Örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters

Zur Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs ist der Richter am Betreibungsort zuständig. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und ex officio zu prüfen. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnort des Schuldners. Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt, muss das Rechtsöffnungsverfahren vor dem zuständigen Richter am neuen Wohnort durchgeführt werden (Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 53 SchKG, Art 84 Abs. 1 SchKG; E. 1.3).


Das SchKG orientiert sich am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (Art. 46 Abs. 1 SchKG; E. 1.3).



Erwägungen

1.1 ( … )


1.2 ( … )


1.3 Nachdem der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Holderbank erlassen wurde, ist sodann zu prüfen, ob die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Örtlich zuständig zur Erteilung der Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und der angerufene Richter hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 84, N 18 f., S. 792). Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG befindet sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnort des Schuldners. Ein Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat folglich auch einen Wechsel des Betreibungsortes zur Folge, allerdings bewirkt in der ordentlichen Pfändungsbetreibung der Erlass der Pfändungsankündigung die Fixierung des Betreibungsortes (vgl. Art. 53 SchKG). Nach Eintritt dieser Fixierung ist die Betreibung am alten Ort fortzusetzen. Die Fixierungsregelung hat zur Folge, dass im Normalfall das Rechtsöffnungsverfahren am neuen Wohnort durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt hat (vgl. E. F. Schmid, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 53, N 1 f. und 8, S. 397 f.).


Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob der Appellant im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks Gelterkinden hatte. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man seine persönlichen Effekten hat, wo man in der Regel schläft und wo man einen Grossteil seiner Freizeit verbringt. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (vgl. E. F. Schmid, a.a.O., zu Art. 46, N 32 f. und 36, S. 358). Eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts bei der Gemeindeverwaltung Gelterkinden hat ergeben, dass sich der Appellant am 14. September 2005 zwar provisorisch bei der Gemeinde Gelterkinden angemeldet hat. Eine tatsächliche Hinterlegung der Schriften bei der Gemeinde Gelterkinden ist anschliessend aber offensichtlich nie erfolgt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Appellant indessen eingeräumt, dass er von Januar 2006 bis Ende Juli 2006 in Gelterkinden gewohnt habe, wobei er im Juli 2006 vorwiegend bei seiner Freundin in Wintersingen gewesen sei. Am 27. Juli 2006, das heisst im Zeitpunkt, im welchem die Appellatin das Rechtsöffnungsbegehren stellte, hatte der Appellant somit seinen Lebensmittelpunkt im Gerichtsbezirk Gelterkinden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Gelterkinden zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens und damit auch die Zuständigkeit des basellandschaftlichen Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Appellation gegeben ist.


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KGE ZS vom 12. Dezember 2006 i.S. J. A. S. gegen K. D. S. (100 06 1138/NOD)



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