Berufliche Vorsorge

Verantwortlichkeit der Kontrollstelle


Die geschädigte Vorsorgeeinrichtung besitzt einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen. Darunter fällt nebst den Organen der Stiftungseinrichtung auch die Kontrollstelle (Art. 52 und 53 BVG; E. 2).


Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit setzt kumulativ den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, einen Kausalzusammenhang und Verschulden voraus (E. 2).


In Konkretisierung der in Art. 52 BVG normierten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist bei der Vermögensanlage darauf zu achten, dass die Sicherheit bei der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet bleibt. Bei der Transaktion von Wertschriften als Pfand für eine Darlehensschuld, welche nicht die Vorsorgeeinrichtung begünstigt, kann nicht von einer sicheren Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 71 BVG und Art. 52 BVV 2 gesprochen werden (E. 5.4.1).


Dienen Wertschriften der Vorsorgeeinrichtung als Sicherheit für ein Eigengeschäft von Organen derselben, ist dies mit dem Stiftungszweck einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu vereinbaren und deshalb widerrechtlich (E. 5.4.1).


Überschreitet ein Darlehen der Vorsorgeeinrichtung die in Art. 54 lit. a BVV 2 festgelegte Begrenzung, liegt unter Vorbehalt besonderer Umstände gemäss Art. 59 BVV 2 eine Widerrechtlichkeit vor (E. 5.4.2).


Unterlässt es die Kontrollstelle im Zusammenhang mit Anlagen einer Vorsorgeeinrichtung, zeitgerecht eine fachmännische Begründung für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 BVV 2 vorzunehmen oder die Selbstkontrahierung von Organen der Vorsorgeeinrichtung zu beanstanden, verstösst sie in pflichtwidriger Weise gegen die ihr obliegenden gesetzlichen Melde- und Prüfungspflichten (E. 5.4.3 und 5.4.4).


Die Prüfung der Überweisung von reglementarischen Beiträgen stellt eine elementare Aufgabe der Kontrollstelle dar. Unterlässt es diese, die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, falls fällige reglementarische Beiträge nicht überwiesen werden, liegt eine grobe Pflichtwidrigkeit vor (E. 5.4.5).



Sachverhalt

Unter dem Namen WF und PK bestanden zwei zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge gegründete Einrichtungen der G. AG. Der WF und die PK bezweckten die Vorsorge für die Arbeitnehmer der G. AG sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in den Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Militärdienst und unverschuldeten Notlagen und erbrachte hiefür Rentenleistungen. Als Kontrollstelle der beiden Vorsorgeeinrichtungen fungierte die B. AG, welche in den Jahren 1994 bis 1998 die Jahresrechnungen des WF der G. AG und der PK der G. AG revidierte. Als deren Verwaltungsratspräsident zeichnete S. B. einzeln. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 1999 enthob die kantonale BVG-Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat der beiden Vorsorgeeinrichtungen seines Amtes und setzte mit sofortiger Wirkung Dr. N. H. als amtlichen Verwalter ein. Nachdem die G. AG als Stifterfirma in Konkurs gefallen war, wurde mit Verfügungen der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde vom 4. Juli 2001 über die beiden Vorsorgeeinrichtungen die Liquidation verfügt und der amtliche Verwalter als Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben des amtlichen Liquidators vom 20. August 2001 wurde das Kontrollstellenmandat mit sofortiger Wirkung aufgelöst.


Mit Eingaben vom 6. Dezember 2002 reichten der WF der G. AG in Liquidation (nachfolgend WF) und die Pensionskasse der G. AG in Liquidation (nachfolgend PK), beide vertreten durch Dr. N. H., Liquidator, Klage gegen die B. AG (nachfolgend AG) ein und beantragten, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 3'409'769.63 nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 1. Juli 2002 an den WF und von Fr. 914'083.75 nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 1. Juli 2002 an die PK zu verurteilen. Darüber hinaus seien die Rechtsvorschläge in den entsprechenden Betreibungen zu beseitigen. Eventualiter sei der Schadenersatz nach richterlichem Ermessen festzusetzen, Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten. In ihren ausführlichen Klagebegründungen führten die Klägerinnen im Wesentlichen dasselbe aus: Die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Kontrollstelle und faktisches Stiftungsratsmitglied der Klägerinnen den Tatbestand von Art. 52 BVG erfüllt. Sie sei mitverantwortlich, dass Vermögenswerte der Klägerinnen in zweckwidriger Weise für den Erwerb der G. AG vom Mutterhaus unter Einbezug der neu gegründeten E.H. AG verwendet worden seien. Die Finanzierung des Kaufpreises von Fr. 3'932'092.-- sei durch den Verkauf von Vermögenswerten für Fr. 2'250'000.-- durch die G. AG an deren Mutterhaus unter Abtretung ihrer Forderung in Form eines Darlehens an die E.H. AG sowie durch die Überweisung von Fr. 1'682'092.-- durch die E.H. AG an das Mutterhaus erfolgt. Die dafür notwendigen Gelder wiederum seien durch ein Darlehen des mittlerweile verstorbenen Verwaltungsratsdelegierten und geschäftsführenden Direktors der Klägerinnen, R.A., im Umfang von Fr. 1'450'000. -- sowie in Form von flüssigen Mitteln in der Höhe von Fr. 232'092.-- finanziert worden. Die Geldmittel für das benötigte Darlehen habe sich R.A. auf Vorschlag der Beklagten verschafft, indem er als Vertreter der G. AG mit der I. von Dr. P.B. einen Darlehens- und Pfandvertrag abgeschlossen habe. Dadurch sei der G. AG der Betrag von Fr. 2'700'000.-- gegen Verpfändung von Wertschriften im Bestand von rund Fr. 3'300'000.-- überlassen worden, die indessen den beiden klägerischen Vorsorgeeinrichtungen gehörten. In der Folge seien sowohl der Darlehensvertrag als auch das Wertschriftendepot auf R.A. persönlich überschrieben worden. Damit sei R.A. gegenüber Dr. P.B. sowohl Darlehensschuldner als auch Eigentümer der Wertschriften geworden. In der Folge habe Dr. P.B. begonnen, die Wertschriften zu Lasten der Darlehensschuld zu verkaufen. Die Beklagte sei an der Ausarbeitung dieses Management-Buy-Out's (MBO) beteiligt gewesen und habe detaillierte Kenntnisse über die entsprechenden Vorgänge besessen. Der Schaden setze sich zusammen aus dem Verlust aus der Zweckentwendung der Wertschriftendepots der beiden Klägerinnen abzüglich geleisteter Vergleichszahlungen von Dr. P.B., dem Verlust aus einem von der PK an die Y. AG ohne Sicherheiten gewährten Darlehen sowie einer Forderung infolge nicht überwiesener Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Beklagte habe als faktisches Stiftungsratsmitglied bei all diesen Vorgängen einen entscheidenden Einfluss ausgeübt und sei am Wertschriftenverkauf aktiv beteiligt gewesen. Es sei ihr bekannt gewesen, dass R.A. den Kaufpreis für den Erwerb der G. AG persönlich nicht aufbringen könne. Ebenso habe sie von den entsprechenden Transaktionen gewusst und habe ihre Aufgabe als Kontrollstelle vernachlässigt. Damit sei sie für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.


Da den beiden Klagen im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, wurden diese mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2002 zusammengelegt. Nach Abweisung ihres Antrags auf Sistierung des Verfahrens reichte die Beklagte am 6. Juni 2003 ihre Klagantwort ein und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klagen. Zusammengefasst bestritt sie, faktisches Mitglied des Verwaltungsrates gewesen zu sein. Im Weiteren würde den Handlungen von R.A. zu wenig Gewicht beigemessen. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass R.A. den Kaufpreis für die G. AG nicht persönlich aufbringen könne. Sie sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dass R.A. seit jeher Darlehensnehmer gewesen sei. Es sei zwar die Möglichkeit eines Einbezugs der Wertschriftendepots der Klägerinnen im Rahmen der Übernahme der G. AG diskutiert worden, dergestalt jedoch nicht vollzogen worden. Am Zustandekommen der später faktisch vorliegenden Darlehens- und Pfandverhältnisse habe die Beklagte nie mitgewirkt. Auch habe sie damals von einer Verpfändung der klägerischen Wertschriften noch nichts gewusst. Im Zusammenhang mit dem Wertschriftenkaufvertrag vom 1. Juli 1998 habe sie R.A. auf die Verletzung der BVV-Anlage-Richtlinien aufmerksam gemacht. Auf eine sofortige Meldung an die Aufsichtsbehörde sei jedoch verzichtet worden, da man lediglich von einer kurzfristigen Vermögensanlage ausgegangen sei. Der Schaden sei erst mit der Liquidation durch Dr. P.B. entstanden. Überdies sei davon auszugehen, dass die Wertschriftenbestände der Klägerinnen auch ohne Verpfändung und spätere Verwertung durch die Börsenbaisse massiv an Wert verloren hätten.


In der Folge wurden sämtliche Strafakten im Strafverfahren gegen S. B. beigezogen. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 17. August 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, dies im Wesentlichen aus den in den Rechtsschriften sowie den übrigen Eingaben vorgebrachten Gründen. Ergänzend brachte die Beklagte vor, dass hinsichtlich des geltend gemachten Schadens aus dem Darlehen gegenüber der Y. AG und aus den offenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen kein Verschulden ersichtlich sei. Der für die Beklagte handelnde S. B. gab auf Befragung hin im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich habe blenden lassen. Eine Verletzung der BVV-Vorschriften sei zwar in Kauf genommen worden. Es sei ihm jedoch versichert worden, dass in Form von Liegenschaften genügend aktive Mittel vorgelegen hätten, um den jetzigen Ausgang der Angelegenheit zu vermeiden. Davon sei er überzeugt gewesen. Indessen sei damals zu lange zugewartet worden.



Erwägungen

1. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz nebst Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten auch über Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG entscheidet (Abs. 1). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Abs. 3). Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. h VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG. Auf die formgerecht erhobene Klage ist daher einzutreten.


2. Nach Art. 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge sowie auf die nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen erstreckt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsnorm der Vorsorgeeinrichtung zum tragen. Art. 52 BVG statuiert eine gesetzliche Haftung und räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fällt nebst den Organen der Stiftungseinrichtung auch die Kontrollstelle gemäss Art. 53 BVG. Der Schadenersatzanspruch gegenüber den fehlbaren Personen steht der Vorsorgeeinrichtung zu (vgl. Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 74). Den Versicherten der geschädigten Vorsorgeeinrichtung steht indes kein Anspruch zu, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben, da sie bloss einen mittelbaren Schaden erleiden (vgl. Botschaft zum BVG, BBl 1976 I, 258). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen (vgl. nachfolgende Erwägung 3) setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens (Erwägung 4), Widerrechtlichkeit (Erwägung 5), einen Kausalzusammenhang (Erwägung 6) und Verschulden (Erwägung 7) voraus.


3.1 Was zunächst die Zugehörigkeit zum Kreis der von Art. 52 BVG erfassten Personen betrifft, ist die Eigenschaft der Beklagten als Kontrollstelle ohne Weiteres zu bejahen. Gemäss Art. 33 lit. a BVV 2 können als Kontrollstelle im Sinne von Art. 53 BVG die Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Gruppe sowie die Mitglieder des Schweizerischen Verbandes akademischer Wirtschaftsprüfer tätig sein. Die Beklagte ist Mitglied der Schweizerischen Treuhandkammer und hat gemäss Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt zum Zweck, die zum Tätigkeitsbereich einer Revisionsgesellschaft gehörenden Dienstleistungen zu erbringen. In tatsächlicher Hinsicht revidierte sie die Jahresrechnungen der Klägerinnen und gehörte damit zum Personenkreis gemäss Art. 52 BVG, welcher zur Haftung herangezogen werden kann.


