Invalidenversicherung

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit


Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (E. 2).


Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit dürfen vom Versicherten Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (Art. 21 Abs. 4 ATSG; E. 2 und 5).



Sachverhalt

X., geb. 1949, beantragte die Ausrichtung von IV-Leistungen aufgrund eines Handekzems, starker Müdigkeit, Epilepsie sowie Diabetes. Die IV-Stelle sprach X. eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2003 zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und stellte fest, dass X. gestützt auf einen IV-Grad von 47% Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Gegen diesen Entscheid erhob X. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde.



Erwägungen

1. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob und inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Die Frage, ob eine weitere medizinische Abklärung bezüglich Schulterbeschwerden notwendig sei, kann - wie sich zeigen wird - offen gelassen werden.


2. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil S. des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil S. des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen).


3.1 In den Akten befinden sich zahlreiche ärztliche Berichte zum Krankheitsverlauf und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2002 nahm Dr.


G., Facharzt für Hautkrankheiten, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 betreut, zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Sofern der Versicherte eine trockene und mechanisch unbelastende Arbeit fände, wäre er zu 100% arbeitsfähig. Es wäre aber auch dann mit gelegentlichen milden Schüben zu rechnen, da solche Ekzemformen ohne erneuten Allergenkontakt oftmals jahrelang rezidivierten. Zumutbar wären Arbeiten ohne chemische oder mechanische Handbelastung wie beispielsweise Büroarbeiten oder Tätigkeiten in sauberen Kleinteillagern. Dr. F., Allgemeine Medizin, vertrat die Auffassung, dass aufgrund der partiellen Epilepsie sowie der obstruktiven Bronchitis seit 1. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an Maschinen bestehe, in Frage kämen nur einfachste, selbsteingeteilte und körperlich nicht belastende Tätigkeiten im Ausmass von 2 bis 3 Stunden pro Tag (vgl. Schreiben vom 18. Dezember 2002). Dr. L., Neurologe, erachtete den Versicherten aus neurologischer Sicht als arbeitsfähig, sofern der Versicherte einer Tätigkeit nachgehe, die weder ihn selbst noch andere gefährde (vgl. Bericht vom 13. Januar 2003).


3.2 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2004, 27. März 2005 sowie 9. Juni 2005 berichtete Dr. G. über den Krankheitsverlauf von Ende 2002 bis März 2005 und beurteilte aufgrund dessen die Arbeitsfähigkeit neu. Die allergotoxische Handdermatose, welche durch seine damalige Tätigkeit in der metallverarbeitenden Industrie hervorgerufen worden sei, habe sich verselbständigt, d.h. sie trete weiterhin rezidivierend auf, auch ohne erneuten Kontakt mit den ursprünglich auslösenden Substanzen. Dieses Phänomen sei nicht ungewöhnlich. Im Verlaufe der Jahre seien die Hände des Versicherten nie wirklich stabil gewesen. Immer wieder sei es entweder zu leichten dysidrotischen Schüben oder dann zu schmerzhaften tiefen blutenden Rissen der Haut gekommen. Dies trotz zuverlässiger Behandlung mit den verordneten Externa. Ende 2003 sei die Haut einigermassen stabil gewesen und fast erscheinungsfrei, um dann im Frühling 2004 wieder dysidrotische Schübe zu produzieren, gefolgt von Rissen. Seither habe die rezidivierende Rissbildung nie mehr ganz aufgehört. Von einer vollen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit könne nicht die Rede sein. Von Seiten der Hände sei der Versicherte auch nur sehr bedingt für Arbeiten geeignet, die seine Hände nicht mechanisch (oder chemisch) belasten würden. Selbst bei reiner Bürotätigkeit müsste zeitweise mit Rissen, Schmerzen und Blutungen gerechnet werden, die vermutlich erneut zum Arbeitsunterbruch führen würden. Ein Arbeitsversuch in der Werkgruppe Holz, welcher am 8. März 2005 begonnen habe, habe rasch zu einer massiven Verschlechterung geführt. Trotz konsequenter weiterer Behandlung mit den entsprechenden Salben seien die Hände rasch wieder schlechter geworden. Am 22. März 2005 hätten einzelne Finger bereits wieder die altbekannten dorsalen tiefen dolenten Risse gezeigt. Der Versicherte sei deshalb ab 23. März 2005 als arbeitsunfähig erklärt worden. Der später vorgesehene Arbeitsversuch im Atelier 93 sei als aussichtslos zu bezeichnen, denn es würden die gleichen dolenten Rissbildungen erwartet. Weitere Arbeits- resp. Eingliederungsversuche seien völlig unangebracht.


