Zivilprozessrecht

Aktivlegitimation


Die Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft. Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime (E. 3.1).


Aufgrund der Verhandlungsmaxime darf der Richter sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Dabei obliegt es dem Kläger, seine Behauptungen genügend zu substanziieren. Der Sachverhalt ist demnach konkret und in allen Einzelheiten darzustellen, wobei allgemeine Behauptungen, Abstraktionen und Sammelbegriffe nicht genügen. Eine Partei kann sich auch nicht mit einer allgemeinen Behauptung begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (§ 104 Abs. 2 lit. c ZPO, E. 3.1).


Aufgrund der Eventualmaxime darf nur auf die den klägerischen Anspruch stützenden Tatsachen und Beweismittel, welche bereits in der Klagebegründung angeführt wurden, abgestellt werden (§ 104 Abs. 2 lit. b - d und §§ 120 und 130 ZPO, E. 3.1).



Sachverhalt

A. Die O., Ltd., (…)/Japan wurde mit dem Abschluss des Distribution Agreements vom 8. Februar 1995 Alleinvertriebsberechtigte für die Medizinalprodukte der Appellatin in Japan und Korea. Die O., Ltd. importierte von der Appellatin Bestandteile des Z-Systems und verkaufte diese vorwiegend an japanische Zahnärzte. Im Jahr 1997 stellte sich heraus, dass es bei den Sekundärteilen (sog. Abutments), einem der Bestandteile des Z-Systems, aufgrund eines Materialfehlers zu einem Bruch kommen konnte.


B. Mit Klage vom 14. April 2003 begehrte die Appellantin (A. W. Insurance Co., Ltd.) beim Bezirksgericht I., die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen; unter dem Vorbehalt der Nachklage.


C. In der Klagebegründung vom 15. Oktober 2003 begehrte die Appellantin, die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 941'996.-- (= JPY 77'403'072.-- zu einem Umrechnungskurs von 1.2170 per 14. Oktober 2003) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001, auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 und auf JPY 1'438'350.-- seit dem 31. Juli 2003 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage.


Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die O., Ltd. habe von der Appellatin Komponenten des Z-Systems importiert und in Japan an Zahnärzte vertrieben. Diese Produkte seien in Japan bei japanischen Patienten eingesetzt worden. In der Folge seien diese Implantate wegen eines Produktionsfehlers abgebrochen. Die behandelnden Zahnärzte hätten die Patienten deshalb erneut kostenlos behandeln und diesen verschiedene Auslagen ersetzen müssen. Für ihren Schaden hätten die geschädigten Zahnärzte von der O., Ltd. Ersatz verlangt. Die O., Ltd. sei für diese Schäden bei ihr versichert gewesen. Als Versicherin der O., Ltd. habe sie an geschädigte Zahnärzte insgesamt JPY 77'403'072.-- bezahlt. Aufgrund dieser Zahlung sei sie in die Rechtsstellung der O., Ltd. subrogiert und habe daher einen Regressanspruch gegenüber der Appellatin.


D. Mit Klagebeantwortung vom 19. Februar 2004 beantragte die Appellatin, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.


E. Mit Urteil vom 15. August 2006 wies die Fünferkammer des Bezirksgerichts I. die Klage ab.


F. Mit Appellation vom 13. Oktober 2006 begehrte die Appellantin, es sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Appellatin zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'306.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage; eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht I. zurückzuweisen.


G. In der Appellationsbegründung vom 12. Februar 2007 beantragte die Appellantin, es sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Appellatin zu verpflichten, ihr CHF 941'966.-- (recte wohl: CHF 941'996.--) (= JPY 77'403'072.-- zu einem Umrechnungskurs von 1.2170 per 14. Oktober 2003) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'306.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage; eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht I. zurückzuweisen.


