Berechnung des Existenzminimums

Wegen des im Beschwerdeverfahren vorherrschenden Verbots der reformatio in peius darf die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Verfügung grundsätzlich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abändern (Art. 20a SchKG; E. 3).


Mit den Zuschlägen für erhöhten Nahrungsbedarf und auswärtige Verpflegung werden allein die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer unregelmässigen Tätigkeit anfallen, abgegolten. Die ordentlichen Auslagen für Nahrung sind in Grundbetrag eingeschlossen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 4).


Kompetenzqualität eines Automobils: Abweichung von der gebräuchlichen Berechnung von CHF 0.60 pro km. Der Kilometerkostenansatz eines Personenwagens ist abhängig von Fahrzeug und jährlicher Fahrleistung. Er ist bei tiefen Laufleistungen deutlich höher als CHF 0.60 pro km anzusetzen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 5).


Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sieht keine Veranlassung, von der ständigen Praxis abzuweichen und die Steuern in das betreibungsrechtliche Existenzminimum einzubeziehen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 7).


Die Auslagen für Freizeitbetätigungen sind im Grundbetrag berücksichtigt und rechtfertigen grundsätzlich keinen Zuschlag (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 8).



Sachverhalt

Im Rahmen einer Revision passte das Betreibungsamt L. am 3. April 2006 die laufende Lohnpfändung gegen E. F. den veränderten Verhältnissen an. Es ermittelte ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 3'890.00 und wies ihn an, alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte dem Betreibungsamt L. abzuliefern. Mit Eingabe vom 3. April 2006 gelangte der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte sinngemäss, dass die durch das Betreibungsamt L. vorgenommene Lohnpfändung vom 3. April 2006 zu überprüfen sei. Zur Begründung trug der Schuldner zusammenfassend vor, er sei als Wagenführer bei den S. tätig, weswegen er auswärts essen müsse. Die eingesetzten CHF 220.00 würden dazu nicht ausreichen. Auch der Betrag von CHF 30.00 für Zwischenverpflegung sei unrealistisch, vor allem wenn man oft Nachtarbeit leiste. Im Weiteren arbeite er unregelmässig und sei daher auf sein Auto angewiesen, weil nach Dienstschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren würden. Die angerechneten CHF 64.00 seien daher ungenügend. Es seien sodann die notwendigen Auslagen für ärztliche Behandlungen, Zahnarzt, Kleider, Schuhwerk etc. nicht berücksichtigt worden. Schliesslich seien auch keine Beträge für die Begleichung der Steuern und für die Freizeit einbezogen worden.



Erwägungen

1. ( … )


2. ( … )


3. Das Betreibungsamt L. vollzog am 4. März 2005 gegen den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer die Lohnpfändung. Es ermittelte dabei ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 4'050.00 und setzte bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'300.00 die pfändbare Lohnquote auf CHF 250.00 fest. Im Rahmen einer Revision passte das Betreibungsamt L. am 3. April 2006 die laufende Einkommenspfändung den veränderten Verhältnissen an und bestimmte das monatliche Existenzminimum des Schuldners auf CHF 3'890.00. In der Vernehmlassung vom 12. April 2006 zur entsprechenden Beschwerde des Schuldners kommt das Betreibungsamt L. zum Schluss, dass bei der Berechnung des Existenzminimums diverse Fehler unterlaufen seien und sich der betreibungsrechtliche Notbedarf gerundet auf CHF 2'458.00 belaufen müsse. Wegen des im Beschwerdeverfahren vorherrschenden Verbots der reformatio in peius darf die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abändern (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13 - 30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 51 zu Art. 20a SchKG, mit weiteren Hinweisen). Soweit das Betreibungsamt L. daher sinngemäss beantragt, das am 3. April 2006 festgestellte Existenzminimum herabzusetzen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Das Betreibungsamt L. ist vielmehr anzuhalten, in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG eine neuerliche Anpassung an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesem Rahmen wird es insbesondere seine zutreffenden Überlegungen zur Darlehenrückzahlung von CHF 1'200.00 und zu den Krankenkassenprämien von CHF 260.50 zu berücksichtigen haben. Nachfolgend sind durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs daher allein die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.


4. Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei als Wagenführer bei den S. tätig, weswegen er auswärts essen müsse. Die eingesetzten CHF 220.00 würden dazu nicht ausreichen. Auch der Betrag von CHF 30.00 für Zwischenverpflegung sei unrealistisch, vor allem wenn man oft Nachtarbeit leiste. Wie hievor ausgeführt, bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners. Diese Richtlinien sehen unter Ziff. II/4 Zuschläge von CHF 5.00 pro Arbeitstag vor für den erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit und ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen (lit. a). Daneben sind die nachgewiesenen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bis zu CHF 10.00 pro Hauptmahlzeit zu berücksichtigen (lit. b). Das Betreibungsamt L. hat dem Schuldner bei der Bestimmung des Notbedarfs CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung sowie CHF 30.00 für Zwischenverpflegung angerechnet. Im Weiteren hat das Betreibungsamt L. dem Schuldner nochmals CHF 100.00 unter dem Titel „Schichtarbeit/Nachtdienst" eingeräumt. In der Vernehmlassung vom 12. April 2006 sind dafür CHF 110.00 aufgeführt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die eingesetzten Beträge als angemessen, werden doch dem Schuldner CHF 350.00 bei durchschnittlich rund 22 Arbeitstagen im Monat zugestanden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit den erwähnten Zuschlägen allein die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit seiner unregelmässigen Tätigkeit anfallen, abgegolten werden. Die ordentlichen Auslagen für Nahrung sind nämlich in Grundbetrag eingeschlossen.


