Ergänzungsleistungen

Berechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mehrkosten für rollstuhlgängige Wohnung


Für Ehepaare belaufen sich die maximal anrechenbaren Mietzinsausgaben pro Jahr auf Fr. 15'000.- zuzüglich der gesetzlich definierten Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, Art. 16a Abs. 3 ELV). Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um maximal Fr. 3'600.-- pro Jahr (Art. 5 Abs. 2 ELG; E. 3.1).


Bei Wohneigentum wird der nach kantonalem Steuerrecht berechnete Eigenmietwert als Nettomiete berücksichtigt, wobei als Berechnungsgrundlage im Kanton Basel-Landschaft der Katasterwert der Liegenschaft heranzuziehen ist (Art. 12 ELV; § 27 ter kantonales Steuergesetz). Grundlage für die individuelle Einschätzung bietet der Real- bzw. Ertragswert der Liegenschaft, wodurch die aufgewendeten Baukosten und somit auch die behinderungsbedingten Mehrkosten, im Katasterwert enthalten sind (E. 3.2).


Der gesetzliche Höchstbetrag anrechenbarer Kosten erhöht sich zwar um Fr. 3'600.--, kann aber nur soweit beansprucht werden, als solche Kosten auch effektiv anfallen (E. 4.3).


Der Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3a Abs. 2 und 3 ELG kann um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG überschritten werden (Art. 26a ELV).



Sachverhalt

Der 1957 geborene X. bezieht aufgrund seiner schweren körperlichen Behinderung seit Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Ebenso richtet ihm die Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen (EL) aus. Bei der Berechnung derselben konnte sich X. bis Ende Juli 2005 jeweils den gesetzlichen Maximalbetrag in der Höhe von Fr. 3'600.-- für die Mehrkosten seiner rollstuhlgängigen Mietwohnung an die Mietzinsausgaben anrechnen lassen.


Nachdem X. per 1. August 2005 Wohneigentum erworben hatte, nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung seines Anspruchs auf EL vor. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 sprach sie X. EL in der Höhe von Fr. 728.-- pro Monat ohne Berücksichtigung der Mehrkosten für die rollstuhlgängige Liegenschaft zu. Nach erhobener Einsprache erliess die Ausgleichskasse am 12. Juni 2006 erneut eine Verfügung, wonach unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mehrkosten von jährlich Fr. 960.-- ein Anspruch auf EL in der Höhe von monatlich Fr. 748.-- festgestellt wurde. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 25. September abgewiesen.


Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte dessen Aufhebung.


Die Ausgleichskasse liess sich am 28. Dezember 2006 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung.


Anlässlich der Urteilsberatung vom 13. April 2007 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit noch nicht möglich sei, weshalb der Fall ausgestellt wurde. Es forderte die Ausgleichskasse auf, dem Gericht mitzuteilen, wie hoch der konkrete Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2006 für X. sei und aus welchen Gründen sie nicht diesen Wert, sondern die kantonale Durchschnittsprämie als Mindesthöhe des Ergänzungsleistungsanspruchs heranziehe. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 hat die Ausgleichskasse Stellung genommen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Juni 2007 auf eine Stellungnahme.



Erwägungen

1. (anwendbares Recht)


2. (Untersuchungsgrundsatz)


3.1 Anspruch auf EL haben grundsätzlich die in Art. 2 ELG erwähnten Personen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Art. 2a - 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Aus diesem Differenzbetrag ergibt sich die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3a Abs. 1 ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), gehören zu den anrechenbaren Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Für Ehepaare belaufen sich die maximal anrechenbaren Mietzinsausgaben pro Jahr auf Fr. 15'000.- (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) zuzüglich der gesetzlich definierten Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen [ELV]). Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um maximal Fr. 3'600.-- pro Jahr (Art. 5 Abs. 2 ELG). Im Kanton Basel-Landschaft sind gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs für den Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben sowie für allfällige weitere anerkannten Ausgaben die jeweils höchsten Ansätze der Bundesgesetzgebung massgebend.


3.2 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird der nach kantonalem Steuerrecht berechnete Eigenmietwert als Nettomiete berücksichtigt (Art. 12 ELV). Die Summe des Eigenmietwerts und der Nebenkostenpauschale kann nur bis zum Maximalbetrag des Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt werden (vgl. E. Carigiet/U. Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 87). Als Berechnungsgrundlage des Eigenmietwerts bei Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 27 ter des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Februar 1974 der Katasterwert der Liegenschaft heranzuziehen. Der Katasterwert ist ein nach anerkannten Regeln der Schatzungstechnik ermittelter Verkehrswert der Liegenschaft. Grundlage für die individuelle Einschätzung bietet der Real- bzw. Ertragswert der Liegenschaft, wodurch letztendlich die aufgewendeten Baukosten, und damit im vorliegenden Fall auch die behinderungsbedingten Mehrkosten, im Katasterwert enthalten sind.


