Raumplanung, Bauwesen

Auffüllen einer alten Steingrube mit sauberem Aushubmaterial


Das Auffüllen des ehemaligen Steinbruchs am Wischberg mit Aushubmaterial stellt angesichts des Ausmasses der fraglichen Ablagerungen und der damit verbundenen räumlichen Bedeutung eine bewilligungspflichtige Anlage gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG und § 120 Abs. 1 lit. a RBG dar (E. 2.1 und 2.2).


Da die heute in der Grube "Wischberg" vorhandene Auffüllung die 1977 bewilligten Ablagerungen in erheblichem Masse übersteigt und erheblich von den ursprünglich genehmigten Plänen abweicht, ist gemäss § 122 Abs. 2 RBG eine neue Baubewilligung erforderlich. Da sich die Grube ausserhalb der Bauzone befindet, kann die zusätzliche Auffüllung überdies erst nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 lit. a RPG erfolgen (E. 2.3).


Die für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Behörden haben den für ihren Entscheid relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Diese sogenannte Untersuchungsmaxime wird einzig durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche für das Baubewilligungsverfahren in § 87 RBV detailliert umschrieben wird. Die Verantwortung, im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen von einer Gesuchstellerin die für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen einzuverlangen, liegt aber trotzdem bei der Baubewilligungsbehörde (E. 3.1 und 4.1/4.2).


Unverschmutzter Aushub stellt ausnahmslos Abfall dar. Wird solches Material zum Zwecke der Rekultivierung in früheren Steinbrüchen oder Kiesgruben abgelagert, handelt es sich um eine Verwertung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 USG und es kann auf eine Deponiebewilligung verzichtet werden. Die Rekultivierung ist abgeschlossen, wenn das ursprüngliche Terrain wiederhergestellt ist. Wird über das gewachsene Terrain hinaus sauberes Aushubmaterial abgelagert, handelt es sich um eine Ablagerung von zu entsorgendem, nicht mehr verwertbarem Abfall, wofür nun eine Deponiebewilligung erforderlich ist. Wird die Geländemulde dagegen mit anderem, als unverschmutztem Aushubmaterial aufgefüllt, liegt in jedem Falle eine bewilligungsbedürftige Deponie vor, selbst wenn damit eine Rekultivierung angestrebt wird (E. 3.2 - 3.4).


Wenn Zweifel daran bestehen, welches das effektiv gewachsene Terrain ist und ob die strittige Auffüllung dieses überschreitet, muss angesichts der Schutzfunktion des Umweltrechts von einer Überschreitung des gewachsenen Terrains und in diesem Umfange von einer Ablagerung von Aushubmaterial ausgegangen werden, für welche eine Deponiebewilligung eingeholt werden muss (E. 4.3)


Den Beweis, dass eine Deponiebewilligung nicht notwendig ist, mithin dass zum einen nur sauberer Bauaushub verwendet wurde und dass zum anderen nicht über das ursprüngliche gewachsene Terrain hinaus aufgefüllt wurde, wird die Gemeinde als Gesuchstellerin zu erbringen haben. Vermag sie diese beiden Nachweise nicht zu erbringen, muss sie dem Bauinspektorat eine nachträgliche Deponiebewilligung beantragen (E. 5).


Auf den in Art. 5 Abs. 3 und 9 BV statuierten Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Fehlerhaftigkeit einer Aussage keine Kenntnis haben konnte und musste (E. 6).



