Krankenversicherung

Beweislastverteilung bei der Anzeigepflicht und der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs bei Zusatzversicherungen nach VVG


Im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind die Ansprüche unter Beachtung der zivilprozessualen Verfahrensregeln geltend zu machen (Art. 12 Abs. 3 KVG; E. 1a und b).


Ist der Versicherungsfall eingetreten, muss der Anspruchsberechtigte zur Geltendmachung seines Anspruchs den Versicherer benachrichtigen, sobald er davon Kenntnis erlangt (Art. 38 Abs. 1 VVG; E. 2).


Art. 38 VVG enthält keine zwingenden Vorschriften; die Versicherer nutzen diese Möglichkeit zu abweichenden Vertragsabreden in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter anderem dadurch, dass sie die Anzeigepflicht unter anderem in zeitlicher Hinsicht konkretisieren (Art. 97 f. VVG; E. 2 b und c).


Hinsichtlich der Zustellung von Mitteilungen enthält das VVG keine Bestimmungen. Bei Bestreitung der Zustellung ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (E. 3c).


Bei der rechtzeitigen Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine anspruchsbegründende Leistungsvoraussetzung. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung hat der Leistungsansprecher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Berechtigung der Krankenkasse, nach dem Wortlaut ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Taggeldleistungen bis zum Datum der verspäteten Meldung zu verweigern (E. 5).



Sachverhalt

G. P. hat bei der X. Krankenkasse (X.) für seinen Betrieb eine Krankentaggeld-Versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit einer Wartezeit von sieben Tagen abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1987 arbeitet der 1963 geborene F. F. als Autospengler im Betrieb von G. P. In dieser Eigenschaft ist er bei der X. im Umfang von 80% seines Gehalts gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert.


Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. F. G. vom 2. Mai 2005 war F. F. ab dem 2. Mai 2005 vollständig arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 teilte die X. G. P. mit, dass sie die Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit erst am 4. Juli 2005 erhalten habe und ihre Leistungen deshalb erst ab diesem Datum übernehmen könne. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 erklärte sich G. P. mit dem Vorgehen der X. nicht einverstanden. Nachdem beide Parteien an ihren gegenteiligen Standpunkten festhielten, erhob G. P. am 1. Oktober 2005 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage mit dem Antrag, es sei die X. unter Berücksichtigung der Wartefrist von sieben Tagen zur Taggeldauszahlung ab dem 2. Mai 2005 zu verurteilen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er den Krankheitsfall seines Mitarbeiters rechtzeitig gemeldet habe. Es sei gut möglich, dass die Post bei der X. nicht sofort verteilt worden sei, was hingegen ein internes Problem der X. sei.


Die X. schloss in ihrer Klagantwort vom 5. Dezember 2005 auf Abweisung der Klage. Gemäss ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) habe der Versicherungsnehmer eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innert sieben Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung zu melden und diese durch ein von einem anerkannten Arzt ausgestelltes Zeugnis zu bescheinigen. Treffe die Meldung nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer ein, so gelte der Tag des Eingangs als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei verspäteter Meldung entstehe der versicherte Taggeldanspruch frühestens am Tag des Eingangs des Arztzeugnisses und nach Abzug der Wartefrist. Im vorliegenden Fall habe die X. die Meldung für die Arbeitsunfähigkeit von F. F. erst am 4. Juli 2005 erhalten. Die Beweislast für die zeitgerechte Meldung liege beim Versicherungsnehmer. G. P. könne diesen Beweis aber nicht erbringen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der X. gemäss Eingangsstempel vom 4. Juli 2005 und somit verspätet eingegangen sei.


Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der betroffene Arbeitnehmer, F. F. , zum Verfahren beigeladen, der in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006 festhielt, dass er am 2. Mai 2005 seinen Hausarzt Dr. med. F. G. aufgesucht habe und in der Folge vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Am 10. Mai 2005 habe er das Formular "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von seinem Arbeitgeber erhalten und bei jeder Visite seinem Hausarzt vorgelegt. Ab 4. Juli 2005 sei er zu 50% arbeitsfähig gewesen und habe seine Arbeit teilweise wieder aufgenommen. Die Parteien hielten in der Replik bzw. Duplik an ihren Standpunkten fest.



