Raumplanung / Bauwesen - Umweltverträglichkeit eines Einkaufszentrums

Grüssen


Der Begleitbericht gemäss § 39 RBG muss von derjenigen Behörde, welche den Quartierplan erlässt, vorliegend der Gemeinde, erstellt werden. Diese hat im Bericht aufzuzeigen, wie der Nutzungsplan die Ziele der Raumplanung berücksichtigt und wie die Anforderungen des übrigen Bundesrechts, namentlich der Umweltschutzgesetzgebung, verwirklicht werden (E. 5).


Die zweckmässige Abgrenzung des Untersuchungsperimeters ist stets anspruchsvoll und ist abhängig von den Verkehrsbelastungen (Neuverkehr, Verkehrsverlagerungen), der Geographie (Tal, Ebene) und der Meteorologie (Windrichtungen, Inversionslagen, Klima). Als Faustformel kann bei Strassenverkehrsanlagen die Untersuchungsgrenze dort gezogen werden, wo die nach Schadstoffemissionen gewichteten Verkehrsbelastungsänderungen unter rund 10% zu liegen kommen. Diese Faustformel kann analog auch bei publikumsintensiven Anlagen Anwendung finden. Zumindest kann die Verwendung der besagten Faustregel im vorliegenden Fall nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden (E. 6).


§ 22 Abs. 2 RBV verlangt eine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die als gut bezeichnet werden kann. Weiter sieht der Luftreinhalteplan - als (behördenverbindlicher) Massnahmenplan gemäss Art. 44a USG - vor, dass publikumsintensive Einrichtungen an optimal für den öffentlichen und privaten Verkehr erschlossenen Lagen in der Nähe von grossen Bevölkerungszentren angesiedelt werden müssen. Die bei den Akten vorhandenen Berichte gehen vorliegend praktisch übereinstimmend von einer höchstens mittelmässigen Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr aus (E. 7).


Im Gesamten bleibt unklar, welches Reduktionspotential im Lichte von Art. 11 und Art. 12 USG die Vorinstanzen für möglich erachten. Es ist unbestritten, dass die Anlage in ein lufthygienisch belastetes Gebiet zu stehen kommt und daher die Vorinstanzen zu prüfen haben, ob die festgelegte Anzahl der Parkplätze dem Bundesrecht entspricht. Die Vorinstanzen haben die Zahl der zulässigen Parkplätze - unter Vorbehalt geringfügiger Abweichungen - im Lichte von Anhang 11/2 zur RBV festgelegt und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr als ausreichend qualifiziert. Die gewählten Reduktionsfaktoren R 1 und R 2 verletzen vorliegend Bundesumweltrecht (E. 8).


Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich der Schluss ziehen, dass Massnahmen der Parkplatzbewirtschaftung dann als Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten können, wenn das Parkplatzangebot in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Betrieb der in Frage stehenden Anlage steht und wenn die Parkplatzbewirtschaftung einen Beitrag zur Verringerung der Emissionen an der Quelle zu leisten vermag (E. 9). Dasselbe muss für den Hauslieferdienst gelten, welcher zumindest als grundsätzlich Pflicht bereits im Rahmen der Nutzungsplanung festzulegen ist (E. 10).


Im Übrigen können Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG sowohl bei neuen wie auch bei bestehenden Anlagen angeordnet werden. Vorliegend sind die vorgesehenen Massnahmen (Parkplatzbeschränkung, Parkraumbewirtschaftung, Hauslieferdienst) im Luftreinhalteplan enthalten. Der Massnahmeplan erfasst sowohl neue als auch alte Anlagen. Während Parkplätze nur unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt werden können, spricht es nicht gegen den Bestandesschutz, den Hauslieferdienst sowie die Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung auch auf bestehende Anlagen auszudehnen, sofern damit ein Beitrag zur Emissionsreduktion geleistet werden kann (E. 11).



Sachverhalt

Der Einwohnerrat (Einwohnerrat) der Einwohnergemeinde Pratteln (Einwohnergemeinde) beschloss am 30. Mai 2005 den Quartierplan "Gewerbeareal - Grüssen 4" (Quartierplan), Parzellen Nrn. 4546 und 4547, Grundbuch Pratteln. Geplant ist ein Einkaufszentrum mit mehreren Verkaufsflächen für Nonfoodprodukte mit einer Nettoladenfläche von rund 8'100 m 2 und 303 Parkplätzen. Das Projekt wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen, welche am 30. September 2003 abgeschlossen und als Bestandteil der Quartierplanung für verbindlich erklärt wurde. Die öffentliche Planauflage fand vom 27. Juni 2005 bis zum 26. Juli 2005 statt. Nachdem verschiedene Einsprachen eingegangen waren und mit den Einsprechern anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (Gemeinderat) die besagte Quartierplanung zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersuchte gleichzeitig um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Mit Beschluss Nr. 1600 vom 24. Oktober 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Einsprachen ab und genehmigte die Quartierplanvorschriften. Der Regierungsrat begründete seinen Beschluss wie folgt: Das betreffende Gebiet gelte als mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen. Das Quartierplanreglement "Gewerbeareal - Grüssen 4" (Quartierplanreglement) und der Quartierplanvertrag "Gewerbeareal - Grüssen 4" (Quartierplanvertrag) sehe einen Shuttle-Bus vor. Auch werde eine Parkraumbewirtschaftung geplant, wenn das entsprechende kommunale Reglement vorliege. In Bezug auf den Parkplatznachweis seien die betreffenden Reduktionsfaktoren angewendet worden, was eine Parkplatzzahl von 303 Parkplätzen ergeben habe. Mit Eingabe vom 6. November 2006 erhob der Verkehrs-Club Schweiz (VCS), vertreten durch die VCS-Sektion beider Basel, wiederum vertreten durch Martin Pestalozzi, Advokat in Rüti (Kanton Zürich), Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 24. Oktober 2006 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) die lufthygienischen Auswirkungen durch die Emissionen nur am Standort selbst, im Gewerbegebiet Grüssen sowie auf den Zufahrtsstrassen abgeklärt habe. Entsprechend gering sei die Zunahme der jährlichen (projektbedingten) Emissionen. Die UVP habe diesen Untersuchungsperimeter unkritisch übernommen, was zur Folge habe, dass die angeordneten Massnahmen keine gewichtigen Emissionsreduktionen zur Folge hätten. Ferner sei die Erschliessung mit dem öV als ungenügend zu beurteilen und verletze die Vorschriften des kantonalen Baurechts. Würde eine bessere Erschliessung durch den öV erfolgen, hätte dies ausserdem zur Folge, dass nicht 303 Parkplätze, sondern erheblich weniger realisiert werden könnten. Weiter werde weder eine Parkplatzbewirtschaftung noch ein Hauslieferdienst vorgesehen, was Bundesrecht verletze. Ferner sei auch der von der kommunalen Behörde erstellte Planungsbericht mangelhaft, was bereits aus formellen Gründen zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse.



Erwägungen

1.1 Das Kantonsgericht hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Eine der zu prüfenden Prozessvoraussetzungen ist die Beschwerdebefugnis. Diese umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1010 ff.). Gemäss § 47 Abs. 1 VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c).


1.2 Soweit gegen Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erforderlich ist, steht das Beschwerderecht auch den Umweltschutzorganisationen zu, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. a USG) und rein ideelle Zwecke verfolgen (Art. 55 Abs. 1 lit. b USG). Weiter steht den betreffenden Organisationen das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zweckes bilden (Art. 55 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 55 Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation (Art. 55 Abs. 4 USG). Der VCS ist vom Bundesrat in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation anerkannt worden. Das oberste Exekutivorgan der Organisation hat die Beschwerde erhoben und sich durch ihre selbstständige kantonale Unterorganisation vertreten lassen, wofür eine Ermächtigung vorliegt, was im Lichte von Art. 55 Abs. 4 und Abs. 5 USG betrachtet zulässig ist.


1.3 Die der UVP unterstehenden Anlagen werden in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 bezeichnet. Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 UVPV unterliegen der UVP Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind. Das USG sowie die UVPV beschränken die UVP auf das einzelne Projekt. Hauptkriterium dabei ist der Anlagetyp, wie dies aus dem Anhang zur UVPV hervorgeht, in dem insgesamt 73 unterschiedliche Anlagetypen umschrieben werden, die einer UVP unterliegen. Die UVPV bezeichnet im vorliegenden Zusammenhang im Anhang Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 Motorwagen (Nr. 11.4) sowie Einkaufszentren mit mehr als 5000 m 2 (Nr. 80.5) als UVP-pflichtige Anlagen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Anlage mit 303 Parkplätzen sowie einer geplante Verkaufsfläche (8'100 m 2 ) der UVP untersteht. Ferner ist unbestritten, dass das im vorliegenden Fall nach Art. 5 Abs. 3 UVPV massgebliche Verfahren, welches eine umfassende Prüfung ermöglichen soll, die Sondernutzungsplanung in Form eines Quartierplanes darstellt (vgl. auch Heinz Aemisseger, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis des Bundesgerichts, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2004, S. 411 f.). Weiter stellen auch Nutzungspläne Verfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 USG dar, soweit diese Anordnungen enthalten, die sich auf das Umwelt- oder Naturschutzrecht des Bundes stützen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis steht den beschwerdeberechtigten Organisationen die Beschwerde gegen Nutzungspläne zu, wenn etwa gerügt wird, der beschlossene Quartierplan habe das Umweltschutzrecht des Bundes verletzt und es fehle die Festlegung von Emissionsbegrenzungsmassnahmen (vgl. hierzu Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 34, Rz. 34; Theo Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 54, Rz. 8).


1.4 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist ein Regierungsratsentscheid über einen Quartierplan. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO unterliegen Entscheide des Regierungsrates grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieser Rechtsmittelweg erfährt allerdings eine Beschneidung durch eine Reihe von Ausnahmen, welche in § 44 VPO statuiert sind. Im Zusammenhang mit der Einführung des RBG, welches vorliegendenfalls zur Anwendung kommt, wurde § 44 Abs. 2 lit. b VPO dahingehend geändert, dass die Ausnahmebestimmung nur mehr für die Genehmigung von Erlassen, nicht mehr jedoch von Plänen der Gemeinden gilt. Die vorliegende Beschwerde betreffend die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplanes "Gewerbeareal - Grüssen 4" ist somit grundsätzlich zulässig. Da vorliegend auch die restlichen formellen Erfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a-c VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist vorliegend die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO ausgeschlossen. Fraglich erscheint, ob diese Bestimmung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Abzuklären ist somit das Mass bzw. die Intensität der möglichen Kontrolle des vorinstanzlichen Beschlusses durch das Kantonsgericht.


3.1 Den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als einzige Instanz über Einsprachen bzw. Beschwerden entscheidet. Ebenso verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn ein Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch über Einsprachen entscheidet (BGE 119 Ia 321 E. 5c, 108 Ia 33 E. 1a; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, 4. Auflage, S. 513; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 74 f.). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG bestimmt weiter, dass eine volle Überprüfung der angefochtenen Verfügungen und Nutzungspläne durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorgenommen werden muss. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein Gericht handeln; eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Einsprache- bzw. Beschwerdeinstanz genügt den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (BGE 127 II 242 E. 3b/bb, 118 Ib 397 E. 3c, 114 Ia 235 ff. E. 2b, 109 Ib 123 f. E. 5b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisseger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 33, Rz. 67.). Der Regierungsrat erfüllt grundsätzlich diese Anforderungen, stellt er doch eine von der Baubewilligungsbehörde unabhängige Beschwerdeinstanz dar. Weiter bedeutet volle Überprüfung im Sinn von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu beurteilen, ob das der Baubewilligungsbehörde zustehende Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 119 Ia 326 f. E. 5a, 114 Ia 245 E. 2b; Aemissegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 52 ff.). Der Regierungsrat hat demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen. Dabei gilt die Verhältnismässigkeit einer Massnahme (ihre Eignung und Erforderlichkeit sowie die Ausgewogenheit der Zweck/Mittel-Relation) noch als Teil der Rechtsfrage (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Art. 2, Rz. 64). Da Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG als Beschwerdebehörde keine gerichtliche Instanz, sondern lediglich eine unabhängige Beschwerdebehörde mit voller Kognition verlangt, was der Regierungsrat unbestritten darstellt, genügt somit in der vorliegenden Fallkonstellation die in der VPO vorgesehene Kognition des Kantonsgerichts den Anforderungen des RPG. Bei der Überprüfung des Quartierplans muss das Kantonsgericht demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG keine Angemessenheitskontrolle vornehmen.


3.2 Daran ändert auch Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK) vom 4. November 1950 nichts. Gemäss mittlerweile gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Raumplanung anwendbar, wenn die von einer Planung betroffenen Grundeigentümer konkrete Beschränkungen bestehender Nutzungsrechte oder mit der Plangenehmigung verbundene Rechtsverluste beanstanden (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 148, mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 1996 i.S. Erbengemeinschaft M. [Verfahren 1P.176/1996], zusammengefasst und kommentiert durch Andreas Kley-Struller, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 223 f., mit weiteren Hinweisen). Denn die EMRK kommt in allen Verfahren zur Anwendung, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, sogenannte "civil rights", einer Person entschieden wird. Darunter fallen alle Streitigkeiten, welche vermögensrechtliche Auswirkungen haben können ("pecuniary nature"; vgl. wegleitend Urteil Editions Périscope c. Frankreich, Nr. 234-B, §§ 35 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 380 ff.). Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 45 E. 2a, 122 I 300 E. 3e, 121 I 34 f. E. 5c; zum Ganzen auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 84). Fällt eine Streitigkeit unter den Begriff der "civil rights" i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, haben die Kantone zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 33 RPG eine richterliche Behörde vorzusehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich indes ausgeführt, Art. 6 EMRK verlange keine Ermessens- oder Angemessenheitskontrolle, sondern lediglich eine freie Überprüfung der Sachverhalts- und der Rechtsfragen (BGE 120 Ia 30 E. 4c, 119 Ia 96 E. 5c/aa und bb, 119 Ia 420 E. 5). Die Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann das Kantonsgericht demnach ohne weiteres erfüllen.