Sachverhalt

Mit Entscheid vom 14. März 1977 hatte die damalige Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft (Baudirektion; heute BUD) die Gemeinde Hemmiken (Gemeinde) ermächtigt, die alte Steingrube beim Wischberg mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzufüllen. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Rodungsbewilligung war der Gemeinde vom Eidgenössischen Oberforstinspektorat mit Verfügung vom 14. Juli 1977 erteilt worden. Die in der Folge vorgenommenen Ablagerungen waren seitens des Wasserwirtschaftsamtes des Kantons Basel-Landschaft (heute AUE) in unregelmässigen Abständen insgesamt zwölf Mal kontrolliert worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 17. November 1998 wurde festgestellt, dass die Auffüllung mit sauberem Auffüllmaterial abgeschlossen worden sei, von der Form her aber nicht den ursprünglichen Plänen entspreche. Anlässlich eines am 29. Januar 1999 im Beisein von Vertretern der Gemeinde, des Forstamtes beider Basel und des AUE durchgeführten Augenscheines war deshalb unter anderem beschlossen worden, dass die Gemeinde die Ablagerungsstelle besser an das umgebende Gelände anpassen und die Oberfläche zur Verhinderung von Staunässe mit einem Gefälle ausgestalten werde. Nachdem eine Kontrolle des AUE vom 27. Juni 2000 ergeben hatte, dass der Grube "Wischberg" in grossem Umfange neues Material zugeführt worden war und seitens von A.S. überdies Erdbewegungen sowie die Beeinträchtigung einer Quelle gemeldet worden waren, wurde die Ablagerungsstelle am 17. und 21. Juli 2000 zwei weiteren Augenscheinen unterzogen. Anlässlich des zweiten Augenscheines war seitens des Vertreters des Bauinspektorates darauf hingewiesen worden, dass der Zustand der Deponie - gemessen an der am 14. März 1977 erteilten Auffüllbewilligung - formell rechtswidrig sei, da sowohl in der Ausdehnung als auch in der Höhe die bewilligten Ausmasse nicht eingehalten worden seien. In der Folge hatte das Bauinspektorat der Gemeinde mit Verfügung vom 14. August 2000 die Fortführung der anlässlich des Augenscheines vom 21. Juli 2000 besprochenen Umgestaltungsmassnahmen untersagt und ihr für die Einreichung eines Baugesuchs betreffend die Sanierung der Deponie Wischberg eine Frist bis zum 31. Oktober 2000 gesetzt. Dieses Gesuch ging am 2. November 2000 beim Bauinspektorat ein. Der ebenfalls eingeforderte geologisch-geotechnische Bericht zum Baugesuch wurde am 1. Dezember 2000 nachgereicht und am 12. April 2001 übermittelte die Gemeinde dem Bauinspektorat überdies modifizierte, von der G. AG in Gelterkinden verfasste Projektpläne.


In der Folge bewilligte das Bauinspektorat mit Entscheid vom 22. Januar 2002 das Gesuch der Gemeinde und hiess die Einsprache A.S., soweit es darauf eintrat, teilweise gut. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Grube "Wischberg" rund 5'800 m 3 mehr Material enthalte, als im Jahre 1977 bewilligt worden war. Gleichzeitig stehe aufgrund der seitens des AUE durchgeführten Kontrollen aber fest, dass die Grube mit unverschmutztem Aushubmaterial aufgefüllt und abgeschlossen worden war. Aufgrund des geologisch-geotechnischen Gutachtens vom 24. November 2000, der Messungen der Vermessungsbüro Schenk AG sowie der Berechnungen und Abklärungen des Vermessungs- und Meliorationsamtes (VMA) sei zudem erstellt, dass das Volumen der heutigen Materialauffüllung das ursprüngliche Terrain um rund 1'250 m 3 unterschreite und "…in den letzten 25 Jahren keine nennenswerten Verschiebungen der gemessenen Fixpunkte erkennbar…" gewesen seien. Die Materialauffüllung der Grube "Wischberg" sei aufgrund dieser Erkenntnisse stabil und eine Gefährdung der Umwelt und des Hofes Maiberg aufgrund des abgelagerten Materials könne mehr oder weniger ausgeschlossen werden. Die heutige Auffüllung werde deshalb als Rekultivierung der alten Steingrube Wischberg im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA bewilligt. Der von der Gemeinde mit den am 12. April 2001 eingereichten Plänen beantragten Verlagerung von 1'800 m 3 Material in die nordöstlich der Steingrube gelegene Hohlform könne dagegen nicht zugestimmt werden, da die dafür notwendige Rodungsbewilligung "…vom Forstamt beider Basel nicht in Aussicht gestellt werden…" könne. In diesem Punkt wurde die Einsprache gutgeheissen.