Erwägungen

1.1 Gestützt auf das KVG wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sog. soziale Krankenversicherung) einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG aber dem VVG und werden deshalb dem Privatrecht zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Vertragsparteien, im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihre Ansprüche unter Beachtung der zivilprozessualen Verfahrensregeln geltend machen müssen und sich das Verfahren nicht nach der Rechtspflege im Verwaltungsverfahren richtet. Gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG haben die Kantone "...für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (...) ein einfaches und rasches Verfahren..." vorzusehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Zudem wird in Art. 85 Abs. 3 VAG festgelegt, dass den Parteien in diesen Verfahren, mit Ausnahme von mutwilliger Prozessführung, keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Damit hat der Bundesgesetzgeber in die Prozesshoheit der Kantone im Bereich des Zivilprozessrechts eingegriffen, um die Anwendung der im Sozialversicherungsrecht geltenden, in Art. 61 ATSG statuierten Verfahrensgrundsätze auch im Rahmen solcher Verfahren sicherzustellen.


1.2 Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG überlässt es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet üben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 32 N 1; BGE 124 III 44, bestätigt in BGE 124 III 229). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht in § 54 Abs. 1 lit. a VPO für sachlich zuständig erklärt.


1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem GestG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist eine Klage gegen eine juristische Person grundsätzlich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG hält fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren können. Gemäss Art. 32 der Allgemeinen Bedingungen (AVB) der X. steht dem Versicherungsnehmer wahlweise der Gerichtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Verfügung. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in I. Damit ist das Kantonsgericht auch örtlich zur Behandlung der Streitigkeit zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten.


2.1 Ist der Versicherungsfall eingetreten (Krankheit des Arbeitnehmers), muss der Anspruchsberechtigte gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen. Der Versicherungsvertrag kann dabei vorsehen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. Es steht nicht im Ermessen des Versicherungsnehmers, wann er sich entschliesst, Versicherungsleistungen einzufordern. Dass Art. 38 VVG den Anspruchsberechtigten zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verpflichtet, dient in erster Linie den berechtigten Interessen des Versicherers. Dieser will die näheren Umstände des Falles sofort abklären können, falls eine Notwendigkeit dazu besteht. Je schneller er eingreift, desto besser ist er in der Lage zu erkennen, ob der Versicherungsnehmer grundsätzlich berechtigte oder ungerechtfertigte Ansprüche stellt. Die Schadenmeldung dient ausserdem der Begründung des Versicherungsanspruchs. Der Anspruchsberechtigte trägt insofern die Beweislast in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sowie auf den Kausalzusammenhang zwischen Schadenereignis und dem eingetretenem Schaden. Er erleichtert sich diese Aufgabe erheblich, wenn er nicht zögert, dem Versicherer Meldung zu erstatten und die nötigen Angaben zu machen (vgl. JÜRG NEF, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel / Genf / München 2001, Art. 38 1 f.). Die Anzeige des Versicherungsfalls nach Art 38 VVG ist nicht zuletzt auch eine Voraussetzung dafür, dass der Versicherungsanspruch fällig werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 VVG).


2.2 Art. 38 enthält keine zwingenden Vorschriften, da er nicht im Katalog von Art. 97 f. VVG aufgeführt ist. Die Versicherer nutzen diese Möglichkeit zu abweichenden Vertragsabreden in den AVB auf verschiedene Weise, unter anderem auch dadurch, dass sie die Pflicht zur sofortigen Anzeige in zeitlicher Hinsicht konkretisieren (vgl. BGE 115 II 88). Grundsätzlich hat die Anzeige die in den AVB vertraglich vereinbarte Form zu wahren (vgl. NEF, a.a.O., Art. 38 Rz. 13). Im vorliegenden Fall hat die X. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 14 ihrer AVB die Modalitäten der Anzeigepflicht als Leistungsvoraussetzung näher geregelt. So bestimmt Art. 14 Abs. 5 AVB, dass der Versicherungsnehmer bei Taggeldversicherungen mit Wartefristen unter 30 Tagen eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innert sieben Tagen ab Beginn der Arbeitsunterbrechung zu melden und diese durch ein von einem anerkannten Arzt ausgestelltes Zeugnis zu bescheinigen hat. Trifft die Meldung nach Ablauf von sieben Tagen beim Versicherer ein, gilt der Tag des Eingangs als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei verspäteter Zustellung entsteht der versicherte Taggeldanspruch frühestens am Tag des Eingangs des Arztzeugnisses und nach Abzug der gewählten Wartefrist (vgl. Art. 14 Abs. 6 AVB).


