Direktlohnabzug

Bei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2).



Sachverhalt

Im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren verfügte der Bezirksgerichtspräsident Liestal am 11. September 2006 einen Direktlohnabzug und wies die Arbeitgeberin des Ehemanns gemäss Art. 177 ZGB an, per sofort vom Lohn des Ehemanns den Betrag von CHF 3'600.-- pro Monat in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Mit Schreiben vom 18. September 2006 hat der Ehemann die Appellation gegen den verfügten Direktlohnabzug erklärt und dessen Aufhebung beantragt.



Erwägungen

1. ( … )


2. Der Ehemann beanstandet die richterliche Anweisung an seine Arbeitgeberin gemäss Art. 177 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Schuldner des Ehegatten, der seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner - was hier nicht streitig ist - seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15, Art. 291 ZGB betreffend). Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift.


3. Im vorliegenden Fall liegt als rechtskräftiger Unterhaltstitel das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal vom 4. Juli 2006 vor, wonach der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung einen monatlichen und monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von vorläufig CHF 3'600.-- und nach dem Bezug einer eigenen Wohnung für die restliche Dauer des Getrenntlebens einen solchen von vorläufig CHF 3'100.-- zu bezahlen hat, wovon jeweils je CHF 600.-- zuzüglich der Kinderzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder und der jeweilige Restbetrag für die Ehefrau persönlich bestimmt seien. Dass der Ehemann die Unterhaltsschuld nicht vollumfänglich erfüllt hat, liegt - wie bereits erwähnt - ausser Streit. Der Ehemann macht hingegen einen Eingriff in sein Existenzminimum geltend, weshalb die Schuldneranweisung aufzuheben sei.


4. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die Verhältnisse des Schuldners seit Erlass des Unterhaltstitels derart verschlechtert haben, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift.


Das Bezirksgericht hat der damaligen Unterhaltsberechnung ein Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 6'394.-- (inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation) und einen monatlichen Grundbedarf von CHF 2'658.-- (Grundbetrag: 1'100.--, Miete: 500.--, Krankenkasse: 158.--, Berufsauslagen: 400.--, laufende Steuern: 500.--), bzw. CHF 3'308.-- ab Bezug einer eigenen Wohnung (unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 1'150.--) zugrunde gelegt.


Bei der richterlichen Schuldneranweisung vom 11. September 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann selbst bei einer Annahme des von ihm selbst angegebenen liquiden Nettoeinkommens von CHF 5'829.-- pro Monat in der Lage sei, den festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- pro Monat zu bezahlen. So sei die in seiner Grundbedarfsrechnung zugestandene Position von CHF 500.-- für die laufenden Steuern mit der zuständigen Steuerverwaltung nicht zwingend monatlich abzurechnen, sondern könne auch in Tranchen abbezahlt werden, so dass es dem Ehemann ohne weiteres möglich sei, seine laufenden Steuern mit dem 13. und 14. Monatslohn zu begleichen. Die vom Ehemann geltend gemachten Betreibungen und Kreditkosten blieben praxisgemäss unberücksichtigt, zumal Unterhaltsschulden anderen Schulden grundsätzlich voraus gingen und der Ehemann nicht nachgewiesen habe, den Kredit für gemeinsame eheliche Bedürfnisse aufgenommen zu haben, was die Ehefrau in Abrede stelle.


