Raumplanung, Bauwesen

Schaffung von Reservezonen i.S.v. § 19 Abs. 1 lit. f RBG


Da der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid für die Grundeigentümerschaft des Gebietes "Blözen" im Resultat eine belastende Anordnung darstellt, welche mit der vorliegenden Beschwerde abgewendet werden soll, können auch nicht vollzählig auftretenden Erbengemeinschaften als zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert bezeichnet werden (E. 1.3).


Das Kantonsgericht kann bei der Überprüfung raumplanerisch motivierter Akte keine Kontrolle der Angemessenheit der beanstandeten Planungsmassnahmen vornehmen. Ausserdem übt es im Zusammenhang mit der Auslegung der allenfalls massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den kommunalen Planungsbehörden und dem Regierungsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (E. 2).


Die Gemeinde ist verpflichtet, ihr Recht und ihre Nutzungspläne so auszugestalten, dass die Bauzonendimensionierung den in Art. 15 RPG statuierten Vorgaben entsprechen. Insbesondere darf Land, welches nach Massgabe von Art. 15 lit. a und b RPG in die Bauzone gehört, nicht einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung i.S.v. Art. Abs. 2 RPG bzw. § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugewiesen werden, denn das Bauzonenland ist in seiner Gesamtheit für die bauliche Nutzung bereit zu halten. Schafft die Gemeinde hingegen zulässigerweise solche Reservezonen, handelt es sich klarerweise nicht um eine Bauzone im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung (E. 3.1 und 4.1).


Mit dem Erlass des kantonalen Regionalplanes Siedlung vom 25. Januar 2001 hat der Kanton einzig die maximale Dimensionierung des kantonalen Baugebietes bzw. der kommunalen Baugebiete festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens liegt es in der Planungsautonomie der Gemeinde, die Grösse und Lage ihrer Bauzonen nach Massgabe der bundesrechtlichen Planvorgaben und der von ihr angestrebten Siedlungsentwicklung festzulegen (E. 3.2).


In Anwendung der von den Gerichten in ständiger Praxis als sachlich vertretbar erklärten Trendmethode gelangte der Regierungsrat zum Schluss, dass Pratteln auch ohne Einbezug des Gebietes "Blözen" über knappe, aber genügende Baulandreserve verfüge. Aber auch wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die aufgrund der strittigen Planung nurmehr vorhandenen Baulandreserven nicht ausreichen, um die Nachfrage nach Wohnbauflächen zu decken, würde dies an der Zulässigkeit der Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Reservezone nichts ändern, da es der Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens ohne Weiteres frei steht, eine restriktive Siedlungspolitik betreiben, wenn sie dies als wünschenswert erachtet (E. 4.1-4.3).


Nach Ablauf des Planungshorizontes, der gemäss Art. 15 lit. b RPG für Bauzonen 15 Jahre beträgt, sind Zonenpläne einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher eine Planrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen der betroffenen Grundeigentümer auf die Beständigkeit der bisherigen Nutzungsplanung zu werten, und umso eher können beispielsweise auch geänderte politische Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden. Die von einer Zonenplanrevision betroffene Grundeigentümerschaft hat überdies keinen Anspruch darauf, dass ihr Land im Rahmen einer revidierten Nutzungsplanung in der Bauzone verbleibt (E. 4.4).


Ein schützenswertes Vertrauen in die unveränderte Weitergeltung einer bestimmten Nutzungsordnung kommt in erster Linie bei diesbezüglich konkreten Zusicherungen der zuständigen Behörde in Betracht. Die Zuständigkeit für den Erlass bzw. die Anpassung von Zonenvorschriften liegt vorliegend beim Einwohnerrat, weshalb auch das engagierte Vorgehen des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Konzept "Blözen" kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführenden in den Fortbestand des bislang geltenden Zonenplanes zu begründen vermöchte (E. 5).



Sachverhalt

Am 27. Juni 2005 hat der Einwohnerrat der Gemeinde Pratteln eine Mutation des Zonenplanes Siedlung/Landschaft Nr. 10 "Blözen" einschliesslich der Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung beschlossen. Gegenstand dieser Planmutation war und ist die Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung. Gleichzeitig wurden vom Einwohnerrat die damit zusammenhängenden Mutationen des Strassennetzplanes Nr. 27 "Blözen" und des generellen Bau- und Strassenlinienplanes "Erli, Blözen, Blözenmatt" beschlossen. In der Folge wurden die verschiedenen Planmutationen einschliesslich der Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung in der Zeit vom 15. August 2005 bis und mit 13. September 2005 öffentlich aufgelegt, was im Amtsblatt Nr. 32 vom 11. August 2005 publiziert wurde. Innerhalb der Auflagefrist erhoben zahlreiche Parteien beim Gemeinderat Einsprache. Nachdem anlässlich der Verständigungsverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte, leitete dieser die vom Einwohnerrat beschlossenen Pläne sowie die Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung zur Genehmigung an den Regierungsrat weiter und ersuchte gleichzeitig um Abweisung der Einsprachen.