3.2 Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte sei neben ihrer Eigenschaft als Kontrollstelle auch faktisches Mitglied des Stiftungsrates der Klägerinnen gewesen. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Beklagte die Buchführung und weitere administrative Arbeiten wie das Erstellen der Pensionskassenstatistik, der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde, diverse Steuererklärungen, Überwachung des Wertschriftendepots sowie die Erstellung der Stiftungsratsprotokolle übernommen habe. Vordergründig sei zwar die C. AG für die Buchhaltung verantwortlich gewesen. Diese Gesellschaft sei jedoch in den gleichen Geschäftsräumlichkeiten wie die Beklagte untergebracht gewesen und wirtschaftlich ebenso wie die Beklagte von deren einzigem Verwaltungsrat S. B. beherrscht gewesen. Schliesslich habe sich die Beklagte aktiv an der Willensbildung der Klägerin beteiligt. Die Beklagte bestreitet ihre Rolle als faktisches Mitglied des Stiftungsrates der Klägerinnen.


3.3 Nach Art. 52 BVG sind nebst der Kontrollstelle alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch Personen, die tatsächlich den Stiftungsorganen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eine eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (sog. materielle oder faktische Organe; vgl. Urteil des EVG vom 29. März 2006, B 15/05, E. 8.2.2; BGE 126 V 240 E. 4). Es genügt somit, wenn die in Anspruch genommenen Personen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern, d. h. den Geschäftsgang oder die Geschicke der Vorsorgeeinrichtung massgebend zu beeinflussen (vgl. BGE 111 II 484). Nicht massgebend ist, ob die betroffene Person im Handelsregister eingetragen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass an weitreichenden Entscheiden in der Regel ein breiter Kreis von Personen mitwirken kann. Eine blosse Mithilfe bei Entscheiden, so etwa der Vorbereitung der Entschlussfassung durch die Bereitstellung technischer, juristischer oder kaufmännischer Grundlagen, genügt für die Bejahung einer faktischen Organeigenschaft deshalb nicht, um gemäss Art. 52 BVG verantwortlich zu sein (vgl. BGE 117 II 573 E. 3; Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 177). In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Buchhaltungsarbeiten der Klägerinnen über die C. AG abgerechnet worden sind, letztere jedoch über kein eigenes Personal verfügt hat (vgl. Einvernahme S. B. vor dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2002). Im weiteren ist erstellt, dass die Beklagte für die E.H. AG, die G. AG sowie auch für die beiden Klägerinnen diverse weitere Arbeiten ausgeführt hat. Ausgewiesen sind in diesem Zusammenhang das Führen der Buchhaltung, die Ausarbeitung der Steuererklärung des Kantons Wallis, diverse Besprechungen und Korrespondenzen unter anderem mit der Aufsichtsbehörde und das Erstellen von Rentenbestätigungen. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte für die Stiftungsratssitzung der Klägerinnen bereits im Vorfeld der eigentlichen Sitzung die Protokolle erstellt hat. Alle diese Tätigkeiten sind indes keine eigentlichen Geschäftsführungstätigkeiten und hätten im Auftragsverhältnis ohne Weiteres auch an Dritte vergeben werden können. Sie sind vielmehr als Hilfestellungen zu verstehen, die der Vorbereitung von Entschlussfassungen gedient haben. Die Tatsache, dass die Beklagte bereits vor der Stiftungsratssitzung vom 17. Mai 1999 die entsprechenden Protokolle erstellt hat, vermag deren Eigenschaft als faktischer Stiftungsrat ebenso wenig zu begründen, da die Stiftungsräte jederzeit frei waren, ihre Entscheide zu fällen. Gegenteiliges lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sämtliche entscheidenden Dokumente vom Stiftungsrat selbst unterzeichnet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Willensbildung derart beeinflusst hätte, dass man sie selbst als willensbildend hätte qualifizieren müssen. Dass die Kontrollstelle ihre gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit weder besessen noch beibehalten hat, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass S. B. Berater von R.A. gewesen sein soll. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beklagte an der Willensbildung der Klägerinnen aktiv beteiligt gewesen ist. Eine faktische Organeigenschaft in dem Sinne, dass die Beklagte mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder gar der strategischen Ausrichtung der G. Gruppe betraut gewesen wäre, ist zu verneinen. Für eine allfällige Haftung der Beklagten kommt daher lediglich die Eigenschaft als Kontrollstelle in Betracht.


4.1.1 Was die Haftungsvoraussetzung des Schadens betrifft, gilt als Vermögensschaden die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde. Der Schaden der Vorsorgeeinrichtung kann somit entweder durch eine Vermehrung der Passiven oder durch eine Verminderung der Aktiven entstehen, aber auch durch eine Nichtverminderung von Passiven oder durch eine Nichtvermehrung von Aktiven (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich / Basel / Genf 2005, Rz. 1420). Resultiert der Vermögensschaden insbesondere aus einem Verlust von Anlagen, so gilt der Schaden nicht erst bei Konkurs des Darlehensnehmers als eingetreten, sondern bereits bei Gewährung eines in hohem Masse gefährdeten Darlehens. Die Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit eines solchen Darlehens bedeutet somit nicht nur eine Gefährdung des Vermögens, sondern gilt zugleich auch als eigentlicher Schadenseintritt (vgl. BGE 122 IV 281 E. 2a). Von einem Vermögensschaden im umschriebenen Sinne zu unterscheiden ist der sogenannte Opportunitätsschaden. Darunter wird jener Schaden verstanden, welcher der Vorsorgeeinrichtung entstanden ist, weil Chancen, die ein verantwortungsvoller Vermögensverwalter erkannt hat oder hätte erkennen müssen, nicht genutzt wurden. Der Opportunitätsschaden besteht daher in der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Rendite und der hypothetischen Rendite, die bei einer Anlagestrategie mit einem angemessenen Risiko erzielbar gewesen wäre, und wird meistens in einem entgangenen Gewinn bestehen (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 187). Eine Vermögenseinbusse, die alleine aus einem Kursverlauf der Börsen resultiert, kann grundsätzlich jedoch nicht als Schaden geltend gemacht werden (vgl. Domenico Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, SZS 2001 S. 40 ff.).


4.1.2 Wie das Bundesgericht betreffend Schadenersatzklagen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung präzisiert hat, muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dies entbindet die rechtsuchende Partei jedoch nicht davon, selber ihrer Rügepflicht nachzukommen und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil A. des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Diese höchstrichterliche Auffassung kann auch auf die vorliegende Verantwortlichkeitsklage in der beruflichen Vorsorge übertragen werden. Es ist ihr jedenfalls dann zu folgen, wenn den Akten - anhand einer summarischen Prüfung - keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung entnommen werden können. Zu den Mitwirkungspflichten im Klageverfahren über Forderungen der beruflichen Vorsorge gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend obliegt es der beklagten Partei, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Forderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (vgl. Urteil des EVG vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).


4.2.1 Die beiden Klägerinnen stützen sich für die Schadensberechnung auf ihre Verlustscheine. Der WF geht bei der eingeklagten Forderung von Fr. 3'409'769.63 von dem ihm ausgestellten Verlustschein vom 19. Juni 2002 in der Höhe von Fr. 3'274'828. -- nebst Zins von Fr. 617'214.10 und Verfahrenkosten in der Höhe von Fr. 1'508.-- aus (vgl. Verlustschein vom 19. Juni 2002). Hiervon bringt er die ihm am 20. November 2002 gutgeschriebenen und auf ihn entfallenden Fr. 350'000.-- aus dem am 19. November 2002 mit Dr. P.B. geschlossenen Saldovergleich (vgl. Vereinbarung vom 19. November 2002) sowie die nach Saldierung des Wertschriftendepots verbleibende Restanz von Fr. 133'780.47 (vgl. Fax-Schreiben Dr. P.B. vom 14. November 2002) in Abzug. Die Beklagte hält dieser Schadenberechnung entgegen, dass der Zeitpunkt des Schadeneintritts und mithin dessen Höhe zu überprüfen sei (vgl. Klagantwort, S. 16). Darüber, in welchem Umfang und aufgrund welcher Umstände die Schadenhöhe geringer auszufallen habe, macht sie indessen keine Angaben.


4.2.2 Der geltend gemachte Vermögensschaden resultiert vorliegend zunächst zweifellos aus dem Verlust der Wertschriften des WF und damit aus einer Verminderung der Aktiven. Wie aufzuzeigen ist, kann für die Schadensbemessung jedoch nicht ohne weiteres auf den im Verlustschein ausgewiesenen Betrag abgestellt werden. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (vgl. Klagantwort betreffend WF, S. 19), ist der Schaden definitiv erst mit der Verwertung der Wertschriften des WF entstanden. Als Ausgangslage des hypothetischen Werts ohne schädigendes Ereignis ist deshalb zu bestimmen, welchen Wert die Wertpapiere vor ihrer effektiven Verwertung aufgewiesen haben. Das Wertschriftendepot des WF belief sich per 29. Mai 1995 auf einen Wert von Fr. 2'993'343.-- (vgl. Auszug aus dem Wertschriftendepot des WF vom 29. Mai 1995). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass R.A. im Jahre 1995 als Verwaltungsratsdelegierter mit Kollektivunterschrift der G. AG mittels eines MBO die Übernahme der G. AG plante und hierzu offensichtlich ein Gutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. Schatzungsgutachten der C. AG vom 15. Juli 1994). In diesem Zusammenhang wurde im November 1995 die Möglichkeit geprüft, die Wertschriften beider Klägerinnen als Sicherheit zu bestellen (vgl. Entwürfe betreffend Finanzierung, Beilage 36 und 37 der Klagbegründung des WF; Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2002, Rz. 132 ff., Beilage 38 der Klagbegründung des WF). Nach Gründung der E.H. AG am 16. November 1995 kaufte diese am 21. November 1995 per 1. Januar 1996 1'347 Inhaberaktien von der G. Werke AG, der Muttergesellschaft der G. AG (vgl. Kaufvertrag vom 21. November 1995). Mit Datum vom 18. Dezember 1995 wurde zwischen der G. AG und Dr. P.B., ein Darlehens- und Pfandvertrag geschlossen, wonach der G. AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'700'000.-- gewährt wurde und der Darlehensgeber Dr. P.B. als Sicherheit hierzu Wertschriften in der Höhe von rund Fr. 3,3 Millionen erhielt, die ihrerseits in einem Depot der Bank R. in Z. lagerten. Ebenfalls am 18. November 1995 wurden zwischen der G. AG und Dr. P.B. als integrierender Bestandteil des vorgenannten Darlehens- und Pfandvertrages ein Depot- sowie Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen, in deren Folge R.A. am 15. Dezember 1995 die Bank R. beauftragte, die Wertschriftendepots der beiden Klägerinnen an Dr. P.B. auszuhändigen.