Der Appellant führt in seiner Appellationserklärung vom 18. September 2006 zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er aufgrund eines Ende Mai 2006 erlittenen Unfalles und verminderter Schichtzulagen über ein geringeres durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5'340.-- anstelle des gerichtlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- verfüge. Das vorinstanzlich festgestellte Existenzminimum von CHF 2'658.-- sei somit bei Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'600.-- nicht gedeckt. Zudem lägen Betreibungen in der Höhe von CHF 50'000.-- gegen ihn vor. Hinzu käme die Rückzahlung von Kleinkreditraten in der Höhe von CHF 730.-- monatlich. Anlässlich der Appellationsverhandlung führte die Rechtsvertreterin des Ehemanns aus, dass der Ehemann trotz ärztlich attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juni bis September 2006 freiwillig gearbeitet habe, was sich aus dem sich bei der Arbeitgeberin befindlichen Arztzeugnis ergeben würde und was der Betriebsarzt bestätigen könne. Derzeit arbeite er wieder zu 100%, doch verdiene er deutlich weniger als die Vorinstanz angenommen habe. Unter Berücksichtigung des ab 1. Dezember 2006 geschuldeten Mietzinses von CHF 1'430.-- und des monatlichen Grundbedarfs von CHF 3'588.-- sei bei einer Unterhaltspflicht von monatlich CHF 3'600.-- sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt. Ferner bestünden gegen ihn Betreibungen in der Höhe von über CHF 50'000.--. Ausserdem habe die Vorinstanz die Rückzahlungen des Kleinkredits zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, da es sich um eine gemeinsame eheliche Schuld handle. Er sei seiner Unterhaltsverpflichtung so weit nachgekommen, wie es ihm finanziell möglich gewesen sei. Ausgehend vom ehelichen Grundbedarf von CHF 7'200.-- (Ehemann CHF 3'588; Ehefrau CHF 3'612.--) und dem sich aus der amtlichen Erkundigung ergebenden Nettoeinkommen von CHF 5'567.-- liege eine Unterdeckung in der Höhe von CHF 1'633.-- vor, weshalb er lediglich in der Lage sei, einen maximalen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'479.-- zu bezahlen.


Die Appellatin weist in ihren Ausführungen darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Noven zu berücksichtigen seien und eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages hier nicht zur Diskussion stehe, da eine Abänderung vor dem Bezirksgericht geltend gemacht werden müsste. Auch der ab 1. Dezember 2006 zu bezahlende Mietzins sei unbeachtlich, da lediglich die Verhältnisse zu würdigen seien, wie sie vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegen hätten. Ausgehend vom Ergebnis der amtlichen Erkundigung ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 6'408.-- (14 Mal CHF 5'567.-- abzüglich Kinder- und Familienzulagen). Dieser Betrag sei sogar höher als derjenige, den das Bezirksgericht angenommen habe. Auch aus den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2006 ergebe sich ein Durchschnittslohn von CHF 6'351.--. Der vom Bezirksgericht angenommene Lohn von monatlich CHF 6'390.-- liege nur unwesentlich darüber, weshalb es dem Ehemann möglich gewesen sei, den Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- monatlich zu bezahlen. Ausserdem habe die Vorinstanz die laufenden Steuern berücksichtigt, was bei knappen Verhältnissen nicht praxisgemäss sei. Die Kleinkreditraten habe sie in der Bedarfsrechnung zu Recht nicht berücksichtigt, da der Ehemann nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um die Rückzahlung ehelicher Schulden handle. Was den Mietzins der neuen Wohnung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine Garage beinhalte, welche in der Bedarfsrechnung ausser Acht zu lassen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2006 bereits einen künftigen Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- berücksichtigt und festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag und folglich auch der Direktlohnabzug auf CHF 3'100.-- monatlich herabgesetzt werde, sobald der Ehemann eine eigene Wohnung gefunden habe.