2.3 Vorschriften wie der erwähnte Art. 14 AVB der X., wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, hat das EVG grundsätzlich als bundesrechtskonform bezeichnet, sofern von der versicherten Person die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann. Erscheint dagegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so darf damit in der Regel keine Sanktion verbunden werden; zudem darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (vgl. BGE 127 V 155 E. 4, 104 V 10 E. 2 und RKUV 1990 Nr. K 829 S. 4 E. 2a, je mit Hinweisen).


3.1 Der vorliegende Prozess ist gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG wie auch der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).


3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Während das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), üben die Sozialversicherungsgerichte bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung nach VVG eine Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG). Die richterliche Überzeugung gründet diesfalls wie für Zivilverfahren üblich auf dem vollen Beweis.


3.3 Hinsichtlich der Zustellung von Mitteilungen und sonstigen Postsendungen enthalten weder das VVG noch die Sozialversicherungsgesetze Bestimmungen (vgl. LOCHER, a.a.O., § 69 N. 30 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist. Bei Bestreitung des Datums der Zustellung oder der Zustellung überhaupt muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 103 V 66 E. 2a; IMBODEN / RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5.A., Bd. I, S. 560). Die zustellende Partei trägt somit für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung den Beweis im Sinne einer objektiven Beweislast (vgl. ZAK 1992 S. 370). Sofern dieser Beweis misslingt, muss der Entscheid zu Ungunsten der Anspruch stellenden Partei ausfallen (vgl. BGE 96 V 95).


4.1 Der Kläger macht geltend, er habe der X. die Krankheit bzw. die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers F.F. innert sieben Tagen am 9. Mai 2005 und somit innert der in Art. 14 AVB verlangten Frist rechtzeitig gemeldet und mittels Arztzeugnis belegt. Usanzgemäss würden solche Meldungen nicht per Einschreiben versandt. Gemäss der erwähnten Bestimmung habe die erforderliche Meldung schliesslich auch nicht eingeschrieben zu erfolgen. Eine allfällige Verzögerung der Kenntnisnahme durch die X. sei möglicherweise auf eine unsachgemässe interne Postverteilung bei der Beklagten zurückzuführen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die X. macht nämlich geltend, sie könne die Behauptung des Klägers, er habe ihr die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters bis spätestens am 9. Mai 2005 mitgeteilt, nicht bestätigen. Sie habe das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst am 4. Juli 2005 erhalten, was durch den Eingangsstempel der X. eindeutig bestätigt werde. Im Übrigen trage die Krankheitsmeldung das Datum vom 21. Juni 2005. Selbst wenn die Meldung vor dem 4. Juli 2005 bei der X. eingegangen sein sollte, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Mitteilung eindeutig zu spät erfolgt sei.


4.2 Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die fragliche Krankmeldung bzw. das Arbeitsunfähigkeitszeugnis mittels Einschreiben an die Beklagte versandt hat, was der Kläger in seiner Klagebegründung im Übrigen auch eingesteht. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass das Formular "Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit" offensichtlich am 9. Mai 2005 durch den Kläger unterzeichnet worden ist. Wie die Beklagte indessen in ihrer Klagantwort zutreffend festgehalten hat, vermag das auf diesem Formular stehende Datum lediglich zu beweisen, wann es ausgefüllt wurde, nicht aber, dass es innert der siebentägigen Frist seit der am 2. Mai 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von F.F. der X. auch tatsächlich zugestellt worden ist, wie dies zur Begründung des Versicherungsanspruches gemäss Art. 14 Abs. 6 AVB erforderlich wäre. Sonstige Hinweise, welche eine fristgerechte Meldung nahe legen, finden sich keine in den Akten. Insbesondere lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers aus der Tatsache ableiten, dass Dr. med. F. G. den betroffenen Arbeitnehmer am 2. Mai 2005 untersucht hat. Gleich verhält es sich mit den Äusserungen des beigeladenen Arbeitnehmers in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006. Belegt ist damit nur, dass F.F. am 2. Mai 2005 seinen Arzt aufgesucht hat und dieser ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2005 attestiert hat. Nicht bewiesen ist hingegen, dass die Beklagte über diese Gegebenheit bis zum 9. Mai 2005 auch tatsächlich informiert worden ist.