H. Mit Appellationsantwort vom 15. Mai 2007 begehrte die Appellatin die vollumfängliche Abweisung der Appellation.


I. An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Erwägungen

1. ( … )


2. ( … )


3.1 Die Appellatin macht geltend, die Appellantin sei nicht aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (BGer. vom 8. April 1992 i.S. X gegen Y und Appellationshof des Kantons Bern in: Die Praxis [Pra.] 1993 Nr. 12 E. 1; vgl. Richard Frank/Georg Sträuli/Hans Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 65 zu §§ 27/28). Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime. Gemäss der sich aus § 104 Abs. 2 lit. c ZPO ergebenden Verhandlungsmaxime darf der Richter sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 15 ff. zu § 11; Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur Basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 158 Ziff. 3). Dabei obliegt es aufgrund von § 104 Abs. 2 lit. c ZPO der Klägerin, ihre Behauptungen genügend zu substanziieren. Der Sachverhalt ist demnach konkret und in allen Einzelheiten darzustellen, wobei allgemeine Behauptungen, Abstraktionen und Sammelbegriffe nicht genügen. Eine Partei kann sich auch nicht mit einer allgemeinen Behauptung begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Sabine Burkhalter Kaimakliotis in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 10/2007, S. 1266 Ziff. III. 2b). Im Weiteren darf gemäss der aus § 104 Abs. 2 lit. b - d und §§ 120 und 130 ZPO folgenden Eventualmaxime nur auf die den klägerischen Anspruch stützenden Tatsachen und Beweismittel, welche bereits in der Klagebegründung angeführt wurden, abgestellt werden (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 37 ff. zu § 11; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 158 Ziff. 4).


3.2 Die Appellantin legte in der Klagebegründung als Nachweis dafür, dass sie Versicherin der O., Ltd sein soll, lediglich einen auf einem Formular der A. K. von der O., Ltd. gestellten Erneuerungsantrag für eine Versicherung (Klagebeilage 20, act. 193 ff.) ins Recht. Aus diesem geht jedoch überhaupt nicht hervor, dass die O., Ltd. in der fraglichen Zeit bei der Appellantin selbst versichert war. Ein Versicherungsvertrag könnte gemäss diesem Dokument höchstens zwischen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und der O., Ltd. zustande gekommen sein. Da die Appellantin demnach den Bestand eines Versicherungsverhältnisses mit der O., Ltd. nicht nachwies, muss eine Subrogation in die Rechtsstellung der O., Ltd und damit die Aktivlegitimation der Appellantin verneint werden.


3.3 Im Weiteren reichte die Appellantin in der Klagebegründung als Nachweis für die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte eine Liste der angeblich behandelten Patienten (Klagebeilage 16) ein. Diese kann jedoch keinen Beweis für die fraglichen Zahlungen bilden, da sie von ihr selbst stammt. Die von ihr angerufene Klagebeilage 17 vermag die behaupteten Zahlungen auch nicht zu beweisen. Denn diese Aufstellung wurde ebenfalls von ihr selbst verfasst und ist im Übrigen inhaltlich in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Überdies vermag die Klagebeilage 18 ebenso wenig die behaupteten Zahlungen der Appellantin an die Zahnärzte zu beweisen, da diese Unterlagen über Zahlungsanweisungen keinen Beweis für die effektive Ausführung der behaupteten Zahlungen darstellen. Ferner widersprechen das Schreiben vom 28. Juli 1998 der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. (Klagebeilage 6), das Schreiben vom 27. Dezember 1999 von C. D. (Klagebeilage 8) und der vom Bezirksgericht übersetzte Buchungsbeleg vom 3. März 1998 (Klagebeilage 18/1, act. 186 f.) der Behauptung der Appellantin, sie habe Zahlungen an die Zahnärzte geleistet. In diesen Unterlagen ist nämlich nirgends von Zahlungen, welche die Appellantin tätigte, die Rede. Die beiden vorgenannten Schreiben erwähnen vielmehr Zahlungen, die durch A. K. & L. Insurance Co., Ltd. erfolgt sein sollen. Und der vorerwähnte Buchungsbeleg bildet ein Indiz dafür, dass bei der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. eine Auszahlung an die O., Ltd. und E. F. verbucht wurde. Zu beachten ist schliesslich, dass die Appellantin in der Klage zum Nachweis der behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte die Einvernahme der in der Separatbeilage 15 genannten Zahnärzte als Zeugen verlangte. Dieser Zeugenantrag ist jedoch abzuweisen. Da die Aktivlegitimation bereits aus dem in Erw. 3.2 genannten Grund verneint werden muss, erübrigt es sich nämlich, einen Beweis über die Auszahlung der behaupteten Zahlungen abzunehmen. Und selbst wenn dieser Zeugenantrag nicht schon aus diesen Grund abzuweisen wäre, könnte diesem nicht stattgegeben werden. Da die von der Appellantin selbst eingereichten Klagebeilagen 6, 8 und 18/1 lediglich Zahlungen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. erwähnen, erscheint der beantragte Zeugenbeweis nämlich zum vornherein nicht geeignet, um die behaupteten Zahlungen der Appellantin zu bestätigen. Vielmehr muss angenommen werden, dass diese Zeugen allenfalls eine Auszahlung durch die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. bestätigen können. Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die Appellantin die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte nicht nachzuweisen vermag. Eine Subrogation in die Rechtstellung der O., Ltd. fällt damit ausser Betracht. Im Übrigen fehlt auch jeglicher Nachweis eines Zahlungsantrages seitens der O., Ltd. Die Aktivlegitimation der Appellantin muss somit auch aufgrund des fehlenden Zahlungsnachweises der Appellantin verneint werden.


