Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Die Gruppen und Kräfte, welche die Gläubigerversammlung prägen, sollten auch im Gläubigerausschuss vertreten sein (Art. 237 Abs. 3 SchKG; E. 2.2).


Die Aufsichtsbehörde kann auf Beschwerde hin die Ausgewogenheit des Gläubigerausschusses überprüfen und ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gläubigerversammlung setzen (Art. 237 Abs. 3 SchKG; E. 2.3).



Erwägungen

1. ( … )


2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die Gläubigergruppe der Finanzgläubiger im Gläubigerausschuss der K. AG in Liquidation nicht angemessen vertreten sei. Es seien Anordnungen zu treffen, welche sicherstellen würden, dass die Gläubigergruppe der Finanzgläubiger angemessen im betreffenden Gläubigerausschuss vertreten sei; und zwar mindestens durch einen Vertreter, vorzugsweise durch S. F. von der B.


2.2 Gemäss Art. 237 Abs. 3 SchKG kann die Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen. Der Gläubigerausschuss stellt ein Bindeglied zwischen der Gläubigerversammlung und der Konkursverwaltung dar, da erstere kein permanentes Organ ist und somit als dauernder Ansprechpartner für die Konkursverwaltung nicht in Frage kommt (SchKG-Russenberger, N 25 zu Art. 237). Bei der Bestellung des Gläubigerausschusses ist darauf zu achten, dass möglichst kompetente und erfahrene Gläubiger gewählt werden, die mit Vorteil über Branchenkenntnisse und je nach Art der zu verwertenden Aktiven über Kenntnisse im Bereich des Banken-, Wertpapier- oder Grundstücksgeschäfts verfügen. Wünschenswert ist im Weiteren eine ausgewogene Zusammensetzung des Gläubigerausschusses, bei der die wichtigsten Gläubigergruppen angemessen vertreten sind. Die entsprechenden Gläubiger und Gläubigergruppen sind daher bei jedem Konkurs individuell zu identifizieren bzw. zu definieren. Das Postulat der Ausgewogenheit des Gläubigerausschusses ist ein im Gesetz nicht vorgesehener Eingriff in die Gläubigerdemokratie. Wenn der Gläubigerausschuss als „Gläubigerversammlung in Permanenz" betrachtet wird, so muss er der Gläubigerversammlung möglichst nachgebildet werden. Die Gruppen und Kräfte, welche die Gläubigerversammlung prägen, sollten auch im Gläubigerausschuss vertreten sein. Durch eine ausgewogene Vertretung wird tendenziell die Gefahr von Missbräuchen verhindert. Es liegt ausserdem im objektiven Interesse der Gläubigergesamtheit, dem Gläubigerausschuss möglichst viel Wissen über den Gemeinschuldner und möglichst viel Sachverstand und einschlägige Fachkompetenz zuzuführen. Dies ist eher gewährleistet durch die Berücksichtigung verschiedener Gläubigergruppen, welche den Gemeinschuldner aus verschiedener Perspektive wahrgenommen haben. Dadurch wird etwa der Gefahr von Fehlentscheiden aufgrund mangelnder Kenntnis der Gegebenheiten verringert. Die Gläubiger, die in den Gläubigerausschuss gewählt werden, haben aber immer die ganze Gläubigerschaft und nicht einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen zu vertreten (vgl. zum Ganzen: Sprecher, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003, N. 281 ff. mit weiteren Nachweisen).


2.3 Die Aufsichtsbehörde kann auf Beschwerde hin die Ausgewogenheit des Gläubigerausschusses überprüfen und ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gläubigerversammlung setzen. Sie kann die Wahl von einzelnen Personen aufheben und an ihrer Stelle oder zusätzlich neue Personen einsetzen, wenn sie die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses als unausgewogen erachtet (vgl. BGE 81 III 27; 119 III 119 = Pra 83 Nr. 87). Im vorliegenden Fall hält es die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für angezeigt, die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren der K. AG in Liquidation anzupassen. Selbst die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass keine Person aus der Gruppe der Finanzgläubiger im Gläubigerausschuss vertreten sei und beantragt sinngemäss, die Aufsichtsbehörde solle eine ausgewogene Zusammensetzung herbeiführen. Bei den gewählten drei Personen handelt es sich um N. D., der durch die Gewerblich-Industrielle Familienausgleichskasse vorgeschlagen wurde; K. T., einen Sozialversicherungsexperte, der von der Gewerkschaft Q. anempfohlen wurde; und B. H., einen weiteren Vertreter der Gewerkschaft Q. Die drei vorerwähnten Personen vertreten mithin Gläubiger, die in der Rangordnung in der ersten Klasse erscheinen werden. Die Beschwerdeführerinnen hingegen werden als Kreditgeber und Finanzgläubiger der K. AG in Liquidation in der dritten Klasse einzuordnen sein. Sie haben als wichtige Gläubigerinnen von Drittklassforderungen ein unbestreitbares Interesse, eine Vertretung im Gläubigerausschuss zu erlangen und branchenspezifisches Fachwissen einfliessen zu lassen. Im Gegensatz zu den Gläubigern der ersten Klasse, deren Ansprüche laut Bericht des Konkursamtes L. mutmasslich erfüllt werden können, haben die Drittklassgläubiger nämlich ein immanentes Interesse, dass Anstrengungen zur Verbesserung der Aktivmasse eingeleitet werden bzw. gegen Konkursforderungen, welche die Konkursverwaltung zugelassen hat, Widerspruch erhoben wird. Nach dem Vorstehenden drängt es sich daher auf, im Gläubigerausschuss einen Vertreter der Erstklassgläubiger, namentlich einen der beiden Vertreter der Gewerkschaft Q., durch einen Vertreter der Finanzinstitute zu ersetzen, um die notwendige Ausgewogenheit herzustellen. Die Aufsichtsbehörde hält dafür, dass der Vertreter der Gewerkschaft Q. mit dem schlechteren Wahlergebnis, namentlich B. H., als Mitglied des Gläubigerausschusses durch S. F. ersetzt wird. Eine Erweiterung des Gläubigerausschusses auf vier Personen ist nicht angebracht, zumal zur Vermeidung von Stimmengleichheit eine ungerade Anzahl von Mitgliedern von Vorteil ist.


3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung der K. AG in Liquidation vom 29. März 2006 betreffend Wahl eines Gläubigerausschusses insofern abzuändern ist, als S. F. anstelle von B. H. als Mitglied des Gläubigerausschusses ernannt wird. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG GebV SchKG (SR 281.35) grundsätzlich kostenlos. Ferner dürfen keine Parteientschädigungen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) zugesprochen werden.


Entscheid der AB SchKG vom 08. Mai 2006 i.S. Sch. (200 06 331/LIA)



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