Ab diesem Zeitpunkt waren die Wertschriften sowohl des WF als auch der PK nicht mehr frei verfügbar, sondern dienten als Sicherheit für ein fremdes, gemäss Darlehens- und Pfandvertrag vom 18. Dezember 1995 der G. AG gewährtes Darlehen. Indessen darf daraus nicht gefolgert werden, dass in diesem Zeitpunkt auch bereits ein Schaden zu Lasten des Vermögens der Klägerinnen eingetreten wäre. Dieser trat nachweisbar erst am 1. Juli 1998 ein, nachdem mit Wertschriftendepot-Kaufvertrag zwischen R.A. und dem WF vom 1. Juli 1998 das bei Dr. P.B. verwaltete Wertschriftendepot an R.A. verkauft worden war. Diesem Vertrag vorausgegangen war am 6. November 1996 die Anweisung der Beklagten an Dr. P.B., wonach als Schuldner seines Darlehens über Fr. 2'700'000.-- neu R.A. persönlich einzusetzen sei. Als Folge des am 1. Juli 1998 abgeschlossenen Wertschriftendepot-Kaufvertrages fungierte R.A. gegenüber dem Darlehensgeber Dr. P.B. nunmehr sowohl als Darlehensschuldner als auch als Eigentümer der bereits mit Pfandvertrag vom 18. November 1995 verpfändeten Wertschriften der Klägerinnen. Ab diesem Zeitpunkt war damit die Möglichkeit der Verrechnung des gewährten Darlehens mit Erlösen aus dem Verkauf der Wertpapiere gegeben und es lag ab 1. Juli 1998 jene Konstellation vor, die schliesslich zur Tilgung einer fremden Darlehensschuld und mithin erst zum Vermögensschaden der Klägerinnen führte. So erteilte R.A. am 20. Juli 1998 an Dr. P.B. den Auftrag, die entsprechenden Wertschriftenkonti insbesondere mit seinem nunmehr persönlichen Schuldkonto zusammenzulegen. Der Darlehensgeber Dr. P.B. begann in der Folge, die Wertschriften sowohl des WF als auch der PK zu Lasten der Darlehensschuld von R.A. zu verkaufen und die daraus resultierenden Erlöse mit seiner Darlehensforderung zu verrechnen (vgl. Depotauszüge der Jahre 1998 bis 2000). Mithin ist der Schaden mit dem Verkauf des Wertschriftendepots per 1. Juli 1998 eingetreten. Es rechtfertigt sich deshalb, als Zeitpunkt des Schadenseintritts und Ausgangslage der Schadensberechnung auf den Depotwert der Wertpapiere per 30. Juni 1998 abzustellen.


4.2.3 Gemäss Depotauszug von Dr. P.B. betrug der Wert der auf der Depotnummer 14 -5131 angelegten Wertschriften des WF am 30. Juni 1998 Fr. 3'202'785.74. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus der darauf entfallende Zins. Dem Verlustschein vom 19. Juni 2002 zufolge ist bei einem Kapital von 3'274'828.-- ein Zinsschaden von Fr. 617'214.10 ausgewiesen. Aus dem Kapitalschaden von 3'202'785.74 resultiert somit anteilsmässig ein Zinsschaden von Fr. 606'636.14 (Fr. 617'214.10 : 3'274'828.-- x 3'202'785.74). Ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen sind die im Verlustschein zur Geltendmachung des angefallenen Schadens ausgewiesenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'508.--. Abzuziehen sind der als Restanz an den WF überwiesene Saldo von Fr. 133'780.47 sowie die auf den WF entfallende Vergleichssumme in der Höhe von Fr. 350'000.--. Damit ergibt sich ein Gesamtschaden des WF in Höhe von Fr. 3'327'149.41.


4.3.1 Was den Schaden der PK betrifft, kann im Wesentlichen zunächst auf das in den Ziffern 4.2.1. bis 4.2.3. Gesagte verwiesen werden. Auch hier entstand der Schaden mit der Verwertung der Wertschriften der PK. Als Folge des am 1. Juli 1998 abgeschlossenen Wertschriftendepot-Kaufvertrages mit Dr. P.B. fungierte R.A. als Darlehensschuldner von Dr. P.B. und zugleich als Eigentümer der Wertschriften der PK. Damit war die Möglichkeit der Verrechnung des gewährten Darlehens mit Erlösen aus dem Verkauf der Wertpapiere gegeben, welche schliesslich zur Tilgung einer fremden Darlehensschuld und mithin zum Vermögensschaden der PK führte, nachdem R.A. am 20. Juli 1998 an Dr. P.B. den Auftrag erteilt hatte, auch das Wertschriftenkonto der PK mit seinem persönlichen Schuldkonto zusammenzulegen. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts und Ausgangslage der Schadensberechnung ist deshalb ebenfalls auf den entsprechenden Depotwert der Wertpapiere per 30. Juni 1998 abzustellen. Dieser belief sich am 30. Juni 1998 auf Fr. 445'416.54 und entspricht somit dem im Verlustschein vom 19. Juni 2002 aufgerundeten Betrag von Fr. 445'417.--. Zu berücksichtigen ist auch hier der darauf entfallende Zins. Dem Verlustschein vom 19. Juni 2002 zufolge beläuft sich dieser auf Fr. 83'948.--. Ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen sind die im Verlustschein zur Geltendmachung des angefallenen Schadens ausgewiesenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'327. --. Nachdem Dr. P.B. die Wertschriften sowohl des WF als auch der PK zu Lasten der Darlehensschuld von R.A. zu verkaufen und die daraus resultierenden Erlöse mit seiner Darlehensforderung zu verrechnen begonnen hatte (vgl. Depotauszüge der Jahre 1998 bis 2000), verblieb auf dem entsprechenden Konto schliesslich ein Saldo von Fr. 133'481.05. Diese Restanz wurde jedoch an den WF überwiesen und hat auf den Schaden der PK keinen Einfluss. Abzuziehen ist indes die auf die PK entfallende Vergleichssumme in der Höhe von Fr. 100'000.--. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit ein Schadensbetrag von Fr. 430'692.--.


4.3.2 Die PK macht sodann einen weiteren Schaden von Fr. 152'360.-- aus Darlehensvertrag gegenüber der Y. AG und Tochtergesellschaft der E.H. AG geltend. Die Beklagte lässt sich in ihrer Klagantwort hierzu nicht näher vernehmen. Die Klägerin stützt die geltend gemachte Schadenshöhe auf den am 27. Mai 1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag, wonach sie der Y. AG ein Darlehen von Fr. 170'000.-- gewährt hatte, welches bis 31. Dezember 1999 verlängert wurde (vgl. Darlehensvertrag vom 27. Mai 1998). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Y. AG im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs diese Darlehensschuld inklusive Zinsen in der Höhe von Fr. 202'360.-- anerkannt hat. Nach einer teilweisen Rückzahlung des Darlehens im Umfang von Fr. 50'000.-- resultiert somit ein unbestritten gebliebener Schaden im Umfang von Fr. 152'360.--.


4.3.3 Die PK macht schliesslich einen Schaden im Umfang von Fr. 331'031.-- infolge nicht überwiesener reglementarischer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der G. AG geltend. Diese Forderung hatte sie gegenüber der G. AG mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2000 zunächst in Betreibung gesetzt und am 25. September 2000 im Konkurs der G. AG eingegeben. Ihre Forderung wurde im entsprechenden Umfang in erster Klasse kolloziert. Nach erfolgter Liquidation wurde ihr eine Konkursdividende von Fr. 84'264.84 ausgeschüttet und für den ungedeckt gebliebenen Betrag in der Höhe von Fr. 246'766.16 am 8. Februar 2006 schliesslich ein Verlustschein ausgestellt. Der in diesem Umfang resultierende Schaden ist damit zweifelsohne ausgewiesen und lässt sich im Übrigen auch den Kontendetails zur Jahresrechnung 1999 der PK entnehmen. So ergibt sich aus dem Kontokorrentverhältnis gegenüber der G. AG eine Forderung in der Höhe des geltend gemachten Schadens von Fr. 331'031.--, der aus der Verbuchung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen herrührt (vgl. Kontoblatt der Jahresrechung 1999 der PK, Seite 2 und 5, Konto 1500 und 4000 sowie 4010), welche ihrerseits wiederum in der Jahresrechnung des WF bilanziert wurden (vgl. Kontoblatt der Jahresrechnung 1999 des WF, Seite 5 und 7, Konto 1500 und 2800). Was die Beklagte dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Die von ihr eingereichte Aufstellung belegt vielmehr die klägerische Darstellung, wonach die Kontokorrentschuld der G. AG gegenüber der PK in den Jahren 1998 und 1999 zugenommen hat. Die Frage, ob und inwieweit die Schuldverpflichtungen der G. AG gegenüber dem WF gleichzeitig abgenommen haben, vermag diesen Umstand nicht zu beeinflussen und kann am schliesslich eingetretenen Schaden der PK nichts ändern. Abzüglich der ausgeschütteten Konkursdividende resultiert somit ein weiterer Schaden der PK im Umfang von Fr. 246'766.16.


4.4 Zusammenfassend ergibt sich ein Gesamtschaden des WF in Höhe von Fr. 3'327'149.41. Der Gesamtschaden der PK beläuft sich auf Fr. 829'818.16 und setzt sich zusammen aus Fr. 430'692.-- infolge Liquidation ihrer Wertpapiere, aus einem offen gebliebenen Darlehensbetrag gegenüber der Y. AG im Umfang von Fr. 152'360.-- sowie aus dem ungedeckt gebliebenen Betrag für nicht überwiesene Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von Fr. 246'766.16.


5.1 Voraussetzung für eine Haftung der Kontrollstelle nach Art. 52 BVG ist im Weiteren ein widerrechtliches Verhalten. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die sich aus Gesetz und Verordnungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört, verletzt werden (vgl. Gullo, a.a.O., S. 45). Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen derart, dass Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Eine widerrechtliche Vermögensverwendung liegt vor, wenn das Vorsorgevermögen zu anderen Zwecken als zur Vorsorge verwendet wird. Verboten sind deshalb alle Handlungen, die zur Verminderung des Vorsorgevermögens führen, ausser sie erfolgen in unmittelbarer Erfüllung des Vorsorgezwecks oder sind zu dessen Erfüllung unumgänglich (vgl. SZS 1983 S. 48). Mit dem Vorsorgezweck unvereinbar und deshalb widerrechtlich ist die Mitwirkung der Vorsorgeinrichtung bei Eigengeschäften von Pensionskassenorganen (vgl. Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 195). Gemäss Art 35 Abs. 1 BVV 2 muss die Kontrollstelle jährlich die Gesetzes-, Verordnungs, Weisungs- und Reglementskonformität der Jahresrechnung sowie der Alterskonten prüfen. Ebenso hat sie jährlich die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung von Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Vermögensanlage zu kontrollieren (vgl. Art. 35 Abs. 2 BVV 2). Die Kontrollstelle nimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe von Sachverständigen wahr und hat hierzu das notwendige Fachwissen anzuwenden, welches der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung womöglich fehlt. Sie ist nicht nur verpflichtet, Rechtswidrigkeiten im Bereich der Geschäftsführung, der Rechnungslegung und der Vermögensanlagen aufzuzeigen, sondern hat darüber hinaus auch die interne Systemkontrolle der Vorsorgeeinrichtung zu gewährleisten. Die Geschäftsführung ist dabei nicht nur einer Rechtmässigkeits-, sondern auch einer Zweckmässigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. Werner Nussbaum, Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung, in: Festschrift für Carl Helbling, Zürich 1992, S. 312; Diego Vieli, Die Kontrolle der Stiftung, insbesondere der Personalvorsorgestiftung, Diss. Zürich 1984, S. 77). Die Kontrollstelle hat in diesem Zusammenhang zu untersuchen, ob die Geschäftstätigkeit bzw. bestimmte Bereiche Gefahr laufen, gegen das Gesetz zu verstossen. Trifft dies zu oder besteht der Verdacht, dass die Vorsorgeeinrichtung gewisse Praktiken am Rande der Legalität tätigt, genügt es nicht, die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung lediglich am Ende des Geschäftsjahres zu beurteilen. Vielmehr muss die Kontrollstelle diesfalls angesichts ihrer besonderen Verantwortlichkeit alles in ihrer Macht stehende unternehmen, dass es bei der Geschäftstätigkeit der von ihr überprüften Einrichtung mit rechten Dingen zu- und hergeht (vgl. Nussbaum, a.a.O., S. 310 f.). Die Kontrollstelle hat diesfalls zunächst dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Stellt sie bei der Durchführung ihrer Prüfung allfällige Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, Weisungen oder Reglemente fest, hat sie dies in ihrem Bericht festzuhalten (vgl. Art. 35 Abs. 3 BVV 2). Sollten bei ihrer Prüfung Mängel festgestellt werden, muss die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zu Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Verlangt es die Situation, hat sie die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BVV 2). Für deren Aufsichtstätigkeit stellt die Arbeit der Kontrollstelle mithin ein zentrales Instrument dar. Nur wenn die Kontrollstelle ihre Pflichten sorgfältig ausführt, festgestellte Mängel in ihrem Bericht aufführt und allenfalls unverzüglich die Aufsichtsbehörde informiert, kann die im BVG geregelte Kontrolle und Aufsicht überhaupt erst durchgesetzt werden.