Der Entscheid des Bauinspektorates vom 22. Januar 2002 wurde von A.S. bei der Baurekurskommission angefochten, welche die Beschwerde am 4. Oktober 2005 abwies. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Erteilung der strittigen Baubewilligung gar nicht notwendig gewesen wäre. Aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung vom 14. März 1977 stehe nämlich fest, dass die Auffüllung und Rekultivierung der gesamten Grube "Wischberg" und nicht nur eines Volumens von 1'300 m 3 bewilligt worden sei. Die weiteren Feststellungen des Bauinspektorates, wonach die ehemalige Steingrube ausschliesslich mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt worden war und diese "…Auffüllung aufgrund der heutigen Erkenntnisse…" als stabil bezeichnet werden könne, könnten dagegen nicht beanstandet werden. Zugestimmt werden könne schliesslich auch der vom Bauinspektorat angeordneten Schlussgestaltung der Grube "Wischberg". Gegen diesen Entscheid erhob A.S. Beschwerde beim Kantonsgericht. Wie bereits in den Verfahren vor dem Bauinspektorat und der Baurekurskommission brachte er auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht vor, dass die Grube "Wischberg" - soweit die darin befindlichen Ablagerungen das im Jahre 1977 bewilligte Ausmass überschreiten würden - als Deponie zu qualifizieren sei. Dies unter anderem deshalb, weil bis heute der Nachweis fehle, dass in der ehemaligen Steingrube nur unverschmutztes Material abgelagert wurde. Eine Deponiebewilligung könne der Gemeinde aber nicht erteilt werden, da die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen und Vorgaben nicht erfüllt seien. Insbesondere fehlten Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen, mit denen die langfristige Stabilität der Deponie nachgewiesen werde. Im Übrigen bedürfe die Deponie Wischberg sowohl einer Rodungsbewilligung als auch einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG.


In ihren Vernehmlassungen beantragten das Bauinspektorat und die Gemeinde dem Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde vom 20. Dezember 2006. Am 12. Dezember 2007 führte das Kantonsgericht in Anwesenheit der Parteien in Hemmiken einen Augenschein durch, während welchem die Auffüllung der Grube "Wischberg" zunächst vom nordöstlichen Rand her begutachtet wurde. Anschliessend bestieg das Kantonsgericht die Ablagerungen. Beim Verlassen der Grube "Wischberg" in südwestlicher Richtung nahm das Kantonsgericht zur Kenntnis, dass an mehreren Orten Bauschuttrückstände und Abfälle wie beispielsweise Wasserleitungen oder Bestandteile von Velos abgelagert worden waren. Zudem passierte das Kantonsgericht die beim Zufahrtsweg zur Grube "Wischberg" montierte Abschrankung, an welcher nach wie vor das Schild mit der Beschriftung „Bauschuttdeponie" angebracht ist. In der ebenfalls am 12. Dezember 2007 durchgeführten Parteiverhandlung wurden ein Mitarbeiter des AUE als Auskunftsperson und der Gemeindepräsident zum Sachverhalt befragt.



Erwägungen

1. (Formelles)


2.1 Gemäss § 120 Abs. 1 lit. a RBG ist für das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde eine Baubewilligung erforderlich. Diese Bestimmung stellt kantonales Ausführungsrecht zu Art. 22 Abs. 1 RPG dar, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Eine eigentliche Umschreibung des bundesrechtlichen Begriffs "Bauten und Anlagen" findet sich nun aber weder im kantonalen Recht noch im Bundesrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind darunter jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen zu subsumieren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Terrains durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde letztendlich die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 9 zu Art. 22 sowie BGE 120 Ib 383 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Zwischen den beiden, eine Bewilligungspflicht auslösenden Objekten "Bauten" und "Anlagen" besteht im Übrigen keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 259 f. E. 3 mit Hinweisen). Als Anlagen werden hingegen Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern.