3.3 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das Kantonsgericht bei der Überprüfung sämtlicher raumplanerisch oder baurechtlich motivierten Akte keine Kontrolle der Angemessenheit der beanstandeten Massnahmen vornehmen kann und auch nicht vornehmen muss. Ausserdem übt es im Zusammenhang mit der Auslegung der massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den kantonalen und kommunalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die Interventionsmöglichkeiten des Kantonsgerichts sind somit begrenzt und auf die Kontrolle von Rechts- und Sachverhaltsverletzungen beschränkt.


4.1 Ausgangslage : Das vorliegende Bauprojekt wurde einer UVP gemäss Art. 10a USG unterzogen. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens wurden umfassende Abklärungen vorgenommen und gestützt auf den UVB hat die BUD die UVP ausgearbeitet. Streitgegenstand ist ein Quartierplan. Gemäss § 51 RBG sind Verkaufseinheiten mit mehr als 1000 m 2 Nettoladenfläche quartierplanpflichtig. Der Regierungsrat kann nach § 51 Abs. 3 RBG Sonderbestimmungen für das Verfahren sowie die Erschliessungsvoraussetzungen erlassen. Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Quartierplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 1005, 1A.125/2005, E. 5.1; BGE 131 II 110 E. 2.4.1, 123 II 342 E. 3a, 119 Ib 486 E. 5c, je mit Hinweisen). Dies gilt hier umso mehr, als die Sondernutzungsplanung sowohl gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV als auch nach dem kantonalen Recht das für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit massgebliche Verfahren ist. Im Baubewilligungsverfahren findet keine entsprechende Prüfung mehr statt. Von Interesse ist im vorliegenden Zusammenhang, inwiefern der Quartierplan Festlegungen trifft, die lufthygienisch von Bedeutung sind. Dabei geht es vor allem um die Erschliessung mit dem öV, die zulässige Parkplatzzahl und die Parkplatzbewirtschaftung. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerde Bedenken gegenüber den Auswirkungen des Projekts auf die Luftqualität, gegenüber der Einhaltung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sowie gegenüber der Einhaltung der massgeblichen Vorschriften des USG. Er macht insbesondere geltend, das betreffende Areal befinde sich in einem lufthygienisch vorbelasteten Gebiet und die entsprechenden Grenzwerte der LRV würden überschritten. Demnach müssten gemäss Art. 11 Abs. 3 USG verschärfte emissionsreduzierende Massnahmen getroffen werden. Die Beschwerdegegner wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass der vorliegende Quartierplan vollumfänglich dem Bundesumweltrecht entspreche.


4.2 Das geplante Bauvorhaben mitsamt den Parkplätzen stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV und Art. 7 Abs. 7 USG dar, die sich als eine von mehreren emittierenden Anlagen in einem lufthygienisch belasteten Gebiet befindet und deren Einwirkungen demnach gesamthaft beurteilt werden müssen (BGE 120 Ib 442 E. 2a/bb, 124 II 275 E. 2a). Weiter beeinträchtigt das von der Anlage generierte Verkehrsaufkommen die ordentliche, gemeinverträgliche Nutzung des bestehenden Strassennetzes sowie der angrenzenden Gebiete. Gemäss Luftreinhalteplan der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom Juli 2004 (Luftreinhalteplan) handelt es sich um eine publikumsintensive Einrichtung, die besonderen Massnahmen der Luftreinhaltung unterliegt. Zu den publikumsintensiven Einrichtungen gehören gemäss Luftreinhalteplan Anlagen, die örtlich ein grosses Verkehrsaufkommen generieren wie beispielsweise Einkaufszentren, Freizeitanlagen oder Sportanlässe. Die Studie des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Strassen, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über publikumsintensive Einrichtungen vom 21. September 2006 (SVI-Bericht) definiert als publikumsintensive Einrichtungen Bauten und Anlagen, die mindestens 4'000 Personenwege oder mindestens 2'000 Personenwagenfahrten von Kunden, Besuchern und Angestellten pro Tag generieren (SVI-Bericht, S. 9 und S. 29). Im vorliegenden Fall beträgt das Verkehrsaufkommen durchschnittlich rund 2'300 projektinduzierte Fahrten pro Tag (UVB, Beilage B, S. 6; UVP, S. 9). Das Vorhaben ist deshalb ohne weiteres als publikumsintensive Einrichtung im definierten Sinn zu beurteilen. Dabei sind die Emissionen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen, d.h. es sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung verursacht werden, einschliesslich der von den Beschäftigten, Besuchern und Kunden verursachten Verkehrsemissionen in der Umgebung der Anlage (BGE 131 II 108 E. 2.12, 125 II 132 E. 4, 124 II 275 E. 2a, je mit Hinweisen). Es ist weiter unbestritten, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV für Stickoxide und Schwebestaub (PM 10) im Bereich des Bauprojekts heute deutlich überschritten werden, und dass diese Luftbelastung in erster Linie auf den motorisierten Verkehr zurückzuführen ist (UVB, S. 8). Im Massnahmegebiet obliegt es der Behörde gemäss Art. 33 LRV die erforderlichen baulichen, betrieblichen und verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen zu treffen.


4.3 Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG), was namentlich dann der Fall ist, wenn die gemäss Art. 14 USG festgelegten Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen überschritten werden. Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in Art. 12 USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist abschliessend für die direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen; sie schliesst aber weitere, auf andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht aus (zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2; vgl. auch BGE 125 I 190 E. 2d/ff., mit jeweils weiteren Hinweisen). Werden übermässige Immissionen nicht durch eine einzelne stationäre Anlage, sondern durch mehrere Anlagen gemeinsam verursacht, welche je einzeln die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten, so ist die übermässige Luftbelastung aufgrund eines Massnahmenplanes auf eine koordinierte sowie lasten- und rechtsgleiche Weise zu reduzieren (Art. 44a USG; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2006, 1A.293/2005, E. 2.1; vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2b; BGE 125 II 139 E. 7b, 124 II 279 ff. E. 4, 120 Ib 445 ff. E. 2c/cc). Der Massnahmenplan gibt die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind, und ihre Bedeutung für die Gesamtbelastung an, die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung der übermässigen Immissionen sowie den Beitrag, welchen die einzelnen Massnahmen dazu leisten. Der Massnahmenplan enthält die für die Verbesserung der Luftqualität erforderlichen Massnahmen, bestimmt Art und Weise ihres Vollzugs und gibt den Realisierungszeitraum an (Art. 32 Abs. 1 LRV).


4.4 Die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 USG gelten im Grundsatz sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen (BGE 131 II 108 E. 2.1.2, 120 Ib 94 E. 4a, 441 E. 2a/aa). Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Insbesondere darf gemäss Art. 18 Abs. 1 USG eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Art. 2 Abs. 4 LRV, der zu einer Anwendung der für neue Anlagen vorgesehenen Emissionsbegrenzungen auf umgebaute bestehende Anlagen führt, kann daher auch als Ausführungsvorschrift zu Art. 18 USG aufgefasst werden (vgl. BGE 131 II 108 E. 2.1.2, 115 Ib 470 E. 6d). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang den Begriff der Lastengleichheit geprägt (insb. BGE 118 Ib 26 E. 5d). Danach ergibt sich, dass die Emissionsbegrenzung für eine neue Anlage stets im Blick darauf festgelegt werden muss, dass auch die übrigen Emittenten ihren anteilsmässigen Beitrag zur Verbesserung der bestehenden oder übermässigen Gesamtbelastung leisten. Es geht deshalb nicht an, Verschärfungen der Emissionsbegrenzung allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon auszunehmen; andernfalls könnten in gewissen Gebieten überhaupt keine neuen Anlagen mehr zugelassen werden. Die Auffassung, wonach bei einer übermässigen Gesamtbelastung alle zusätzlichen Emissionen einer neuen Anlage durch entsprechende Reduktionen kompensiert werden müssten, verstösst gegen den Grundsatz der Lastengleichheit (vgl. BGE 118 Ib 35 E. 5d). Das USG bzw. das Bundesgericht gesteht demnach sowohl den alten als auch den neuen Anlagenbetreiber, wenn die massgeblichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG angeordnet werden, das Recht auf den Betrieb der Anlage und damit auf emittierendes Verhalten zu (vgl. Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 18). Die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte führt somit zu einem Plafond der total zulässigen Emissionen im entsprechenden Gebiet. Die verschärften Emissionsbegrenzungen sind folglich so festzulegen, dass dieser Plafond sowohl unter Berücksichtigung der alten als auch der neuen Anlagen eingehalten werden kann, was entsprechende (lastengleich verteilte) Reduktionen bei allen (anderen) Anlagen voraussetzt (Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 19).


4.5 Der Massnahmenplan enthält die Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen (Art. 44a USG, Art. 31 ff. LRV). Er ist keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen, sondern stellt bloss die Massnahmen zusammen, die aufgrund der bestehenden oder allenfalls neu zu schaffender gesetzlicher Grundlagen ergriffen werden können (Art. 44a Abs. 2 USG, Art. 32 Abs. 1 lit. e LRV; Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 55). Die gesetzliche Grundlage für die Massnahmen kann sich im USG (namentlich Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 USG) oder in anderen eidgenössischen oder kompetenzgemäss erlassenen kantonalen Gesetzen befinden (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2b; BGE 125 II 139 E. 7b). Die im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen lassen sich demzufolge dann direkt auf das USG abstützen, wenn sie den Charakter von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG bzw. Bau- oder Ausrüstungsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b USG haben (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 1005, 1A.125/2005, E. 9.1.3; BGE 125 II 139 E. 7b, 124 II 279 ff. E. 4; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2b; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 209; Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 55). Der Massnahmenplan ändert nichts an den bestehenden Behördenzuständigkeiten; diese richten sich nach den für die jeweilige Massnahme einschlägigen Vorschriften (BGE 123 II 345 f. E. 4a, 122 II 99 und 101 E. 6a und c; Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 28). Der Massnahmenplan kann auch raumplanerische Massnahmen vorsehen; diese bedürfen jedoch grundsätzlich der Umsetzung durch Anpassung der Richt- und Nutzungsplanung; solange die Zonenordnung nicht geändert worden ist, können zonenkonforme Projekte grundsätzlich nicht unter Hinweis auf eine übermässige Gesamtbelastung der Luft abgelehnt werden (Entscheid des Bundesgerichts vom


5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2b; BGE 124 II 281 E. 4c/bb).


4.6 Wird demnach die übermässige Luftbelastung - wie im vorliegenden Fall - von einer Vielzahl von Anlagen zusammen verursacht, hat die Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen nötig sind, zu erstellen, welcher die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind, und ihre Bedeutung für die Gesamtbelastung, die Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen sowie den Beitrag, welchen die einzelnen Massnahmen dazu leisten, angibt. Aus diesen Bestimmungen sowie den Prinzipien der Koordination und der Lastengleichheit hat das Bundesgericht gefolgert, dass verschärfte Emissionsbegrenzungen grundsätzlich nicht isoliert anzuordnen, sondern durch den Massnahmenplan zu koordinieren sind (vgl. BGE 124 II 279 E. 4a, 119 Ib 484 ff. E. 5a und b, 118 Ib 34 ff. E. 5d-f). Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung allerdings zwei gewichtige Ausnahmen zu: Erstens bei anerkannterweise unzureichender Massnahmenplanung (BGE 124 II 279 E. 4a, 119 Ib 490 E. 7a; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts [Grundprinzipien], Zürich 2001, Rz. 494 ff.; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG, Rz. 39a ff.; Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 215 und Rz. 246). Das Bundesgericht hielt fest, dass die für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständigen Behörden bei anerkannterweise unzureichender Massnahmenplanung berechtigt und verpflichtet seien, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber emittierenden Anlagen verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen. Dabei hätten sie sich für Anordnungen in einem konkreten Bewilligungsfall an die Vorschriften von Art. 12 USG zu halten. Generell abstrakte oder planerische Massnahmen durch Gemeinden würden indes eine entsprechende Regelungskompetenz erfordern (BGE 119 Ib 489 f. E. 7a). Zweitens zieht das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung isolierte Massnahmen bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen (aber nicht übermässigen) Emissionen in Erwägung, und zwar auch dann, wenn der Massnahmenplan keine detaillierten Angaben enthält und die kommunale Planung noch nicht an den Massnahmenplan angepasst worden ist (BGE 124 II 279 E. 4a). In der Literatur werden verschärfte Emissionsbegrenzungen ausserhalb der Massnahmenplanung teilweise noch weitergehend für zulässig erachtet (vgl. z.B. Reto Jacobs, Lastengleichheit - ein sinnvolles Prinzip bei der Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen?, URP 1994 S. 341 ff., insbes. S. 350 ff.: bei Neuanlagen generell; differenzierend Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Basel 1995, S. 101 ff.; zusammenfassend Griffel, Grundprinzipien, Rz. 498). In seiner bis BGE 124 II 272 ff. geltenden Rechtsprechung hat das Bundesgericht jeweils ausgeführt, wenn von einer einzelnen Anlage so erhebliche Emissionen zu erwarten seien und dadurch eine erforderliche Ergänzung der Massnahmenplanung präjudiziert würde, dürfe die Baubewilligung für die neue Anlage erst erteilt werden, wenn die vom Massnahmenplan für das umstrittene Projekt vorgesehenen Massnahmen erlassen und soweit nötig umgesetzt worden seien (BGE 124 II 279 E. 4a, 123 II 346 ff. E. 4b, 119 Ib 487 E. 5e). Heute ist weitgehend anerkannt, dass auch im Falle von Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 USG Massnahmen angeordnet werden können, wenn diese im Massnahmenplan nicht vorgesehen sind (Griffel, a.a.O., Rz. 497), selbst wenn diese der geltenden Bau- und Zonenordnung widersprechen (z.B. Beschränkung der Parkplatzzahl unter die von der Bau- und Zonenordnung vorgesehene Mindestanzahl; vgl. BGE 124 II 283 E. 4d). Auch in diesem Fall kann das Vorhaben gestützt auf Art. 12 USG aber nicht vollständig verboten werden (BGE 125 II 132 E. 4).