3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. mit der O., Ltd. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Zahlungen an die Zahnärzte geleistet haben könnte. Demnach könnte der behauptete Regressanspruch gegebenenfalls bei der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. entstanden sein. Da jedoch die Appellantin nicht dieselbe Firma wie die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. hat, oblag der Appellantin die Behauptungs- und Beweislast für die Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen. Die Appellantin hätte somit substanziiert aufzeigen und nachweisen müssen, weshalb sie zur Geltendmachung der behaupteten Regressansprüche berechtigt sein soll. Konkret hätte sie in der Klage den Übergang der behaupteten Regressansprüche von der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. auf sie oder die Identität zwischen A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und ihr substanziiert dartun und nachweisen müssen. Da die Appellantin dies jedoch nicht tat, vermag sie aus einem allfällig zwischen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und der O., Ltd. abgeschlossenen Versicherungsvertrag und allfällig von A. K. & L. Insurance Co., Ltd. an Zahnärzte geleisteten Zahlungen keine Regressansprüche abzuleiten. Die Aktivlegitimation der Appellantin zur Geltendmachung der behaupteten Regressansprüche kann mithin nicht als gegeben erachtet werden.


Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Appellantin in der Klage ihre Aktivlegitimation weder substanziiert darlegte noch nachwies und die Appellation demzufolge abzuweisen ist.


4. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Appellantin ihre Aktivlegitimation erst, nachdem die Appellatin in der Appellationsantwort die fehlende Aktivlegitimation der Appellantin beanstandete, hätte substanziiert dartun und nachweisen müssen, könnte diese nicht angenommen werden und müsste die Appellation demnach abgewiesen werden.


Vorliegend machte die Appellatin in ihrer Appellationsantwort unter Rz. 99 und 86 ff. geltend, die Aktivlegitimation der Appellantin sei nicht gegeben. Die Aktivlegitimation der Appellantin müsste somit als rechtsgenüglich bestritten gelten. Denn diese Bestreitung würde bei Unterstellung ihrer Richtigkeit das klägerische Begehren als unbegründet erscheinen lassen und zu dessen Abweisung führen (Burkhalter Kaimakliotis, a.a.O., S. 1265). Aufgrund dieser Bestreitung hätte die Appellantin in ihrer Replik auf jeden Fall substanziiert darlegen und nachweisen müssen, woraus sich ihre Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen ergibt. In ihrer Replik brachte die Appellantin jedoch zusätzlich zu dem bereits in der Klage Ausgeführten nichts vor, weshalb ihr die behaupteten Regressansprüche zustehen sollten. Insbesondere legte sie weder substanziiert dar noch wies sie nach, dass die Rechtsansprüche der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. auf sie übergingen oder dass zwischen ihr und der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Identität besteht. Die Aktivlegitimation der Appellantin zur Geltendmachung von allfälligen Regressansprüchen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. könnte daher auch aufgrund der in der Replik vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht angenommen werden.


5. ( … )


KGE ZS vom 6. November 2007 i.S. A. W. Insurance Co., Ltd gegen B. AG (100 06 1093/STS)



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