Mit Beschluss Nr. 767 vom 16. Mai 2006 genehmigte der Regierungsrat die Beschlüsse des Einwohnerrates vom 27. Juni 2005 und erklärte diese für allgemein verbindlich. Die Einsprachen wies er ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung dieses Entscheides führte er zunächst aus, dass die kommunalen Planungsmassnahmen die kantonalen Vorgaben mindestens mittelfristig übersteigen, aber letztendlich nicht im Widerspruch zu den damit angestrebten Zielen stehen würden. Im Zusammenhang mit den unerledigten Einsprachen hielt er fest, dass die vorläufige Begrenzung der Bauzone durch die Zuweisung des Gebietes "Blözen" in eine Zone mit noch unbestimmter Nutzung mit den bundesrechtlichen und den kantonalen Vorschriften übereinstimme. So zeige die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre, dass in der Gemeinde Pratteln "…innert einem Planungshorizont von 15 Jahren gemäss Art. 15 RPG eine Fläche von rund 10.5 ha…" benötigt werde. Im Moment umfassten die unüberbauten Wohnzonen - unter Ausklammerung des Gebietes "Blözen" - circa 11.0 Hektaren, weshalb dessen Bebauung und Erschliessung in den nächsten 15 Jahren nicht zwingend erforderlich sei. Die strittigen Planungsmassnahmen basierten im Übrigen auf einem eindeutigen Volksentscheid und stünden deshalb ohne Weiteres im öffentlichen Interesse.


Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 16. Mai 2006 erhoben die Baulandumlegungsgenossenschaft Blözen (BLU Blözen) sowie zahlreiche weitere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beim Kantonsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei den vom Einwohnerrat am 27. Juni 2005 beschlossenen Planmutationen sowie der gleichzeitig verabschiedeten Ergänzungsbestimmung zum Zonenreglement Siedlung die Genehmigung zu verweigern. In der Beschwerdebegründung wird zum einen dargelegt, dass das Gebiet "Blözen" ohne Rechtsgrundlage innerhalb des Baugebietsperimeters einer Reservezone zugewiesen worden sei. Wie der Regierungsrat in seinem Genehmigungsentscheid vom 16. Mai 2006 zudem selber einräume, verfüge Pratteln gemäss dem heute rechtsgültigen Zonenplan über zu geringe Baulandflächen, weshalb "…zur Zeit raumplanerisch eine Abwanderung aus Pratteln zu beobachten…" sei. Auch wenn eine Mehrheit der Prattelner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den strittigen Planmutationen zugestimmt habe, verstosse die damit verbundene Blockierung von Bauland somit auch gegen übergeordnete raumplanerische und öffentliche Interessen. Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde Pratteln von "…relativ grossen Grünflächen umgeben…" sei, müsse die Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Zone mit noch unbestimmter Nutzung innerhalb der Bauzone zudem auch als vollkommen unverhältnismässig bezeichnet werden. Zum anderen machen die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung geltend, dass die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Planmutationen gegen Treu und Glauben verstossen hätten. Dieser Vorwurf wird in erster Linie damit begründet, dass mit der Aufhebung der Planungszone im Jahre 1996 suggeriert worden sei, dass man mit der Erschliessung des Baugebietes nun beginnen könne. Gleichzeitig habe der Kanton "…Gemeinde und Grundeigentümer zum Erlass eines Teilzonen- oder Quartierplanes…" verpflichtet, womit die Planungszone stillschweigend perpetuiert worden sei. Zudem hätten die kommunalen Behörden die Erschliessung und Überbauung des Gebietes "Blözen" in treuwidriger Weise verzögert.


Der Regierungsrat beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat hält in seiner Begründung zunächst fest, dass sich die Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Zone mit noch unbestimmter Nutzung auf § 19 Abs. 1 lit. f RBG sowie Art. 18 Abs. 2 RPG stütze und dieses künftig nicht mehr zur Bauzone gehören werde. Die strittige Auszonung sei zudem ohne Weiteres zulässig, da - wie unter anderem dem aktenkundigen "Konzept Blözen" entnommen werden könne - der Baulandbedarf der Gemeinde Pratteln der nächsten 15 Jahre auch ohne das fragliche Gebiet gedeckt sein werde. Die strittigen Planmutationen erfolgten somit auch in Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben betreffend Dimensionierung der Bauzonen. Im Übrigen sei das fragliche Gebiet - obwohl es bis zur Genehmigung der vorliegend strittigen Planung als Bauzone ausgeschieden war - während rund 50 Jahren weder erschlossen oder überbaut worden. Die kommunalen Behörden seien deshalb zur Vornahme der strittigen Umzonung berechtigt gewesen, ohne damit unverhältnismässig zu handeln. Im Weiteren legt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung dar, dass eine "…Nichteinzonung mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Einschränkung der Siedlungstätigkeit und dementsprechend an der Begrenzung der Bauzone auf die in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigten und erschliessbaren Flächen gerechtfertigt werden kann und darf." Vorliegend sei das öffentliche Interesse an einer Baugebietsbegrenzung mittels Zuweisung des fraglichen Gebietes zu einer Zone nach § 19 Abs. 1 lit. f RBG durch das klare Abstimmungsergebnis zur Volksinitiative "Blözen nicht überbauen" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden. Die Einwohnergemeinde weist darauf hin, dass die strittige Planungsmassnahme im öffentlichen Interesse liege und könne nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne. Die bislang rechtsgültige Planung sei vom Regierungsrat im Jahre 1987 genehmigt worden, weshalb die vorliegend strittige Planänderung "…deutlich über dem Planungshorizont von 15 Jahren…" liege. Seither hätten sich die politischen Vorstellungen bezüglich der Entwicklung des Siedlungsgebietes der Gemeinde Pratteln verändert, was insbesondere die deutliche Annahme der Volksinitiative "Blözen nicht überbauen" gezeigt habe.


