Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung

Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).


Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung findet die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung entgegen der Regelung in der Tarifordnung Berücksichtigung (§ 33 StPO, § 18 Abs. 1 TO; E. 3).


Es besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht, was aufgrund der einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu beurteilen ist (§ 33 StPO, Art. 49 OR, Art. 28 ZGB; E. 4).



Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. August 2005 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten.


Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Appellation an das Kantonsgericht erklärt, welches das strafgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation mit Urteil vom 2. Mai 2006 vollumfänglich bestätigte.


Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ersuchte der Verteidiger des Beurteilten um Entschädigung des anwaltlichen Aufwands für die Fälle betreffend die angeklagten Sexualdelikte, da in diesen Fällen ein Freispruch erfolgt sei. Darüber hinaus beantragte er die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- wegen des gegen den Beurteilten erhobenen schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung.


Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Parteientschädigung nach Ermessen, da die Honorarrechnung entgegen § 18 Abs. 1 der Tarifordnung (TO) nicht anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden sei. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, eventualiter zu kürzen.



Erwägungen

1. Gemäss § 33 Abs. 1 StPO kann der angeschuldigten Person, wenn sie freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder ihm keine weitere Folge gegeben wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zugesprochen werden. Zuständig zur Beurteilung ist die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde (§ 33 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsantrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen (§ 33 Abs. 4 StPO). Da es gemäss kantonalem Strafprozessrecht keine Teilrechtskraft von Strafurteilen gibt, ist der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte (Ziff. 2 der Anklageschrift) zufolge der Appellation des Angeklagten nicht in Rechtskraft getreten, obwohl diese Delikte gar nicht mehr Gegenstand des Appellationsverfahrens bildeten. Somit ist auch der Freispruch betreffend die Sexualdelikte erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2006 rechtskräftig geworden. Daraus folgt, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs zuständig ist, obwohl es sich materiell gar nicht mit den Freisprüchen befasst hat. Ferner stellt das Kantonsgericht fest, dass auch im Fall von Teilfreisprüchen ein Entschädigungsbegehren gestellt werden und begründet sein kann. Das Entschädigungsgesuch ist am 2. Juni 2006 und somit innerhalb der dreissigtägigen Frist seit der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Mai 2006 beim Kantonsgericht eingegangen, weshalb die gesetzliche Frist gewahrt und auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist. Die vom Verteidiger aufgeworfene Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs kann daher im vorliegenden Fall offen gelassen werden.


2. Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 33 StPO ist eine ungerechtfertigte Strafverfolgung, die Substantiierung und der Nachweis des erlittenen Schadens sowie die Kausalität zwischen der Strafverfolgung und dem eingetretenen Schaden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar waren, sondern es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (8G.60/2003 Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003). Es handelt sich bei § 33 StPO um eine "Kann-Bestimmung", welche der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräumt. Allerdings wird das Ermessen relativiert, ergibt sich doch aus § 13 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (Verantwortlichkeit und Schadenersatz), dass bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Auch können gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK, welcher eine eigenständige Haftungsnorm darstellt und unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung kommt, direkt Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (BGE 125 I 394 mit weiteren Hinweisen). Eine Entschädigungspflicht besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. Auch in einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt somit eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155). Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich somit nur auf wesentliche Umtriebe. Dem Bürger ist es zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen (z.B. einzelne Einvernahmen). Für diese wesentlichen Umtriebe ist der Betroffene grundsätzlich im Sinne einer Kausalhaftung des Staates zu entschädigen, d.h. ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden ist nicht Voraussetzung der Haftung. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so ist grundsätzlich voller Schadenersatz zu leisten. Es ist nicht zulässig, Schadenersatz mit der Begründung zu reduzieren oder zu verweigern, der Angeschuldigte bleibe verdächtig (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, § 67 Rz. 1219a mit weiteren Hinweisen). Eine Reduktion ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowie gemäss § 33 Abs. 3 StPO nur bei Vorliegen eines prozessualen Verschuldens zulässig (vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 109 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen).


3.1 Zunächst beantragt der Rechtsvertreter des Beurteilten den Ersatz der die Freisprüche betreffenden Anwaltskosten (…). Zur Begründung reicht er eine Honorarnote samt Leistungsdetails mit den Aufwendungen für die Sexualdelikte sowie eine Honorarnote mit den Aufwendungen für das gesamte Verfahren ein, welche über die Aufteilung zwischen dem Aufwand für die SVG-Delikte und die Sexualdelikte detailliert Auskunft gibt. ( … )


3.2 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Hauptverhandlung hätte einreichen müssen. Da dies unterlassen worden sei, könne das Gericht die Parteientschädigung nun nach Ermessen festsetzen, was auch beantragt werde.


