Höhe des Taggeldes bei einem Nichtberufsunfall und mehreren Arbeitgebern

Gegen Nichtberufsunfälle ist nur versichert, wer bei einem Arbeitgeber während mindestens acht Wochenstunden arbeitet (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13. Abs. 1 UVV; E. 2.1).


Die Absicht des Gesetzgebers war und ist es, dass die Prämien, mit welchen das Risiko eines unfallbedingten Erwerbsausfalles versichert wird, nach demjenigen Einkommen bemessen werden, welches der Versicherten bei Verwirklichung des Unfallrisikos ersetzt wird. Dies hat im Gegenzug zur Folge, dass ein Verdienst, dessen Ausfall aufgrund eines Unfallereignisses nicht versichert ist, bei der Bemessung der Leistungen ausser Acht bleiben muss (E. 3.2).


Die Empfehlungen der der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG sind weder für die Unfallversicherer noch das Gericht verbindlich. Einzig unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Praxis kommt ihnen eine gewisse Bedeutung zu, wobei sie sich selbstverständlich am objektiven Recht zu orientieren haben (E. 4).



Sachverhalt

B. war im Jahre 2004 an verschiedenen Berufs- und Fachschulen als Lehrerin tätig. Unter anderem unterrichtete sie an der Schule X. und war im Rahmen dieser Anstellung bei der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Nichtberufsunfällen (NBU) versichert. Am 14. November 2004 trug sie Pflanzen vom Garten ins Haus und rutschte dabei aus, wobei sie ihr rechtes Knie verdrehte. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzung wurde am 29. September 2005 eine Arthroskopie des betroffenen Knies durchgeführt, was eine bis zum 16. Oktober 2005 währende Arbeitsunfähigkeit von B. zur Folge hatte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 teilte die SWICA B. mit, dass sie bereit sei, die mit dem Unfallereignis vom 14. November 2004 zusammenhängenden Heilkosten zu übernehmen. Zudem werde ihr ein Taggeld ausgerichtet, welches im Falle einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit CHF 160.05 betrage. Dem Wunsch von B. nach einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend die Taggeldhöhe entsprach die SWICA mit Schreiben vom 28. Oktober 2005. Dagegen erhob B. Einsprache. Bei der Berechnung des Taggeldes müsse ihr gesamtes Erwerbseinkommen berücksichtigt werden, weshalb ihr Taggeldanspruch CHF 204.20 betrage.


Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der SWICA vom 25. Januar 2006 erhob B. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Dabei beantragte sie für die Zeit vom 29. September 2005 bis und mit 16. Oktober 2005, ausgehend von ihrem bei sämtlichen Arbeitgeberinnen erzielten Verdienst, wiederum die Ausrichtung eines Taggeldes von CHF 204.20.



Erwägungen

1. (Zuständigkeit)


2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der SWICA - ausgehend vom Unfallereignis vom 14. November 2004 - für die Zeit vom 29. September 2005 bis und mit dem 16. Oktober 2005 Anspruch auf Taggeldleistungen hat. Umstritten und durch das Kantonsgericht zu beurteilen ist einzig die Höhe ihres Taggeldanspruchs.


In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Unfallversicherung - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die gesetzlichen Versicherungsleistungen bei Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten zu erbringen hat (Art. 6 Abs. 1 UVG). So hat eine Versicherte, die infolge eines Unfallereignisses voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes beträgt. Dabei gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte, vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG). Gegen Nichtberufsunfälle ist aber nur versichert, wer bei einem Arbeitgeber während mindestens acht Wochenstunden arbeitet (Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV).


2.2 Beim Unfallereignis vom 14. November 2004 handelte es sich unbestrittenermassen um einen Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 an insgesamt sieben verschiedenen Schulen unterrichtet, mithin für sieben Arbeitgeberinnen Arbeitsleistungen erbracht hatte, aber nur im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit für die X. Schule gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen war.


Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass für die Bemessung des ihr zustehenden Taggeldes ihr gesamtes Einkommen berücksichtigt werden müsse. Gemäss einer Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG spiele es keine Rolle, dass sie nur im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit für die X. Schule NBU-Prämien entrichtet habe. Die SWICA hält dagegen, dass aufgrund der Praxis des EVG feststehe, dass für die Bemessung des strittigen Unfalltaggeldes nur das Einkommen derjenigen Tätigkeit massgebend sein könne, in welcher die Beschwerdeführerin gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen war.