Heute wird in Anwesenheit der Parteien in Pratteln zunächst ein Augenschein durchgeführt, während welchem das Gebiet "Blözen" vom südlichen Rand her begutachtet wird. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zeigt dabei im Gelände auf, wo die Grenzen des fraglichen Gebietes liegen. Das Kantonsgericht nimmt zudem zur Kenntnis, dass das im "Konzept Blözen" definierte Baugebiet am südlichen Rand redimensioniert werden müsste, damit die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände von der neu geführten Weitspann-Hochspannungsleitung eingehalten werden können.



Erwägungen

1.1 (…)


1.2 (…)


1.3.1 In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob die zahlreichen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1943 f.). Die Beschwerdelegitimation der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einer von einer Nutzungsplanänderung betroffenen Parzelle kann demzufolge in der Regel bejaht werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss § 47 Abs. 2 lit. e VPO nur diejenigen Personen zur Anfechtung des regierungsrätlichen Entscheides betreffend kommunale Nutzungspläne sowie die dazugehörigen Zonenreglemente berechtigt sind, welche bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen haben (vgl. KGE VV i.S. EWG Diegten vom 26. Juni 2003 in: BLVGE 2002/2003, S. 137 f. E. I.1.A.).


Vorliegend ist weiter zu beachten, dass verschiedene Erbengemeinschaften, welche im von der strittigen Zonenplanmutation betroffenen Gebiet "Blözen" über Grundeigentum verfügen, als Beschwerdeführerinnen auftreten. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen und sind somit auch nur gemeinsam zur Prozessführung befugt (vgl. zum Ganzen Paul Piotet in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 660 f.; Peter C. Schaufelberger, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II/2, Basel/Genf/München 2003, N 11 und 26 zu Art. 602 mit jeweils weiteren Hinweisen). Treten in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht sämtliche Erbinnen und Erben als Beschwerdeführende auf bzw. haben nicht alle ihre unterschriftliche Zustimmung zur Prozessführung erteilt, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann im Rahmen der Beschwerdelegitimation einzig dann vom Gesamthandprinzip abgewichen und eine Anfechtungsbefugnis einzelner Erbinnen und Erben angenommen werden, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. In derartigen Verfahren steht jeder Erbin bzw. jedem Erben ein auch zivilrechtlich anerkanntes Individualbeschwerderecht zu (KGE VV i.S. W. Z.-W. vom 12. Mai 2004 [810 04 5] E. 5a mit Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 1997, publiziert in: ZBl 99 [1998], S. 387 f. E. 3a).


1.3.2 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird von der BLU Blözen, der Bürgergemeinde Pratteln sowie verschiedenen Privatpersonen und Erbengemeinschaften erhoben, welche allesamt bereits am regierungsrätlichen Verfahren teilgenommen haben. Weiter kann festgestellt werden, dass - mit Ausnahme der BLU Blözen - alle Beschwerdeführenden im von der strittigen Zonenplanmutation betroffenen Gebiet über Grundeigentum verfügen. Mit Ausnahme der Erbengemeinschaften Y. und Z. zeichnen bei den Erbengemeinschaften zwar jeweils nur einzelne Erbinnen und Erben für die Prozessführung verantwortlich. Da der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid vom 16. Mai 2006 für die Grundeigentümerschaft des Gebietes "Blözen" im Resultat eine belastende Anordnung darstellt, welche mit der vorliegenden Beschwerde abgewendet werden soll, können aber auch die nicht vollzählig auftretenden Erbengemeinschaften als zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert bezeichnet werden. Es stellt sich einzig die Frage, ob die BLU Blözen - welche gemäss § 61 Abs. 1 RBG zwar über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, aber nicht selber Grundeigentümerin ist - im Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung zur selbständigen Beschwerdeerhebung legitimiert ist, werden in § 31 Abs. 2 lit. a RBG doch ausschliesslich die "…betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer…" als zur Einsprache befugt bezeichnet. In Anbetracht des Umstandes, dass die anderen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer - welche offensichtlich allesamt Genossenschafter der BLU Blözen sind - zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, kann die Frage letztendlich aber offen gelassen werden.


(…)


2.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorliegend zunächst, dass die im Rahmen der strittigen Zonenplanmutation erfolgte Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer, innerhalb des Baugebietsperimeters liegenden Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung einer gesetzlichen Grundlage entbehre. In der Replik vom 4. Dezember 2006 wird zudem ergänzend ausgeführt, dass die strittige Nutzungsplanung auch im Widerspruch stehe zum kantonalen Regionalplan Siedlung, welcher das fragliche Gebiet der Wohnbauzone zuweise. Im Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, dass die angefochtenen Planungsmassnahmen mit den übergeordneten raumplanerischen Vorgaben nicht übereinstimmten. So weisen sie in ihrer Replik darauf hin, dass die vom Regierungsrat in dessen Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 errechnete Baulandbedarfsprognose als zu niedrig zu bezeichnen sei, weshalb "…die rechtswidrige Blockierung von Bauland gegen übergeordnetes öffentliches Interesse…" verstosse, mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Überbaubarkeit des fraglichen Gebietes bestehe. Es sei zwar richtig, dass im Rahmen der Abstimmung über die Volksinitiative "Blözen nicht überbauen" eine Mehrheit für den mittelfristigen Erhalt eines Naherholungsgebietes votiert habe. In Anbetracht der übergeordneten planerischen Interessen sei der einseitige Verweis der kantonalen und kommunalen Behörden auf das Abstimmungsergebnis aber willkürlich, da rund um Pratteln genügend andere Grünflächen vorhanden seien und die Notwendigkeit des kurzfristigen Erhalts von Naherholungsgebieten überdies objektiv nicht belegbar sei.