5.2 In Konkretisierung der in Art. 52 BVG normierten allgemeinen Sorgfaltspflicht bringt Art. 50 BVV 2 die bei der Vermögensanlage gebotene erhöhte Sorgfalt zum Ausdruck. So ist bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung insbesondere darauf zu achten, dass die Sicherheit bei der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet bleibt. Die Sorgfaltspflicht wird im Einzelfall und im Hinblick auf die Erfüllung der konkreten Aufgaben definiert, wobei auf ein gruppenspezifisches Durchschnittsverhalten abzustellen ist. Ganz allgemein gilt, dass das zu tun ist, was erfahrungsgemäss als geeignet und erforderlich angesehen wird, um eine erfolgreiche Vermögensanlage gewährleisten zu können (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Rz. 1423). Die Kontrollstelle handelt demnach unsorgfältig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter dieser Berufsgruppe zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223). Neben der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht besteht die Widerrechtlichkeit im Bereich der Vermögensanlage in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen Anlagevorschriften (vgl. Art. 71 BVG, Art. 49 ff. BVV 2), deren jährliche Prüfung gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG der Kontrollstelle obliegt. Die Vorsorgeeinrichtung hat darauf zu achten, dass sie die Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann (vgl. Art. 52 BVV 2). In Konkretisierung der Anlagevorschriften schreibt Art. 54 lit. a BVV 2 in der vorliegend anwendbaren Fassung vor, dass für Forderungen gegen einzelne Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz eine Anlagebegrenzung von höchstens 15 Prozent gilt, sofern es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt. Gemäss Art 35 BVV 2 muss die Kontrollstelle jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität der Jahresrechnung sowie der Alterskonten prüfen. Ebenso hat sie jährlich die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung von Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens zu prüfen. Gemäss Art 59 BVV 2 darf die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall von Art. 54 lit. a BVV 2 nur abweichen, wenn insbesondere die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet ist (vgl. BGE 122 IV 282, E. 2b). Übersteigen die Anlagen die in Art. 54 lit. a BVV 2 genannte Grenze, muss die Sicherheit in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven in einem jährlichen Bericht schlüssig dargelegt werden (vgl. Art. 59 BVV 2 in Verbindung mit Art. 50 BVV 2). Sodann sind die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber wirksam und ausreichend sicherzustellen (vgl. Art. 58 BVV 2). Werden reglementarische Beiträge nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen, ist die Aufsichtsbehörde zu informieren (vgl. Art. 58a BVV 2).


5.3 Im Wesentlichen werfen die Klägerinnen der Beklagten vor, als Beraterin von R.A. und faktisches Mitglied der beiden Stiftungsräte bei der Zweckentfremdung der Wertschriftenvermögen entscheidenden Einfluss ausgeübt zu haben. Als Kontrollstelle habe sie gegenüber den Stiftungseinrichtungen nicht die nötige Unabhängigkeit besessen und habe weder ihre Prüfungs- noch Meldepflichten wahrgenommen. Neben dieser Unterlassung habe die Beklagte verschwiegen, dass der gesamte Wertschriftenbestand der Klägerinnen im Dezember 1995 für einen Privatkredit von R.A. verpfändet worden sei. Indem der WF im November 1996 der E.H. AG ein Darlehen in der Höhe von 2'700'000.-- gewährt habe und die Wertschriften per 1. Juli 1998 auf R.A. übertragen wurden, sei gegen die Anlagevorschriften der BVV 2 verstossen worden. Die Wertschriften beider Klägerinnen seien als Pfänder nach der Gewährung des Kredits von Dr. P.B. an R.A. hochgradig gefährdet gewesen. Auch hier habe die Beklagte gegen die Anlagevorschriften, insbesondere gegen Art. 50 und Art. 52 BVV 2 verstossen. Im Zusammenhang mit dem der Y. AG gewährten Darlehen habe sie weder die fehlerhafte Unterschriftenregelung noch die unwirksame Verbuchung der Zinsen als transitorische Aktiven beanstandet. Die reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge seien nicht mittelwirksam an die PK überwiesen worden, sondern ungesichert als Anlage bei der illiquiden G. AG verblieben. Die Beklagte habe diesen Umstand nie moniert, obschon dieser Prüfungsbereich zu den elementaren Aufgaben einer Kontrollstelle gehöre.


Die Beklagte wendet dagegen zusammenfassend ein, dass sie weder formell noch faktisch Stiftungsrat gewesen sei. Die Idee des MBO habe von R.A. gestammt. Die Beklagte habe die von R.A. vorgeschlagene Finanzierungsvariante überprüft und ihm dahingehend Bescheid erstattet, dass eine solche Finanzierung unter anderem eine Verletzung der Anlagevorschriften zur Folge haben würde. Der Wertschriftenkaufvertrag vom 1. Juli 1998 sei nachträglich erstellt worden und habe lediglich die ohne Zutun der Beklagten zwischen R.A. und Dr. P.B. geschlossenen Pfand- und Darlehensverträge vollzogen. Bis Ende Juni 1998 hätten gemäss ihren Einschätzungen keine drohenden Vermögensverluste bestanden. Als sie vom unterschriebenen Darlehensvertrag zwischen R.A. und Dr. P.B. in Kenntnis gesetzt worden war, habe sie die Bestimmungen von Art. 36 BVV 2 überprüft und sei dabei zur Auffassung gelangt, dass aus dieser Transaktion kein Verlust entstehen würde. Dass die Anlage bei R.A. indessen gegen die Anlagebestimmungen verstossen hatte, sei der Beklagten klar gewesen. Sie habe aber keine Anhaltspunkte besessen, dass die Wertschriften verpfändet gewesen seien. Die Mängel bei der Unterzeichnung des Wertschriftenkaufvertrags vom 1. Juli 1998 seien ihr nicht aufgefallen und deshalb nicht moniert worden. Ein Zusammenhang mit der Urheberschaft dieser Verträge wie auch des Darlehensvertrags gegenüber der Y. AG werde bestritten, ebenso, dass keine ordentliche Prüfungstätigkeit der Jahresrechnung 1995 bis 1997 erfolgt sei. Aufgrund der von R.A. erteilten Auskünfte sei sie zudem davon ausgegangen, dass angesichts stiller Reserven auf den Liegenschaften eine gute Bonität der G. AG bestanden habe.


5.4 Im Hinblick auf allfällige Verfehlungen in der Eigenschaft als faktisches Stiftungsratsmitglied kann ohne Weiteres auf das unter Ziffer 3.3. Gesagte verwiesen werden, wonach eine faktische Organeigenschaft der Beklagten zu verneinen ist. Zu prüfen ist aber, ob der Beklagten im Zusammenhang mit den schädigenden Transaktionen ein widerrechtliches Verhalten in ihrer Eigenschaft als Kontrollstelle vorzuwerfen ist.


5.4.1 Aufgrund des am 18. Dezember 1995 abgeschlossenen Darlehens- und Pfandvertrags zwischen der G. AG und Dr. P.B., wurde der G. AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'700'000.-- gewährt. So ist in der Bilanz des WF per 31. Dezember 1995 unter der Rubrik "Darlehen Dr. B." ein Passivum in der Höhe von Fr. 2'700'000.-- ausgewiesen. Der Darlehensgeber Dr. P.B. erhielt gestützt auf den erwähnten Darlehens- und Pfandvertrag als Sicherheit hiefür Wertschriften in der Höhe von rund Fr. 3,3 Millionen, lagernd im Depot der Bank R. in Z. Bei diesen Wertpapieren handelte es sich um die dem Vorsorgezweck der beiden Klägerinnen dienenden Vermögenswerte, was sich ohne Zweifel aus dem Umstand ergibt, dass zugleich am 18. November 1995 zwischen der G. AG und Dr. P.B. als integrierender Bestandteil des vorgenannten Darlehens- und Pfandvertrages ein Depot- sowie Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde und die Bank R. am 15. Dezember 1995 von R.A. beauftragt wurde, die Wertschriftendepots der beiden Klägerinnen per Valuta 20. Dezember 1995 an Dr. P.B. auszuhändigen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Wertschriften sowohl der PK als auch des WF an Dr. P.B. verpfändet und dienten als Sicherheit für ein fremdes, mithin der G. AG gewährtes Darlehen. Unabhängig davon, ob in wirtschaftlicher Hinsicht statt dessen tatsächlich R.A. persönlich mit dem Darlehen von Dr. P.B. begünstigt werden sollte, waren die Vermögenswerte beider Klägerinnen mithin nicht mehr frei verfügbar. Bei der Transaktion ihrer Wertschriften an Dr. P.B. als Pfand für eine Darlehensschuld, welche vertraglich weder die PK noch den WF begünstigt hatte, kann indessen nicht von einer sicheren Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 71 BVG und Art. 52 BVV 2 gesprochen werden. Das Wertschriftenvermögen beinhaltete einen Grossteil des Stiftungsvermögens beider Klägerinnen. Dieses wurde durch die Transferierung an Dr. P.B. den Klägerinnen entzogen und stand zur Erfüllung des Vorsorgezwecks der beiden Klägerinnen nicht mehr frei zur Verfügung, so dass zugleich die Liquidität der beiden Vorsorgestiftungen massgebend beeinträchtigt wurde. Die Verletzung dieser elementaren bei der Vermögensanlage gebotenen Sorgfaltspflicht hätte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung der Rechtmässigkeit der Vermögensanlage umgehend veranlassen müssen, den Stiftungsrat beider Klägerinnen darüber in Kenntnis zu setzen, respektive nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Rückabwicklung des Darlehens- und Pfandvertrags gegenüber Dr. P.B. die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BVV 2). Dieser Meldepflicht ist sie nicht nachgekommen. Im Gegenteil ist dem Kontrollstellenbericht für das Jahr 1995 zu entnehmen, dass die Beklagte die Jahresrechnung ohne Weiterungen zur Genehmigung empfohlen hat (vgl. Kontrollstellenbericht vom 21. August 1996). Desgleichen hat sie es unterlassen, anlässlich der Jahresrechnung 1996 entsprechende Vermerke anzubringen. Damit hat die Kontrollstelle in pflichtwidriger Unterlassung gegen ihre gesetzliche Prüfungs- und Meldepflicht verstossen.