3.3 Gemäss herrschender Praxis sind die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung dann zu entschädigen, wenn der Angeschuldigte während des Strafverfahrens rechtskundigen Beistand benötigte, d.h. wenn eine Verteidigung angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles notwendig war (Schmid N., Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1219af.; Oberholzer N., Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 591ff.). Liegt diese Notwendigkeit vor, sind grundsätzlich die gesamten Kosten zu ersetzen, die die Verteidigung in Rechnung stellt. Eine Kürzung kommt nur in Frage für sachfremde und übermässige Aufwendungen oder überhöhte Honorarforderungen, die nach den schadenersatzrechtlichen Regeln wegen mangelnder Adäquanz nicht dem Strafverfahren angelastet werden können und damit nach § 33 StPO nicht zu entschädigen sind (1P.228/2001 Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001).


3.4 Aufgrund des schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung und der versuchten sexuellen Nötigung, war der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt, weshalb grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für die Anwaltskosten besteht. Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Erwägung ergibt sich, dass in der Regel das gesamte in Rechnung gestellte Honorar zu entschädigen ist, woraus sich schliessen lässt, dass die Honorarnote auch erst im Rahmen des nachträglichen Entschädigungsgesuchs eingereicht werden kann. Gemäss § 18 Abs. 1 TO hat der Verteidiger die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung von § 33 StPO um ein Gesetz in formellem Sinn handelt, welches der Tarifordnung, die lediglich auf Verordnungsstufe steht, aufgrund der Priorität des höherrangigen Rechts vorgeht. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 StPO inhaltlich um einen Spezialfall der Kostenregelung für den Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung, weshalb diese Norm auch aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes ("lex specialis derogat legi generali") primär anzuwenden ist. Aufgrund dieser Prioritätsgrundsätze hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzustellen, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung Berücksichtigung finden muss. Das Kantonsgericht prüft somit das in Rechnung gestellte Honorar im Hinblick auf seine Angemessenheit gemäss der Tarifordnung und darf bei Unangemessenheit davon abweichen.


( … )


4.1 Im Weiteren fordert der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.--. ( … )


4.2 Eine Genugtuung ist auszurichten, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und von Art. 28 ZGB gegeben sind (Schmid Niklaus, a.a.O., § 67 Rz 1224a). Dementsprechend muss eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, die im Falle unschuldig erlittener Haft in der Regel weder dargetan noch begründet werden muss, da eine solche meistens ohne Weiteres eine derartige Verletzung darstellt (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1998, § 43 Rz 18). Abgesehen davon kann eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte aber auch in weiteren Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. und in deren Folgen liegen sowie in anderen Umständen, die mit der Untersuchung kausal verknüpft sind. Zu denken ist etwa an die Behandlung des Falles in den Massenmedien oder an andere schwere Beeinträchtigungen des persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehens (Niklaus Schmid, a.a.O, § 43 Rz 18). Ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73).


4.3 Gemäss der kantonalen Praxis und in Anlehnung an den Entwurf der Bundesstrafprozessordnung (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c Entwurf der schweizerischen Strafprozessordnung: "Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit") sowie an die oben genannte Bestimmung in der Kantonsverfassung besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht. Dies wird bei ungerechtfertigt erlittenem Freiheitsentzug vermutet. In anderen Fällen ist eine besondere Beeinträchtigung der Persönlichkeit erforderlich. So sind im Einzelfall die einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu berücksichtigen.


4.4 ( … )


Zusammenfassend ist nach Würdigung der vorliegenden Umstände festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht in schwerem Mass in das Persönlichkeitsrecht des Gesuchstellers eingegriffen hat, zumal nur wenige Einvernahmen und keine Zwangsmassnahmen stattgefunden haben und das Verfahren rasch durchgeführt worden ist. Derartige Untersuchungshandlungen begründen in der Regel keine Kausalhaftung des Staates, welcher dazu verpflichtet ist, eine Strafuntersuchung - wenn auch unter grösstmöglicher Wahrung der Geheimhaltung und der Vermeidung von Rufschädigungen - durchzuführen. Da nicht jede ungerechtfertigt erfolgte Strafuntersuchung zu einer kausalen staatlichen Entschädigungspflicht führen kann, ist die vorausgesetzte Schwere der Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt. Dieses Ergebnis entspricht auch der zurückhaltenden kantonalen Praxis, wonach neben der Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens stets zusätzliche Umstände vorliegen müssen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung, eine Mitteilung an die Medien, eine Verhaftung am Arbeitsplatz, ein erstinstanzlich ergangener Schuldspruch oder ein langes Verfahren. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller die erforderliche durch das Strafverfahren erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung nicht genügend dargelegt, weshalb keine Genugtuung auszurichten ist.


( … )


KGE ZS vom 12. September 2006 Staatsanwaltschaft gegen M.A. (100 05 1095/AFS)



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