2.2 Vor der inhaltlichen Beurteilung dieser Vorbringen ist in grundsätzlicher Weise darauf hinzuweisen, dass die Planungs- und Baugesetze den plansetzenden und planverwirklichenden Behörden mehrheitlich weite und rechtlich kaum näher bestimmte Gestaltungsspielräume gewähren. So werden die basellandschaftlichen Gemeinden in § 18 Abs. 1 RBG in allgemeiner Weise beauftragt, für das ganze Gemeindegebiet Zonenvorschriften zu erlassen. Das der Gemeinde dabei zukommende umfassende Ermessen wird in erster Linie durch die bundesrechtlichen, insbesondere in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätze und die in den Art. 14 ff. RPG enthaltenen Vorschriften konkretisiert und begrenzt (vgl. dazu Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, 4. Auflage, S. 80 ff.).


In Anbetracht dieses erheblichen Ermessensspielraumes der Gemeinde ist vorliegend zu beachten, dass die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt ist. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann dagegen nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen sowie gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Beschwerden gegen Zonenpläne werden dabei nicht erwähnt. Das Kantonsgericht kann somit bei der Überprüfung sämtlicher raumplanerisch motivierter Akte keine Kontrolle der Angemessenheit der beanstandeten Planungsmassnahmen vornehmen. Ausserdem übt es im Zusammenhang mit der Auslegung der allenfalls massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den kommunalen Planungsbehörden und dem Regierungsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die Interventionsmöglichkeiten des Kantonsgerichts sind somit begrenzt und auf die Kontrolle von Rechtsverletzungen beschränkt (vgl. KGE VV i.S. EWG Münchenstein vom 21./28. April 2004 in: KGEBL 2004, S. 184 ff. E. 2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).


3.1 Die durch die Kantone bzw. die Gemeinden zu erstellenden Nutzungspläne haben gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG "…vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen…" zu unterscheiden. Dabei haben die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG dasjenige Land zu umfassen, das sich für die Überbauung eignet und entweder bereits weitgehend überbaut ist (lit. a) oder aber voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). An diese bundesrechtliche Umschreibung des Begriffs der Bauzone sind die Kantone und die Gemeinden gebunden und dürfen ihn weder enger noch weiter fassen. Entsprechend sind sie verpflichtet, ihr Recht und ihre Nutzungspläne so auszugestalten, dass die Bauzonendimensionierung den in Art. 15 RPG statuierten Vorgaben entsprechen. Der Grundsatz, wonach es mit der Planungspflicht nicht vereinbar ist, die Festsetzung einer Nutzung für einzelne Gebiete oder Gebietsabschnitte aufzuschieben, findet in Art. 18 Abs. 2 RPG eine Ausnahme, wonach es den Kantonen beispielsweise gestattet ist, Nutzungszonen zu schaffen für Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll. Auf diese Weise sollen Reservezonen geschaffen werden können, deren künftige Nutzung zwar dem Grundsatz nach bereits bestimmt ist, aber - unter Vorbehalt einer neuen Beurteilung - erst nach dem Planungshorizont zugelassen werden soll (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 42 f. zu Art. 18).


Im basellandschaftlichen Recht hat diese Ausnahme von der umfassenden Planungspflicht in § 19 Abs. 1 lit. f RBG Eingang gefunden, dessen Wortlaut vollumfänglich demjenigen von Art. 18 Abs. 2 RPG nachempfunden ist. Soweit die Gemeinden Land als Reservezone bzw. Reservebaugebiet einstufen, handelt es sich aber klarerweise nicht um eine Bauzone im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. Es darf dementsprechend weder überbaut, noch erschlossen werden, selbst wenn die Erschliessung von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern vorfinanziert würde (KGE VV i.S. EWG Münchenstein vom 21./28. April 2004, a.a.O., S. 189 E. 4).


3.2 Wie der vorliegend strittigen Mutation Nr. 10 des Zonenplanes Siedlung/Landschaft entnommen werden kann, soll das Gebiet "Blözen" einer Zone gemäss § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugewiesen werden. Dass es sich dabei um eine Nichtbauzone handelt, lässt sich auch ohne Weiteres aus den Ergänzungsbestimmungen zum Zonenreglement Siedlung ableiten, wonach das Gebiet bis zur Bestimmung der künftigen Nutzung "…der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten…" bleibe. Dass das Gebiet "Blözen" im mutierten Zonenplan Siedlung/Landschaft trotzdem innerhalb des Baugebietsperimeters liegt, erscheint in Anbetracht des unmissverständlich formulierten Willens der Planungsbehörden zwar verwirrend. Daran, dass es mit der Zuweisung zu einer Zone nach § 19 Abs. 1 lit. f RBG künftig nicht mehr zum Baugebiet gehören wird, ändert dieser Umstand aber nichts (vgl. zur Problematik irreführender Bezeichnungen von Reservezonen KGE VV i.S. EWG Münchenstein vom 21./28. April 2004, a.a.O., S. 189 E. 3f). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die heute strittige Planungsmassnahme eine Anpassung des vom Einwohnerrat am 22. bzw. 26. November 1984 beschlossenen und vom Regierungsrat am 24. November 1987 genehmigten Zonenplanes Siedlung, mithin eine Mutation der nach Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 revidierten Zonenvorschriften darstellt. In der bislang gültigen Nutzungsplanung der Gemeinde Pratteln war das fragliche Gebiet dem Baugebiet, konkret den Zonen W1b und W2a zugewiesen worden, weshalb die nunmehr strittige Zuweisung zu einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung eine Um- bzw. Auszonung darstellt (vgl. KGE VV i.S. EWG Diegten vom 26. Juni 2003, a.a.O., S. 142).