2.2 Vorliegend steht fest, dass das Auffüllen des ehemaligen Steinbruchs am Wischberg mit Aushubmaterial angesichts des Ausmasses der fraglichen Ablagerungen und der damit verbundenen räumlichen Bedeutung als bewilligungspflichtige Anlage gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG und § 120 Abs. 1 lit. a RBG zu qualifizieren ist (so im Übrigen auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 26. April 2004 [VWBES2003.290] E. 2 und des


Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 1994 in: 1995, S. 138 E. 4a/aa; vgl. zudem das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 1995 in: BLVGE 1995, S. 113 E. 4). Dementsprechend war auch bereits das Gesuch der Gemeinde vom 10. November 1976 von der damaligen Baudirektion als Baugesuch entgegen genommen und - gestützt auf § 118 des früheren kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - mit Verfügung vom 14. März 1977 bewilligt worden.


Strittig ist dagegen zunächst, ob die heutigen, in der Grube "Wischberg" befindlichen Ablagerungen überhaupt einer erneuten Baubewilligung bedurften. Die Baurekurskommission gelangt im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 4. Oktober 2005 nämlich zum Schluss, dass die damalige Baudirektion der Gemeinde mit ihrer Verfügung vom 14. März 1977 die Wiederauffüllung der gesamten alten Steingrube und nicht nur von 1'300 m 3 bewilligt habe. Da "…mit dem heutigen Zustand das ursprüngliche Terrain (…) volumenmässig nicht erreicht…" werde, sei die am 22. Januar 2002 erteilte Baubewilligung obsolet. Der damalige Leiter des Bauinspektorates war anlässlich des Augenscheines vom 21. Juli 2000 dagegen zum Schluss gelangt, dass die Ablagerungen "…sowohl in der Ausdehnung als auch in der Höhe…" die am 14. März 1977 bewilligten Ausmasse nicht einhalten würden. Entsprechend müsse geprüft werden, ob diese formell rechtswidrige Situation nachträglich bewilligungsfähig sei.


2.3 In Ziffer A.2 des Dispositives der Verfügung vom 14. März 1977 hatte die Baudirektion festgehalten, dass "…für den Umfang der Ablagerung…" der von der Gemeinde eingereichte Situationsplan vom 7. Oktober 1976 und der Profilplan vom 20. Oktober 1976 massgebend seien. In diesen beiden Plänen war die von der Gemeinde geplante Auffüllung, unter Bezugnahme auf die Geländeform, präzis dargestellt worden. Ob diese nun ein Volumen von 1'300 m 3 oder - wie der Vernehmlassung des Bauinspektorates vom 27. April 2007 entnommen werden kann - 3'600 m 3 umfasst hatte, kann letztendlich offen gelassen werden. Relevant ist einzig, dass das Terrain der heute in der Grube "Wischberg" befindlichen Ablagerungen dasjenige der 1977 bewilligten Auffüllung bei Weitem übersteigt, wie in den von der G. AG am 30. Oktober 2000 erstellten und von der Gemeinde am 12. April 2001 dem Bauinspektorat eingereichten Plänen anschaulich aufgezeigt wird. Insbesondere die Vergleiche des Längenprofils und der Querprofile 2 und 3 zeigen, dass die heute in der Grube "Wischberg" vorhandene Auffüllung die 1976 geplante und mit Verfügung vom 14. März 1977 bewilligte Ablagerung in erheblichem Masse übersteigt. Da aber gemäss § 122 Abs. 2 RBG bei erheblichen Abweichungen von den ursprünglich genehmigten Plänen eine neue Baubewilligung erforderlich ist, hat das Bauinspektorat von der Gemeinde zu Recht ein Baugesuch einverlangt, um die nachträgliche Bewilligung der bislang nicht genehmigten zusätzlichen Ablagerungen prüfen zu können.


In formeller Hinsicht ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass sich die Grube "Wischberg" ausserhalb der Bauzone befindet. Die Bewilligung der zusätzlichen Auffüllung kann somit in jedem Fall erst nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 lit. a RPG bzw. § 115 ff. RBG erfolgen. Eine solche war im vorliegenden Fall nun aber unbestrittenermassen nicht eingeholt worden, weshalb die am 22. Januar 2002 erteilte Baubewilligung bereits aus diesem Grund aufgehoben werden muss.


