Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren

Die Tatsache allein, dass eine Klage auf Aufhebung eines Urteils angehoben worden ist, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG, E. 2).


Gemäss Praxis dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung. Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (E. 3).


Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (Art. 81 Abs. 1 SchKG, E. 4).



Sachverhalt

Auf Ersuchen der Klägerin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit Verfügung vom 31.03.2006 das Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 für vollstreckbar. Innert der einmonatigen Frist erfolgte dagegen keine Einsprache. Mit Urteil vom 08.08.2006 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim der Klägerin in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60'873.25 nebst Zins zu 8 % seit 10.01.2005.


Die Appellantin beantragt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 08.08.2006 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten, weil die S. Limited nicht mehr existiere und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, ob die S. Limited lediglich umbenannt oder im Rahmen einer Universalsukzession fusioniert oder absorbiert worden sei. Eine blosse Umbenennung liege nicht vor. Da die Sukzession am 27.10.2005 stattgefunden habe, sei die Betreibung mit aktenkundig falscher Parteibezeichnung eingeleitet worden. Mangels liquider Rechtsnachfolge sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und die Klägerin auf einen zweiten materiellen Prozess zu verweisen. Ferner werde auch die Einrede der Tilgung erhoben. Zudem könne die Appellantin den zuviel bezahlten Betrag gegen die Rechtsnachfolgerin verrechnungsweise geltend machen. Schliesslich sei in England eine Klage auf Aufhebung des Urteils vom 10.01.2005 hängig.


Die Klägerin beantragt die Abweisung der Appellation. Aus dem im Original vorliegenden Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die S. Limited am 27.10.2005 in G.N.S.L. Limited umbenannt worden sei. Dadurch habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass eine blosse Namensänderung und Identität zwischen der aus dem Urteil Berechtigten mit der Betreibenden vorliege, womit die Aktivlegitimation belegt sei. Eine Tilgung der Forderung seit Erlass des Urteils sei nicht bewiesen. Auch für eine allfällige Verrechnungsforderung sei keine taugliche Urkunde vorgelegt worden. Die von der Appellantin angehobenen Klage in England auf Aufhebung des Urteils vom 10.01.2005 habe nicht dazu geführt, dass das britische Gericht die Vollstreckung des Urteils vom 10.01.2005 einstweilen eingestellt habe.



Erwägungen

1. ( … )


2. Der Gläubiger kann gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (sog. definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Da die am 31.03.2006 ausgesprochene Vollstreckbarerklärung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim unangefochten geblieben ist, stellt das Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 samt Kostenentscheid vom 09.03.2005 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Umrechnung der im erwähnten Urteil zugesprochenen Forderung in Schweizer Franken wird betragsmässig nicht bestritten. Die Tatsache allein, dass die Appellantin gegen die hiesige Klägerin eine Klage auf Aufhebung dieses Urteils in England angehoben hat, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts. Dafür wäre eine richterliche Verfügung des englischen Gerichts im neu angehobenen Prozess erforderlich, wonach die Vollstreckung des Urteils des Ipswich County Court vom 10.01.2005 einstweilen ausgesetzt würde. Solches hat die Appellantin jedoch in keiner Weise dargetan.


3. Die Appellantin bestreitet die Identität der betreibenden Klägerin mit der aus dem Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten. Diese Frage ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 50). Die mangelhafte Bezeichnung des Betreibenden im Zahlungsbefehl gibt Anlass zur Verweigerung der Rechtsöffnung, wenn Zweifel über seine Identität bestehen. Gemäss Praxis dürfen aber die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 46, insbes. Ziff. 3). Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (vgl. BGE 90 III 12 E. 1).


Zunächst ist festzustellen, dass die Betreibende gemäss Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen mit der aus dem Urteilsspruch des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten übereinstimmt: S. Limited. Die Behauptung der Appellantin, die S. Limited existiere nicht mehr bzw. es liege ein Rechtsnachfolgetatbestand vor, ist nicht nachgewiesen. Dem im Original vorliegenden Auszug aus dem Handelsregister für England und Wales vom 08.06.2006 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die S. Limited am 27.10.2005 in G.N.S.L. Limided umbenannt worden ist. Dies stellt eine blosse Änderung des Namens bzw. der Firmenbezeichnung dar, die keinen Einfluss auf die Existenz der Berechtigten als Rechtspersönlichkeit hat. Es ist im vorliegenden Fall lediglich unterlassen worden, den aktuellen Gläubigernamen zu verwenden. Aufgrund der im Zahlungsbefehl gemachten Angaben zur Forderungsurkunde und zum Grund der Forderung war für die Appellantin klar erkennbar, von wem sie für welche Forderung betrieben wurde. Nachteilige Folgen dieser mangelhaften Gläubigerbezeichnung sind für die Appellantin nicht ersichtlich. Zudem hat die Appellantin selber die Klägerin erst kürzlich unter dem Namen S. Limited in England eingeklagt. Die Vorinstanz hat somit die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht.


4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könnte der Betriebene der definitiven Rechtsöffnung nur noch dann entgehen, wenn er urkundlich beweisen würde, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung bzw. des Entscheides getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anruft. Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 5).


Die Appellantin beruft sich hinsichtlich der Tilgungseinrede auf in den Jahren 2002 und 2003 geleistete Zahlungen an die Klägerin. Diese Zahlungen sind vor Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt und hätten im Erkenntnisverfahren vor dem englischen Gericht vorgebracht werden können. Daher sind sie nicht geeignet, eine Tilgung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu belegen.


Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10). Da die Appellantin keine derartigen Urkunden ins Recht gelegt hat, geht ihre heutige Berufung auf Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung fehl.


Die vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 60'873.25 zuzüglich 8 % Zins seit dem 10.01.2005 ist folglich zu bestätigen.


5. ( … )


KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. S. Limited gegen S. GmbH (100 06 824/ZWH)



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