Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizin-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz. Ausnahmsweise kann von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (Art. 16 ZGB; E. 2).



Erwägungen

1. (…)


2. Das Recht zur Prozessführung steht nur handlungsfähigen Personen zu. Bestehen Anzeichen dafür, dass es an der Prozessfähigkeit einer Partei mangelt, hat die Aufsichtsbehörde die Frage von Amtes wegen zu prüfen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 5. Kap. N 32). Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Die Urteilsfähigkeit ist gemäss konstanter Praxis für eine bestimmte Person nicht ganz allgemein, sondern im Hinblick auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 16 N 6). Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizin-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz, die sich in einer Reihe abnormer Reaktionen von Personen zeigt und die auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist: Die Betroffenen versuchen ihr eigenes, zumeist falsch beurteiltes Recht in übertriebener, nicht mehr einfühlbarer und unangemessener Weise durchzusetzen (vgl. BSK ZGB I-Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 4). Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtssuchender als psychopatischer Querulant bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (vgl. BGE 118 Ia 238 E. 2.b).


Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des damaligen Obergerichts vom 16.06.1992 im einem Verfahren betreffend Hinterlegung des Mietzinses die Prozessfähigkeit abgesprochen, weil ihm als krankhaftem Querulanten die Urteilsfähigkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels fehle (…). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 28.12.1992 (…). Mit Beschluss des damaligen Obergerichts vom 17.08.1993 wurde auf ein Austrittsbegehren des Gesuchstellers ebenfalls mangels Prozessfähigkeit infolge Querulanz nicht eingetreten (…). Es ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerdesache gleich zu beurteilen ist. Die von ihm angeführte Ablehnung des Bezirksgerichts Arlesheim nimmt sinngemäss Bezug auf einen anderen dort anhängig gemachten Prozess, der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Den Beilagen zur Beschwerde vom 21./24.10.2006 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Kritik an rechtskräftigen Entscheiden vorträgt, bei denen er unterlegen ist. Aufgrund der in dieser Sache ergangenen Entscheide der Veranlagungsbehörden für das Steuerjahr 2002 und des Rechtsöffnungsrichters für die Gemeindesteuerrechnung 2002 muss dem Beschwerdeführer mitunter klar sein, dass das neuerliche Prozessieren mittels Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mit der gleich bleibenden unbehelflichen Kritik an den rechtskräftig erledigten Verfahren mutwillig ist. Es fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich die Einsicht in die feststehende Rechts- und Sachlage. Indem er mit einer Strafanzeige gegen alle beteiligten Personen droht, wenn das Rechtsöffnungsurteil vom 16.10.2006 nicht widerrufen und der behauptete Schaden nicht seinen Vorstellungen gemäss beglichen wird, dokumentiert der Beschwerdeführer seine mangelnde Fähigkeit, die Unsinnigkeit seiner Begehren zu erkennen. Die vorliegende Beschwerdeerhebung lässt sich nicht mehr auf vernünftige Überlegungen zurückführen, sondern ist als Querulanz zu werten, die in ihren Auswirkungen die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit ausschliesst. Da das langjährige prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss führt, dass es sich bei ihm um einen "krankhaften Querulanten" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, dessen Urteilsunfähigkeit in der vorliegenden Beschwerdesache offenkundig ist, kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für dieses Verfahren sowie für alle bisherigen, noch hängigen und alle künftigen ähnlichen Fälle im Zusammenhang mit der Vollstreckung der rechtskräftig veranlagten Gemeindesteuerrechnung 2002 … die Urteilsfähigkeit abzusprechen.


3. (…)


Entscheid der AB SchKG vom 05.12.2006 i.S. E. (200 06 1053/ZWH)



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