Die Beklagte wendet dagegen ein, der oben erwähnte Darlehens- und Pfandvertrag vom 18. Dezember 1995 sei ihr nicht bekannt gewesen. Stattdessen sei ihr ein Darlehensvertrag zwischen Dr. P.B. und R.A. persönlich vorgelegt worden, der keinen Hinweis auf eine Verpfändung der Wertschriften der Klägerinnen enthalten habe. Ein solcher Darlehensvertrag ist jedoch weder von der Beklagten ins Recht gelegt worden, noch ist er den vorliegenden Akten zu entnehmen. Darüber hinaus ist ihr entgegen zu halten, dass sie im November 1995 zwei Übersichtsgrafiken erstellt hat, wonach die Wertschriften im Gegenzug für ein Darlehen an Dr. P.B. übergeben werden sollten (vgl. Klagantwort der PK, S. 6). Die Beklagte hatte deshalb schon vor Abschluss der fraglichen Darlehens- und Pfandverträge vom 18. November 1995 Kenntnis von einer möglichen Variante, wonach die klägerischen Wertschriften als Sicherheit für ein fremdes Darlehen dienen könnten. Sie hätte sich deshalb umso mehr ein Bild über allfällige Dispositionen in dieser Hinsicht verschaffen müssen. Sofern von der Darstellung der Beklagten auszugehen wäre, wonach die Wertschriften der beiden Vorsorgeeinrichtungen lediglich während der Dauer des gegenüber R.A. persönlich gewährten Darlehens bei Dr. P.B. hätten angelegt werden müssen, ist ihr sodann entgegen zu halten, dass die Anlage der klägerischen Wertschriften bei Dr. P.B. als offensichtliches Eigengeschäft des Stiftungsratspräsidenten R.A. hätte qualifiziert werden müssen und mithin mit dem Vorsorgezweck ebenso als unvereinbar und deshalb als widerrechtlich zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). In diesem Zusammenhang ist deshalb auch der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu widersprechen, dass die klägerischen Wertschriften nach dem von ihr am 6. November 1996 angeordneten Wechsel der Darlehensschuld auf R.A. persönlich "als Sicherheit" dienen sollten (vgl. Klagantwort betreffend WF, S. 11). Nachdem R.A. die Darlehensschuld gegenüber Dr. P.B. übernommen hatte, dienten die Wertschriften definitiv als Sicherheit für ein Eigengeschäft des Stiftungsratspräsidenten persönlich, was dem Gesagten zufolge mit dem Stiftungszweck einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu vereinbaren ist. Indem die Beklagte in ihrem Schreiben an Dr. P.B. vom 12. November 1996 aber darüber hinaus eine Aufstockung des Darlehens um weitere Fr. 350'000.-- veranlasste und in Ziffer 2 ihres Schreibens die Unbedenklichkeit des Schuldnerwechsels explizit bestätigte, handelte sie erneut der ihr obliegenden Pflicht zuwider, die Vermögensanlage der beiden Klägerinnen auf ihre Sicherheit und Zweckmässigkeit zu überprüfen und allfällige Mängel aufzudecken.


5.4.2 Am 20. Dezember 1995 wurde ein Betrag von Fr. 2'800'000.-- auf das Konto des WF überwiesen (vgl. Kontoauszug R.) und bis am 4. Januar 1996 als Festgeld angelegt (vgl. Schreiben R. vom 20. Dezember 1995). Nach der Auflösung des Festgeldkontos überwies der WF im Rahmen eines Darlehens den Betrag von Fr. 2'700'000.-- am 4. Januar 1996 an die E.H. AG. Diese Darlehensgewährung ist unbestritten und von der Beklagten anerkannt (vgl. Klagantwort betreffend WF, S. 11). Sie ist als Anlage nach Art. 54 lit. a BVV 2 einzustufen. Diese Bestimmung begrenzt Forderungen gegen Schuldner mit Sitz in der Schweiz auf höchstens 15 Prozent je Schuldner. Das Gesamtvermögen des WF belief sich per Ende 1995 auf Fr. 6'665'571.37 bzw. per Ende 1996 auf Fr. 4'900'957.20 (vgl. Bilanzen des WF). Die gegenüber der E.H. AG ungedeckte Darlehensforderung von Fr. 2'700'000.-- erreichte 40,5 respektive 55 Prozent und überschritt diese Grenze damit bei weitem, womit die Anlagevorschrift nach Art. 54 lit. a BVV 2 klar verletzt war und eine Widerrechtlichkeit vorlag. Der von der Beklagten dagegen vorgebrachte Einwand, dass das Darlehen mit der Suche nach geeigneten Sicherheiten bzw. mit deren Einbringung als gesichert hätte betrachtet werden können, vermag den Verstoss gegen die Anlagevorschrift nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Anlagevorschrift von 54 lit. a BVV 2 sind in Art. 59 BVV 2 geregelt. Ein Abweichen ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Erfüllung des Vorsorgezwecks nicht gefährdet ist. Die Abweichung muss in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven (Bonitätsausweis) zuhanden der Aufsichtsbehörde fachmännisch begründet sein. Unabhängig davon hat eine Darlehensforderung ganz grundsätzlich den Anforderungen einer sorgfältigen und überwachten Vermögensanlage im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BVV 2 zu entsprechen. Diese Voraussetzungen wurden vom Stiftungsrat jedoch in keiner Weise erfüllt, was die Beklagte in ihrer Klagantwort auch entsprechend anerkannt hat (vgl. Klagantwort betreffend WF, S. 11). Dennoch verzichtete sie in pflichtwidriger Weise darauf, bei ihrer Kontrollstellenprüfung auf diese Mängel, insbesondere auf den Verstoss gegen die Anlagerichtlinie von Art. 54 lit. a BVV 2, hinzuweisen und die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 und 3 BVV 2).


5.4.3 Mit zwei Wertschriftendepot-Kaufverträgen zwischen R.A. und dem WF bzw. der PK vom 1. Juli 1998 wurde das bei Dr. P.B. verwaltete Wertschriftendepot schliesslich an den Stiftungsratspräsidenten R.A. verkauft. Diesen Verträgen vorausgegangen war am 6. November 1996 die Anweisung der Beklagten an Dr. P.B., als Darlehensschuldner über Fr. 2'700'000.-- R.A. persönlich einzusetzen und das Darlehen um weitere Fr. 350'000.-- aufzustocken. Als Folge der am 1. Juli 1998 abgeschlossenen Wertschriftendepot-Kaufverträge fungierte R.A. persönlich gegenüber dem Darlehensgeber Dr. P.B. nunmehr sowohl als Darlehensschuldner als auch als Eigentümer der - bereits mit den Darlehens- und Pfandverträgen vom 18. November 1995 verpfändeten - Wertschriften der beiden Vorsorgestiftungen. Die Übertragung sämtlicher Wertschriften des WF zum Depotwert per 30. Juni 1998 in der Höhe von Fr. 3'202'766.-- bzw. der PK in der Höhe von Fr. 445'416.54 an R.A. verletzte ohne Zweifel die in Art. 54 lit. a BVV 2 festgesetzte Anlagebegrenzung (vgl. oben, Ziffer 5.4.2) und ist demnach als widerrechtlich zu qualifizieren. Die Beklagte anerkennt, dass sie vom Wertschriftenverkauf Kenntnis besass und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Anlagerichtlinien vorgelegen hat (vgl. Klagantwort betr. WF, S. 18, und betr. PK, S. 19). Als Rechtfertigung macht sie geltend, der Auffassung gewesen zu sein, dass aus diesen Transaktionen für die Stiftungen kein Verlust entstehen würde, da R.A. zu 100 Prozent Aktionär der E.H. AG und diese wiederum zu 100 Prozent Aktionärin der G. AG gewesen sei. Zudem sei man vom Vorliegen namhafter stiller Reserven ausgegangen. Soweit sie damit einwendet, es sei gestützt auf Art. 59 BVV 2 eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten möglich gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass die Anlage bei R.A. als Stiftungsratspräsident als offensichtliches Eigengeschäft und damit unabhängig von einer Vermögensanlage nach Art. 59 BVV 2 als unrechtmässig zu qualifizieren ist. So ändert insbesondere der Umstand, dass R.A. zu 100 Prozent Aktionär der E.H. AG und diese wiederum zu 100 Prozent Aktionärin der G. AG gewesen ist, nichts an der Tatsache, dass in tatsächlicher Hinsicht das ausschliesslich den Vorsorgeeinrichtungen zustehende und ihrem Vorsorgezweck dienende Wertschriftenvermögen durch den Verkauf an Dr. P.B. zweckentfremdet worden ist. Darüber hinaus wurde die in Art. 50 BVV 2 erforderliche Gewährleistung einer sicheren Vermögensverwaltung nachweisbar weder überprüft noch innert nützlicher Frist schlüssig dargetan. Da R.A. seinen in den Wertschriftenkaufverträgen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, wurden diese im Wissen der Beklagten vielmehr als Darlehen von R.A. verbucht. Wie den Ausführungen der Beklagten zu entnehmen ist, hat sie lediglich auf die Aussagen von R.A. abgestellt und darauf vertraut, insbesondere durch den Verkauf der Liegenschaften an der Elsässerstrasse 248 und 250 in Basel namhafte stille Reserven aktivieren zu können. In diesem Zusammenhang ist ihr entgegen zu halten, dass den Akten gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Dem Schatzungsgutachten der C. AG vom 15. Juli 1994 ist zu entnehmen, dass allfällige stille Reserven exklusive den Liegenschaften nicht ermittelbar seien und gemäss R.A. gerade nicht vorhanden seien. Hinsichtlich der Liegenschaften sei davon auszugehen, dass möglicherweise nur noch der Landwert abzüglich Abbruchkosten realisiert werden könne, der nur geringfügig vom Liquidationswert abweiche (vgl. Gutachten C. AG, S. 11 und 23 f., Beilage 34 der Klagbegründung der PK). Mithin lag gerade keine Konstellation vor, welche eine allfällige Überschreitung der Begrenzungsvorschriften gemäss Art. 54 lit. a BVV 2 hätte rechtfertigen können. Ebenso wenig durfte in Anbetracht dieser Umstände von einer Gewährleistung der Sicherheiten im Sinne von Art. 71 BVG in Verbindung mit Art. 52 und 50 BVV ausgegangen werden. Die Beklagte unterliess es, in ihrer Funktion als Kontrollstelle diese Umstände unverzüglich gegenüber dem Stiftungsrat beider Vorsorgeeinrichtungen zu monieren respektive der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, was der für die Beklagte handelnde S.B. anlässlich der Parteiverhandlung vom 17. August 2007 im Übrigen auch mit der Aussage anerkannt hat, dass eine Verletzung der BVV-Vorschriften in Kauf genommen worden sei. Nachdem am 20. Mai 1999 noch die ordnungsgemässe Geschäftsführung gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt worden war, erfolgte eine entsprechende Meldung erst im Dezember 1999. Der Beklagten war die Widerrechtlichkeit der Gesamtsituation jedoch seit einem Jahr bekannt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 1998 an R.A.). Was die Beklagte im Übrigen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere kann ihr nicht gefolgt werden, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 20. Mai 1999 nicht um eine generelle Bestätigung der Ordnungsmässigkeit gehandelt hat. Es verhält sich vielmehr dergestalt, dass die schliesslich am 3. Dezember 1999 unter Ziffer 1.6, 2.6 und v.a. 4.1 und 4.2 erfolgte Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde bereits im Jahre 1998 und somit unmittelbar nach Abschluss der Wertschriftenverkaufverträge hätte erfolgen müssen (vgl. Klagantwort der PK, S. 13 f.). Indem die Beklagte jedoch weder zeitgerecht eine fachmännische Begründung für ein Abweichen von den Anlagebestimmungen vorgenommen noch die Selbstkontrahierung des Stiftungsratspräsidenten R.A. beanstandet hat, verstiess sie in Bezug auf die Wertschriftenkaufverträge vom 1. Juli 1998 in pflichtwidriger Weise gegen die ihr obliegenden gesetzlichen Melde- und Prüfungspflichten.


