Staatsverträge

Einsprache gemäss Art. 36 LugÜ: Beschränkung der Prüfung auf die geltend gemachten Versagungsgründe


Im Rahmen der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils können gemäss Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur die in Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe geltend gemacht werden. Ob Versagungsgründe im Sinne des LugÜ der Vollstreckbarkeit entgegenstehen, ist grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 36 SchKG darf sich das Gericht allerdings auf eine Prüfung der geltend gemachten Versagungsgründe beschränken (Art. 34 Abs. 2 LugÜ; E. 2.1).


Die Prüfung der Frage der ordnungsgemässen Zustellung obliegt in erster Linie dem Urteilsstaat, gehört aber auch zu den Pflichten der Behörden des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Art. 27 Ziff. 2 LugÜ selbst stellt keine eigenen Anforderungen an die Zustellung auf. Ob also eine Ersatzzustellung, eine öffentliche Zustellung usw. wirksam sind, bestimmt sich allein nach den jeweiligen nationalen Voraussetzungen des Urteilsstaates (Art. 27 Ziff. 2 LugÜ; E. 3.1)



Erwägungen

1. ( ... )


2.1 Die Anwendbarkeit des LugÜ wird im vorliegenden Fall von keiner Seite bestritten. Im Rahmen der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils können gemäss Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur die in Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe geltend gemacht werden. Ob Versagungsgründe im Sinne des LugÜ der Vollstreckbarkeit entgegenstehen, ist grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Der Grundsatz schliesst Differenzierungen freilich nicht aus. So darf sich das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 36 SchKG auf eine Prüfung der geltend gemachten Versagungsgründe beschränken. Die Beweislast für alle Tatsachen, die der Anerkennung entgegenstehen, trägt - mit Ausnahme der in Art. 46 und 47 LugÜ vom Antragsteller beizubringenden Nachweise - diejenige Partei, welche die Anerkennung bestreitet (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Heidelberg 1998, N 6 f. vor Art. 26). Nach Art. 27 Ziff. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Der Versagungsgrund von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ betrifft in erster Linie Versäumnisurteile. Er gewährleistet für den Beklagten das rechtliche Gehör, und zwar für den besonders wichtigen Fall der fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstückes. Wenn ausnahmsweise die Garantien des Rechts des Urteilsstaates nicht ausgereicht haben, um zu gewährleisten, dass der Beklagte sich vor dem Gericht des Urteilsstaates verteidigen konnte, soll dieser Versagungsgrund wenigstens die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Entscheides verhindern. Insbesondere ergänzt die besagte Bestimmung Art. 20 Ziff. 2 LugÜ, der den Richter des Erststaates zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingt, damit der Beklagte das rechtliche Gehör erhält (Kropholler, a.a.O., N 18 zu Art. 27).


2.2 Der Gesuchsbeklagte und heutige Einspracheführer ruft nunmehr Art. 27 Ziff. 2 LugÜ an und behauptet sinngemäss, dass er sich im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam nicht habe verteidigen können, da ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Er habe nie an der Potsdamer Strasse 44 in P. gewohnt. Vielmehr lebe an dieser Adresse seine Ex-Frau, von der er seit 1996 geschieden sei. Er selbst habe im massgeblichen Zeitpunkt an der Ringstrasse 27 d in K. gewohnt. Zum Beweis präsentiert er eine Kopie seines Personalausweises, welcher eine Adresse in K. trägt, sowie eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes, dass er dort nicht gemeldet bzw. gemeldet gewesen sei. Das Gericht hat somit - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - vorab zu prüfen, ob bei einem Versäumnisverfahren wie in casu ein Nachweis vorliegt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt wurde (Art. 27 Ziff. 2 i.V. mit Art. 46 Ziff. 2 LugÜ). Die Bezirksgerichtspräsidentin erwog dazu, die vom Gesuchsbeklagten vorgebrachten Beweismittel könnten nicht überzeugen. Es gelinge ihm nicht, rechtsgenügsam nachzuweisen, dass während des fraglichen Zeitabschnitts die Wohnung an der Potsdamer Strasse 44 in P. nicht seine Wohnung im Sinne der massgeblichen Bestimmung von § 178 Abs. 1 D-ZPO gewesen sei. Er weise zwar nach, dass er polizeilich nicht in P. angemeldet gewesen sei und liefere mit seinem Personalausweis auch nur einen indirekten Nachweis, dass er in K. angemeldet gewesen sei. Dies könne aber nicht genügen. Die polizeiliche Anmeldung, bzw. das Fehlen derselben, sei höchstens ein Indiz für eine zustellfähige Adresse, bzw. deren Fehlen. Ausserdem könne unter Umständen schon der Anschein einer Wohnung für eine Zustellung nach § 180 D-ZPO ausreichen. Auch das Argument, dass die Gesuchsklägerin seine wahre Adresse hätte kennen müssen, vermöge seinen Standpunkt nicht zu stärken. Es spiele keine Rolle, welche Adressen eine Klägerin von ihrem Beklagten kenne oder nicht kenne, solange die gerichtlichen Dokumente dem Beklagten zugestellt werden könnten. Insgesamt sei über die Gesamtumstände betreffend den Ort der Wohnung des Gesuchsbeklagten sehr wenig bekannt. Da er die Beweislast für diese Tatsache trage, wäre es an ihm gelegen, seine Behauptungen mit weiteren Beweismitteln zu untermauern. Der Beweis, dass er in P. keine zustellfähige Adresse gehabt habe und dass ihm demzufolge das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, sei dem Gesuchsbeklagten letztlich nicht gelungen. Es sei darum davon auszugehen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsbeklagten nach deutschem Recht ordnungsgemäss zugestellt worden sei.