4.7 Die Abgrenzung zwischen durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Emissionen kann nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf die jeweilige Nutzungszone getroffen werden (vgl. BGE 124 II 276 E. 2c sowie 279 ff. E. 4, 131 II 109 f. E. 2.3; siehe auch Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 6.1). In der Gewerbezone Pratteln sind nicht übermässig störende Betriebe zulässig. Heute herrschen in der betreffenden Zone Verkaufs- und Dienstleistungsbetriebe vor. Durch das geplante Geschäftshaus werden beträchtliche verkehrsbedingte Emissionen verursacht. Im vorliegenden Fall beträgt das Verkehrsaufkommen durchschnittlich rund 2'300 projektinduzierte Fahrten pro Tag. Mit einer geplanten Verkaufsfläche von 8'000 m 2 wird der Schwellenwert für die UVP-Pflicht erheblich überschritten. Innerhalb des Gewerbegebiets (Gemeindestrassen) ist mit einer Verkehrszunahme von 20 bis 30 % zu rechnen. Die Stickoxid-Konzentration wird im Jahresmittel zwischen Salinenstrasse und Grüssenweg um weitere 3 bis 6.7 µg/m 3 zunehmen, was rund 10 bis 20 % des Jahresmittelwertes entspricht. Die verkehrsbedingten Emissionen liegen vorliegend über dem Durchschnitt dessen, was in einer Gewerbezone und im betreffenden Gebiet üblicherweise zu erwarten ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die zumindest vorliegend umstrittenen Massnahmen (öV-Erschliessung, Parkplatzbegrenzung, Parkplatzbewirtschaftung und Hauslieferdienst) bereits im Luftreinhalteplan enthalten sind.


4.8 Zusammenfassend ergibt sich im Lichte der dargestellten Praxis betreffend die Ausgangslage des vorliegenden Falles, dass die Anlage in ein lufthygienisch belastetes Gebiet zu stehen kommt, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch mehrere Anlagen verursacht werden und die kantonalen Instanzen daher verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen haben (Reduktion der Parkplatzzahl; Parkplatzbewirtschaftung etc.). Hingegen kann die Baubewilligung für das zonenkonforme Projekt künftig nicht gestützt auf das USG verweigert werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 2e). Weil der Quartierplan im Baubewilligungsverfahren nicht mehr akzessorisch überprüft werden kann und weil sich das Planungsverfahren ganz allgemein besser für eine koordinierte Festsetzung von raumplanerischen und anderen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung eignet, sind in Fällen wie dem vorliegenden, d.h. bei einem der UVP unterstehenden, projektbezogenen Sondernutzungsplan, die zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG grundsätzlich bereits bei der Planfestsetzung verbindlich zu bestimmen (BGE 131 II 117 f. E. 3.2.3, 120 Ib 451 f. E. 2d/bb, je mit Hinweisen; vgl. auch Heribert Rausch/Hellen Keller, Kommentar USG, Art. 9, Rz. 37). Ferner beeinflussen sich die verschiedenen in Frage stehenden Massnahmen gegenseitig und hängen voneinander ab. So wird eine wirksame Parkplatzbewirtschaftung dazu beitragen, dass die Anzahl der zu errichtenden Parkplätze gesenkt werden kann. Parkplatzbewirtschaftung und die Begrenzung der Parkplatzzahl setzen aber auch voraus, dass der Kundschaft eine Alternative - am ehesten in Form einer attraktiven Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr - zur Verfügung steht, um das Einkaufszentrum zu erreichen (BGE 131 II 117 f. E. 3.2.3, 120 Ib 454 ff. E. 3c). Die Beschränkung der Parkplatzzahl aus dem Gesichtswinkel der Luftreinhaltung ist demnach nur insoweit wirksam, als diese Massnahme von einer Verstärkung des Angebots des öffentlichen Verkehrs begleitet wird. Andernfalls wären die Kunden auf das Auto angewiesen, was eine Erhöhung des Verkehrs und damit auch der Luftverschmutzung mit sich brächte. Dasselbe gilt für die Anordnung einer Parkplatzbewirtschaftung bzw. eines Hauslieferdienstes. Die besagten Massnahmen sind demnach aufeinander abzustimmen und müssen bereits auf der Stufe der Sondernutzungsplanung verbindlich angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 6.3).


5. Begleitbericht gemäss § 39 RBG : Vorweg macht der Beschwerdeführer Verfahrensverletzungen geltend. Der Beschwerdeführer bringt vor, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Begleitbericht gemäss § 39 RBG, welcher mit Datum vom 15. Dezember 2005 versehen sei, nicht öffentlich aufgelegen und demnach erst nach der Genehmigung des Quartierplans durch den Einwohnerrat (31. Mai 2005) vorlegen habe. Ferner habe dieser Bericht auch zum Zeitpunkt der Einsprache vom 19. Juli 2005 noch nicht vorgelegen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ausserdem nicht heilbar.


5.1.1 Aus § 39 RBG ergibt sich, dass der Quartierplan aus einem oder mehreren Plänen, dem Reglement sowie einem Begleitbericht, in dem die Ziele, die Schritte zur Realisierung und die Folgekosten aufgezeigt werden, besteht. Gemäss § 31 RBG sind die Zonenvorschriften nach dem Erlass durch die Einwohnergemeinde öffentlich aufzulegen. Dieses Verfahren gilt auch für die Quartierpläne (vgl. § 41 RBG). Der Begleitbericht gemäss § 39 RBG entspricht im vorliegenden Fall der Berichterstattungspflicht gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000. Adressat des Planungsberichts ist nach bundesrechtlicher Vorschrift die kantonale Genehmigungsbehörde gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG, vorliegend der Regierungsrat. Er dient diesem beim Entscheid über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung eines Nutzungsplans (vgl. Rudolf Muggli, Der Umweltteil des Planungsberichts nach Art. 47 Raumplanungsverordnung, Umwelt-Materialien Nr. 179, Bundesamt für Raumentwicklung, Bern 2005, S. 27). Aus Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes ist der Planungsbericht Teil der Entscheidungsgrundlagen für die Plangenehmigungsbehörde. Da gerade Planentscheide wenig justiziabel sind, auf einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Planungsziele beruhen, kommt der Berichterstattung über die vorgenommene Interessenabwägung eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Planung zu (Muggli, a.a.O., S. 24 ff.). § 39 RBG geht insofern über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus, als er den Begleitbericht, der dem Bericht nach Art. 47 RPV entspricht, grundsätzlich zum Inhalt der Quartierplanung erhebt und bereits als Entscheidgrundlage für die Planerlassbehörde betrachtet, was als durchaus sinnvoll bezeichnet werden kann, aus bundesrechtlicher Sicht sowie im normalen Zonenplanverfahren (vgl. § 31 Abs. 4 RBG) hingegen nicht zwingend notwendig ist. Adressaten des Berichts bleiben jedoch die kantonalen Plangenehmigungsbehörden (zum Ganzen auch KGE VV vom 27. September 2006, 2006/112, E. 3.1).


5.1.2 Nutzungspläne sind keine Verfügungen, so dass man sich weiter fragen kann, ob die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abgeleitete Begründungspflicht im vorliegenden Fall eingehalten werden muss. Je nachdem, ob ein Plan wegen seiner allgemeinen Anforderungen eher einem Rechtssatz nahe kommt (Rahmennutzungspläne) oder ob er wegen seiner konkreten Anordnungen verfügungsähnlich ist (Sondernutzungspläne) sind die Anforderungen an die Begründung unterschiedlich. Zumindest gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (projektbezogene) Anordnungen in Quartierplänen, jedenfalls soweit sie Fragen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteverordnung und die sachlich nötige Koordination zur Raumplanung betreffen, als Verfügungen zu betrachten. Gerade solche (Sonder-)Nutzungspläne machen deutlich, dass raumplanerische Festlegungen und umweltschutzrechtlich bestimmte Anordnungen mitunter einen engen sachlichen Bezug haben. Denn bei raumplanerischen Massnahmen ist auch auf die Belange des Umweltschutzes Rücksicht zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c RPG). Dabei wird der bundesrechtliche Mindeststandard, den es bei raumplanerischen Massnahmen zu beachten gilt, durch das USG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen festgelegt. Eine Planung, die diesen Mindeststandard nicht einhält, ist stets bundesrechtswidrig (BGE 121 II 75 E. 1b). Jedenfalls bei verfügungsähnlich wirkenden Sondernutzungsplänen besteht demnach über das Akteneinsichtsrecht hinaus auch ein Anspruch der Betroffenen auf eine ausreichende Begründung, die gerade im Planungsrecht nach Art. 47 RPV erfolgen kann (vgl. auch Muggli, a.a.O., S. 30). Nichts anderes muss auch für den Begleitbericht gemäss § 39 RBG gelten. Entsprechend unterliegen solche Berichte auch dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 13 f. VwVG BL.


5.1.3 Zwar ist auch ein mangelhaft begründeter Entscheid auf Beschwerde hin grundsätzlich aufzuheben und es genügt in der Regel nicht, wenn die Behörde die verfassungsrechtlich geforderte Begründung erst im Rechtsmittelverfahren nachschiebt (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 541), doch lässt die Praxis eine so genannte Nachlieferung der Begründung im Rechtsmittelverfahren weitgehend zu (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 424 ff. und insb. S. 428 ff.). Ob es sich hierbei um eine Grundrechtsbeschränkung oder eine Heilung einer bereits erfolgten Grundrechtsverletzung handelt, kann vorliegend offen gelassen werden (vgl. Albertini, a.a.O., S. 428 ff.). Die Nachlieferung der Begründung wird auf alle Fälle nur unter der Voraussetzung geduldet, dass der Betroffene sonstwie Kenntnis von den Gründen erhält und den Entscheid sachgerecht anfechten kann (Albertini, a.a.O., S. 429). Vorausgesetzt wird weiter, dass die nachgelieferten Gründe durch die Behörde angeführt werden, die den ungenügend begründeten Entscheid ausgesprochen hat. Wenn beispielsweise die Rechtsauffassung der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde mit einem Schreiben bekannt gegeben wird und der Beschwerdeführer damit über die Erwägungen, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen, im Bilde ist, führt dies gemäss Bundesgericht nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer dadurch nicht daran gehindert wird, seine Beschwerde sachgerecht zu begründen. Das Fehlen einer Begründung in der Verfügung selbst bedeutet deshalb für den Beschwerdeführer nicht unbedingt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 108 Ia 269 E. 7, 98 Ia 464 f. E. 5a, 96 I 723 f. E. 5). Entscheidend ist letztlich, ob gewährleistet ist, dass der Betroffene die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten kann (Albertini, a.a.O., S. 429).


5.1.4 Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Einsprache (19. Juli 2005) der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Bericht gemäss § 39 RBG gehabt hat. Unabhängig davon, zum welchem Zeitpunkt der Begleitbericht gemäss § 39 RBG vorliegen muss, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Einsprache sachgerecht zu begründen. Diesbezüglich kann auch die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt betrachtet werden, da dem Beschwerdeführer mit Hilfe der anderen Akten eine sachgerechte Begründung seiner Beschwerde möglich war.