Im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführenden in der Replik vom 4. Dezember 2006 erhobenen Vorwurf, mit der Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Nichtbauzone würden die Vorgaben des vom Landrat am 25. Januar 2001 genehmigten kantonalen Regionalplanes Siedlung missachtet, ist zunächst festzustellen, dass das fragliche Gebiet in der zum Regionalplan Siedlung gehörenden Regionalplankarte in der Tat der Wohnbauzone zugewiesen wird. Wie dem Objektblatt Ziffer S 2.1 entnommen werden kann, hat der Kanton damit aber einzig die maximale Dimensionierung des kantonalen Baugebietes bzw. der kommunalen Baugebiete festgelegt. Der geltende Regionalplan Siedlung statuiert - im Sinne der vom Bundesgericht geforderten regionalen und kantonalen Beurteilung der Bauzonengrösse - einzig die Maxime des "generellen Erweiterungsstopps für Wohnbauzonen". Dementsprechend sind wesentliche Erweiterungen der darin definierten Bauzonen nur ausnahmsweise möglich und bedürfen in der Regel einer Anpassung des Regionalplanes. Innerhalb dieses Rahmens liegt es aber in der Planungsautonomie der Gemeinde, die Grösse und Lage ihrer Bauzonen nach Massgabe der bundesrechtlichen Planvorgaben und der von ihr angestrebten Siedlungsentwicklung festzulegen.


4.1 Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Bildung von Reservezonen darf die Gemeinde dadurch die bundesrechtskonforme Ausscheidung der Grundnutzungszonen nicht vereiteln. Insbesondere darf Land, welches nach Massgabe von Art. 15 lit. a und b RPG in die Bauzone gehört, nicht einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung zugewiesen werden, denn das Bauzonenland ist in seiner Gesamtheit für die bauliche Nutzung bereit zu halten und es dürfen ihrer Verwirklichung nicht Hindernisse in den Weg gestellt werden (vgl. Peter Hänni, a.a.O., S. 147 f. mit Hinweis auf BGE 112 Ia 159 E. 2c).


Von dem seitens der Parteien unbestrittenen Umstand, dass das Gebiet "Blözen" nicht weitgehend überbautes Land im Sinne von Art. 15 lit. a RPG darstellt, konnte sich das Kantonsgericht anlässlich des heutigen Augenscheines überzeugen. Es ist deshalb danach zu fragen, ob es voraussichtlich innert den nächsten 15 Jahren zur Überbauung benötigt und erschlossen wird (Art. 15 lit. b RPG), wofür eine Baulandbedarfsprognose zu erstellen ist. Zu diesem Zweck kann beispielsweise der Baulandverbrauch der letzten 10 bis 15 Jahren mit den vorhandenen Baulandreserven verglichen und angenommen werden, die Entwicklung verlaufe in den nächsten 15 Jahren ähnlich, wobei zusätzlich entwicklungshemmende oder entwicklungsfördernde Faktoren mitberücksichtigt werden. Dabei ist aber festzuhalten, dass der auf diese Weise errechnete Bedarf für die nächsten 15 Jahre bloss eine obere Limite für die Bemessung der Bauzone darstellt. Letztendlich haben sich die zuständigen Behörden darüber schlüssig zu werden, nach welcher Richtung, in welchem Tempo und nach welchen Charakteristiken sich ihre Gemeinde entwickeln soll. In diesem Zusammenhang ist es ihnen auch durchaus gestattet, eine gegenüber der Nachfrage restriktivere Siedlungsplanung vorzusehen (Peter Hänni, a.a.O., S. 154 mit Hinweisen).


4.2 Bei der Prognose des innerhalb eines Planungshorizonts von 15 Jahren zu erwartenden Baulandverbrauchs ging der Regierungsrat im vorliegend strittigen Entscheid von einem jährlichen Baulandverbrauch von durchschnittlich 0.7 Hektaren aus und gelangte zum Schluss, dass Pratteln auch ohne Einbezug des Gebietes "Blözen" über knappe, aber genügende Baulandreserve verfüge. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 weist er zudem auf den Umstand hin, dass in den rund fünf Jahren bis zum regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid vom 16. Mai 2006 nur in etwa drei Hektaren, das heisst jährlich rund 0.6 Hektaren Bauland überbaut worden seien. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 4. Dezember 2006 unter anderem dagegen, dass die vom Regierungsrat verwendeten Bedarfszahlen lediglich aufzeigten, dass das in Pratteln vorhandene Bauland in nicht genügendem Umfange gehandelt werde. Dementsprechend sei die Wohnbevölkerung rückläufig, weshalb bereits im Bericht "Holzemer" vom Oktober 2000 darauf hingewiesen worden sei, dass die Gemeinde Pratteln zusätzliches Baugebiet ausscheiden müsse, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten.


