Zivilprozessrecht - vorläufiges Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

Die Verfügung eines vorläufigen Kostendachs in Fällen klarer Bedürftigkeit ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine erhöhte Gefahr unnötigen Aufwands besteht. Die rechtliche Befugnis dazu ergibt sich aus dem Gebot der wirtschaftlichen Prozessführung, welches neben dem Sorgfaltsgebot implizit in § 3 Abs. 2 TO enthalten ist. Primäres Mittel zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Prozessführung stellt jedoch die nachträgliche Honorarkürzung dar (§ 71 ZPO, § 3 Abs. 2 TO; E. 2.2).



Erwägungen

1. (…)


2. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit der Erteilung des Kostenerlasses unter Festsetzung eines Kostendachs. Klärend ist dabei festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine reine Massnahme des Kostenmanagements handelt. Wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ergibt, ist der Beschwerdeführer klar bedürftig, und das Kostendach wurde einzig deshalb verfügt, um unnötigem Aufwand entgegenzuwirken.


2.1 (…)


2.2 Zur Rüge bezüglich der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist festzuhalten, dass es im kantonalen Recht tatsächlich keine Norm gibt, welche trotz klarer Bedürftigkeit ausdrücklich die Auferlegung eines Kostendachs im Sinne des Kostenmanagements vorsieht. Nach Ansicht des Kantonsgerichts lässt sich jedoch eine entsprechende Befugnis im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege aus dem Gebot der wirtschaftlichen Prozessführung ableiten, welches neben dem Sorgfaltsgebot implizit in § 3 Abs. 2 TO enthalten ist. Anerkanntermassen kann das Gericht gestützt auf das Gebot der wirtschaftlichen Prozessführung das Honorar eines amtlichen Rechtsbeistandes auf das angemessene Mass an zeitlichem Aufwand kürzen. Es spricht nichts dagegen, aus diesem Gebot auch die Kompetenz des Gerichts abzuleiten, ausnahmsweise vorgängig ein vorläufiges Kostendach anzusetzen. Dies stellt neben nachträglichen Honorarkürzungen lediglich ein alternatives Mittel dar, um unnötigen Aufwand von vornherein zu vermeiden. Angebracht erscheint die Verfügung eines Kostendachs jedoch nur in ganz bestimmten Konstellationen. Insbesondere, wo bekanntermassen eine besonders konfliktbeladene Situation vorliegt und deswegen die Gefahr unnötiger Aufwendungen stärker als üblich zu Tage tritt, kann ein Kostendach sinnvoll erscheinen. Dem Umstand, dass eine zuverlässige Schätzung des Aufwands im Voraus bisweilen schwierig ist, wird dadurch begegnet, dass ein Kostendach im Sinne des Kostenmanagements lediglich eine vorläufige Festsetzung des maximalen Honorars bedeutet. Auf entsprechenden begründeten Antrag hin, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Erhöhung möglich sein. Primäres Mittel zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Prozessführung bleibt jedoch die nachträgliche Kürzung des Honorars, zumal nach abgeschlossenem Verfahren der angemessene Aufwand besser beurteilt werden kann und die Verfügung von Kostendächern durch die Möglichkeit eines Erhöhungsantrags nicht selten ebenfalls eine gewisse Kostensteigerung bewirken dürfte.


2.3 Aktenkundig besteht vorliegend ein äusserst schwieriges, emotional stark aufgeladenes Verhältnis zwischen den beiden Ehegatten, was zu einer heftigen Auseinandersetzung um die Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge geführt hat. Dieses spiegelte sich im bisherigen Verfahrensverlauf wider und wird sich auch künftig auf das Scheidungsverfahren auswirken. Es liegt somit eine Situation vor, in welcher eine erhöhte Gefahr unnötigen Aufwands besteht, weshalb grundsätzlich die Verfügung eines Kostendachs als sinnvoll erscheint. Allerdings muss aus der Verfügung des Kostendachs klar hervorgehen, dass dieses lediglich vorläufigen Charakter hat und bei Bedarf auf begründetes Gesuch hin jederzeit erhöht werden kann, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insofern in ihrer Formulierung abzuändern ist. Dies insbesondere auch deswegen, weil die Verfügung des Kostendachs zunächst ohne nähere Begründung erfolgt ist und erst in der Vernehmlassung auf die konkreten Beweggründe eingegangen wurde.


3. (…)


4. (…)


KGE ZS vom 19. Dezember 2007 i.S. H. K. gegen BG G. und O. K. (200 07 842/LJK)



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