3.1 Die Prüfung der Frage der ordnungsgemässen Zustellung obliegt in erster Linie dem Urteilsstaat, gehört aber auch zu den Pflichten der Behörden des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Das Schriftstück muss dem autonomen oder dem Vertragsrecht des Urteilsstaates entsprechend zugestellt worden sein. Art. 27 Ziff. 2 LugÜ selbst stellt also keine eigenen Anforderungen an die Zustellung auf. Ob also eine Ersatzzustellung, eine öffentliche Zustellung usw. wirksam sind, bestimmt sich allein nach den jeweiligen nationalen Voraussetzungen des Urteilsstaates (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., 2002, S. 432 f.). Im vorliegenden Fall unterlag die Zustellung deutschem Recht, da der Beklagte in der fraglichen Zeit daselbst lebte. Das zu vollstreckende Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 26. Januar 2005 ist ausdrücklich als „Versäumnisurteil" bezeichnet und enthält - wie auch der Kostenfestsetzungsbeschluss des nämlichen Gerichts vom 16. März 2005 - keine Begründung, die sich zur Zustellung der Klage bzw. der Säumnis des damaligen Beklagten äussern. Aus den von der Gläubigerschaft mit Eingabe vom 15. November 2006 der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die massgebliche Klagschrift vom 8. November 2004 am 30. Dezember 2004, 11.00 Uhr, zugestellt worden sei. In der entsprechenden Zustellurkunde bescheinigt der zuständige Postbedienstete, er habe versucht, die Schriftstücke an einen Herrn Herbert Q., Potsdamer Strasse 44, 10000 P., zu übergeben. Weil die Übergabe in der Wohnung bzw. in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Gesuchstellerin hält denn auch dafür, dass die Zustellung im Sinne der deutschen ZPO korrekt erfolgt sei.


3.2 Es ist unstreitig, dass die Klagschrift vom 8. November 2004 weder dem Adressaten noch einem bestellten Vertreter ausgehändigt wurde bzw. durch Einschreiben mit Rückschein zuging. Die massgeblichen Vorschriften über die Ersatzzustellung, falls die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, finden sich in § 178 der deutschen Zivilprozessordnung. Diesfalls kann das massgebliche Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäss Art. 180 D-ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Die Zustellung durch Einlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten kommt mithin erst dann in Betracht, wenn Versuche der unmittelbaren Zustellung und der Ersatzzustellung nach § 178 D-ZPO erfolglos geblieben sind.