3.1 Die für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Behörden, mithin auch das Kantonsgericht selber, haben den für ihren Entscheid relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Diese sogenannte Untersuchungsmaxime wird einzig durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche vor allem dann greift, wenn eine Partei das Verfahren durch ein eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Im Baubewilligungsverfahren ist diese Mitwirkungspflicht umfassend und wird in § 87 RBV detailliert umschrieben (KGE VV vom 18. April 2007 i.S. DHK [810 04 485] E. 7.2). Die Verantwortung, im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen von einer Gesuchstellerin die für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen einzuverlangen, liegt aber trotzdem bei der Baubewilligungsbehörde (vgl. § 87 Abs. 4 RBV).


Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat es das Bauinspektorat nicht nur versäumt, vor der Erteilung der Baubewilligung von der BUD eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Es hat es insbesondere auch versäumt, die für die Prüfung der nachträglichen Bewilligung der in der Grube "Wischberg" befindlichen Ablagerungen wesentlichen Umstände umfassend und eingehend abzuklären. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die nachträgliche Bewilligung der strittigen, das 1977 bewilligte Ausmass übersteigende Auffüllung von der Erteilung einer Deponiebewilligung abhängig gemacht werden muss.


3.2 Bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist, stellen Abfall im Sinne des Bundesrechts dar (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG). Ausgehend von dieser Definition zählt auch unverschmutzter Aushub zu den Abfällen, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will. Soweit möglich, sind Abfälle gemäss Art. 30 Abs. 2 USG umweltverträglich zu verwerten oder aber - sofern eine Verwertung nicht möglich ist - zu entsorgen. Die Entsorgung von Abfällen darf wiederum nur auf bewilligten Deponien erfolgen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat - gestützt auf die in Art. 30h Abs. 1 USG (seit 1. Juli 1997; vorher Art. 32 Abs. 3 USG) enthaltene Delegationsnorm - die TVA erlassen, worin die vom Gesetzgeber verlangten technischen und organisatorischen Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen statuiert werden. So bestimmt Art. 22 TVA, dass die Kantone nur für Inertstoffdeponien, Reststoffdeponien und Reaktordeponien Bewilligungen erteilen dürfen (Absatz 1), wobei sich der Deponietyp aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen ergibt (Absatz 2). So darf beispielsweise unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, welches zu den Bauabfällen gehört (Art. 9 Abs. 1 lit. a TVA), gemäss Ziffer 1 lit. b in Verbindung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zur TVA nur auf Inertstoffdeponien abgelagert werden.


Ausgehend vom Grundsatz, dass Abfälle in erster Linie verwertet werden sollen, statuiert Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA nun aber, dass unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial in erster Linie für Rekultivierungen, mithin für das Wiederauffüllen von Steinbrüchen, Kies- und Tongruben verwendet werden soll (vgl. auch die Richtlinie des früheren Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [heute Bundesamt für Umwelt] für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial vom Juni 1999 [Aushubrichtlinie], S. 9). Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeiten weder chemisch noch durch Fremdstoffe wie beispielsweise Siedlungsabfälle, Grünzeug oder andere Bauabfälle verändert wurde (Aushubrichtlinie, S. 5 Ziff. 2). Ist Aushub hingegen verschmutzt, ist seine Verwertung im Rahmen einer Rekultivierung ausgeschlossen.


3.3 In der Judikatur finden sich zur Frage der Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial und der damit zusammenhängenden Bewilligungserfordernisse zahlreiche Entscheide. So hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen bereits wiederholt festgehalten, dass die Ablagerung von Bauabfällen - insbesondere auch von sogenanntem sauberem Bauschutt - eine Deponie darstelle. Ausgenommen davon sei bloss die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial (oberste Humusschicht) zum Zwecke der Rekultivierung, da hier der Entledigungswille fehle und nicht die Ablagerung eines Abfallstoffes, sondern die Wiederverwendung eines Rohstoffes im Vordergrund stehe (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. August 1992 in: URP 1993, S. 124 E. 2b). Es ist übrigens davon auszugehen, dass das Obergericht mit der Klammerbemerkung "oberste Humusschicht" den Begriff "Abraummaterial" präzisieren und nicht - wie der Beschwerdeführer vorbringt - den Begriff "Aushubmaterial" auf die oberste Humusschicht begrenzen wollte. Auch das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Urteil vom 20. September 1995 festgehalten, dass für die Verwertung von unverschmutztem "…Aushub im Rahmen einer Rekultivierung (z.B. zur Wiederauffüllung einer Kiesgrube)…" keine Deponiebewilligung erforderlich sei. Von einer Rekultivierung im strikten Wortsinne könne aber nur dann gesprochen werden, wenn der ursprüngliche Zustand eines Geländes, wie er vor dem menschlichen Eingriff bestanden hat, wiederhergestellt wird (siehe BLVGE 1995, S. 113 E. 4).