5.2.1 Betreffend Inhalt des nach § 39 RBG geforderten Berichts ist Folgendes auszuführen: Raumplanerische Entscheide haben unter Umständen - wie vorliegend - bedeutende Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt. Eines der kodifizierten Ziele der Raumplanung ist denn auch, Bestrebungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu unterstützen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Insofern - im Sinne eines vorsorglichen Umweltschutzes - ist Raumplanung auch ökologische Planung (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Art. 1, Rz. 29). Wo ein Raumplan folglich Umweltauswirkungen hat, muss geprüft werden, ob und welche Umweltrechtsnormen diese regeln und inwiefern den Normen entsprochen bzw. inwiefern zulässigerweise von ihnen abgewichen wurde (Muggli, a.a.O., S. 45). Es braucht also für jede Nutzungsplanung eine Grobabschätzung und Gewichtung ihrer Umweltauswirkungen, bevor deren rechtliche Zulässigkeit beurteilt werden kann. Betreffend Luftreinhaltung sind namentlich vier Einflussbereiche zu beachten: Der Beitrag zur Immissionssituation bei vollständiger Umsetzung der Planung, insbesondere durch den Bau publikumsintensiver Einrichtungen; der mögliche Beitrag zur Sanierung übermässig luftschadstoffbelasteter Gebiete gemäss kantonalem Massnahmeplan (Art. 44a USG); der mögliche Beitrag zur Umweltvorsorge durch besondere Massnahmen bei der Erschliessung und das Aufzeigen lokaler Konflikte, die durch benachbarte Luftschadstofferzeuger entstehen können (Muggli, a.a.O., S. 52).


5.2.2 Wird wie vorliegend die übermässige Luftbelastung von einer Vielzahl von Anlagen zusammen verursacht, hängen die zu ergreifenden Massnahmen davon ab, welche Sanierungsmassnahmen nach Art. 16 USG ergriffen werden, zumal die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG im Grundsatz sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen gelten. Der Bericht nach § 39 RBG hat demnach Auskunft darüber zu geben, welche Massnahmen im Rahmen der Quartierplanung ergriffen werden, welchen Beitrag diese Massnahmen an die Sanierung des lufthygienisch belasteten Gebiets zu leisten im Stande sind und welche Massnahmen gegenüber den bestehenden Anlagen getroffen werden. Da weiter das Gebiet "Grüssen" verkehrstechnisch grundsätzlich gut liegt, ist einer möglichst guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. auch Bericht "Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen" vom 5. Dezember 2003 [Bericht Gesamtbetrachtung], S. 44). Weiter hängen die getroffenen Massnahmen voneinander ab und beeinflussen sich gegenseitig. Beispielsweise ist die Beschränkung der Parkplatzzahl aus dem Gesichtswinkel der Luftreinhaltung nur insoweit wirksam, als diese Massnahme von einer Verstärkung des Angebots des öffentlichen Verkehrs begleitet wird. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Anordnung einer Parkplatzbewirtschaftung bzw. eines Hauslieferdienstes. Die besagten Massnahmen sind demnach aufeinander abzustimmen und müssen bereits auf der Stufe der Sondernutzungsplanung verbindlich angeordnet werden (vgl. auch Erwägung 4.8).


5.2.3 Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zur Berichterstattungspflicht gemäss Art. 47 RPV ausgeführt, dass es sich bei diesem Bericht um ein Instrument handle, welches die Durchführung der materiellen Koordination zwischen dem Umweltrecht und dem Raumplanungsrecht ermögliche. Der Bericht müsse sich konkret zu den Fragen betreffend Luftreinhaltung äussern, die mit dem vorgesehenen Projekt oder den vorgesehenen Änderungen verbunden seien. Weiter müsse er aufzeigen, ob und in welchem Ausmass eine Realisierung der plankonformen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten die Belastung der Umwelt vergrössern oder gegebenenfalls verringere, und allfällige Massnahmen erwähne, um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden. Die Planungsbehörden könnten sich der Verpflichtung, die Vereinbarkeit einer vorgesehenen Änderung mit den Erfordernissen des Umweltrechts zu prüfen, nicht unter dem Vorwand entziehen, die mit der Änderung ermöglichten Nutzungen seien weit und abstrakt umschrieben. Weiter sei die Prüfung umso wichtiger, als ein Nutzungsplan im Rahmen eines späteren Bewilligungsverfahrens für ein konkretes Projekt grundsätzlich nicht mehr akzessorisch überprüft werden könne. Der Umfang der Prüfung hänge ferner vom Detaillierungsgrad des Plans ab. Erfolge die Planänderung mit Blick auf ein konkretes und detailliert ausgearbeitetes Projekt, welches anschliessend umgesetzt werden solle, müsse die Behörde bereits in diesem Stadium überprüfen, ob das Projekt in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen an den Umweltschutz realisiert werden könne. Weil diesen Anforderungen im zu beurteilenden Fall nicht Genüge getan worden war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde eines Dritten gut (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juli 2006, 1A.281/2005, E. 1.3; vgl. auch Alain Griffel, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Entwicklungen 2006 [Entwicklungen], Bern 2007, S. 28 ff.).


5.2.4 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass vorliegend der Begleitbericht inhaltlich ungenügend ist und sich mit den wesentlichen Problemen insbesondere des Bundesumweltrechts nicht bzw. zumindest nicht ausreichend auseinandersetzt. Er genügt somit den gesetzlichen Vorgaben sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es fehlen insbesondere Hinweise darauf, ob und in welchem Ausmass eine Realisierung des geplanten Projekts die Belastung der Umwelt vergrössern wird und welche Massnahmen getroffen werden, um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden. Insbesondere sind die Ausführungen zu den Themen Verkehr und Luft nicht vorhanden und lassen auch jede Bezugnahme auf die sich aus dem (kantonalen) Luftreinhalteplan ergebenden Anforderungen vermissen. Die gesetzlichen Grundlagen werden lediglich in allgemeiner Form aufgelistet, ohne dass daraus ersichtlich ist, welche Massnahmen konkret getroffen werden und welchen Beitrag zur Verminderung der Umweltbelastung diese zu leisten im Stande sind. Gleiches gilt für die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele des Raumplanungsrechts. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen.


5.3 Aus dem zum Inhalt des Berichts Ausgeführten geht weiter hervor, dass diejenige Behörde, welche den Nutzungs- bzw. vorliegend den Quartierplan erlässt, von Amtes wegen einen Bericht über ihre vorgenommene Interessenabwägung zu erstellen hat. Dabei hat sie der Genehmigungsbehörde insbesondere aufzuzeigen, wie der Nutzungsplan die Ziele des RPB berücksichtigt und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, namentlich der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt (vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 26, Rz. 7). Verfasser des Planungsberichts ist die Einwohnergemeinde, was in der Praxis zumeist bedeutet, dass die Exekutive der Gemeinde den Bericht zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates erstellt. Unbestritten bleibt dabei, dass eine Behörde oder ein Organ der Gemeinde den Bericht zu verfassen hat (vgl. auch Muggli, a.a.O., S. 27). Dies nicht nur darum, weil Art. 47 RPV die Berichterstattungspflicht einer (staatlichen) Behörde auferlegt (vgl. auch § 39 RBG), sondern auch aus oben genannten Gründen: Der Bericht hat über die zu ergreifenden Massnahmen und die vorgenommene Interessenabwägung Auskunft zu geben. Weiter hat der Bericht die Koordination zwischen Raumplanungs- und Umweltrecht zu dokumentieren. Der Regierungsrat hat weiter die von der Gemeinde im Planungsbericht vorgenommene Interessenabwägung zu überprüfen. Diesen Aufgaben kann im Grundsatz nur die Planungsbehörde, vorliegend die Einwohnergemeinde, nachkommen. Wieso nun vorliegend die Einwohnergemeinde die Erstellung des Begleitberichts gemäss § 39 RBG an private Dritte delegiert und nicht selbst vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal als Auftraggeber die Grüssen Immobilien AG fungiert und als Verfasserin die Theo Heitz AG aufgeführt wird. Theo Heitz seinerseits - Präsident mit Einzelunterschrift der Theo Heitz AG - ist auch Präsident mit Kollektivunterschrift zu zweien der Grüssen Immobilien AG. Im Ergebnis kommt dies einer Vornahme der Berichterstattung durch den (privaten) Bauherr gleich, was unter dem Gesichtspunkt von § 39 RBG i.V.m. Art. 47 RPV unter keinen Umständen akzeptiert und dementsprechend auch nicht geheilt werden kann. Weiter ist wohl unbestritten, dass jedenfalls bei verfügungsähnlich wirkenden Sondernutzungsplänen der Anspruch der Betroffenen auf eine ausreichende Begründung, die gerade im Planungsrecht nach Art. 47 RPV bzw. § 39 RGB erfolgt, nicht von privater Seite erfüllt werden kann, zumal vorliegend diese mit dem Bauherr in enger Verbindung steht und wohl kaum als unabhängig betrachtet werden kann. Auch aus diesem Grund muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschluss des Regierungsrates vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Genehmigung der Quartierplanvorschriften verweigert wird. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indes, auch auf die anderen vom Beschwerdeführer gerügten Einwände einzugehen.


6. Gesamtfracht : Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass vorliegend die lufthygienischen Auswirkungen durch die Emissionen nur am Standort selbst, im Gewerbegebiet Grüssen und auf den Zufahrtsstrassen der nahen Umgebung abgeklärt worden seien. Dementsprechend gering würden die dargestellten zusätzlichen projektbedingten Luftschadstoffemissionen erscheinen. Der Untersuchungsperimeter sei vorliegend auf wenige 100 m begrenzt worden, was im Hinblick auf die Abklärung der Gesamtfracht rechtswidrig sei.


6.1 Nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (BGE 131 II 107 f. E. 2.1.2, 125 II 132 E. 4, 124 II 275 E. 2a, je mit Hinweisen). So sind beim Entscheid, ob nach Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 5 Abs. 2 LRV verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden müssen, die von einer bestimmten Quelle verursachten Luftverunreinigungen nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Luftbelastung zu beurteilen. Dementsprechend genügt auch, dass für die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen eine Anlage zusammen mit anderen, schon bestehenden Quellen, eine übermässige Gesamtbelastung bewirkt (vgl. BGE 118 Ib 33 E. 5c). Im vorliegenden Zusammenhang verlangt die Bestimmung von Art. 8 USG, nach welcher Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, dass bei der Beurteilung einer geplanten Anlage sämtliche mit dieser verbundenen Beeinträchtigungen der Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft zu prüfen sind (BGE 127 II 257 E. 7a, 126 II 565 E. 37e). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu Art. 8 USG betont, dass Umweltbelastungen häufig Folge von Emissionen aus verschiedenen Anlagen seien und den Betroffenen auch Schutz vor Beeinträchtigungen aus unterschiedlichen Quellen - beispielsweise bei Strassen-, Flug-, Industrie- und Eisenbahnlärm - geboten werden müsse. In diesem Sinne gelte Art. 8 USG als verbindliche Anweisung sowohl für den Erlass von Verordnungen als auch von Verfügungen (Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, Bundesblatt [BBl] 1979 III S. 785). Darzustellen sind im UVB demnach alle Auswirkungen, die von der Anlage ausgehen oder mit deren Realisierung ausgelöst werden, also alle direkten und indirekten Auswirkungen einer Anlage (vgl. Rausch/Keller, Kommentar USG, Art. 9, Rz. 82). Neben den Emissionen aus dem Betrieb selber sind insbesondere auch Emissionen aufgrund des zusätzlich bewirkten Verkehrsaufkommens zu thematisieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 8.1; BGE 120 Ib 448 E. 2c/dd; Rausch/Keller, Kommentar USG, Art. 9, Rz. 82). Dazu gehören auch die von den Bewohnern, Beschäftigten, Besuchern oder Kunden verursachten Verkehrsemissionen in der Umgebung der Anlage (Griffel, Grundprinzipien, Rz. 349).


6.2 Die zweckmässige Abgrenzung des Untersuchungsperimeters ist stets anspruchsvoll (Rausch/Keller, Kommentar USG, Art. 9, Rz. 82). Gemäss dem Handbuch "UVP bei Strassenverkehrsanlagen" (Anleitung zur Erstellung von UVP-Berichten, Mitteilungen zur UVP des BUWAL, des Bundesamtes für Strassenbau und der Vereinigung Schweizerischer Verkehrsingenieure, Bern 1992 [BUWAL-Richtlinie]) ist der Untersuchungsperimeter abhängig von den Verkehrsbelastungen (Neuverkehr, Verkehrsverlagerungen), der Geographie (Tal, Ebene) und der Meteorologie (Windrichtungen, Inversionslagen, Klima). Als Faustformel kann bei Strassenverkehrsanlagen die Untersuchungsgrenze dort gezogen werden, wo die nach Schadstoffemissionen gewichteten Verkehrsbelastungsänderungen unter rund 10% liegen (BUWAL-Richtlinie, S. 85). Das Bundesgericht hat es als zulässig erachtet, dass diese Faustformel analog auch bei publikumsintensiven Anlagen Anwendung finden kann, weil sie ein praktikables und verhältnismässiges Kriterium darstellt. Zumindest kann die Verwendung der besagten Faustregel nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden (zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 8.2).