3.3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass er per 1. August 2005 in die eigene Liegenschaft in Y. (BL) eingezogen sei. Am 11. April 2006 erhielt die Ausgleichskasse zudem die entsprechende Katasteranzeige der Gemeinde Y.. Gemäss Katasteranzeige hat die Liegenschaft des Versicherten auf der Parzelle 2254 in Y. einen Katasterwert von Fr. 206'300.--. Aus diesem Katasterwert hat die Ausgleichskasse den Eigenmietwert zum Staatssteuersatz für das Steuerjahr 2006 von Fr. 13'400.-- abgeleitet. Zuzüglich mit der in E. 3.1 erwähnten Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- berechnet sich folglich der Eigenmietwert auf Fr. 15'080.-- pro Jahr, was auch nicht bestritten wird.


4.1 Strittig ist hingegen die Höhe des Postens "Behinderungsbedingte Mehrkosten für rollstuhlgängige Wohnung". Die Ausgleichskasse berücksichtigt diese Mehrkosten jährlich mit Fr. 80.--. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm Ausgaben für behinderungsbedingte Mehrkosten seiner Liegenschaft in Höhe von Fr. 3'600.-- anzuerkennen.


4.2 Ist die EL-berechtigte Person auf die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung angewiesen, so erhöht sich gemäss Art. 5 Abs. 2 ELG der maximale Mietzinsabzug um höchstens Fr. 3'600.--. Versicherte können somit Mehrkosten, die nicht durch den Mietzinsabzug gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG gedeckt sind, als behinderungsbedingte Mehrkosten geltend machen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2007, Rz. 3027; E. Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 168). Für die Berechnung der effektiven Ausgaben ist der Bruttomietzins massgebend, in welchem rollstuhlbedingte Mehrkosten bereits mitberücksichtigt sind. Daraus folgt, dass rollstuhlbedingte Ausgaben nicht als Pauschalbetrag von bis zu Fr. 3'600.-- geltend gemacht, sondern lediglich zur Aufstockung des gesetzlichen Maximalbetrags für Mietzinsausgaben herangezogen werden können.


4.3 Analog zu verfahren ist bei selbst genutztem Wohneigentum. Der gesetzliche Höchstbetrag anrechenbarer Kosten erhöht sich zwar um Fr. 3'600.--, kann aber nur soweit beansprucht werden, als solche Kosten auch effektiv anfallen. Der Eigenmietwert inklusive Nebenkostenpauschale beträgt vorliegend Fr. 15'080.--. Wie vorstehend (E. 3.2) sind darin die behinderungsbedingten Mehrkosten bereits enthalten. Dieser Wert überschreitet den gesetzlichen Höchstbetrag für Mietzinsausgaben von Fr. 15'000.-- um Fr. 80.--. Die Ausgleichskasse geht folglich zu Recht mit Verfügung vom 30. August 2006 in ihrer Berechnung von zusätzlichen Auslagen für den Posten "behinderungsbedingte Mehrkosten für rollstuhlgängiges Wohnen" in Höhe von Fr. 80.-- aus. Darüber hinausgehende, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ansprüche bestehen nicht.


5. (Grundsatz von Treu und Glauben)


6. Abschliessend ist auf die Ergebnisse der zusätzlich per Beschluss vom 13. April 2007 gemachten Abklärungen bei der Ausgleichskasse in Bezug auf die konkrete Berechnung des monatlichen Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten von Fr. 728.-- einzugehen. Gemäss Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen EL einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben. Der Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3a Abs. 2 und 3 ELG kann um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG überschritten werden (Art. 26a ELV). Im Kanton Basel-Landschaft sind bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs bei den anerkannten Ausgaben jeweils die höchsten Ansätze gemäss Bundesgesetzgebung massgebend (§ 2 Abs. 1 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973). Die Ausgleichskasse hat für das Jahr 2006 die vom Bundesamt für Sozialversicherung ermittelte kantonale Durchschnittsprämie für die Krankenversicherung als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 8'736.-- eingesetzt (Prämienregion 2, Gemeinde Y.: 2 Erwachsene a Fr. 3'504.--, 2 Kinder a Fr. 864.--; vlg. Art. 3 lit. b Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2006 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 25. Oktober 2005). Das Gericht stellt daher fest, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. August 2006 ab 1. Mai 2006 nach dieser Berechnungsgrundlage einen monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 728.-- (Fr. 8'736.-- /12) festsetzte. Dieses Vorgehen ist rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


7. (Kosten)


KGE SV vom 19. Juli 2007 i.S. F. (745 06 336)



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