3.3 Dr. F. bestätigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 seine früheren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte könne aufgrund der diversen Leiden (Schulter, Epilepsie, Schläfrigkeit sowie Handekzem) nur sehr einfache Tätigkeiten wie Sortieren, Zusammenfügen, Einpacken etc. mit deutlich reduziertem Arbeitstempo und während höchstens 2 mal 2 Stunden pro Tag ausführen. Die effektive Produktivität dürfte dabei 25% nicht übersteigen. Gemäss lungenärztlicher Untersuchung leide der Versicherte zudem an chronischem Asthma bronchiale, weshalb eine Arbeit in staubiger Umgebung zu vermeiden sei (vgl. Arztzeugnis vom 15. März 2005).


3.4 Im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung bei der MEDAS wurde der Beschwerdeführer in pneumologischer, neurologischer, psychiatrischer sowie dermatologischer Hinsicht untersucht. Mit Gutachten vom 20. April 2006 stellten die Ärzte in Konferenz folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen, leichtgradige vaskuläre Encephalopathie, Konzentrationsstörungen, vermehrte Tagesmüdigkeit, leichte kognitive Störung unklarer Ursache sowie chronisches kumulativ toxisches rhagadiformes Handekzem. Die Epilepsie sei bedingt durch eine leichtgradige vaskuläre Encephalopathie. Der Verlauf erscheine bei aktuell zwei Anfällen pro Monat stabil. Die Prognose sei schwierig. Die vom Patienten geschilderten weiteren Beschwerden wie eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, vermehrte Tagesmüdigkeit, Verlangsamung und erhöhtes Schlafbedürfnis seien glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem behandelnden Neurologen auf die Grunderkrankungen (vaskuläre Encephalopathie, Epilepsie) sowie die antiepileptische medikamentöse Therapie zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eindeutige Zuordnung zu einem psychiatrischen Erkrankungsbild, jedoch seien die kognitiven und mnetischen Defizite, welche sich im Mini Mental Test als auch im Uhrentest gezeigt hätten, auffällig. Als Ursache käme einerseits die antiepileptische Behandlung mit Carbamazepin in Frage, andererseits müsste differenzialdiagnostisch auch an ein beginnendes demenzielles Geschehen gedacht werden. Der Explorand leide des Weiteren unter einer chronisch obstruktiven Pneumopathie mit mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, welche auf die Inhalation eines Bronchodilatators nicht akut reversibel sei. Ferner bestehe ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom, welches ebenfalls für die Müdigkeit und kognitiven Defizite mitverantwortlich sein könne; ein CPAP-Therapieversuch habe abgebrochen werden müssen, da der Explorand die Maske nicht toleriert habe.


Aus dermatologischer Sicht bestehe ein chronisches kumulativ toxisches rhagadiformes Handekzem. Trotz ausgebauter Lokaltherapie und Vermeidung einer mechanischen Belastung der Hände bestehe ein nur mässig stabiler Hautzustand mit rezidivierender Rhagadenbildung. Die Arbeitsfähigkeit für mechanisch belastende Tätigkeiten der Hände sei schwer beeinträchtigt. Als Dreher in der metallverarbeitenden Industrie bestehe aufgrund des Handekzems keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit. Dafür bestehe eine mässig eingeschränkte zumutbare Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne mechanische Belastung der Hände. Die eingeschränkte Zumutbarkeit werde durch die dringend benötigte intensive Hautpflege bestimmt. Aus rein medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% für körperlich leichte Tätigkeiten.


Aus neurologischer, psychiatrischer, internistischer und pneumologischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80% für körperlich leichte Tätigkeiten in einer schadstoffarmen Umgebung. Eine Einschränkung sei auch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bei erhöhter Tagesmüdigkeit und verminderter psychophysischer Belastbarkeit gegeben. Infolge der kognitiven Einschränkungen qualifiziere der Explorand auch nicht für intellektuell fordernde Tätigkeiten und könne lediglich für kognitiv nicht belastende Arbeiten eingesetzt werden. Die vom Exploranden durchzuführenden Arbeiten dürften keine erhöhte Selbst- oder Fremdgefährdung mit sich bringen, dies aufgrund der intermittierenden Bewusstseinsänderungen bei komplex partiellen epileptischen Anfällen. Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei der Explorand nicht mehr geeignet.