6.3 Die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs werden sich gemäss den Ausführungen im UVB insbesondere im engeren Umkreis der Anlage bemerkbar machen. Auszugehen ist vor allem von einer Verkehrszunahme im Quartier Grüssen, den anliegenden Abschnitten der Hohenrain- sowie Salinenstrasse und auf der Autobahn. Auf den Hauptstrassen in Pratteln wird ein Mehrverkehr von maximal 5 % entstehen, mithin weniger als die 10 % gemäss Bundesgerichtspraxis und BUWAL-Richtlinie (Umweltbereich Luft, Beilage 7, S. 6). Allerdings ist innerhalb des Gewerbegebiets (Gemeindestrassen) mit einer Verkehrszunahme von 20 bis 30 % zu rechnen. Bei einem Untersuchungsperimeter von bloss wenigen hundert Meter (UVB, S. 11) erscheint tatsächlich fraglich, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ausführt, ob der Untersuchungsperimeter nicht zu stark begrenzt wurde (zu den Angaben auch UVP, S. 9), zumal das durchschnittliche Einzugsgebiet peripherer publikumsintensiven Einrichtungen zwischen 17.3 und 28.8 km schwankt und selbst zentrale publikumsintensive Einrichtungen immer noch ein durchschnittliches Einzugsgebiet von 5.5 km aufweisen (SVI-Bericht, S. 75). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet sind (BGE 126 II 542 f. E. 14). Weiter werden weder im eidgenössischen Umweltschutzrecht noch im Bau- und Planungsrecht des Kantons Basel-Landschaft noch im Luftreinhalteplan spezifische Verkehrspotenziale festgelegt, die bei Projektierung und Bau von Einkaufszentren zu beachten wären (vgl. auch BGE 131 II 93 E. 6.1). Selbst das BUWAL hat keine gesicherten Fakten, um die den Berechnungen zugrunde gelegten Daten als falsch einzustufen (zum Ganzen auch Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 8.5). Weiter lässt sich die Gesamtfracht im Umfeld von weiteren Einkaufszentren mit Blick auf die Konkurrenz-, Verbund- und Mitnahmeeffekte praktisch nicht feststellen. Solche Annahmen bleiben rein hypothetisch (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 8.4). Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Würdigung der Luftbelastung nicht sachgerecht und damit willkürlich sowie die Zahlen im Verkehrsgutachten und im UVB falsch seien, unbegründet sind. Demzufolge erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz als rechtens. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abklärungen den gesetzlichen Anforderungen an den UVB gemäss Art. 8 und 9 USG sowie Art. 9 Abs. 3 UVPV genügen (vgl. auch BGE 118 Ib 603 ff. E. 7).


7.1 ÖV-Anschluss : Der Beschwerdeführer erachtet die öV-Erschliessung als ungenügend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzung der guten Erreichbarkeit von Verkaufseinheiten gemäss § 22 Abs. 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 vorliegend nicht erfüllt sei. Würde ferner tatsächlich eine gute Erreichbarkeit der betreffenden Anlage vorliegen, müssten auch die Reduktionsfaktoren gemäss Anhang 11/2 RBV anders festgelegt werden, was zur Folge habe, dass die Anzahl Parkplätze neu berechnet werden müsste. Die BUD wendet dagegen ein, dass vorliegend das öV-Erschliessungsniveau für einen Landkanton als gut bezeichnet werden könne. Demnach sei § 22 Abs. 2 RBV, soweit er überhaupt anwendbar sei, nicht verletzt worden. Weiter müsse gemäss Quartierplanreglement und Quartierplanvertrag ein Shuttle-Bus betrieben werden, was die öV-Erschliessung weiter verbessere.


7.2 Die Voraussetzung einer hinreichenden Erschliessung ergibt sich aus dem Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.1; vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 1d; BGE 117 Ib 314 E. 4a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19, Rz. 4). Inhaltlich begnügt sich Art. 19 Abs. 1 RPG indes mit Minimalanforderungen, die durchwegs mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19, Rz. 12; Hänni, a.a.O., S. 255). Die einzelnen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich hauptsächlich aus dem kantonalen Recht, wobei zur Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt auch die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) beigezogen werden können (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.1; BGE 123 II 350 E. 5b, 117 Ib 314 E. 4a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19, Rz. 13 und Rz. 21). Namentlich verlangt das Bundesrecht nicht eine Erschliessung mit dem öV (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.1; vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 1d; BGE 123 II 350 E. 5b). Das Bundesgericht hat es weiter abgelehnt, dass im Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b oder lit. c USG eine leistungsfähige und attraktive Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verlangt werden kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.2; vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 1d). Es führte aus, dass verschiedene Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs nicht im Einflussbereich der privaten Bauherrschaft lägen und sie daher in einer Baubewilligung nicht angeordnet werden könnten (vgl. auch BGE 123 II 353 E. 7a). Allein der Umstand, dass zwischen der Parkplatzzahl und dem Anschluss eines Einkaufszentrums an das öffentliche Verkehrsnetz ein direkter Zusammenhang bestehe, lasse noch nicht den Schluss zu, dass es sich auch bei Massnahmen des öffentlichen Verkehrs um Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs.1 lit. c USG handle. Im Gegensatz zur Parkplatzbeschränkung, zur Parkplatzbewirtschaftung und zur Beschränkung der Öffnungszeiten einer Anlage würden Massnahmen des öffentlichen Verkehrs nicht im Einflussbereich des Betreibers der Anlage liegen (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.2). Insofern fehle es bei diesen Massnahmen an einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, so dass sie auch nicht als solche betrieblicher Natur qualifiziert werden könnten. Demnach könne in Art.12 USG keine Grundlage erblickt werden, um im Baubewilligungsverfahren eine leistungsfähige und attraktive Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz zu verlangen (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.2).


7.3 In einem Einzelfall hat das Bundesgericht jedoch auch die Erschliessung eines grossen Einkaufszentrums mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG bezeichnet und im Baubewilligungsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 lit. c USG angeordnet, weil ein direkter Zusammenhang zwischen zu beschränkender Parkplatzzahl und dem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz bestehe (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 1995, 1A.251/1993, E. 4d [veröffentlicht in URP 1995, S. 498 ff.]). Allerdings wurde im kantonalen Massnahmenplan die Bewilligung für den Bau grosser Einkaufszentren ausdrücklich von einer leistungsfähigen öffentlichen Verkehrserschliessung abhängig gemacht, was die Generalisierbarkeit des Urteils stark einschränkt (vgl. auch André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 12, Rz. 21a). Demgegenüber spricht nichts dagegen, entsprechende Auflagen im Planungsverfahren vorzusehen, da hier der Entscheidungsspielraum der Behörden deutlich grösser als im Baubewilligungsverfahren ist (BGE 120 Ib 436 E. 3c). Lassen sich entsprechende Auflagen im Planungsverfahren nicht erfüllen oder sind sie überhaupt nicht angeordnet worden, ist von der Plangenehmigung abzusehen (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 12, Rz. 21a). Auch das zentrale Argument gegen die Anordnung von Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, nämlich dass diese nicht im Einflussbereich der privaten Bauherrschaft liegen würden, spielt im Nutzungsplan- bzw. Quartierplanverfahren keine Rolle. Hier obliegt es den dafür zuständigen Behörden, entsprechende Verpflichtungen anzuordnen und zu verwirklichen.


7.4 Gemäss § 22 Abs. 2 RBV müssen Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m 2 Nettoladenfläche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Als Verkaufseinheiten gelten nach § 21 Abs. 1 RBV ein oder mehrere Unternehmen des Detailhandels (Einkaufszentren) mit unbeschränktem Kundenkreis und einem Warenangebot des täglichen oder periodischen Bedarfs. Sie können Spezialgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, Ausstellungsräume, Restaurants oder dergleichen enthalten. Vorliegend ist ein Geschäftshaus mit mehreren Verkaufsflächen für Nonfoodprodukte geplant. Gemäss Quartierplanvorschriften "Gewerbeareal - Grüssen 4" vom 15. März 2005 (Quartierplanvorschriften) wird das Gewerbeareal sowohl für den Verkauf (ca. 5'200 m 2 ) als auch für Ausstellungen (2'900 m 2 ) zur Verfügung gestellt. Geplant sind demnach eigentliche Verkaufseinheiten im Sinne von § 21 Abs. 1 RBV, wovon im Übrigen auch der UVB ausgeht (UVB, S. 4), so dass die Bestimmung von § 22 Abs. 2 RBV klarerweise - entgegen den Ausführungen der BUD - zur Anwendung gelangt. Die besagte Bestimmung bezweckt gerade, dass grössere Überbauungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können und setzt damit einen bundesrechtlichen Planungsgrundsatz um (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG; hierzu BGE 123 II 350 E. 5b). Das Bundesgericht hat betreffend eine ähnliche Vorschrift des Zürcher Bau- und Planungsrechts ausgeführt, dass eine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Zahl der Motorfahrzeugbewegungen und damit die Emission von Schadstoffen reduzieren könne (vgl. auch BGE 124 II 277 E. 3b, 120 Ib 454 E. 3c), was unbestritten im öffentlichen Interesse liege (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 4b; siehe auch BGE 125 II 145 E. 9a). Schliesslich sei es auch sinnvoll und zulässig, mit raumplanerischen Mitteln zu vermeiden, dass Private durch den Bau von Grossanlagen praktisch den Ausbau von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Kostenfolgen zu Lasten des Gemeinwesens präjudizieren könnten. Die Raumplanung solle gerade anstreben, dass Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr in der Nähe bestehender oder geplanter öffentlicher Verkehrsanlagen errichtet würden. Zu diesem Zweck sei es auch zulässig, bestimmte Mindestanforderungen an die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzustellen (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 4b; Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Art. 3, Rz. 55). Die Anforderung einer Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln stehe auch nicht im Widerspruch zum eidgenössischen Umweltrecht: Zwar könne ein Bauherr im Baubewilligungsverfahren nicht gestützt auf Art. 11 oder 12 USG verpflichtet werden, den öffentlichen Verkehr auszubauen oder zu fördern (BGE 123 II 353 E. 7a, 119 Ib 490 f. E. 7b; hiervor Erwägung 7.2, mit weiteren Hinweisen). Dies schliesse aber nicht aus, dass gestützt auf andere - bundesrechtliche oder im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit erlassene kantonale - Rechtsnormen derartige Massnahmen ergriffen oder verlangt werden könnten (vgl. BGE 120 Ib 456 E. 3c; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 12, Rz. 10) und bei ihrem Fehlen die Plangenehmigung verweigert werden könne (zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. 4b und E. 4c).


7.5 Vorliegend ist weitgehend unbestritten geblieben, dass zur Zeit die hier massgebliche Haltestelle "Grüssen" durch die beiden Regionalbuslinien 80 und 83 erschlossen wird. Die ca. 350 m von der geplanten Anlage entfernte Bushaltestelle "Grüssen" wird durch die betreffenden beiden Buslinien mit je zwei Kurspaaren pro Stunde angefahren. Die Buslinie 80 verkehrt von Basel Aeschenplatz via Schweizerhalle, Grüssen, Pratteln Bahnhof nach Liestal Bahnhof (Fahrdistanz ab Grüssen nach Liestal Bahnhof rund 20 Minuten) und umgekehrt von Liestal Bahnhof nach Basel Aeschenplatz (Fahrdistanz ab Grüssen nach Basel Aeschenplatz rund 18 Minuten). Die Linie 83 verkehrt von Rankacker über Pratteln Bahnhof, Grüssen, Kaiseraugst Bahnhof nach Liestal (Fahrdistanz ab Grüssen nach Liestal Bahnhof rund 43 Minuten) und umgekehrt (Fahrdistanz ab Grüssen nach Pratteln Bahnhof bzw. Pratteln Tram rund 2 bzw. 4 Minuten). Mit dem generellen Leistungsauftrag 2006 bis 2009 wird der Fahrplan auch an Samstagnachmittagen bis Ladenschluss fortgesetzt. Die Linie 80 (Liestal Bahnhof über Grüssen nach Basel Aeschenplatz) verkehrt vormittags zwischen 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausser an Samstagen nicht. Die besagten Buslinien machen das Gewerbegebiet Grüssen im Wesentlichen von Basel, Liestal und Kaiseraugst erreichbar. In einer Distanz von ca. 600 m liegt ausserdem die Haltestelle Pratteln-Bahnhof der SBB. Die Züge verkehren im Viertelstundentakt in Richtung Basel und im Halbstundentakt in Richtung Olten sowie Rheinfelden. Die Basler Verkehrsbetriebe (BVB) bedient weiter die Haltestelle Pratteln mit der Tramlinie 14, welche sich ca. 750 m entfernt vom betreffenden Areal befindet, mit einem Takt von 7.5 Minuten (Spitzenzeiten) bzw. 15 Minuten. Geplant ist ausserdem ein lokaler und privat finanzierter Shuttle-Bus, welcher das Gebiet Grüssen im 20-Minutentakt mit dem Bahnhof Pratteln bzw. der Tramhaltestelle Pratteln verbindet (momentan eingestellt), welcher allerdings nicht vom generellen Leistungsauftrag erfasst wird.


7.6 Wie oben dargelegt, verlangt § 22 Abs. 2 RBV eine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die als gut bezeichnet werden kann. Weiter sieht der Luftreinhalteplan - als (behördenverbindlicher) Massnahmenplan gemäss Art. 44a USG - vor, dass publikumsintensive Einrichtungen an optimal für den öffentlichen und privaten Verkehr erschlossenen Lagen in der Nähe von grossen Bevölkerungszentren angesiedelt werden müssen (Luftreinhalteplan, S. 71). Zur Massnahmestrategie Verkehr gehört gemäss Luftreinhalteplan eine verbesserte Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. Dazu zählt unter anderem eine sehr gute öV-Erschliessung von verkehrsintensiven Nutzungen (Luftreinhalteplan, S. 69). Auch der Entwurf zu einem neuen kantonalen Richtplan (Stand: Juni 2007) fordert im Übrigen, dass publikumsintensive Einrichtungen mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar sein müssen (Richtplan, S 4.2). Aus dem Wortlaut wie der Systematik und dem klaren Sinn der besagten Bestimmungen folgt, dass bereits im Quartierplanverfahren sichergestellt werden muss, dass die betreffende Verkaufseinheit zumindest gut mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein muss. Entsprechend könnte eine Plangenehmigung verweigert werden, wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt wäre. Zweck der Bestimmung ist, dass Standorte mit guter bis sehr guter öV-Erschliessung auch hohe öV-Anteile aufweisen. Entsprechend vermag eine schlechte öV-Erschliessung nur geringe öV-Kundenanteile zu generieren. Ist der öV-Anschluss demnach nur mittelmässig, ist seine Auswirkung betreffend Emissionsreduktion nur gering, weil keine öV-Kunden generiert werden (vgl. auch SVI-Bericht, S. 78 f.). ÖV-Güteklasse und öV-Anteile weisen somit eine hohe Korrelation auf.