3.3 Im vorliegenden Falle bestreitet der Schuldner und heutige Einspracheführer jemals an der in der Zustellungsurkunde vom 30. Dezember 2004 vermerkten Anschrift in P. gewohnt zu haben. Es steht ausser Frage, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gemäss Art. 180 D-ZPO unzulässig ist, wenn der Schuldner am entsprechenden Ort über keine Wohnung verfügt. Ist eine derartige Zustellung erfolgt, so besteht zwar eine tatsächliche oder natürliche Vermutung, die grundsätzlich zur richterlichen Überzeugung ausreicht, dass der Adressat im Zeitpunkt der Zustellung an diesem Ort über eine Wohnung verfügte. Der Schuldner kann im Vollstreckungsverfahren diese Vermutung allerdings entkräften, mit dem Nachweis von Tatsachen, die begründete Zweifel an deren Richtigkeit der tatsächlichen Vermutung im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. BlSchK 2001, S. 71 mit weiteren Nachweisen). Der Einspracheführer hat für seine Behauptung, er habe im Zustellungszeitpunkt nicht in P., sondern in K. gewohnt, zwei Dokumente beigebracht. So legt er eine Kopie seines Personalausweis vor, welcher am 6. Januar 2004 ausgestellt wurde und eine Anschrift an der Ringstrasse 27 d in K. festhält. Daneben wird eine amtliche Bestätigung des Bürgermeisters der Einwohnergemeinde F. vom 23. November 2006 präsentiert, wonach der Schuldner im Ortsteil P. nie gemeldet gewesen sei. Im Weiteren kann aus dem in den Akten befindlichen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss, den der heutige Einspracheführer am 21. Juni 2004 gegen eine Drittpartei erwirkte, die nämliche Adresse in K. ersehen werden. Diesen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss legte die heutige Einsprachegegnerin ihrer Klage vom 8. November 2004 als Anlage K 6 bei. In der besagten Klage selbst findet sich kein Hinweis, weshalb die Einsprachegegnerin diese Adresse in K. nicht mehr als den massgeblichen Wohnsitz des Beklagten erachte. Schliesslich findet sich unter der Geschäftsnummer 1 O 643/04 ein Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts Potsdam vom 1. Februar 2005 zum Versäumnisurteil vom 26. Januar 2005. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, Frau Birgit Q. habe telefonisch mitgeteilt, dass an ihrer Adresse ein Herr Herbert Q. nie gewohnt habe. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerschaft sei über diesen Anruf in Kenntnis gesetzt worden und würden die Anschrift überprüfen. Dieser Vermerk wurde durch eine handschriftliche Bemerkung des Vorsitzenden vom 25. Februar 2005 ergänzt, dass in dieser Sache nichts zu veranlassen sei. Frau Birgit Q. sei am Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen. Solange kein Antrag einer Partei vorliege, brauche die Wirksamkeit der Zustellung nicht von Amtes wegen überprüft zu werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, liegen nach dem Vorstehenden genügend Anhaltspunkte vor, welche die Darstellung des Einsprechers, er habe nie an der Potsdamer Strasse 44 in P. gewohnt, stützen. Die Indizwirkung der vorliegenden Zustellungsurkunde vom 30. Dezember 2004 ist durch die vorgelegten Dokumente entkräftet. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Schuldner im massgeblichen Zeitpunkt der Zustellung nicht am Zustellungsort in P. wohnte. Die Gegenpartei hat es im vorliegenden Einspracheverfahren schlicht versäumt, die schlüssigen Vorbringen des Einsprechers zu widerlegen bzw. die vorgelegten Dokumente zu entkräften. Sie stützt sich lediglich auf die Zustellungsurkunde vom 30. Dezember 2004 und begnügt sich mit der blossen Bestreitung der Tauglichkeit der vom Einspracheführer präsentierten Dokumente. Dies kann in vorliegender Konstellation, in welcher es um die Vollstreckung eines Versäumnisurteils geht, nicht genügen. So hätte die Einsprachegegnerin etwa ihre Behauptung, der Briefkasten in P. sei mit dem Nahmen des Einspracheführers versehen gewesen, belegen müssen. Im Ergebnis ist die Einsprache vom 2. April 2007 daher gutzuheissen und das Urteil der Gerichtspräsidentin Arlesheim vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Der Einsprachegegnerin ist folglich in der Betreibung Nr. 00000000 des Betreibungsamtes Binningen die Anerkennung und Vollstreckung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2005 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2005 zu verweigern.


4. ( … )


5. ( … )


KGE ZS vom 10. Juli 2007 i.S. H.B. gegen FCE B. (200 07 305/LIA)



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