Auf Nachfrage der IV-Stelle erklärte die fallführende Ärztin der MEDAS, dass die Arbeitsfähigkeit von 80% unter Einbezug aller Diagnosen sei, somit auch unter Berücksichtigung der dermatologischen (vgl. Schreiben vom 2. November 2006).


4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ohne mechanische Belastung der Hände ausführen kann. Dazu kommen aber mannigfaltige weitere Einschränkungen wie Epilepsie, vaskuläre Encephalopathie und kognitive Beeinträchtigungen, weshalb die Tätigkeit weder eine potentielle Gefahr für den Beschwerdeführer selbst noch für Fremde bedeuten darf. Zudem kommt nur eine intellektuell einfache Arbeit in Frage. Einfache handwerkliche Tätigkeiten fallen somit ohne Zweifel ausser Betracht. Dies hat auch der Arbeitsversuch in der Holzwerkstatt im Jahr 2005 gezeigt. Aber selbst Tätigkeiten, welche eine geringe mechanische Belastung für die Hände bedeuten (Bürotätigkeiten), kommen gemäss dem überzeugenden Bericht von Dr. G. (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2004) kaum in Frage, da selbst ohne Belastung der Hände beträchtliche Beschwerden auftreten.


4.2 Die von der IV-Stelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten wie Überwachungstätigkeiten, Maschinenbedienen, Sortier- und Prüfungsarbeiten, Portierdienste bzw. Kurierdienste bedürfen alle den Einsatz der Hände. Vor allem benötigen diese Tätigkeiten aber auch der vollen Aufmerksamkeit, der Flexibilität sowie einer gewissen Promptheit. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer auch unter Epilepsie sowie vaskulärer Encephalopathie (progredientes Demenzsyndrom) mit kognitiver Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Tagesmüdigkeit leidet. Seine langjährige Stelle verlor der Beschwerdeführer primär, da er seit Herbst 2000 des Öfteren geistige Absenzen bei der Arbeitsausführung hatte und so immer wieder gewisse Momente lang regungslos vor der Maschine stand, was teilweise erhebliche Konsequenzen hatte (vgl. Bericht der SUVA vom 27. November 2001). Somit sind selbst einfachere Überwachungstätigkeiten nicht nur wegen des Handleidens, sondern auch aufgrund der Bewusstseinseinschränkungen kaum zu bewerkstelligen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine angepasste Tätigkeit lediglich im reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlichen Erholungspausen möglich wäre. Aber selbst Büroarbeiten fallen von Vornherein ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Trotz der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von 8 Jahren bis zum Eintritt ins AHV-Alter (vgl. Urteil F. des EVG vom 27. Mai 2005, I 819/04, E. 2.2) würde ein Tätigkeitswechsel ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit und Einarbeitungsaufwand erfordern, welches bei den krankheitsbedingten Voraussetzungen verbunden mit dem Alter von 57 Jahren (zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides) schwerlich zu fordern wäre.


5. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Der Auffassung der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen im Urteil R. des EVG vom 16. Januar 2006, I 180/2005, einen Nischenarbeitsplatz besetzen könnte, überzeugt im vorliegenden Fall nicht. Im zitierten Fall ging es um einen Versicherten, welcher die rechte Hand ohne Einschränkung und die linke Hand nur hilfsweise einzusetzen vermochte, aber doch weiterhin handwerklich tätig sein konnte. Überdies litt er auch nicht unter weiteren gesundheitlichen Beschwerden, welche das Leistungsvermögen zusätzlich auch in kognitiver Hinsicht beeinträchtigten. Nicht zuletzt handelte es sich um einen Versicherten, welcher zehn Jahre jünger war. Die Chancen, dass dieser Versicherte einen Nischenarbeitsplatz findet, sind deutlich höher. Insbesondere bleibt diesbezüglich zu bedenken, dass behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (vgl. Urteil S. des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.3 sowie Urteil S. des EVG vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.3).


6. Erscheint die gegebene Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht mehr als wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung bezüglich der geltend gemachten Schulterbeschwerden.


7. (Kostenentscheid)


KGE SV 25. Mai 2007 i.S. Y. (720 06 322)



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