Schliesslich hat auch das Bundesgericht wiederholt ausgeführt, dass unverschmutzter Aushub - wenn der Besitzer sich dessen entledigen will - prinzipiell als Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG zu qualifizieren sei und zu den Bauabfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a TVA zähle. Solcher Aushub sei aufgrund von Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA aber vorrangig für Rekultivierungen zu verwenden, wobei eine Zwischenablagerung in Betracht gezogen werden könne, sofern eine sofortige Verwertung nicht möglich sei. Sobald aber die Verwendung im Rahmen einer Rekultivierung ausgeschlossen sei, habe die endgültige Ablagerung auch von unverschmutztem Aushub auf einer Deponie zu geschehen, wofür - wegen des in Art. 22 Abs. 1 TVA statuierten numerus clausus der Deponietypen - nur die Inertstoffdeponie in Frage komme (BGE 120 Ib 404 f. E. 2d; zudem Urteile des Bundesgericht vom 8. Dezember 1994 in: URP 1995, S. 518 f. E. 4c und vom 24. Februar 1995 in: URP 1995, S. 295 E. 3c).


3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auch unverschmutzter Aushub ausnahmslos Abfall darstellt. Wird solches Material zum Zwecke der Rekultivierung in früheren Steinbrüchen oder Kiesgruben abgelagert, handelt es sich um eine Verwertung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 USG und es kann auf eine Deponiebewilligung gemäss Art. 30e Abs. 2 USG verzichtet werden. Die Rekultivierung ist abgeschlossen, wenn das ursprüngliche Terrain - wie es vor dem menschlichen Eingriff, mithin dem Materialabbau bestanden hatte - wiederhergestellt ist. Wird über das gewachsene Terrain hinaus sauberes Aushubmaterial abgelagert, handelt es sich um eine Ablagerung von zu entsorgendem, nicht mehr verwertbarem Abfall im Sinne von Art. 30e Abs. 1 USG, wofür nun eine Deponiebewilligung erforderlich ist. Wird die Geländemulde dagegen mit anderem, als unverschmutztem Aushubmaterial aufgefüllt, liegt in jedem Falle eine bewilligungsbedürftige Deponie vor, selbst wenn damit eine Rekultivierung angestrebt wird.


4.1 Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2007 die Ansicht, dass die Baudirektion bereits 1977 "…sehr bewusst von einer Deponie ausgegangen…" sei, weshalb die Bewilligung des vorliegenden Baugesuchs vom 2. November 2000


ebenfalls von der Erteilung einer Deponiebewilligung abhängig gemacht werden müsse. In der Tat hatte sich die Baudirektion in der Verfügung vom 14. März 1977 unter anderem auf § 9 des damaligen Abfallgesetzes vom 5. Dezember 1974 gestützt, wonach es für die Errichtung und den "…Betrieb von Deponien und anderen Anlagen, die der Abfallbeseitigung dienen, (…) ausser einer allfälligen Baubewilligung einer besonderen Bewilligung der Baudirektion…" bedürfe. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die Baudirektion 1977 die Auffüllung der Grube "Wischberg" als Abfalldeponie qualifiziert hatte. So wird in Ziffer C.7 des Verfügungsdispositives festgehalten, dass auf dem Ablagerungsplatz nur unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden dürfe. In Ziffer C.8 präzisiert die Baudirektion, dass die Ablagerung von Bauschutt, Müll, Sperrgut, Gewerbe- und Industrieabfällen, Schlamm jeglicher Art, Flüssigkeiten und dergleichen verboten sei. Wäre dieser Inhalt der Bewilligungsverfügung vom 14. März 1977 nach Massgabe der heutigen Rechtslage zu beurteilen, müsste der Entscheid der Baudirektion somit wohl dahingehend ausgelegt werden, dass der Gemeinde nicht der Betrieb einer Deponie, sondern die Rekultivierung der Grube "Wischberg" mit unverschmutztem Aushub im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA genehmigt worden war. Da vorliegend aber nicht die im Jahre 1977 erteilte Bewilligung, sondern der Baubewilligungsentscheid vom 22. Januar 2002 strittig ist, kann auf eine abschliessende Beurteilung dieser Frage verzichtet werden.