5.4.4 Mit Darlehensvertrag vom 27. Mai 1998 gewährte die PK der Y. AG mit Wirkung ab 11. November 1997 ein Darlehen von Fr. 170'000.--, welches am 11. November 1998 bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wurde und zu 4,5 Prozent bzw. ab 11. November 1998 zu 5 Prozent verzinst werden sollte (vgl. Darlehensvertrag vom 27. Mai 1998). Bei der Y. AG handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der E.H. AG, mit welcher die Ehefrau von R.A. Kosmetikprodukte vertrieb (vgl. Einvernahme R.A.). Das Gesamtvermögen der PK betrug Ende 1997 Fr. 1'157'951.18 (vgl. Bilanz der PK). Das der Y. AG gewährte Darlehen entsprach am Stichtag der Bilanz des Jahres 1997 14,6 Prozent des Gesamtvermögens und unterschritt damit die in Art. 54 lit. a BVV 2 vorgeschriebene Begrenzung von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern. Wenn die Beklagte vorbringt, dass dieses Darlehen die Anlagevorschrift von Art. 54 BVV 2 nicht verletzt habe, ist ihr deshalb zuzustimmen. Zu bemängeln ist hingegen, dass für das gewährte Darlehen trotz zunehmend angespannter Finanzlage keine Sicherheiten bestellt worden sind. Ein Vergleich der Bilanzen der Jahre 1995 bis 1997 zeigt auf, dass die PK durch die Gewährung des Darlehens von Fr. 170'000.-- in einen Liquiditätsengpass geraten war. Während in der Bilanz per 31. Dezember 1995 noch flüssige Mittel in Form von Bankguthaben im Umfang von Fr. 111'845.65 bzw. per 31. Dezember 1996 von Fr. 86'081.60 ausgewiesen werden konnten, reduzierten sich diese auf Ende 1997 auf ein Guthaben von lediglich noch Fr. 8'988.05. Im Gegenzug vergrösserten sich sowohl die Forderungen gegenüber Dritten als auch die Kontokorrentguthaben. Ebenfalls verringerte sich der Wertschriftenbestand der PK, was die Liquidität jedoch nicht beeinflussen konnte. Erschwerend trat hinzu, dass die vorgenannten Transaktionen im Zusammenhang mit dem von Dr. P.B. gewährten Darlehen mittlerweile ohnehin zu einer angespannten Finanzierungsproblematik geführt hatten (vgl. Sitzungsprotokolle vom 4. Oktober 1997, 12. November 1997 und 14. April 1998) und die in den erwähnten Bilanzen aufgeführten Wertpapiere mit ihrer Verpfändung an Dr. P.B. infolge des aufgrund des am 18. Dezember 1995 abgeschlossenen Darlehens- und Pfandvertrags de facto nicht mehr frei verfügbar waren. Massgeblich verschärft wurde die Situation der PK schliesslich durch den Verkauf der Wertschriften mit dem Wertschriftenkaufvertrag zwischen R.A. und der PK vom 1. Juli 1998, in dessen Folge das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung definitiv entzogen blieb. Hinzu tritt, dass es sich bei der Y. AG um die Firma der Ehefrau von R.A. gehandelt hat und die Darlehensvergabe daher jedenfalls mittelbar auch den Eigeninteressen der Familie des Stiftungsratspräsidenten diente. Diese Umstände hätten der Beklagten aufgrund des Handelsregistereintrags aber auffallen müssen. Unter diesen Umständen kann bei der Darlehensvergabe an die Y. AG ohne jegliche Sicherheiten nicht von einer sorgfältigen und dem Vorsorgezweck dienenden Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 50 BVV 2 gesprochen werden. Die Beklagte wäre deshalb gehalten gewesen, unverzüglich alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die ungesicherte Darlehensvergabe an die Firma der Ehefrau des Stiftungsratspräsidenten zu verhindern.


Soweit sie vorbringt, aufgrund der Auskünfte von R.A. von einer guten Bonität der PK und insbesondere von stillen Reserven ausgegangen zu sein, kann ohne Weiteres auf das soeben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben, Ziffer 5.4.3). In ihrem Anhang zum Kontrollstellenbericht für das Jahr 1997 wies die Kontrollstelle zwar darauf hin, dass für das Darlehen keine Sicherheiten bestellt worden seien. Die Wertpapiere waren zuvor per 1. Juli 1998 bereits an Dr. P.B. verkauft worden. Dieser Umstand war der Beklagten bewusst, da sie den Wertschriftenkaufvertrag vom 1. Juli 1998 anerkanntermassen am 22. Juli 1998 nachträglich selbst erstellt hat (vgl. Klagantwort der PK, S. 12). Ihr Bericht datiert jedoch vom 18. Dezember 1998 und muss deshalb klarerweise als verspätet bezeichnet werden (vgl. Anhang zum Kontrollstellenbericht 1997, Ziffer 4.2). Überdies stimmt ihre darin getätigte Aussage in zweierlei Hinsicht nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein: Zum einen wurde der Darlehensvertrag gegenüber der Y. AG mit Vereinbarung vom 11. November 1998 und damit noch vor der Erstellung des Kontrollstellenberichts vom 18. Dezember 1998 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Formulierung im Anhang des Kontrollstellenberichts, dass das Darlehen nur bis zum 10. November 1998 gewährt würde, ist daher unzutreffend. Andererseits erweckt die Anmerkung, das Darlehen werde zu 4,5 Prozent verzinst den Anschein, dass die auf das Darlehen entfallenden Zinsen tatsächlich an die PK bezahlt würden. Tatsächlich wurden die Zinsen jedoch als transitorische Aktiven verbucht und zum bereits gewährten Darlehen mittelunwirksam hinzugeschlagen (vgl. Konto 1200 im Kontenblatt der PK). Die Beklagte hat es unterlassen, auf diese Missstände aufmerksam zu machen. Damit hat die Kontrollstelle auch hinsichtlich des der Y. AG gewährten Darlehens in widerrechtlicher Weise gegen ihre gesetzliche Prüfungs- und Meldepflicht gemäss Art. 71 BVG verstossen.


5.4.5 Gleiches trifft zu auf das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Nichtüberweisung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen von der G. AG an die PK. Aus den Kontendetails zur Jahresrechnung 1998 der PK ist ersichtlich, dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge der G. AG bereits im Jahre 1998 nicht an die PK überwiesen, sondern mittelunwirksam dem zwischen ihr und der G. AG bestehenden Kontokorrentverhältnis belastet worden sind (vgl. Kontoblatt der Jahresrechnung 1998 der PK, Seite 3 und 6 f., Konto 1500, 4000 sowie 4010). Zugleich wurden im Verlaufe des Jahres 1998 von der im WF eingerichteten Reserve Arbeitgeberbeiträge im Umfang von Fr. 59'112.82 aufgelöst. Diese wurden jedoch nicht an die PK, sondern auf dem zwischen WF und der G. AG bestehenden Kontokorrentkonto verbucht (vgl. Kontoblatt der Jahresrechnung 1998 des WF, Seiten 8 und 10, Konto 1500 und 2800), wo sie anschliessend mit Gegenforderungen der G. AG verrechnet worden sind. Zugleich erfolgte eine entsprechende Belastung auf dem zwischen der PK und der G. AG bestehenden Kontokorrentkonto, auf welchem auch die Arbeitnehmerbeiträge belastet wurden. Die PK bringt zu Recht vor, dass diese Transaktionen im Ergebnis zur Einstellung des Zuflusses liquider Mittel führten, auf welche die PK angesichts der angespannten Finanzlage jedoch dringend angewiesen gewesen wäre. Zugleich handelte es sich beim Transfer von Mitteln aus der Arbeitgeberbeitragsreserve des WF auf ein Konto der G. AG um einen Rückfluss von zweckgebundenen Stiftungsmitteln. Mithin erfolgte keine reale Überweisung der Beiträge an die PK. Die Transaktionen entfalteten vielmehr die Wirkung eines Darlehens der PK an die G. AG und führten abzüglich der Konkursdividende schliesslich zu einem Schaden in der Höhe von Fr. 246'766.16 (vgl. Kontendetails zu den Jahresrechnungen der PK und des WF der Jahre 1998 und 1999). Die Beklagte hat gegen diese Missstände nichts unternommen. Es kann offen gelassen werden, ob dabei zusätzlich die Anlagebegrenzung gemäss Art. 57 BVV 2 missachtet wurde. Die Prüfung der Überweisung von reglementarischen Beiträgen stellt eine elementare Aufgabe der Kontrollstelle dar und dient letztlich der Aufrechterhaltung des Stiftungszwecks. Gemäss Art. 58a BVV 2 ist deshalb die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, falls fällige reglementarische Beiträge nicht innert einer Frist von drei Monaten überwiesen worden sind. Die Beklagte hat es aber unterlassen, angesichts der problematischen finanziellen Lage mit Nachdruck auf diese groben Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates der PK hinzuweisen.


Die Beklagte bringt vor, dass sie zur Situation per Ende 1999 nicht habe Stellung nehmen müssen. Letztmals habe sie einen Kontrollstellenbericht für das Jahr 1998 abgegeben. In diesem Zusammenhang ist ihr jedoch entgegen zu halten, dass sie gegenüber der Aufsichtsbehörde am 20. Mai 1999 die ordnungsgemässe Geschäftsführung durch den Stiftungsrat noch explizit bestätigt hatte. Sodann zeichnete sie per Ende 1999 noch immer als Kontrollstelle verantwortlich. Sie wäre demnach - insbesondere gestützt auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 1999 - weiterhin verpflichtet gewesen, dem mittlerweile eingesetzten amtlichen Verwalter alle relevanten Informationen zukommen zu lassen und diesen bei der Sicherung der Destinatärguthaben zu unterstützen. Eine entsprechende Intervention unterblieb jedoch, weshalb sie in pflichtwidriger Unterlassung ein rechtzeitiges Einschreiten der Aufsichtsbehörde bzw. des amtlichen Verwalters verhindert hat.