4.3 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass die Beklagte erst am 4. Juli 2005 von der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen Kenntnis erlangt hat. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass sich in den AVB der X. keine Bestimmung finden lässt, welche eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit mittels eingeschriebener Postsendung vorschreiben würde. Dies ändert jedoch nichts an der Beweislastverteilung. Wie eingangs erwähnt, muss bei der Bestreitung des Datums der Zustellung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Insofern trägt die zustellende Partei den Zustellungsbeweis für die Tatsache und den Zeitpunkt ihrer Zustellung (vgl. hiervor, E. 3c). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist dem Eingangsstempel der X. vom 4. Juli 2005 zufolge davon auszugehen, dass die Krankenmeldung von F.F. erst am 4. Juli 2005 bei ihr eingegangen ist. Eine frühere Meldung - beispielsweise durch Vorlage eines Poststempels oder dergleichen - ist hingegen nicht belegt. Daran ändert nichts, dass die Mitteilung des Klägers das Datum vom 21. Juni 2006 trägt, vermag auch diese Tatsache lediglich zu beweisen, dass der entsprechende Kurzbrief an diesem Tag unterzeichnet, nicht jedoch, dass er der Beklagten in den nachfolgenden Tagen auch tatsächlich zugestellt worden ist. Sofern der Kläger vorbringt, dass die X. bereits im März 2004 versucht habe, ihre Vertragsverbindlichkeiten zu umgehen, ist auf deren Schreiben vom 24. März 2004 hinzuweisen, wonach die Beklagte den Kläger bereits dazumal ausdrücklich auf die Vertragsbestimmungen in ihren AVB und auf die fristgerechte Geltendmachung der Anspruchsberechtigung hingewiesen hat. Der Kläger wäre mit anderen Worten umso mehr gehalten gewesen, dieser Bestimmung Beachtung zu schenken und die entsprechende Meldung auch ohne ausdrückliche Verpflichtung mit eingeschriebener Post vorzunehmen. Unter diesen Umständen erweist sich auch die vom Kläger beantragte Beweiserhebung und Einvernahme von Z. als Zeuge als nicht zweckdienlich. Einerseits ist Z. beim Kläger als Buchhalter tätig, weshalb seine Aussage infolge Befangenheit in der Streitsache keine objektive Beweiserhebung zulässt. Da der der Streitsache zugrunde Sachverhalt mittlerweile rund ein Jahr zurückliegt, ist zudem nicht zu erwarten, dass sich der Zeuge präzise genug erinnern kann, ob die strittige Krankmeldung tatsächlich am 9. Mai 2005 auf der Post aufgegeben wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zeuge keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen vermag.


5. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass der Kläger die ihm in Art. 14 AVB auferlegte Meldepflicht eingehalten hat und der X. die Erkrankung seines Mitarbeiters rechtzeitig innert der Frist von sieben Tagen gemeldet hat. Da es sich bei der rechtzeitigen Bekanntgabe der Krankheit bzw. der Arbeitsunfähigkeit um eine Anspruch begründende Leistungsvoraussetzung handelt (vgl. Art. 14 Abs. 6 AVB), hat nach den allgemeinen Beweislastregeln der Kläger als Leistungsansprecher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dies berechtigt die X. nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung grundsätzlich, die Taggeldleistungen bis zum Datum der verspäteten Meldung zu verweigern. Die Anordnung dieser Sanktion wäre gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 2c hiervor) nur dann unzulässig, wenn die Meldepflichtverletzung des Klägers nach den Umständen als entschuldbar erscheint, oder aber davon auszugehen wäre, dass die fragliche Sanktion vorliegend gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Beschwerdeführer bringt indessen keine Gründe vor, die geeignet wären, sein Versäumnis als entschuldbar erscheinen zu lassen. Da die Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte enthalten, die auf das Vorliegen entsprechender Umstände schliessen lassen, kann eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Überprüft man schliesslich die Verhältnismässigkeit der Sanktion im konkreten Anwendungsfall, so zeigt sich, dass ebenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Massnahme der X. gesprochen werden kann. Es liegt nicht nur eine geringfügige Überschreitung der Meldefrist vor; die erforderliche Meldung der Erkrankung erfolgte den vorliegenden Akten zufolge mit knapp zweimonatiger Verspätung und erst nach Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit von F.F. am 4. Juli 2005. Die X. hatte somit keine Möglichkeit, den Fall - sei es durch Rückfragen beim behandelnden Arzt, sei es durch Beizug des Vertrauensarztes - frühzeitig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu intervenieren.


6. Daraus ergibt sich, dass die X. durch den Kläger nachweisbar erst am 4. Juli 2005 und somit klarerweise verspätet über die Erkrankung von F.F. bzw. über die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt wurde. Die Verweigerung der Taggeldleistungen für den vom Versicherten geltend gemachten Zeitraum ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Klage erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


7. (…)


KGE SV vom 21. 4. 2006 i.S. C. (730 05 258)



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