7.7 Die bei den Akten vorhandenen Berichte gehen praktisch übereinstimmend von einer höchstens mittelmässigen Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr aus. Der Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 30. Juli 2004 (ARP-Vorprüfungsbericht) hält zur öV-Erschliessung fest, dass die Qualität der öV-Anbindung als ungenügend bewertet werden müsse. Eine eindeutige Qualitätsverbesserung betreffend öV-Erschliessung könne hier nur durch eine leistungsfähige Tram- und/oder S-Bahn-Anbindung verwirklicht werden (ARP-Vorprüfungsbericht, S. 2). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es im ganzen Gebiet "Grüssen" zu einer deutlichen Zunahme von publikumsintensiven Anlagen gekommen sei, die derart nicht geplant gewesen sei. Für dieses Gebiet sei ursprünglich eine industrielle bzw. gewerbliche Nutzung im Sinne reiner Arbeitsgebiete mit geringem Fahraufkommen vorgesehen gewesen. Die nun hauptsächlich geplante Nutzung entspreche überhaut nicht mehr dem ursprünglichen Zweck (ARP-Vorprüfungsbericht, S. 2). Weiter geht der Bericht davon aus, dass ein Ausbau des öffentlichen Verkehrs im Gebiet Grüssen dringend notwendig sei (ARP-Vorprüfungsbericht, S. 3). Weiter führt der Bericht "Gesamtbetrachtung" aus, dass derzeit die öV-Erschliessung nicht optimal sei (Bericht Gesamtbetrachtung, S. 45). Erforderlich sei eine Verlängerung der Tramlinie 3 bis nach Pratteln (via Grüssen) sowie eine Optimierung der Buslinien 80, 83 und 84 (Bericht Gesamtbetrachtung, S. 59). Das Entwicklungskonzept Pratteln Mitte der Gemeinde Pratteln vom 20. März 2001 (Entwicklungskonzept) hält fest, dass grosse Teile der Arbeitsgebiete von Pratteln, wozu auch das Areal Grüssen gehört, lediglich über eine Basis-Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr verfügen würden. Die Fahrplandichte sowie die heutigen zum Teil peripher gelegenen Linienführungen würden keinen wesentlichen Teil des Verkehrsaufkommens übernehmen. Eine grundlegende Neukonzeption des öffentlichen Verkehrs sei deshalb notwendig (Entwicklungskonzept, S. II, VII und 27). Zielvorgabe sei ein 15 bis 7.5 Minutentakt. Das Verkehrsgutachten Pratteln Mitte vom 12. Juni 2002 (Verkehrsgutachten) bezeichnet die Gewerbegebiete Brodtbeck, Grüssen und Hohenrain als ungenügend mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen (Verkehrsgutachten, S. 33). Auch die Vorinstanz nimmt im Übrigen selbst an, dass das fragliche Areal als lediglich mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen gelten könne und ein weiterer Ausbau des öffentlichen Verkehrs notwendig sei (Beschluss des Regierungsrates [RRB] vom 24. Oktober 2006, S. 2 f.). Eine qualitative Verbesserung des öV-Anschlusses sei somit auch aus kantonaler Sicht erforderlich (RRB, S. 3). In qualitativer Hinsicht müsse festgehalten werden, dass das jetzige öV-Angebot für ein publikumsintensives Gewerbegebiet wie das Grüssen-Areal keine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstelle (RRB, S. 3). Eine Verbesserung des öV-Anschlusses werde deshalb auch aus kantonaler Sicht angestrebt (RRB, S. 12). Angesichts dieser Ausführungen kann der öV-Anschluss nicht als gut bezeichnet werden.


7.8 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn zur Auslegung des Begriffs einer "guten", "optimalen" bzw. "sehr guten" öV-Erschliessung die im VSS-Normblatt SN 640 290 (VSS-Norm) genannten Gütekriterien beigezogen werden (vgl. auch RRB, S. 12). Dabei ist unbestritten, dass das Gebiet Grüssen als mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen gelten kann. Die VSS-Norm unterscheidet vier Güteklassen, die folgendermassen bewertet werden können: Güteklasse A (sehr gute Erschliessung), Güteklasse B (gute Erschliessung), Güteklasse C (mittelmässige Erschliessung), Güteklasse D (ungenügende Erschliessung), ohne Güteklasse (schlechte Erschliessung). Im Lichte von § 22 Abs. 2 RBV ist vorliegend zumindest eine öV-Güteklasse der oberen Kategorie im Sinne der VVS-Norm (Güteklasse A oder B) zu fordern. Auch das Bundesgericht erachtet es als naheliegend, für Bauvorhaben mit besonders grossem Publikumsaufkommen eine öV-Güteklasse der oberen Kategorie zu verlangen, zumindest wenn im Massnahmenplan bzw. in einem kantonalen oder kommunalen Gesetz dies verbindlich in Form einer Güteklasse bzw. eines Gütekriteriums vorgeschrieben wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. September 2001, 1P.23/2001, E. E. 4g/bb). Dies macht durchaus Sinn, wie die Ausführungen im SVI-Bericht aufzeigen. Gemäss SVI-Bericht kann ein für die Emissionsreduktion relevanter öV-Anteil nur erreicht werden, wenn die öV-Qualität B oder gar A erreicht wird (SVI-Bericht, S. 79). Eine öV-Qualität C vermag hingegen keine relevanten öV-Anteile zu generieren und kann demnach auch nicht als emissionsreduzierende Massnahme gemäss Art. 11 Abs. 3 USG betrachtet werden. Da gemäss der VSS-Norm die Qualität einer Haltestelle für die Qualität der öV-Erschliessung massgebend ist, muss einerseits die öV-Güteklasse für jede Haltestelle separat ermittelt werden. Andererseits bestimmt sich bei verschiedenen Haltestellen in der Umgebung eines Vorhabens die öV-Qualität logischerweise nach der für die öV-Erschliessung best gelegenen Haltestelle. Für die Bahnlinie in der Entfernung von ca. 600 m und einem Kursintervall von 15 bzw. 30 Minuten resultiert gemäss VSS-Norm die schlechteste Güteklasse D. Das Tram in einer Entfernung von ca. 750 m und einem Kursintervall zwischen 7.5 und 15 Minuten erreicht ebenso die Güteklasse D. Der Autobus in einer Entfernung von rund 350 m sowie dem Kursintervall (30 Minuten) ergibt keine Güteklasse mehr. Selbst wenn man den Shuttle-Bus mit einem Kursintervall von 20 Minuten zum öffentlichen Verkehr hinzuzählen würde, würde daraus höchstens eine Güteklasse D resultieren. Insgesamt betrachtet muss damit die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr als ungenügend bezeichnet werden.


7.9 Dass diese Beurteilung zutreffen dürfte, ergibt sich nicht nur aus oben genannten Berichten und Analysen (vgl. Erwägung 7.7), sondern wird auch daraus ersichtlich, dass die kommunalen und kantonalen Behörden den Reduktionsfaktor R1 von 0.8 gemäss Anhang 11/2 zur RBV nicht als rechtswidrig beurteilt haben und demnach von einer eher mittelmässigen Verkehrserschliessung ausgegangen sind, ansonsten der Reduktionsfaktor R1 viel tiefer hätte ausfallen müssen, entspricht doch der Faktor 0.8 einer Kursfolge von mehr als 20 Minuten in einer Entfernung von weniger als 350 m (vorliegend Busangebot der Linien 80 und 83). Würde man dieses Angebot gemäss VSS-Norm berechnen, würde daraus nicht einmal die Güteklasse D resultieren. Wäre vorliegend die öV-Erschliessung tatsächlich als "gut" zu qualifizieren, wie die BUD behauptet, hätte daraus ein tieferer R1-Faktor resultieren müssen. Weiter hätte die Vorinstanz, wie auch die BUD in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 richtigerweise feststellt (Vernehmlassung, S. 19), wohl von einer Distanz von mehr als 350 m zur Haltestelle ausgehen müssen, was letztlich einen Reduktionsfaktor von 1.0, also überhaupt keine Reduktion der Parkplätze, ergeben hätte, was einer ungenügenden öV-Erschliessung entspricht. Auch daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass vorliegend nicht einmal die Vorinstanz die öV-Erschliessung als gut betrachtet hat.


7.10 Weiter gelangt vorliegend das Dekret über das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr (Angebotsdekret) vom 17. Mai 1990 nicht zur Anwendung. Dieses umschreibt die Erschliessungskriterien im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG, indem ein Hauptangebot und ein Grundangebot (Minimalerschliessung) unterschieden wird (§ 5 Angebotsdekret). Eine gewisse Qualität der Erschliessung wird damit gerade nicht festgelegt. Für das Hauptangebot A gilt nach § 13 Angebotsdekret grundsätzlich der Stundentakt. Die Entfernung zur Haltestelle ist gemäss § 13 Angebotsdekret völlig irrelevant. Dass damit keine bestimmte Güteklasse festgelegt wird, ergibt sich auch daraus, dass der Stundentakt nach den Gütekriterien der VSS-Norm vorliegend nicht einmal das Qualitätsniveau D erreicht. Das Hauptangebot A dient denn auch nicht einer guten oder sehr guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, sondern soll einen zweckmässigen Aufbau der Transportkette ermöglichen (§ 5 Abs. 2 Angebotsdekret), während das Grundangebot B immerhin für jede Gemeinde eine Minimalerschliessung sicherstellt (§ 5 Abs. 3 Angebotsdekret). Selbst wenn man im Übrigen das Hauptangebot A als Gütekriterium verstehen wollte, würde § 22 Abs. 2 RBV sowie der Luftreinhalteplan als lex specialis dem Angebotsdekret klarerweise vorgehen.


7.11 In diesem Sinn kann die vorliegende Konstellation gerade nicht mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2005 (1A.125/2005) verglichen werden. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates lässt eine Auseinandersetzung mit den Entscheiden des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002 (1A.54/2001) sowie vom 5. September 2001 (1P.23/2001) vermissen und beruft sich zu Unrecht auf den Entscheid 1A.125/2005. Das im besagten Urteil anwendbare kantonale aargauische Recht kennt - anders als der Kanton Basel-Landschaft - gerade keine gesetzlich normierten qualitativen Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öffentlichen Verkehr (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 9.2.3). Auch findet sich im Massnahmenplan des Kantons Aargau keine Aussage darüber, ob die Erschliessung mit einer bestimmten öV-Güteklasse erwünscht ist. Vorliegend sind dagegen eher die Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002 (1A.54/2001) sowie vom 5. September 2001 (1P.23/2001) einschlägig.


7.12 Weiter erscheint es zwar tatsächlich angebracht, bei der Auslegung von Vorschriften wie derjenigen von § 22 RBV auf die örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Infrastrukturen Rücksicht zu nehmen. Doch dürfen gerade die Siedlungsverhältnisse im unteren Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, namentlich die Gemeinden Muttenz und Pratteln betreffend, durchaus mit städtischen Agglomerationen verglichen werden, auch wenn der südliche Teil des Kantons eher ländlich geprägt ist. Unbestritten gehört das Gebiet Grüssen zur Agglomeration Basel, so dass die Anwendung der betreffenden VSS-Norm nicht von vornherein unzulässig ist. Das Einzugsgebiet der Agglomeration Basel lässt sich im Grundsatz durchaus mit dem öffentlichen Verkehr erschliessen, wie es etwa auch in Bern, Zürich, Luzern oder St.Gallen der Fall ist, und weist keine Besonderheiten auf, die auf eine sehr schwer zu bewältigende öV-Erschliessung hinweisen würden, so dass es durchaus sachgerecht erscheint, als Orientierungshilfe die VSS-Norm herbeizuziehen, wie es im Übrigen auch andere Kantone in städtisch geprägten Agglomerationen praktizieren. Demnach ist vorliegend zumindest die Güteklasse B zu verlangen und gemäss dieser Ausgangslage ist ebenso die Parkplatzzahl, insbesondere der R1-Faktor gemäss Anhang 11/2 zur RBV, neu zu berechnen.