5.5 Zusammenfassend hat die Beklagte die Jahresrechnungen 1995 und 1996 ohne Weiterungen zur Genehmigung empfohlen und es in pflichtwidriger Weise unterlassen, gegen die Verpfändung der klägerischen Wertschriften an Dr. P.B. zu intervenieren. Ebenso hat sie es unterlassen, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung des WF an die E.H. AG bei ihrer Kontrollstellenprüfung insbesondere auf den Verstoss gegen die Anlagerichtlinie von Art. 54 lit. a BVV 2 hinzuweisen und die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Sie verletzte ihre Prüfungs- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der ungesicherten Darlehensvergabe der PK an die Y. AG und hat es unterlassen, angesichts der finanziellen Lage unverzüglich und mit Nachdruck auf die Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates der PK in Bezug auf nicht überwiesene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und aufgelöste Arbeitgeberbeitragsreserven hinzuweisen. Damit hat sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anlagevorschriften der BVV 2 mehrfach gegen die ihr obliegende Prüfungs- und Meldepflicht verstossen und in Bezug auf den den Klägern erwachsenen Schaden widerrechtlich gehandelt.


6.1 Als Haftungsvoraussetzung muss ferner zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der nach Art. 52 BVG verantwortlichen Kontrollstelle ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Der natürliche Kausalzusammenhang gilt als adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist , einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (vgl. BGE 119 V 406 Erw. 4a). Die Kontrollstelle ist somit nicht für jeden Schaden verantwortlich, sondern nur soweit ein durch die Verwaltungsorgane verursachter Schaden wegen ihrer mangelhaften Kontrolle vergrössert bzw. der schadhafte Zustand verlängert worden ist (vgl. Gullo, a.a.O., S. 56 f.). Pflichtverletzungen, die adäquat kausal einen Schaden verursacht haben, sind gegeben, wenn es die Kontrollstelle unterlässt, die Stiftungsverwaltung auf die Nichtbeachtung geltender gesetzlicher oder reglementarischer Anlagerichtlinien hinzuweisen (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 224 f.). Abgelehnt werden muss das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs hingegen, wenn durch eine hochspekulative Vermögensanlage des Stiftungsrates ein Schaden für die Vorsorgeeinrichtung bereits eingetreten war, bevor die Kontrollstelle im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit diese Handlung entdeckte. Vergrössert sich der Schaden und hätte er durch das pflichtgemässe Verhalten der Kontrollstelle abgewendet oder wenigstens verringert werden können, so ist der adäquate Kausalzusammenhang wiederum zu bejahen (vgl. Hermann Walser, Zur Verantwortlichkeit der Kontrollstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge gegenüber Vorsorgeeinrichtungen, in: Bewertung, Prüfung und Beratung in Theorie und Praxis, Festschrift für Carl Helbling, Zürich 1992, S. 496). Es ist demnach aufgrund einer nachträglichen Prognose zu prüfen, ob die durch die Kontrollstelle begangene Pflichtverletzung objektiv geeignet war, den eingetretenen Schaden zu bewirken. Die Beklagte hat Ende des Jahres 1995 explizit die Unbedenklichkeit des Schuldnerwechsels bestätigt und im November 1996 eine Aufstockung des Darlehens um weitere Fr. 350'000.-- in die Wege geleitet. Hätte sie stattdessen gegen die Verpfändung der klägerischen Wertschriften an Dr. P.B. opponiert, hätte der sich anbahnende Vermögensschaden bereits dannzumal durch Rückabwicklung der entsprechenden Verträge verhindert werden können. Entsprechende Hinweise und die Meldung dieser Transaktionen in den Kontrollstellenberichten hätten aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass es nie zu einem Verkauf an Dr. P.B. und damit schliesslich zur Verwertung der Wertpapiere gekommen wäre. Das Gleiche gilt sinngemäss für den der PK erwachsenen Schaden aus dem Darlehen gegenüber der Y. AG und aus unterbliebener Überweisung von Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträgen bzw. aus der Auflösung entsprechender Beitragsreserven der PK. Durch rechtzeitiges Einschreiten der Kontrollstelle hätte ein Anwachsen der entsprechenden Ausstände verhindert werden können.


6.2 Nachdem die klägerischen Wertschriften durch ihre Verpfändung gefährdet waren, trat der Schaden definitiv mit deren Liquidation ab 1. Juli 1998 durch Dr. P.B. ein (vgl. oben, Ziffer 4.2.2). Die Beklagte bringt selbst vor, dass die Wertschriften bis zum 30. Juni 1998 erfolgreich verwaltet worden sind. Inwiefern ab diesem Zeitpunkt angesichts der Börsenentwicklung davon auszugehen ist, dass der Wertschriftenbestand auch ohne Verwertung durch Dr. P.B. massiv an Wert verloren hätte, ist weder substantiiert noch aufgrund der Akten ersichtlich. Zumal der Wert des Wertschriftendepots bis Mitte 1998 stets um den Betrag von rund Fr. 3'200'000.-- variierte, muss es an dieser Stelle sein Bewenden damit haben, dass die Wertschmälerung ab Juli 1998 einzig durch die vorgenommenen Verwertungsverkäufe bedingt war. Die Mutmassung der Beklagten, dass der eingetretene Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Aufsichtsbehörde rascher reagiert hätte, vermag die Kausalkette nicht zu unterbrechen, verhinderte doch gerade die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten, die Aufsichtsbehörde zu einem rascheren Einschreiten zu veranlassen. Die Kontrollstelle war am 27. April 1999 von der Aufsichtsbehörde orientiert worden, dass der Stiftungsrat des WF innert 20 Tagen eine Erklärung von ihr einreichen musste (vgl. Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 27. April 1999). Entgegen den dargelegten Verfehlungen hat die Beklagte aber am 22. Mai 1999 die ordnungsgemässe Geschäftsführung gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1999). Sodann hat sie es unterlassen, der Anweisung der Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 1999 Folge zu leisten und dem eingesetzten amtlichen Verwalter im Hinblick auf die getätigten Transaktionen unverzüglich alle benötigten Informationen zukommen zu lassen (vgl. Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 1999). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde oder der amtliche Verwalter rascher hätten reagieren können. Diese mussten sich nach erfolgter Meldung der Beklagten anfangs Dezember 1999 zunächst einen Überblick über die genauen Umstände verschaffen, dies umso mehr, als die Jahresrechnung 1998 im Dezember 1999 noch immer nicht vorgelegen hat. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und den Verstössen der Beklagten gegen ihre Prüfungs- und Meldepflichten kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.


7.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Verschulden vorliegt. Das von der Kontrollstelle verlangte Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach der auftragsrechtlichen Haftungsbestimmung in Art. 398 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911, welche ihrerseits auf die arbeitsrechtliche Norm in Art. 321 e OR verweist. Verlangt wird ein Durchschnittsmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Der von der Kontrollstelle anzuwendende Sorgfaltsmassstab richtet sich nach objektiven Kriterien. Graduell ist zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Handelt die nach Art. 52 BVG verantwortliche Kontrollstelle mit Wissen und Willen und nimmt sie den möglichen Schadenseintritt zumindest in Kauf, liegt Vorsatz oder allenfalls Eventualvorsatz vor. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die notwendige Sorgfalt nicht beachtet wird und dadurch ein Schaden eingetreten ist, ohne dass dies gewollt war. Wurden elementare Pflichten verletzt und blieb jenes Mass an Aufmerksamkeit unbeachtet, das von einer verständigen Person in der gleichen Situation und unter denselben Umständen eingehalten worden wäre, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. In den übrigen Fällen, in denen ein Mangel an Sorgfalt vorgeworfen werden muss, die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit hingegen nicht vorliegen, ist leichte Fahrlässigkeit gegeben. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. In verschuldensmässiger Hinsicht genügt im Rahmen von Art. 52 BVG deshalb bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 128 V 131 f. E. 4e). Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache kann deshalb von der Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit abgesehen werden.


7.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung betont, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. ZAK 1985 S. 620). Dabei darf allerdings nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden der Organe im Sinne von Art. 52 AHVG gewertet werden. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlange vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. etwa BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 8. Juli 2003, H 141/01, E. 3.3 und vom 16. Mai 2002, H 44/01, E. 5a). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Mass der vom Organ zu verlangenden Sorgfalt deshalb abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Kategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Die Kontrollstelle handelt unsorgfältig bzw. fahrlässig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter dieser Berufsgruppe zum Vorwurf gemacht werden kann. Umgekehrt sind die Handlungen der Kontrollstelle als sorgfältig zu bezeichnen, wenn sie zur Erreichung des Ziels des Prüfungsauftrags genügend, zutreffend und angemessen sind (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223). Was im Einzelfall als Fahrlässigkeit anzusehen ist, bildet Gegenstand richterlichen Ermessens (vgl. BGE 128 V 132 E. 4e). Die hohen qualitativen Anforderungen, die das Gesetz an Kontrollstellen und Experten im Bereich der beruflichen Vorsorge stellt, bedingen jedenfalls eine Unabhängigkeit gegenüber der zu kontrollierenden Vorsorgeeinrichtung und führen zu einem besonders strengen Verschuldensmassstab, was schliesslich auch eine entsprechende Verschärfung der Verantwortlichkeit bedeutet (vgl. Walser, a.a.O., S. 499). Kein Verschulden kann der Kontrollstelle hinsichtlich jener Tatsachen vorgeworfen werden, die ihr bewusst oder unbewusst vorenthalten worden sind.


7.3.1 Bei der G. AG und den beiden ihr zugehörigen Vorsorgeeinrichtungen handelte es sich um eine überschaubar organisierte Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur, die massgebend durch den langjährigen Verwaltungsratspräsidenten R.A. geprägt worden war. Bei dieser Ausgangslage konnte von der Beklagten aufgrund ihrer Funktion als verantwortliche Kontrollstelle die Übersicht über die wesentlichen Belange sowie über die grundsätzliche Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtungen verlangt werden. Dazu gehörte infolge gesetzlicher Statuierung insbesondere auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Sicherung der Stiftungsvermögen und der Einhaltung der Anlagevorschriften. Wie die Kläger in ihrer Klagbegründung zutreffend ausgeführt haben, ist für eine genügende Kontrolle über die Institutionen der beruflichen Vorsorge ein wirksames Zusammenspiel zwischen Aufsichtsbehörde und Kontrollstelle notwendig, um den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zum Schutze der Destinatäre konsequent Achtung zu verschaffen. Den vorliegenden Akten zufolge stand die Kontrollstelle hingegen offensichtlich im Banne der Interessenwahrung für die Stifterfirma und ihres Präsidenten R.A. und nahm die ihr gesetzlich auferlegte Pflicht zu einer selbständigen und unabhängigen Beurteilung der finanziellen Situation nur ungenügend wahr, indem sie es unter anderem unterliess, elementare Verstösse der Anlagevorschriften der BVV 2 der Aufsichtsbehörde zu melden.


7.3.2 Die Beklagte macht geltend, sie habe sich blenden lassen und darauf vertraut, dass die Rückzahlung des Darlehens gegenüber Dr. P.B. gewährleistet sei. Ebenso sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei R.A. um eine vermögende Person gehandelt habe. Gemäss den Auskünften von R.A. waren aber gerade keine stillen Reserven vorhanden (vgl. Schatzungsgutachten der C. AG vom 15. Juli 2004). Blosse Hoffnungen auf das Vorhandensein von Vermögenswerten können die Verletzung der Anlagevorschriften nicht rechtfertigen. Die Kontrollstelle darf sich nicht einfach blenden lassen. Im Gegenteil bildet insbesondere die kritische Bewertung von Liegenschaften Bestandteil der ihr obliegenden Prüfung (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, Bern / Stuttgart / Wien 2006, 8. Aufl., S. 681). Der Gesetzgeber sieht die Meldepflicht deshalb gerade für den Fall vor, in dem nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Anlagevorschriften eingehalten sind.