5. Gemäss der amtlichen Erkundigung liegt der monatliche Durchschnittslohn des Ehemanns ohne 13. und 14. Monatslohn bei CHF 5'567.75, was in etwa ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe des vorinstanzlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- (inkl. 13. und 14. Monatslohn) und mehr als das von ihm vor Bezirksgericht zugestandene Nettoeinkommen von CHF 5'829.-- ergibt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen von Januar bis und mit August 2006 lässt sich entnehmen, dass der 14. Monatslohn bereits im April ausbezahlt worden ist. Anhand der sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen lässt sich somit ein monatlicher Durchschnittslohn von CHF 6'158.-- inkl. 14. exkl. 13. Monatslohn (49'262.60 : 8) bzw. von CHF 6'545.20 inkl. 13. und 14. Monatslohn ermitteln. Das vorinstanzlich berechnete Durchschnittseinkommen entspricht somit den tatsächlichen Verhältnissen und stimmt darüber hinaus auch mit dem sich aus dem Lohnausweis 2005 ergebenden Nettoeinkommen überein (jährlich CHF 76'729.-- bzw. monatlich CHF 6'394.-- inkl. 13. und 14. Monatslohn). Mit diesem monatlichen Einkommen war und ist es dem Ehemann möglich, sowohl seinen Grundbedarf von CHF 2'658.-- zu decken als auch den Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- zu leisten. Insbesondere da bei seinem Grundbedarf sowohl ein Betrag von CHF 500.-- für die laufenden Steuern als auch ein Betrag für die berufsbedingten Autokosten von CHF 400.-- einberechnet worden sind und diese Kosten nicht bzw. nicht vollumfänglich monatlich anfallen. Somit verbleibt dem Ehemann auch eine gewisse monatliche Manövriermasse, um allfällige schichtbedingte Lohnschwankungen auszugleichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Ehemann nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei den Kleinkreditraten sowie den gegen ihn gerichteten Betreibungen um eheliche Schulden handelt. Es ist somit festzustellen, dass sich seit der Unterhaltverpflichtung weder die Einkommenssituation des Ehemanns verschlechtert noch der Grundbedarf des Ehemanns erhöht hat.


Im vorliegenden Verfahren bleiben Noven grundsätzlich unberücksichtigt, doch ist der per 1. Dezember 2006 geschuldete Mietzins bei der Bedarfsrechnung des Ehemanns dem Grundsatz nach zu berücksichtigen, da das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2006 bereits festgehalten hat, dass der Ehemann nach dem Bezug einer eigenen Wohnung anstelle der CHF 3'600.-- lediglich CHF 3'100.-- zu bezahlen hat. Aufgrund der sich in naher Zukunft absehbaren Änderung der Wohnsituation des Ehemanns hat die Vorinstanz den geschuldeten Unterhaltsbeitrag bereits gestaffelt, d.h. einmal ohne und einmal mit eigener Wohnung berechnet, wobei dem Ehemann ein Mietzins von CHF 1'150.-- zugestanden wurde. Der nun seitens des Ehemanns geltend gemachte Mietzins von CHF 1'430.-- übersteigt jedoch den ihm vorinstanzlich angerechneten Mietzins. Da die Vorinstanz beim Ehemann bereits einen künftigen Mietzins von CHF 1'150.-- berücksichtigt hat, das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren an das Novenverbot gebunden und nicht zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, findet der vorinstanzlich zugestandene Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung. Ausserdem ist dieser Mietzins im Vergleich zu demjenigen, den die Ehefrau für sich und ihre beiden Kinder bezahlt (CHF 1'151.--), angemessen. Zufolge der bereits vorinstanzlich verfügten künftigen Unterhaltsstaffelung reduziert das Kantonsgericht den Direktlohnabzug gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 4. Juli 2006 (Ziff. 6 sowie entsprechender Unterhaltsberechnungsbogen) per 1. Dezember 2006 auf monatlich CHF 3'100.--. Dies aus prozessökonomischen Gründen und in Ausführung des vorinstanzlichen Urteils. Eine weitergehende Berücksichtigung des effektiven Mietzinses müsste der Ehemann hingegen im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung des Unterhaltsbeitrags zufolge einer wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse beim Bezirksgericht geltend machen.


Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Appellation des Ehemanns abgewiesen, der Unterhaltsbeitrag und der damit verbundene Direktlohnabzug jedoch in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'100.-- reduziert wird.


6. ( … )


KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. D.K. gegen N.R. (100 06 931/AFS)



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