5. Im Weiteren beansprucht der Beschwerdeführer, dass zusätzliche Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzukalkulieren seien. Er arbeite unregelmässig und sei daher auf sein Auto angewiesen, weil nach Dienstschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren würden. Die eingesetzten CHF 64.00 seien ungenügend. Dem angefochtenen Pfändungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass dem Schuldner für die Fahrten zum Arbeitsplatz ein Abonnement 2. Klasse des Tarifverbunds Nordwestschweiz (U-Abo) im Betrag von CHF 64.00 angerechnet wurde. Daneben wurde im Pfändungsprotokoll vermerkt, dass der Schuldner einen Ford Escort, Jahrgang 1994 mit ca. 100'000 Km fahre, der nicht gepfändet werde, da er zur Tätigkeit verwendet werde. In der Vernehmlassung vom 12. April 2006 hält das Betreibungsamt L. dafür, dass dem Beschwerdeführer für die Fahrten mit seinem Automobil ein zusätzlicher Betrag von CHF 19.20 zuzugestehen sei. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die veranschlagten Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz als zu knapp bemessen. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, d.h. seine Benutzung für die Zurücklegung des Arbeitsweges unbedingt notwendig ist, sind nach den Richtlinien die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation in die Notbedarfsberechnung einzusetzen. Wie diese zu berechnen sind, wird allerdings nicht gesagt. Die Weisung betr. Anwendung der Richtlinien vom 28. Dezember 2005 sieht vor, dass Autospesen von CHF 0.60 pro km, jedoch im Maximum CHF 600.00 pro Monat eingerechnet werden. In diesem Maximalbetrag sind auch die Steuern, die Versicherung und die Leasingkosten inbegriffen. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, von der gebräuchlichen Berechnung von CHF 0.60 pro km abzuweichen. Der Kilometerkostenansatz eines Personenwagens ist bekanntlich abhängig von Fahrzeug und jährlicher Fahrleistung. Er ist bei tiefen Laufleistungen deutlich höher als CHF 0.60 pro km anzusetzen. Gegenüber dem Vorjahr sind zudem die Treibstoffkosten sowie in kleinerem Umfange die Haftpflichtprämien angestiegen. Es erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter Umständen, wie sie hier vorliegen (Zugeständnis der Benützung des Autos nur für bestimmte Fahrten, d.h. für eine beschränkte Zahl von Kilometern), zweckmässig, eine Pauschale von CHF 200.00 für die Fahrten zum Arbeitsplatz vorzusehen. Im Übrigen wird das Betreibungsamt L. noch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer als Wagenführer bei den S. die öffentlichen Verkehrsmittel im Tarifverbunds Nordwestschweiz nicht kostenlos benützen kann. Diesfalls wäre der Betrag von CHF 64.00 zu streichen.


6. ( … )


7. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer den Einbezug der laufenden und fälligen Steuern in die Existenzminimumsberechnung. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums halten in Ziff. III ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche jüngst in BGE 126 III 92 f. bestätigt worden ist, gehören die Steuern - im Unterschied zur Rechtslage in anderen Staaten - nicht zum Existenzminimum. Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbedingt notwendigen Lebensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden darf und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde. Eine Ausnahme wird lediglich bei ausländischen Arbeitnehmern gemacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 99 III 33 ff.). Ferner wird auch in der neueren familienrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt (vgl. BGE 127 III 289 mit weiteren Hinweisen). Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sieht folglich keine Veranlassung, von der ständigen Praxis abzuweichen und die Steuern in das Existenzminimum einzubeziehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.


8. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer sinngemäss einen Betrag zur freien Verfügung für seine Auslagen während seiner Freizeit. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden, zumal solche Auslagen durch den Grundbetrag abgedeckt werden. Abschliessend gilt es hervorzuheben, dass die Pfändung die Befriedigung der Gläubiger zum Zweck hat. Ihren Interessen kommt der Vorrang zu. Der betreibungsrechtliche Notbedarf ist demgemäss als Vollstreckungsschranke konzipiert, bezweckt aber nicht, eine zusätzliche Verschuldung zu verhindern. Es ist nicht Ziel der Einkommenspfändung, die Sanierung und wirtschaftliche Erholung des Schuldners zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt L. wird angewiesen, die Lohnpfändung im Sinne der obigen Erwägungen und der festgestellten Fehler anzupassen.


Entscheid der AB SchKG vom 30. Mai 2006 i.S. K. (200 06 346/LIA)



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