Anlässlich der Strafuntersuchung hat der für die Beklagte handelnde S.B. im Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2002 sodann bestätigt, bereits im November 1995 zwei Übersichtsgrafiken erstellt zu haben, wonach die Wertschriften im Gegenzug für ein Darlehen über Fr. 2'700'000.-- als Sicherheit an Dr. P.B. übergeben werden sollten (vgl. Klagantwort der PK, S. 6). Damit ist erstellt, dass die Beklagte bereits vor Abschluss der Darlehens- und Pfandverträge vom 18. Dezember 1995 im Zusammenhang mit der Übernahme der G. AG Kenntnis von einer möglichen Variante hatte, dass die klägerischen Wertschriften als Sicherheit für ein fremdes Darlehen dienen könnten. Den Aussagen von Dr. P.B. zufolge hatte S.B. sodann Kenntnis von den drei am 18. Dezember 1995 abgeschlossenen Verträgen (vgl. Einvernahme Dr. P.B. vom 15. Mai 2002, S. 3, Beilage 51 der Klagbegründung des WF), welche schliesslich zu einer Blockierung und Zweckentfremdung des klägerischen Vermögens geführt haben (vgl. oben, Ziffer 5.4.1). Erstellt ist weiter, dass Dr. P.B. der Beklagten am 31. Januar 1996 mitgeteilt hatte, R.A. habe zugesichert, dass die Beklagte als verantwortliche Revisionsstelle über die drei Verträge vom 18. Dezember 1995 genau orientiert sei und man ihm als Nichtfachmann zusichern könne, dass es damit seine Ordnung habe. Die Beklagte hat den Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten (vgl. Einvernahme S.B. vom 9. April 2002, Rz. 341 ff.). Der für sie handelnde S.B. hat anerkannt, von R.A. Kopien der Verträge im Zusammenhang mit der Finanzierung des MBO erhalten zu haben (vgl. Einvernahme a.a.O., Rz. 199; ebenso Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 1996, Ziffer 2.3). Die Beklagte hat keine entsprechenden Unterlagen ins Recht gelegt. Ihr Einwand, es seien ihr von R.A. anderslautende Verträge vorgelegt worden, vermag sie deshalb nicht zu exkulpieren. Aufgrund des der Beklagten in Kopie zugestellten Schreibens von R.A. an Dr. P.B. vom 17. Dezember 1995 war der Beklagten vielmehr spätestens im Januar 1996 bekannt oder hätte ihr jedenfalls bekannt sein müssen, dass die Wertpapiere der beiden Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit einem Fremddarlehen an Dr. P.B. übergeben und verpfändet worden waren. Angesichts der dargelegten Umstände hätte sie sich jedenfalls Klarheit über den Verbleib der Wertschriften und über die entsprechenden vertraglichen Grundlagen verschaffen müssen, was sie trotz ihres Fachwissens als Kontrollstelle unterlassen hat. Die Einholung der hiefür notwendigen Informationen bzw. die Einhaltung der Anlagevorschriften wäre eine nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Routinepflicht gewesen. In ihrem Kontrollstellenberichten vom 21. August 1996 bestätigte sie für das Jahr 1995 jedoch eine gesetzeskonforme Vermögensanlage und empfahl, die entsprechenden Jahresrechnungen zu genehmigen. Hinsichtlich dieses Fehlverhaltens muss das Verschulden der Beklagten deshalb als klar fahrlässig qualifiziert werden.


7.3.3 Gleiches gilt hinsichtlich der Anweisung der Beklagten an Dr. P.B. vom 6. November 1996, mit welcher die Beklagte den Wechsel der Darlehensschuld auf R.A. angeordnet hatte. In diesem Zeitpunkt war offensichtlich, dass die klägerischen Wertschriften als Sicherheit für ein Eigengeschäft des Stiftungsratspräsidenten persönlich dienten und dies einer rechtmässigen Vermögensverwaltung abträglich sein musste. Dennoch bestätigte die Beklagte am 12. November 1996 die Unbedenklichkeit dieser Transaktion und veranlasste eine Aufstockung des Darlehens um weitere Fr. 350'000.-- (vgl. Schreiben der Beklagten vom 21. November 1997, ohne nachweisbar die Bonität von R.A. zu überprüfen. In diesem Zeitpunkt war aber ersichtlich, dass die erhofften Geldmittel zur Rückzahlung des Darlehens nicht aufzubringen waren. Bereits im Verlauf des Jahres 1997 war eine Verschärfung der finanziellen Problematik eingetreten. Die Sitzungsprotokolle sprechen diesbezüglich eine klare Sprache. Der Beklagten waren diese Umstände offensichtlich bewusst, wurde ihr doch die Ausarbeitung weiterer Möglichkeiten hinsichtlich der Finanzierung des MBO und der damit verbundenen rechtlichen Problematik in Auftrag gegeben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 7. März 1997, Ziffer 1.8) und hatte sie sowohl die Protokolle der Stiftungsratssitzungen erstellt als auch die Buchhaltung für die beiden Vorsorgeeinrichtungen erledigt (vgl. Honorarbemühungen und Rechnungen der Beklagten. Im Wissen um diese Umstände bestätigte die Beklagte in ihren Kontrollstellenberichten für die Jahre 1996 und 1997 jedoch weiterhin die Gesetzmässigkeit der Geschäftsführung und empfahl, die Jahresrechnungen zu genehmigen. Auch diese Verfehlungen sind ihr jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen. Ob der Beklagten, wie die Kläger vorbringen, ein vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht nur anerkannt hat, Kenntnis von den Wertschriftenkaufverträgen vom 1. Juli 1998 besessen, sondern diese nachträglich am 22. Juli 1998 selbst erstellt zu haben. Der Beklagten war die Widerrechtlichkeit der Gesamtsituation im Zeitpunkt ihres Kontrollstellenberichts für 1997 zudem hinlänglich bekannt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 1998 an R.A.). Ebenso wusste sie, dass die Anlagerichtlinien verletzt worden waren (vgl. Klagantwort betr. WF, S. 18, und betr. PK, S. 19). Dennoch hat sie mit Schreiben vom 20. Mai 1999 die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung bestätigt. Dem Gesagten zufolge kann die blosse Hoffnung, dass infolge stiller Reserven für die Stiftungen kein Verlust entstehen würde, keine Exkulpation bewirken. Der Beklagten musste die angeschlagene Finanzsituation und mithin die fehlgeschlagene Realisierung stiller Reserven ohnehin schon länger bewusst gewesen sein, andernfalls die entsprechenden Notizen keinen Eingang in die von ihr erstellten Sitzungsratsprotokolle im Jahre 1997 gefunden hätten. Ihr Einwand, sich in ihrem Schreiben vom 20. Mai 1999 lediglich auf die Reaktion des Stiftungsrates im Nachgang zur Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 27. April 1999 bezogen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, die Aufsichtsbehörde aktiv und unverzüglich über die schädigenden Transaktionen aufzuklären.


7.3.4 Der Beklagten ist ebenso eine fahrlässige Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den nicht überwiesenen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträgen und der Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven vorzuwerfen. Alle diese in zusätzlichen Darlehen resultierenden Transaktionen zu Lasten der beiden Vorsorgeeinrichtungen hätten angesichts der den Beteiligten bekannten angespannten Verhältnisse ein unverzügliches Einschreiten und die Information an die Aufsichtsbehörde erfordert. Die Prüfung der Überweisung von reglementarischen Beiträgen stellt eine elementare Aufgabe der Kontrollstelle dar und ist letztlich eine ohne Schwierigkeiten verbundene Routinepflicht. Ausser den vorgenannten und unbeachtlichen Einwänden bringt die Beklagte keine Gründe vor, welche allenfalls geeignet wären, die Missachtung der Beitragsabrechnungs- beziehungsweise Beitragszahlungspflicht als entschuldbar erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für das der Y. AG gewährte Darlehen. Zusammenfassend vermag sich die Beklagte in Bezug auf den eingetretenen Schaden nicht zu exkulpieren. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ihre Verantwortung für den in pflichtwidriger Weise und schuldhaft herbeigeführten Schaden des WF im Umfang von Fr. 3'327'149.41 und der PK im Umfang von Fr. 829'818.16 zu bejahen ist.


8. Die Klägerinnen haben zum geltend gemachten Schaden Verzugszinsen von 5 Prozent seit 1. Juli 2002 eingeklagt. Mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf das BVG kommt die dort geregelte Verzugszinsregel nicht zur Anwendung. Nach herrschender Auffassung sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen allerdings grundsätzlich zu verzinsen, auch wenn dies formell-gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. In Abweichung von diesem Grundsatz lehnte es die Rechtsprechung bisher ab, im Sozialversicherungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine Verzugszinspflicht zu bejahen, es sei denn, die Auferlegung von Verzugszinsen rechtfertige sich unter anderem wegen widerrechtlichen Verhaltens von Verwaltungsorganen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern, 1997, S. 60). Die Beklagte hat die Verletzung von Anlagevorschriften und der Meldepflicht zu verantworten, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen rechtfertigt. In analoger Weise ist auf die allgemeine Regel des Art. 104 Abs. 1 OR zurückzugreifen, wonach der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 Prozent im Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil X. des EVG vom 31. Dezember 1993, in: SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 Erw. 3b/aa). Auch bei der Frage der Fälligkeit der Forderung gelangen mangels anderweitiger Bestimmungen die allgemeinen Regeln des OR zur Anwendung. Danach kann gestützt auf Art. 75 OR die Erfüllung sofort gefordert werden, wenn keine anders lautende Vereinbarung vorliegt. Unter diesen Umständen machen die Klagparteien für ihre Forderungen berechtigterweise ab 1. Juli 2002, d.h. nach Ausstellung ihrer Verlustscheine am 19. Juni 2002, Verzugszinsen von 5 Prozent geltend. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass in den schadensmässig ausgewiesenen Forderungsbeträgen bereits aufgelaufene Zinsen mit enthalten sind (vgl. oben, Ziffer 4.2.4 und 4.3.1). Würde auf diese Zinsbeträge nochmals Verzugszins gewährt, würde gegen das Doppelzinsverbot verstossen (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR, welcher hier ebenfalls analog anzuwenden ist [vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 305]). Vom Gesamtschaden des WF im Umfang von Fr. 3'327'149.41 sind demnach die darin enthaltenen Zinsen von Fr. 606'636.14 (vgl. oben, Ziffer 4.2.4) und vom Gesamtschaden der PK im Umfang von Fr. 829'818.16 die Zinsen von Fr. 83'948.-- (vgl. oben, Ziffer 4.3.1) für den Zinsenlauf in Abzug zu bringen. Ab dem 1. Juli 2002 schuldet die Beklagte der PK demnach Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 2'720'513.30 (Fr. 3'327'149.41 abzüglich Fr. 606'636.14) und dem WF ebensolche auf den Betrag von Fr. 745'870.16 (Fr. 829'818.16 abzüglich Fr. 83'948.--).


9. Die Kläger verlangen schliesslich, es sei ihnen die Rechtsöffnung zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 SchKG angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen. Dies gilt auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Im Umfang, in welchem die vorliegende Klage teilweise gutgeheissen wird, ist der Rechtsvorschlag der Beklagten demgemäss zu beseitigen.


10. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Zu prüfen bleibt, ob den mehrheitlich obsiegenden Klägern eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das EVG den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 126 V 150 E. 4b). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.


KGE SV vom 17. August 2007 i.S. WF und PK (735 02 550 und 551)



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