8.1 Parkplatzzahl : Im Gesamten bleibt unklar, welches Reduktionspotential im Lichte von Art. 11 und Art. 12 USG die Vorinstanzen für möglich erachten. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Anlage in ein lufthygienisch belastetes Gebiet zu stehen kommt und daher die Vorinstanzen zu prüfen haben, ob die festgelegte Anzahl der Parkplätze dem Bundesrecht entspricht. Die Vorinstanzen haben die Zahl der zulässigen Parkplätze - unter Vorbehalt geringfügiger Abweichungen - im Lichte von Anhang 11/2 zur RBV festgelegt und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr als ausreichend qualifiziert. Im Verkehrsgutachten wurde ein Grundbedarf von 62 Stammplätzen und 410 Besucherplätzen, insgesamt somit 472 Parkplätze, ermittelt (UVB, Verkehrsgutachten, S. 8). Der Grundbedarf wurde gemäss Anhang 11/1 zur RBV festgelegt. Das Verkehrsgutachten hat sowohl die Anzahl der Stammplätze als auch diejenige der Besucherparkplätze nach der zur Verfügung stehenden Bruttogeschossfläche ermittelt (vgl. UVB, Verkehrsgutachten, S. 8). Auf die so bestimmte Parkplatzzahl wurden nachfolgend die Reduktionsfaktoren R1 (Reduktion infolge öV-Erschliessung) und R2 (Reduktion wegen Umweltvorbelastung) angewendet. Daraus resultierte letztlich eine effektive Parkplatzzahl von 303 Parkplätze (0.8 [R 1] x 0.8 [R 2] x 472). Eine Prüfung, ob die vorliegend berechnete Anzahl der notwendigen Parkplätze dem Bundesrecht entspricht, hat nicht stattgefunden. Immerhin ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, bei Bauvorhaben mit - gemessen am Zonendurchschnitt - überdurchschnittlichen Emissionen emissionsmindernde Massnahmen unmittelbar gestützt auf Art. 12 USG anzuordnen, auch wenn diese der geltenden Bau- und Zonenordnung widersprechen. So kann beispielsweise die Parkplatzzahl unter die von der Bau- und Zonenordnung vorgesehene Mindestanzahl beschränkt werden (vgl. BGE 124 II 283 E. 4d). Dies gilt umso mehr, da vorliegend die gemäss Anhang 11/1 und Anhang 11/2 zur RBV berechnete Parkplatzzahl nicht einmal dem Minimum dessen entspricht, was gemäss RBV unter Berücksichtigung der Reduktionsfaktoren möglich wäre. Ob durch die oben dargelegte Berechnung der Parkplatzzahl tatsächlich verschärfte emissionsbeschränkende Massnahmen angeordnet wurden, wie dies Art. 11 Abs. 3 USG zwingend festschreibt, muss bezweifelt werden. Weiter sieht der Luftreinhalteplan gemäss Massnahme 1-1 ausdrücklich vor, dass die Parkplatzzahl bei publikumsintensiven Anlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen beschränkt werden darf. Selbst der Luftreinhalteplan geht offensichtlich davon aus, dass die Parkplatzberechnung gemäss Anhang 11 RBV nicht in jedem Fall genügt, um den umweltrechtlichen Anforderungen nachzukommen, und dass unter Umständen je nach Situation gestützt auf Art. 12 USG eine (weitere) Beschränkung der Parkplatzzahl vorgenommen werden muss. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, das Reduktionspotential zu berechnen. Vielmehr ist es Sache der zuständigen Behörden, die entsprechenden Vorgaben des Umweltschutzgesetzes, der Luftreinhalte-Verordnung sowie des Luftreinhalteplanes umzusetzen (vgl. hierzu auch BGE 131 II 116 E. 3.2.2).


8.2 R1-Faktor (öV-Erschliessung) : Die Anwendung des Reduktionsfaktors 1 (0.8) führt im vorliegenden Fall dazu, dass übermässig viele Parkplätze erstellt werden dürfen. Wäre die öV-Erschliessung tatsächlich als "gut" zu qualifizieren, hätte daraus ein viel tieferer R1-Faktor resultieren müssen (vgl. auch Erwägung 7.9). Der Reduktionsfaktor von 0.8 entspricht letztlich einer öV-Erschliessung, die höchstens als mittelmässig beurteilt werden kann. Wie oben dargelegt, ist hingegen eine gute bis sehr gute öV-Erschliessung zu verwirklichen, was einem Reduktionsfaktur von 0.5 oder 0.6 entspricht. Welches Reduktionspotential im Lichte des Umweltrechts besteht, bleibt weiterhin offen. Im vorliegenden Zeitpunkt kann nur festgestellt werden, dass unabhängig des Reduktionsfaktors R1 die Anzahl der bewilligten Parkplätze offensichtlich höher liegt, als dies gemäss Luftreinhalteplan zulässig ist. Es erscheint demnach angebracht, der geplanten öV-Erschliessung bei der Berechnung des R1-Faktors Rechnung zu tragen. Mit der zu planenden Realisierung eines verbesserten öV-Angebots im Sinne der Güteklasse A oder B ist eine Reduktion der Parkplatzzahl zu prüfen, um ein Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu fördern. Damit kann ein weiterer Beitrag zur verschärften Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG geleistet werden (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 10.3).


8.3.1 R2-Faktor (Umweltvorbelastung) : Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben Erwägungen 4.2 und 4.7), werden die Grenzwerte für Stickoxide und Schwebestaub im betreffenden Gebiet bereits heute massiv überschritten. Bei den Stickoxiden ist mit Konzentrationen zwischen 35 bis über 50 µg/m 3 (Grenzwert: 30 µg/m 3 ) zu rechnen. Auch der Grenzwert für die Feinstaubkonzentration (20 µg/m 3 ) wird deutlich überschritten. Messungen ergeben Werte von über 30 µg/m 3 (zum Ganzen Bericht Gesamtbetrachtung, S. 2 und S. 36). Diese bereits sehr hohen Werte an Luftschadstoffemissionen werden durch die im betreffenden Gebiet geplanten Projekte noch weiter erhöht. Die Stickoxid-Konzentration wird im Jahresmittel zwischen Salinenstrasse und Grüssenweg um weitere 3 bis 6.7 µg/m 3 zunehmen, was rund 10 bis 20 % des Jahresmittelwertes entspricht (Bericht Gesamtbetrachtung, S. 2). Die Grenzwerte werden ohne entsprechende emissionsbegrenzenden Massnahmen weiterhin massiv überschritten. Diese Überschreitung geht vorliegend nicht nur auf das geplante Projekt "Grüssen 4" zurück, sondern steht im Zusammenhang mit der Realisierung der Quartierpläne Geschäftshaus IKEA, Media-Markt, Gewerbeareal Rüti 5 und Geisseler 2 (vgl. auch Bericht Gesamtbetrachtung, S. 1). Dies bedarf einer Gesamtbetrachtung auf der Grundlage des Massnahmenplans, wobei einzelne Massnahmen - erweist sich die Massnahmenplanung als ungenügend - direkt gestützt auf Art. 12 USG angeordnet werden können. Werden verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG angeordnet, ist weiter zu berücksichtigen, dass diese nach herrschender Lehre und Praxis nicht an die Schranken der wirtschaftlichen Tragbarkeit gebunden sind (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11, Rz. 43a; BGE 125 II 148 E. 9d, 124 II 278 f. E. 3d/cc, 120 Ib 454 E. 3b). Dies entbindet jedoch nicht von der Voraussetzung, dass ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu wahren ist (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11, Rz. 43a).


8.3.2 Angesichts des soeben Dargelegten ist erstaunlich, dass der Reduktionsfaktor 2 (Umweltvorbelastung) gemäss Anhang 11/2 zur RBV lediglich mit 0.8 festgelegt wurde. Das betreffende Gebiet gehört zu der am stärksten belasteten Region im Raum Basel. Die NO 2 und PM10-Belastung ist dauernd - und nicht nur in Spitzenzeiten - sehr hoch. Die Immissionsgrenzwerte werden häufig und stark überschritten (Luftreinhalteplan, S. 41). Gemäss Luftreinhalteplan wird die Luftbelastung durch Stickstoffoxid und Schwebestaub im betreffenden Gebiet auch künftig sehr hoch sein, das heisst weit über den Grenzwerten liegen (vgl. Luftreinhalteplan, S. 42 f.). Der Handlungsbedarf diesbezüglich ist als sehr hoch einzustufen und hat vor allem den Strassenverkehr zu erfassen. Zur Massnahmestrategie Verkehr gehören deshalb Massnahmen im Bereich verkehrsintensiver Nutzungen. Der Luftreinhalteplan führt hierzu aus, dass die Entwicklung im Bereich der publikumsintensiven Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit verlange. Werde der Trend, publikumsintensive Einrichtungen in den Agglomerationsstandorten zu errichten, nicht beeinflusst, werde sich der Auto-orientierte Kundenverkehr weiter erhöhen. Eine nachhaltige Reduktion der Emissionen lasse sich nur in Kombination mit raumplanerischen Massnahmen erreichen (Luftreinhalteplan, S. 70). Im Hinblick auf die vorliegend praktisch fehlenden emissionsbegrenzenden Massnahmen und die massive Umweltvorbelastung hätte ein tieferer R2-Faktor resultieren müssen.


9.1 Parkplatzbewirtschaftung : Die bei einem der UVP unterstehenden, projektbezogenen Nutzungsplan zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich bereits bei der Planfestsetzung verbindlich zu bestimmen. Dies nicht nur darum, weil der Nutzungsplan im Baubewilligungsverfahren nicht mehr akzessorisch überprüft werden kann und sich das Planungsverfahren ganz allgemein besser für eine koordinierte Festsetzung von raumplanerischen und anderen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung eignet (hier nur BGE 131 II 117 E. 3.3, 120 Ib 451 f. E. 2d/bb; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A. 125/2005, E. 11.2), sondern insbesondere darum, weil sich die verschiedenen in Frage stehenden Massnahmen gegenseitig beeinflussen und eine wirksame Parkplatzbewirtschaftung dazu beitragen wird, dass die Anzahl der zu errichtenden Parkplätze weiter gesenkt werden kann. Parkplatzbewirtschaftung und die Begrenzung der Parkplatzzahl setzen aber voraus, dass der Kundschaft eine Alternative - am ehesten in Form einer attraktiven Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr oder eines Hauslieferdienstes - zur Verfügung steht, um das Einkaufszentrum zu erreichen (vgl. oben E. 7.8; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2005, 1A. 125/2005, E. 11.2).


9.2 Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt eine langfristig wirksame Emissionsminderung in Ballungszentren. Sie soll die Bewirtschaftung des Strassennetzes unterstützen und dazu beitragen, dass die Emissionen nicht weiter zunehmen. Mit dieser Massnahme soll also eine Reduktion der Fahrzeugbewegungen und damit eine Begrenzung - langfristig eine Verminderung - der Emissionen an der Quelle erzielt werden (Art. 11 USG). Hierbei handelt es sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG (vgl. hierzu insb. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2002, 1A. 54/2001, E. 1.2.4). Zwischen der Begrenzung der erforderlichen Parkplätze und den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen über die Emissionsbegrenzungen (Art. 11, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 18 LRV) sowie der Massnahmenplanung (Art. 44a USG, Art. 31 ff. LRV) kann demnach ein unmittelbarer, enger Sachzusammenhang bestehen; entsprechend sollte, sind mehrere Verursacher für die Immissionen verantwortlich, der Massnahmenplan darüber Auskunft geben, ob die Verwaltungsbehörden eine Parkraumbewirtschaftung anordnen dürfen.


9.3 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich der Schluss ziehen, dass Massnahmen der Parkplatzbewirtschaftung dann als Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten können, wenn das Parkplatzangebot in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Betrieb der in Frage stehenden Anlage steht und wenn die Parkplatzbewirtschaftung einen Beitrag zur Verringerung der Emissionen an der Quelle zu leisten vermag (BGE 125 II 143 E. 8b). Dies kann in Bezug auf die Kundenparkplätze von Einkaufszentren ohne weiteres bejaht werden, da solche Zentren erfahrungsgemäss von einem grossen Teil der Konsumenten mit dem Auto erreicht werden (vgl. BGE 125 II 143 E. 8b, 124 II 278 E. 3d/aa) und die Einführung einer Gebührenpflicht für die Benützung der Parkplätze geeignet ist, die Anzahl der Fahrzeugbewegungen zu reduzieren. Auch indirekt wirkende Massnahmen sind Massnahmen "bei der Quelle" im Sinne von Art. 11 USG, da sie die Einwirkungen am Ort ihres Entstehens begrenzen (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11, Rz. 14 ff., insb. Rz. 16b und 17b). Wie mit der Beschränkung der Öffnungszeiten einer Anlage, wodurch der Kundenverkehr beschränkt werden soll (vgl. BGE 119 Ia 387 f. E. 9), kann auch mit der Limitierung der Parkplatzzahl und der Gebührenpflicht eine Reduktion der dem Anlagenbetrieb zurechenbaren Emissionen erreicht werden. Die Erhebung einer Parkplatzgebühr hat tendenziell zur Folge, dass der betreffende Ort weniger häufig mit dem Auto besucht wird, sei es dank der Wahl eines anderen Verkehrsmittels oder durch Verzicht auf die betreffende Fahrt. Bei der Bewirtschaftung der Kundenparkplätze handelt es sich zudem wie bei der Regelung der Öffnungszeiten um eine Massnahme betrieblicher Natur. Werden die Sekundäremissionen bzw. der diese verursachende Verkehr zum Betrieb gezählt, so ist es folgerichtig, Massnahmen zur Begrenzung dieser Emissionen als Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG anzuerkennen. Die Beschränkung der Öffnungszeiten mag zwar unmittelbarer in den Betriebsablauf eingreifen als die Verpflichtung, Parkplatzgebühren zu erheben. Beide Massnahmen stellen letztlich aber Auflagen über die Betriebsführung dar, deren Wirkung jedoch nicht in gleichem Masse direkt wahrgenommen wird. Von Bedeutung ist dabei, dass auch mit einer Beschränkung der Öffnungszeiten nicht direkte Emissionsreduktionen verbunden sind, sondern solche sich erst durch den Rückgang der Fahrzeugbewegungen während der Schliessungszeiten ergeben. Allerdings kommt nicht jede nur noch ganz mittelbar auf das Emissionsverhalten einwirkende Massnahme als Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG in Frage. Zwischen den erfassten Sekundäremissionen, dem Betrieb der Anlage und den fraglichen Massnahmen muss vielmehr ein hinreichend direkter, funktioneller Zusammenhang bestehen. Bei der vorliegend umstrittenen Gebührenpflicht für die Kundenparkplätze eines Einkaufszentrums ist dieser Zusammenhang zu bejahen. Es handelt sich somit um eine Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG (vgl. zum Ganzen auch BGE 125 II 143 f. E. 8b).