4.3 In der Praxis existieren unbestrittenermassen verschiedene Methoden zur Berechnung des maximalen Fassungsvermögens von Bauzonen. Vorliegend hat der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der strittigen Planungsmassnahme nach der in Ziffer 4.1 hievor erläuterten, vom Bundesgericht und Kantonsgericht in ständiger Praxis als sachlich vertretbar erklärten Trendmethode beurteilt. Dabei kann festgehalten werden, dass der von ihm errechnete durchschnittliche Baulandverbrauch der Jahre 1991 bis und mit 2000 von jährlich rund 0.7 Hektaren statistisch erhärtet ist und die gestützt darauf erstellte Baulandbedarfsprognose - wonach das Gebiet "Blözen" zur Zeit nicht zur Überbauung benötigt wird - durch die Entwicklung bis Mitte 2006 bestätigt wird. Auch wenn die Annahme der Beschwerdeführenden zutreffen sollte, dass die heutigen Baulandreserven aufgrund des Verhaltens der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht vollumfänglich zur Bebauung gelangen werden, änderte dies an der Zulässigkeit dieser Bedarfsberechnungen nichts. Würde nämlich bei der Ermittlung der für die Überbauung benötigten Flächen das Phänomen der Baulandhortung berücksichtigt, hiesse dies, die Baugebietsdimensionierung allein nach den jeweiligen Privatinteressen auszurichten, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 15 RPG entspricht (vgl. hierzu Bernhard Waldmann/ Peter Hänni, a.a.O., N 33 zu Art. 15).


Aber auch wenn mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden müsste, dass die aufgrund der strittigen Planung nurmehr vorhandenen Baulandreserven nicht ausreichen, um die Nachfrage nach Wohnbauflächen zu decken, würde dies an der Zulässigkeit der Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Reservezone nichts ändern. Wie in Ziffer 4.1 hievor erläutert wurde, steht es der Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens ohne Weiteres frei, eine restriktive Siedlungspolitik betreiben, wenn sie dies als wünschenswert erachtet (vgl. KGE VV i.S. EWG Diegten vom 26. Juni 2003, a.a.O., S. 146 E. I.2.B. sowie KGE VV i.S. EWG Diepflingen vom 10. November 2004 [810 04 184] E. 3a). Die Dimensionierung der in der strittigen Zonenplanung ausgewiesenen Bauzone kann somit insgesamt nicht beanstandet werden.


4.4.1 Mit dem Schluss, dass die Einwohnergemeinde das ihr zukommenden Planungsermessen in möglicherweise restriktiver, aber nach Massgabe der bundesrechtlichen Planungsvorgaben zulässiger Weise ausgeübt hat, ist gleichzeitig dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, die strittige Planungsmassnahme widerspreche übergeordneten öffentlichen Interessen an der Bereithaltung ausreichender Baulandreserven, die Grundlage entzogen. Der Entscheid, das Gebiet "Blözen" einer Reservezone im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. f RBG zuzuweisen, basiert im Übrigen auf einem klaren Entscheid der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vom 13. Juni 2004. Zu prüfen bleibt somit, ob das solcherart in höchst möglichem Masse manifestierte öffentliche Interesse an der Redimensionierung der Bauzone allfällige, ihm entgegenstehende private Interessen zu überwiegen vermag.


Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder in der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2006 noch in der Replik vom 4. Dezember 2006 auf irgendwie geartete private Interessen verweisen, welche das Belassen des Gebietes "Blözen" in der Bauzone rechtfertigen würden. Aber auch wenn sie entsprechende Vorbringen gemacht hätten, wäre in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz zu verweisen, dass die von einer Zonenplanrevision betroffene Grundeigentümerschaft keinen Anspruch darauf hat, dass ihr Land im Rahmen einer revidierten Nutzungsplanung in der Bauzone verbleibt (BGE 122 I 300 E. 3e sowie BGE 119 Ia 372 E. 5a). Zudem wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebiet "Blözen" seit dem 25. September 1956 - als der Regierungsrat den damaligen Zonenplan genehmigte - zur Bauzone gehört hatte, wobei die Erschliessung in § 3 des damaligen Zonenreglements als "…Sache des Bauherrn…" bezeichnet wurde. Diese Ordnung, welche mit dem Regierungsrat als Erschliessungsetappierung bezeichnet werden kann, wurde in der von diesem in der nachfolgenden, im November 1987 genehmigten Zonenplanung weitergeführt. Trotzdem das fragliche Gebiet bis zum Beschluss des Einwohnerrates vom 27. Juni 2005 während rund 49 Jahren zur Bauzone gehört hatte und somit grundsätzlich hätte überbaut werden können, ist es - wie auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten - bis heute unerschlossen und unüberbaut geblieben.


4.4.2 Bei der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, muss auch dem von der Einwohnergemeinde in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 erwähnten Aspekt der Planbeständigkeit Rechnung getragen werden. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr dürfen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit seiner Beständigkeit rechnen, und je einschneidender sich die beabsichtige Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen. Dagegen sind Zonenpläne nach Ablauf des Planungshorizontes, der gemäss Art. 15 lit. b RPG für Bauzonen 15 Jahre beträgt, ohnehin einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher eine Planrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit der bisherigen Nutzungsplanung zu werten, und umso eher können beispielsweise auch geänderte politische Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2005 [1P.37/2005] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen auch Felix Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, Zürich 2000, S. 341 ff.).


Der bisher gültige Zonenplan Siedlung wurde vom Regierungsrat Ende November 1987 genehmigt und die vorliegend strittige, einzig das Gebiet "Blözen" umfassende Zonenplanmutation wurde vom Einwohnerrat - mit der Zustimmung zur Volksinitiative "Blözen nicht überbauen" - am 16. Februar 2004 und vom Stimmvolk anlässlich der Abstimmung vom 13. Juni 2004, mithin rund 16 Jahre später initiiert. Somit zeigen auch die zeitlichen Verhältnisse auf, dass das im Rahmen einer politischen Diskussion zum Ausdruck gelangte starke öffentliche Interesse an der Aus- oder Umzonung des fraglichen Gebietes das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Beständigkeit der bisherigen Zonenordnung, mithin das Belassen ihrer Grundstücke in der Bauzone zu überwiegen vermag.