3.1 In Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Dieser hat in Ausübung der ihm eingeräumten Gesetzgebungskompetenz unter anderem in Art. 23 Abs. 5 UVV statuiert, dass bei einer versicherten Person, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war, der Gesamtlohn massgebend sei. Darüber, wie dieser Gesamtlohn zu bemessen ist, wenn Taggeldleistungen aufgrund eines Nichtberufsunfalles zur Diskussion stehen und einzelne Tätigkeiten aufgrund zu geringer Arbeitsleistungen für dieses Risiko nicht versichert waren, kann weder dem Gesetz noch der Verordnung eine eindeutige Antwort entnommen werden. Diese ist deshalb in der Folge durch Auslegung zu ermitteln, wobei die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund steht, wonach auf Sinn und Zweck einer Norm sowie die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen, abzustellen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 218; BGE 130 III 84 E. 4.2).


3.2 Bei der Auslegung des in Art. 23 Abs. 5 UVV verwendeten Begriffs Gesamtlohn steht im Vordergrund, dass sowohl die von einer Versicherten beanspruchbaren Taggeldleistungen, als auch die von ihr bzw. ihrem Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Massgabe des versicherten Verdienstes zu bemessen sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 92 Abs.1 und 6 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG). Entspricht der Taggeldanspruch 80% des versicherten Verdienstes, werden die Versicherungsprämien in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dabei werden die eigentlichen Prämiensätze risikogerecht abgestuft, indem aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen, Risikogemeinschaften gebildet werden. Jede dieser Risikogemeinschaften hat für die Kosten der auf sie entfallenden Unfallkosten ausschliesslich durch eigene Beiträge aufzukommen und muss somit selbst tragend sein (vgl. dazu Art. 92 UVV; BGE 112 V 318 E. 3).


Die Absicht des Gesetzgebers war und ist es somit, dass die Prämien, mit welchen das Risiko eines unfallbedingten Erwerbsausfalles versichert wird, nach demjenigen Einkommen bemessen werden, welches der Versicherten bei Verwirklichung des Unfallrisikos ersetzt wird. Dies hat im Gegenzug zur Folge, dass ein Verdienst, dessen Ausfall aufgrund eines Unfallereignisses nicht versichert ist, bei der Bemessung der Leistungen ausser Acht bleiben muss (so auch das EVG in seinem unpublizierten Urteil A., C. und R. vom 28. Dezember 2006, U 266/06, E. 3.4). Im Resultat sind letztendlich alle Unfallversicherer zur Beachtung des in Art. 61 Abs. 2 UVG in erster Linie für die SUVA statuierten Grundsatzes der Gegenseitigkeit verpflichtet, wonach zwischen den Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen andererseits ein Gleichgewicht bestehen muss. Zu diesem Schluss gelangte auch das EVG in seinem, von der SWICA zitierten Urteil vom 11. Februar 2000 (BGE 126 V 29 E. 3c).


4. Die Beschwerdeführerin war vor dem Unfallereignis vom 14. November 2004 nur im Rahmen ihrer bei der X. Schule ausgeübten Erwerbstätigkeit gegen Nichtberufsunfälle versichert. Mit den von ihr entrichteten NBU-Prämien wurde somit einzig das Risiko abgesichert, aufgrund eines Nichtberufsunfalles einen Ausfall ihres an der X. Schule erzielten Verdienstes zu erleiden. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen kann deshalb nicht beanstandet werden, dass die SWICA es abgelehnt hat, bei der Bemessung der Taggeldleistungen die bei den anderen Arbeitgeberinnen erzielten, aber nicht versicherten Verdienste einzubeziehen. Der Unmut der Beschwerdeführerin über diese, der Situation von bei mehreren Arbeitgebern tätigen Teilzeitbeschäftigten auf unbefriedigende Weise Rechnung tragenden Rechtslage ist zwar verständlich. Es ist aber ausschliessliche Aufgabe des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen.


Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG ist abschliessend festzuhalten, dass sich der aktenkundigen Empfehlung Nr. 2/98 in der Tat zumindest implizit entnehmen lässt, dass für die Berechnung der Taggelder und Renten im Falle eines Nichtberufsunfalles der gesamte versicherte Verdienst massgebend sei, auch wenn für einzelne Einkommensbestandteile keine NBU-Prämien geleistet worden waren. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass diese Empfehlungen weder für die Unfallversicherer noch das Gericht verbindlich sind. Einzig unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Praxis kommt ihnen eine gewisse Bedeutung zu, wobei sie sich selbstverständlich am objektiven Recht zu orientieren haben (vgl. BGE 126 V 356 E. 3 sowie 120 V 231 E. 4c). Damit steht angesichts der vorstehend erläuterten Rechtslage ohne Weiteres fest, dass den strittigen Empfehlungen die Anwendung versagt bleiben muss.


5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die SWICA in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2005 den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht auf CHF 160.05 festgelegt hat. Die Beschwerde vom 10. April 2006 ist deshalb abzuweisen.


(Kosten)


KGE SV vom 1.3.2007 i.S. B. (725 06 94)/SOA



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