9.4 Gemäss Massnahme 1-1 des Luftreinhalteplans kann im Kanton Basel-Landschaft bei publikumsintensiven Einrichtungen neben der Massnahme "Beschränkung der Parkplatzzahlen" auch die Massnahme "Auflagen zur Parkplatzbewirtschaftung" festgelegt werden. Die Massnahme "Parkraumbewirtschaftung" wird im Luftreinhalteplan zudem als Massnahme 1-3 aufgeführt. Der Regierungsrat verwechselt nun offensichtlich die Einführung einer generellen Parkraumbewirtschaftung, welche nur auf der Grundlage einer kommunalen oder kantonalen Rechtsgrundlage möglich wäre, mit der Verpflichtung, der Kundschaft Parkplätze nur gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen. Zwar bedürfen nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts öffentliche Abgaben grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt. Die Verpflichtung, der Kundschaft Parkplätze nur gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen, begründet indes keine öffentliche Abgabepflicht. Sie beschlägt vielmehr ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Anlagebetreiber und den Nutzern und greift in dieses Verhältnis nicht anders ein als andere betriebliche Massnahmen, wie sie zuvor erwähnt wurden und gestützt auf Art. 12 USG angeordnet werden können. Die Regierung beruft sich daher unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu Unrecht auf eine Missachtung des Legalitätsprinzips. Namentlich kann die Situation nicht mit jener verglichen werden, in welcher der Staat eine Parkplatzgebühr erhebt, woraus ihm - anders als im vorliegenden Fall - Einnahmen entstehen würden (vgl. BGE 125 II 144 E. 8d).


9.5 Die vorliegend anzuordnende Parkplatzbewirtschaftung ist im Massnahmenplan vorgesehen (Luftreinhalteplan, S. 122) und kann darüber hinaus gemäss Art. 12 USG festgelegt werden. Es ist indessen daran zu erinnern, dass es dem Grundsatz der Lastengleichheit widerspricht, Verschärfungen der Emissionsbegrenzungen allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon auszunehmen (BGE 118 Ib 34 E. 5d). Während die Beschränkung des Parkierungsangebots aus Gründen des Bestandesschutzes betreffend Altanlagen umstritten ist, spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Bewirtschaftungspflicht im Rahmen des Massnahmenplans auch auf bestehende Anlagen auszudehnen, wo dies lufthygienisch erforderlich erscheint (vgl. nachfolgend Erwägung 11). Es kann daher - vorbehältlich wesentlicher entgegenstehender Gründe - auf die Dauer nicht hingenommen werden, dass der Kanton bzw. die Gemeinden in den Massnahmenplangebieten die bestehenden Parkierungsanlagen bei Einkaufszentren ab einer - von den kantonalen Instanzen festzulegenden - Grösse nicht auch der Parkplatzbewirtschaftungspflicht unterstellen (vgl. BGE 125 II 150 f. E. 10b).


10. Hauslieferdienst : Die Einzelheiten eines Hauslieferdienstes können der Regelung im Baubewilligungsverfahren überlassen werden, da erst in Kenntnis des konkreten Bauvorhabens beurteilt werden kann, ob und unter welchen Bedingungen ein Hauslieferdienst einen konkreten Beitrag zur Verkehrsentlastung zu leisten vermag. Das Bundesgericht jedenfalls hat eine Regelung im Verfügungsverfahren als zulässig erachtet (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 1005, 1A.125/2005, E. 11.4). Allerdings hat das Bundesgericht auch ausgeführt, dass die umweltrelevanten Abklärungen im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen seien. Die grundsätzliche Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung müsse daher bereits im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt werden, zumal auch der Hauslieferdienst in die Berechnung des Parkplatzangebots einfliessen müsse. Nur die Details wie Gebührenhöhe, Schrankensystem, Ausfahrtsregulierung etc. könnten erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens konkretisiert werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 1005, 1A.125/2005, E. 11.3). Auch weil die Nutzungsplanung - einmal rechtskräftig geworden - im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann, ist demnach bereits im Quartierplan die Pflicht, einen Hauslieferdienst einzurichten, verbindlich zu verankern. Ferner spricht es, wie in Erwägung 9.5 betreffend Einführung einer Parkraumbewirtschaftung ausgeführt wurde, nicht gegen den Bestandesschutz, den Hauslieferdienst auch auf bestehende Anlagen auszudehnen, sofern damit - wie beispielsweise bei Möbelverkaufshäuser - einen Beitrag zur Emissionsreduktion geleistet werden kann (vgl. auch nachfolgend Erwägung 11).


11.1 Sanierung : Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG sowohl bei neuen wie auch bei bestehenden Anlagen angeordnet werden können (BGE 120 Ib 94 E. 4a, 441 E. 2a/aa). Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. In Art. 16 Abs. 1 USG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und alten Anlagen normiert. Die Umsetzung dieses Grundsatzes ergibt sich allerdings erst aus dem Ausführungsrecht. So hat der Bundesrat Vorschriften über die (zu sanierenden) Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen (Art. 16 Abs. 2 USG). Soweit der Bundesrat in der LRV Emissionsbegrenzungen vorgesehen hat, gelten diese auch für Altanlagen. Vorbehalten bleiben Erleichterungen im Einzelfall und Fristerstreckungen für Sanierungen (vgl. Art. 7-11 und 18 f. LRV). Parkplatzbeschränkungen sind in der LRV nicht geregelt, sondern finden sich im kantonalen oder kommunalen Raumplanungs- und Baurecht. Sie lassen sich als Emissionsbegrenzung auch unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 und 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG stützen (BGE 120 Ib 453 E. 3a).


11.2 Die Anordnung von Parkplatzbeschränkungen für bestehende Einkaufszentren oder andere Anlagen mit grossem Verkehrserzeugungspotential erscheint im Lichte von Art. 16 Abs. 1 USG nicht von vornherein unzulässig. Ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen, lässt sich dem Umweltschutzgesetz und der Luftreinhalte-Verordnung zumindest nicht direkt entnehmen. Sind mehrere stationäre Anlagen für die übermässigen Immissionen verantwortlich, so sind die verschärften Emissionsbegrenzungen im Verfahren der Massnahmenplanung anzuordnen (vgl. Schrade/Wiestner, Kommentar USG, Art. 16 USG, Rz. 54; Pierre Tschannen, Bau- und Nutzungsbeschränkungen aufgrund von umweltrechtlichen Vorschriften: Zusammenspiel von Umweltrecht und Raumplanung, in: URP 1998 S. 486 ff., 506 ff.; vgl. auch BGE 131 II 108 f. E. 2.1.2). Insofern stehen die verschärften Vorkehren zur Luftreinhaltung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG - wie mehrfach ausgeführt - unter dem Vorbehalt des Massnahmeplanes (Tschannen, a.a.O., S. 507). Allerdings lässt es die Rechtsprechung zu, dass isolierte Massnahmen ausserhalb des Massnahmeplanes bei anerkanntermassen unzureichender Massnahmeplanung oder gegenüber neuen überdurchschnittlichen Emittenten direkt gestützt auf Art. 12 USG angeordnet werden können und gegebenenfalls müssen (hierzu oben Erwägung E. 4; zusammenfassend Tschannen, a.a.O., S. 507; Griffel, Grundprinzipien, Rz. 494 ff.).


11.3 Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid bestätigt, dass das USG sowie die LRV nicht direkt festlegen, ob Parkplatzbeschränkungen in einem lufthygienischen Sanierungsgebiet auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden können. Solche Massnahmen richten sich nach dem kantonalen Massnahmenplan und seiner Umsetzung im kantonalen Recht (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2006, 1A.293/2005, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hebt hervor, dass es unter verschiedenen Gesichtspunkten unbefriedigend erscheinen mag, dass das kantonale Recht keine Grundlagen für Sanierungsmassnahmen gegenüber bestehenden Verkehrsanlagen bzw. verkehrserzeugenden Anlagen enthalte (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2006, 1A.293/2005, E. 3.2.3). Allerdings hat das Bundesgericht offen gelassen, ob bei offensichtlich unzureichender Massnahmenplanung Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 12 USG auch gegenüber bestehenden Anlagen angeordnet werden dürfen (aus Gründen des Bestandesschutzes noch eher ablehnend BGE 125 II 150 E. 10). Im Lichte der neueren Rechtsprechung müsste dies wohl eher bejaht werden, lässt es doch das Bundesgericht zu, dass bei offensichtlicher Lückenhaftigkeit des Massnahmenplans insbesondere auch gegenüber überdurchschnittlichen Emittenten Anordnungen getroffen werden können, sofern sie sich unter Art. 12 USG subsumieren lassen. Dies gilt umso mehr, zumal als Instrumente zur Emissionsbegrenzung bei Sanierungen nur die in Art. 12 Abs. 1 USG genannten Massnahmen in Frage kommen (Schrade/Wiestner, Kommentar USG, Art. 16 USG, Rz. 29). Sanierungen können und müssen sogar direkt auf das USG gestützt werden, sofern kein Ausführungsrecht zu Art. 16 USG vorliegt und der kantonale Massnahmenplan hierzu keine Regelungen enthält.


11.4 Vorliegend sind die vorgesehenen Massnahmen (Parkplatzbeschränkung, Parkraumbewirtschaftung) im Luftreinhalteplan enthalten. Der Massnahmeplan erfasst sowohl neue als auch alte Anlagen (vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar USG, Art. 16 USG, Rz. 78; Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 35). Mit anderen Worten können bei alten Anlagen diejenigen Massnahmen angeordnet werden, die auch bei neuen Anlagen vorgeschrieben werden können. Zwar ist der Spielraum für verschärfte Emissionsbegrenzungen im Einzelfall beschränkt (Griffel, Grundprinzipien, Rz. 498; Loretan, Kommentar USG, Art. 44a, Rz. 46), doch ist in den Massnahmenblättern des Luftreinhalteplans die Beschränkung der Parkplatzzahl als Auflage in der Baubewilligung ausdrücklich vorgesehen. Weiter lassen sich die besagten Massnahmen unter Art. 12 USG subsumieren (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 12 USG, Rz. 21a). Im vorliegenden Kontext ist jedoch zu beachten, dass dem Anlagebetreiber ursprünglich eine gewisse Anzahl von Parkplätzen zugesichert worden ist. Obwohl das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Rechts grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Vertrauensschutz hat, muss die Behörde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Umweltschutzrechts dem Interesse des Anlagebetreibers am Investitionsschutz gegenüberstellen (Schrade/Wiestner, Kommentar USG, Vorb. zu Art. 16-18 USG, Rz. 1 ff. und Rz. 6). Gestützt auf diese Interessenabwägung hat die zuständige Behörde zu entscheiden, inwiefern und in welchem Ausmass Parkplatzbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Dies bedeutet zwar nicht, dass aus Gründen des Bestandesschutzes ein absolutes Verbot für die nachträgliche Reduktion der Parkplätze besteht, doch steht die Anwendung der Sanierungspflichten unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Reduktion der Parkplätze hat im Einzelfall erforderlich und zumutbar zu sein, was je nach heute bestehender Anzahl der Parkplätze und Bruttogeschossfläche zu einer unterschiedlichen Reduktion je nach Anlage führen kann.


11.5 Während also Parkplätze nur unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt werden können, spricht es nicht gegen den Bestandesschutz, den Hauslieferdienst sowie die Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung auch auf bestehende Anlagen auszudehnen, sofern damit ein Beitrag zur Emissionsreduktion geleistet werden kann.


12. Es verbleibt über die Kosten zu entscheiden.


12.1 Gemäss § 20 Abs. 3 VPO werden die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei die kantonalen Behörden sowie die Gemeinden keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Demzufolge hat die Grüssen Immobilien AG 1/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse.


12.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Angesichts des Verfahrensausganges haben die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des VCS machte in seinen Honorarnoten vom 27. August 2007 und vom 11. Dezember 2007 insgesamt einen Zeitaufwand von 61.90 Stunden für das gesamte Verfahren geltend. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, welches weitgehend einer Zusammenfassung der Beschwerdeschrift entspricht, hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 18.92 Stunden verrechnet, wofür die Beschwerdegegner nur teilweise aufkommen müssen. Das Kantonsgericht spricht ihm deshalb bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu. Die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 15'000.-- wird dem Regierungsrat, der Einwohnergemeinde und der Grüssen Immobilien AG in solidarischer Verbindung zu je einem Drittel (je Fr. 5'000.--) auferlegt.


Urteil vom 19. Dezember 2007 - 810 06 353



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