5.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren um Nichtgenehmigung der vorliegend strittigen Planmutationen schliesslich damit, dass sich die kantonalen und kommunalen Planungsbehörden treuwidrig verhalten hätten. So wird diesen unter anderem vorgeworfen, dass die im Januar 1996 durch den Regierungsrat aufgehobene Planungszone dadurch perpetuiert worden sei, dass "…Gemeinde und Grundeigentümer zum Erlass eines Teilzonen- oder Quartierplanes verpflichtet…" worden seien. In der Folge hätten sich die kommunalen Planungsbehörden "…selbstredend der Erschliessungs- und Bebauungspflicht nach geltendem Recht enthalten." Auch das weitere Verfahren zeige, dass es die kommunalen Behörden mit der Erschliessung des Gebietes "Blözen" nicht eilig gehabt hätten. So sei anstelle eines Teilzonenplanes zuerst ein Planungskonzept erarbeitet worden. Mit diesem unnötigen Planungsinstrument seien die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bis ins Jahr 2001 vertröstet worden, obwohl die offizielle Planungszone "…schon längst abgelaufen wäre und die Eigentümer das Baugebiet schon längst nach geltendem Recht hätten überbauen können." Auch der Umstand, dass die kommunalen Behörden - nachdem sich im Jahre 2003 politische Kräfte den naturnahen Erhalt des fraglichen Gebietes zum Ziel gemacht hatten - das Zonenplanverfahren nicht mehr weiter vorangetrieben hätten, habe gegen Treu und Glauben verstossen.


5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gebietet der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV im Allgemeinen ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr zwischen den Behörden und Privaten (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 622 sowie Yvo Hangartner in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender: Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Lachen 2002, N 39 zu Art. 5). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 60 E. 8.1; 129 I 170 E. 4.1 und 4.2).


Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes, das heisst es muss eine inhaltlich ausreichend bestimmte Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Typische Vertrauensgrundlagen sind Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es gerade ist, der Privatperson Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Auf den Vertrauensschutz kann sich aber nur berufen, wer von der fraglichen Vertrauensgrundlage - welche überdies von der dafür zuständigen Behörde geschaffen sein muss - Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 655 ff.).


5.3.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden vor allen Dingen geltend, dass es ihnen aufgrund des treuwidrigen Verhaltens der kommunalen und kantonalen Behörden verwehrt gewesen sei, ihre im Gebiet "Blözen" liegenden Grundstücke zu bebauen. Dabei ist in erster Linie auf den bereits in Ziffer 4.4.1 hievor erwähnten Umstand hinzuweisen, dass die fraglichen Parzellen spätestens mit Inkrafttreten der im Jahre 1956 genehmigten Zonenordnung zum Baugebiet gehört hatten und seither grundsätzlich überbaubar gewesen waren. Trotzdem wurde erst am 7. Januar 1992 - notabene auf Antrag des Gemeinderates - ein Baulandumlegungsverfahren eingeleitet. Richtig ist hingegen, dass es mit dem Erlass der Planungszone im Januar 1993 während drei Jahren unmöglich war, im fraglichen Gebiet konkrete Erschliessungs- und Bauprojekte an die Hand zu nehmen. Die im Juni 1994 beschlossene partielle Aufhebung betraf nur die Gebiete nördlich des Oberen Flurweges. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden wurde die Aufhebung der Planungszone im Januar 1996 dann aber ohne Vorbehalte zu Lasten der Grundeigentümerschaft beschlossen. Dem regierungsrätlichen Beschluss vom 16. Januar 1996 kann einzig entnommen werden, dass sich die Einwohnergemeinde zur Einleitung einer Teilzonen- oder Quartierplanung bereit erklärt habe. Eine Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche diesen im Resultat das Bebauen ihrer Parzellen untersagt hätte, ist dagegen nicht aktenkundig. Der Regierungsrat weist in seinen Rechtsschriften deshalb zu Recht darauf hin, dass die Grundeigentümerschaft mit der Aufhebung der Planungszone bis zur Genehmigung der vorliegend strittigen Planungsmassnahmen grundsätzlich jederzeit frei gewesen war, ihre Grundstücke zu erschliessen und zu bebauen. Der wiederholte Vorwurf der Beschwerdeführenden, die kantonalen Behörden hätten sich durch das stillschweigende "Perpetuieren" der Planungszone treuwidrig verhalten, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage.


Es ist zwar eine unbestrittene Tatsache, dass das Gebiet "Blözen" während Jahrzehnten nicht erschlossen und bebaut wurde. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass im bislang gültigen Strassennetzplan Siedlung die Erschliessungsstrassen nur projektiert waren, genauso wie im Wasserversorgungsplan nur das generelle Leitungsprojekt beschrieben ist. Zudem zeigt die aktuelle Parzellierung des Gebietes, dass eine diesbezügliche Neuordnung angezeigt ist. Die Bebauung des Gebietes "Blözen" war für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer somit zwar möglich, aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen. Auf Betreiben des Gemeinderates - und nicht etwa der Grundeigentümerschaft - wurde deshalb im Januar 1992 ein entsprechendes Baulandumlegungsverfahren eingeleitet und ab Juli 1999, unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, das Konzept einer Nutzungsplanung für das Gebiet "Blözen" erarbeitet. Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, statt einem Teilzonenplan sei zunächst unnötigerweise und mit grossem Zeitaufwand ein Plankonzept erarbeitet worden, ist mit dem Regierungsrat darauf hinzuweisen, dass die Grundeigentümerschaft mit Hilfe ihrer Vertreter in der Planungskommission jederzeit die Möglichkeit hatte, die Planungsarbeiten zu beeinflussen. Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 im Weiteren zu Recht darauf hin, dass mit dem Planungskonzept "Blözen" substantielle Vorarbeit für die von der betroffenen Grundeigentümerschaft angestrebte Nutzungsplanung geleistet wurde, gestützt auf welche in der Folge ohne Weiteres die erforderliche Zonenplanmutation sowie die damit zusammenhängende Erschliessungsplanung hätte an die Hand genommen werden können. Der an die kommunalen Behörden gerichtete Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Zonenplanung ist somit nicht gerechtfertigt.


