Obligationenrecht

Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip


Grundsätzlich ist der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien zu ermitteln bzw. - wenn ein solcher nicht bestanden hat - zu prüfen, ob nach dem Vertrauensprinzip die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (E. 4).


Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Selbst bei Verwendung juristisch präziser Begriffe ist eine Auslegung rein nach dem Wortlaut nur bei geschäftsgewandten Personen angezeigt (E. 5 bis 8).



Erwägungen

1. ( … )


2. ( … )


3. ( ... )


4. Zu ermitteln ist grundsätzlich der wirkliche (subjektive) gemeinsame Wille der Parteien. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass ein solcher nicht bestanden hat, ging doch die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme, der Appellat lediglich von einer Verpflichtung aus, aus dem Vermögen des Vaters die Zahlungen zu leisten. Zu prüfen ist somit, ob nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen ( Ingeborg Schwenzer , Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 4. Aufl. Bern 2006, N 33.04 ff.; Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey , Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Basel 2003, N 206 ff., 1196 ff.). Vorab ist jedoch zu prüfen, unter welchen Umständen die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme ausgehen durfte; hierzu ist letztere insbesondere von der Bürgschaft abzugrenzen.


5. Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Fehlt es an einem solchen Interesse, handelt es sich beispielsweise um ein uneigennütziges Geschäft z.B. zur Sicherstellung von Verpflichtungen von Familienangehörigen, so handelt es sich um eine Bürgschaft, die aufgrund des fehlenden eigenen Interesses besondere Formvorschriften kennt ( Schwenzer , a.a.O., N 91.33 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey , a.a.O., N 3481 ff., 4181 f.; Heinrich Honsell , Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl. Bern 2006, S. 396). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat das Bundesgericht verschiedene Abgrenzungskriterien zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme definiert (letztmals BGE 129 III 702 E. 2). So hat es u.a. festgehalten, dass nur bei geschäftsgewandten Personen eine Auslegung rein nach dem Wortlaut - auch bei Verwendung juristisch präziser Begriffe - angezeigt sein kann. Als geschäftsgewandt haben juristische und natürliche Personen zu gelten, die sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, bei Privatpersonen v.a. Verwaltungsräte, Direktoren oder generell Juristen. Bei nicht geschäftsgewandten Personen dagegen sei mehr erforderlich. Im Zweifel sei den Formvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen und von einer Bürgschaft auszugehen.


6. Ohne Zweifel kann der Appellat nicht als geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten, war er doch zum Zeitpunkt, als er das fragliche Formular ausgefüllt hatte, Biologielaborant bzw. am Beginn seiner Ausbildung zum Lebensmittelinspektor. Mit diesem beruflichen Hintergrund und da auch sonst keine Hinweise auf eine Geschäftsgewandtheit vorliegen, ist der Appellat als nicht geschäftsgewandt zu betrachten. Vielmehr stellten die Aufnahme seines Vaters in ein Pflegeheim sowie die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte eine ausserordentliche Situation dar, die sich in dieser Form einem Menschen üblicherweise nur wenige Male in seinem Leben ereignet.


7. Es ist daher zu prüfen, ob aus dem Wortlaut und den Umständen geschlossen werden kann, dass sich der Appellat bewusst war, welcherart die durch seine Unterschrift begründete Verpflichtung war. Wie erwähnt ist dabei der Wortlaut primärer Anhaltspunkt der Auslegung. Allerdings kann es nur dann beim klaren Wortlaut sein Bewenden haben, wenn bei nicht geschäftsgewandten Personen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "im Vertrag selber für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller, d.h. nicht formularmässiger Weise, dargelegt wird, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangen Verpflichtung bewusst ist und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet wird". Die "blosse Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke wie 'Garantie' oder 'solidarische Mitverpflichtung'" genügt jedoch nicht, um sich ausschliesslich auf den Wortlaut stützen zu können (BGE 129 III 702 E. 2.4.3).