5.3.2 Aber auch wenn das Kantonsgericht den an die kantonalen und kommunalen Behörden gerichteten Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens heute hätte bestätigen müssen, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein schützenswertes Vertrauen in die unveränderte Weitergeltung einer bestimmten Nutzungsordnung kommt nämlich in erster Linie bei diesbezüglichen konkreten Zusicherungen in Betracht. Vorliegend haben aber weder die kantonalen noch die kommunalen Behörden entsprechende Zusicherungen abgegeben. Möglicherweise vermochte das Engagement des Gemeinderates im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung des Plankonzeptes "Blözen" - welches die Erschliessung und Bebauung des fraglichen Gebietes vorsah und für welches sich der Gemeinderat auch in den Debatten des Einwohnerrates eingesetzt hatte - bei der betroffenen Grundeigentümerschaft ein Vertrauen in den Fortbestand der bislang geltenden Zonenordnung bzw. die Planmutation im Hinblick auf eine vorbehaltlose Überbaubarkeit des Gebietes "Blözen" zu begründen. Ob ein solches Verhalten ein schützenswertes Vertrauen zu begründen vermag, ist zwar fraglich. Letztendlich kann diese Frage offen gelassen werden, da im Zusammenhang mit der Schaffung einer Nutzungsordnung ohnehin nur diejenigen Vertrauensgrundlagen beachtenswert sind, die von dem für die Planrevision zuständigen Organ ausgehen (vgl. auch Felix Jost, a.a.O., S. 355 f.).


Die Zuständigkeit für den Erlass bzw. die Anpassung von Zonenvorschriften liegt nun aber klarerweise nicht beim Gemeinderat als kommunale Exekutivbehörde, sondern beim Einwohnerrat. Somit kann ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen festgehalten werden, dass auch das engagierte Vorgehen des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Konzept "Blözen" kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführenden in den Fortbestand des bislang geltenden Zonenplanes zu begründen vermöchte.


6. In Zusammenfassung der vorstehenden Erwägungen kann zunächst festgehalten werden, dass sich die mit der vorliegend strittigen Mutation des Zonenplanes Siedlung/Landschaft verbundene Zuweisung des bislang zur Bauzone gehörenden Gebietes "Blözen" zu einer Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung auf Art. 18 Abs. 2 RPG sowie § 19 Abs. 1 lit. f RBG und somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt. Die damit verbundene Redimensionierung der Bauzone und Verknappung der Baulandreserven erfolgt im Weiteren in Beachtung der bundesrechtlichen, im Sinne von Maximalvorgaben statuierten Bemessungsgrundsätze und basiert überdies auf einem, anlässlich der Abstimmung über die Volksinitiative "Blözen nicht überbauen" am 13. Juni 2004 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an einer temporären Siedlungsbegrenzung, welches die privaten Interessen der Grundeigentümerschaft am Belassen ihrer Parzellen im Baugebiet zu überwiegen vermag. Dementsprechend hat die Einwohnergemeinde das ihr zustehende Planungsermessen mit den vorliegend strittigen Planmutationen in zulässiger Weise ausgeübt. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass mit der Zuweisung des Gebietes "Blözen" zu einer Reservezone sehr wohl auch den Interessen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen wird. Sollte die Einwohnergemeinde nämlich innerhalb des Planungshorizontes, aufgrund geänderter Anschauungen in Bezug auf die Siedlungsentwicklung von Pratteln, eine Erweiterung des Baugebietes in Betracht ziehen, wird dem Gebiet "Blözen" insofern eine gewisse Priorität zukommen, als die Planungsbehörden es bei der Auswahl der neu der Bauzone zuzuweisenden Landflächen nicht grundlos werden ausser Acht lassen können (vgl. dazu KGE VV i.S. W.W. vom 13. August 2003 [810 02 455] E. 4c am Ende).


Schliesslich kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Verhaltens kommunaler oder kantonaler Behörden ein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführenden am Belassen des Gebietes "Blözen" in der Bauzone begründet wurde. Es ist zwar unbestritten, dass der Gemeinderat im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes "Blözen" mit der Grundeigentümerschaft auf eine vorbehaltlose Erschliessung und Bebauung des fraglichen Gebietes hinarbeitete. Letztendlich musste aber allen Beteiligten klar sein, dass die Zuständigkeit für den Beschluss über die entsprechenden Zonenplanmutationen beim Einwohnerrat liegt, sodass die Beschwerdeführenden aus den Bemühungen des Gemeinderates nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Der Regierungsrat hat die vom Einwohnerrat am 27. Juni 2005 beschlossenen Planungsmassnahmen somit zu Recht genehmigt, weshalb die Beschwerde vom 23. Mai 2006, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist.


7. (Kosten)


KGE VV vom 13.06.2007 i.S. BLU Blözen et cons. (810 06 175)/SOA



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