8. Tatsächlich erscheint bei einer summarischen oberflächlichen Prüfung, wie sie in Rechtsöffnungsverfahren üblich ist, die hier vorwiegend interessierende Wendung im Antragsformular "Gutsprache des Zahlungspflichtigen - D[er] Unterzeichnete haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur regelmässigen Zahlung" als ziemlich eindeutig - wobei bereits hier darauf hinzuweisen ist, dass sich diese Eindeutigkeit mehr auf eine eigenständige und alleinige Zahlungsverpflichtung bezieht als auf eine kumulative Schuldübernahme. Bei genauerer Betrachtung und insbesondere des gesamten, von der Appellantin vorformulierten und auch mehrheitlich ausgefüllten Formulars erscheinen jedoch zahlreiche Unstimmigkeiten. So ist die "Gutsprache des Zahlungspflichtigen" vom "zahlungspflichtigen Antragssteller" zu unterschreiben. Ein Zahlungspflichtiger kann sich bereits begriffslogisch nicht zu einer Kostengutsprache in gleicher Sache verpflichten, da er ebendiese ja bereits eingegangen ist - wäre dem nicht so, könnte er nicht bereits zahlungspflichtig sein. Zudem hat der "Antragsteller" zu unterschreiben. Der oben erwähnte "Zahlungspflichtige" kann nach dem Wortsinn damit nicht gemeint sein, da er nicht zu seiner eigenen Zahlungspflicht Antrag stellen kann. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtung als Antragssteller der Vater des Appellaten gelten, stellte er doch den Antrag (Gesuch) um Aufnahme in das Pflegeheim. Somit wäre eigentlich vordringlich seine Unterschrift an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Ohnehin erscheinen die gewählten Bezeichnungen im Formular willkürlich gewählt. So ist in der Rubrik "Vollmacht" (für Auskunftserteilung) eine Unterschrift des "Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters" erforderlich, bei der Kostengutsprache ist dagegen die Rede vom "Zahlungspflichtigen" bzw. vom "zahlungspflichtigen Antragssteller". Gleich darunter kann der "Gesuchsteller" eine so genannte "Bürgschaftserklärung" abgeben, die jedoch vom "Unterzeichneten" zu signieren ist. Das Formular endet letztlich mit der Unterschrift des Vaters des Appellaten unter der blossen Bezeichnung "Unterschrift". Zudem fällt auf, dass - obwohl beim "zahlungspflichtigen Antragsteller" offenbar nach dem Sinn der Appellantin der kumulativ Schuldübernehmende und nicht der eigentliche Antragsteller zu unterschreiben hatte - eine eigentliche Rubrik für den Antragsteller und späteren Pensionär, in der er sich im Rahmen seines Aufnahmegesuchs explizit zur Zahlung der anfallenden Kostens seiner Beherbergung verpflichtet, fehlt. Seine Unterschrift ist nur in der Rubrik Vollmacht explizit vorgesehen und offenbar auch am Ende des Formulars - wobei bei letzterem aufgrund der fehlenden genauen Bezeichnung unklar ist, wer für was zu unterschreiben hat. Wenn auch nicht zwingend erforderlich, so ist es doch sehr naheliegend, dass sich nicht nur der kumulativ Schuldübernehmende, sondern primär jene Person, die das Grundgeschäft abschliesst, zu dem der Schuldübernehmende beitritt, sich ebenfalls mindestens zu demselben explizit schriftlich verpflichtet. Des Weiteren enthält das Formular mindestens einen offensichtlich falschen juristischen Ausdruck: Bei der zuunterst auf der ersten Seite möglichen - in casu nicht abgegebenen - Erklärung, im Falle eines Nichteintritts den Einnahmeausfall bis Fr. 3000.-- voll zu vergüten, handelt es sich offensichtlich nicht wie im Formular angegeben um eine Bürgschaftserklärung, sondern um eine atypische Form einer Wandelpön. Grafische Mängel wie z.B. auf der ersten Seite eine zweimalige Aufforderung zum Wenden des Blattes (zuerst in der Mitte der Seite durch das Zeichen ./., danach am Ende der Seite durch "bitte wenden") bestärken den Eindruck, dass das Formular geradezu geeignet ist, Missverständnisse zu produzieren. Aufgrund der offensichtlich laienhaften Gestaltung des Formulars, der willkürlichen und teilweise widersprüchlichen Bezeichnung der involvierten Personen sowie der Verwendung von fehlerhaften und missverständlichen Begriffen kann daher von einem unmissverständlichen, klaren Wortlaut nicht die Rede sein. Klar ist allenfalls, dass irgendjemand zu zahlen hat. Dass dies durch seine Unterschrift der Appellat sein soll, geht bei objektiver Betrachtungsweise aus diesem Formular - weder aus dem Wortlaut noch den übrigen Umständen - nicht hervor. Nicht im Ansatz wird zudem wie vom Bundesgericht gefordert verdeutlicht, dass es sich dabei um eine kumulative Schuldübernahme - und nicht bloss um eine gewöhnliche Begründung einer Schuld - handeln soll. Mangels eines entsprechenden Nachweises muss zudem die von der Appellantin vorgebrachte und vom Appellaten vehement bestrittene Behauptung, vor der Unterzeichnung des Formulars sei er darauf hingewiesen worden, dass er eine kumulative Schuldübernahme begründe, als unbewiesene Parteibehauptung gewertet werden, weswegen ausschliesslich auf das vorhandene Dokument sowie den unbestrittenen Sachverhalt abzustützen ist. Daraus vermag die Appellantin jedoch wie ausgeführt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ohnehin im Zweifel unklare Formulierungen zu Lasten jener Partei gehen, die sie formuliert hat - im vorliegenden Fall bekanntlich die Appellantin.


9. ( … )


10. ( … )


11. ( … )


KGE ZS vom 08. Mai 2007 i.S. V.G. gegen S.B. (100 06 1023/FRS)


Die von der Appellantin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2007 abgewiesen.



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