Am 22. Januar 2002 bewilligte das Bauinspektorat die zusätzlichen, über das am 14. März 1977 bewilligte Ausmass hinausgehenden Ablagerungen in der Grube "Wischberg" in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA und verzichtete darauf, von der Gemeinde ein zusätzliches Deponiegesuch einzuverlangen. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, dass die Berechnungen des VMA ergeben hätten, dass "…das ursprüngliche Terrain mit dem heutigen Zustand volumenmässig nicht erreicht…" werde und noch eine Mindermenge von 1'250 m 3 bestehe. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der periodischen Kontrollen des AUE davon ausgegangen werden könne, dass die Grube "Wischberg" mit unverschmutztem Aushub aufgefüllt und abgeschlossen worden sei. Wie in Ziffer 3.1 hievor bereits erwähnt wurde, zeigt die Durchsicht der Akten, dass diese beiden Schlüsse des Bauinspektorates auf unzureichenden Sachverhaltsabklärungen basieren. Auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2007 räumte die Auskunftsperson des AUE ein, dass in der Grube "Wischberg" Material abgelagert worden sei, welches nicht dorthin gehöre. Da der Ablagerungsplatz nicht so gut erreichbar sei, könne aber davon ausgegangen werden, dass der Anteil verschmutzter Abfälle eine "quantité negligable" darstelle.


4.2 So kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Klarheit festgestellt werden, dass die strittigen Auffüllungen der Grube "Wischberg" ausschliesslich aus unverschmutztem Aushub bestehen. Dem aktenkundigen Rapport des AUE über die am 7. November 1990 durchgeführte Deponiekontrolle ist beispielsweise zu entnehmen, dass "…neben dem bewilligten Material auch Sperrgut, Eternit, Abbruch Styropor, Beton, Ziegelsteine und Altholz abgelagert…" wurden. Im Rapport wurde die Gemeinde zwar aufgefordert, das nicht bewilligte Material zu beseitigen. Die Auskunftsperson des AUE, hielt anlässlich der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2007 aber fest, dass das AUE mangels personeller Ressourcen die Befolgung solcher Anordnung nicht habe überprüfen können. Zudem habe die Verantwortung für die korrekte Deponieführung ohnehin bei der Gemeinde gelegen. Im Zusammenhang mit der anlässlich der Deponiekontrolle vom 8. Juli 1996 festgestellten Ablagerung von Strassenaufbruch war sogar auf eine Beseitigungsanordnung verzichtet worden. Aus der Kontrolltätigkeit des AUE kann somit keinesfalls geschlossen werden, dass in der Grube "Wischberg" ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wurde. Im Übrigen hat das AUE in seiner Stellungnahme an das Bauinspektorat vom 18. April 2002 selber unmissverständlich festgehalten, dass die Auffüllung der Steingrube am Wischberg "…aufgrund ihrer nicht ganz lupenreinen Ablagerungsgeschichte als belasteter Standort eingestuft…" werden muss.


Die aufgrund dieser Hinweise naheliegende Vermutung, dass in der Grube "Wischberg" auch verschmutztes Material deponiert worden ist, wurde anlässlich des Augenscheines vom 12. Dezember 2007 verstärkt. So traf das Kantonsgericht beim Verlassen des Ablagerungsplatzes auf Bauschuttrückstände und Abfälle wie beispielsweise Wasserleitungen oder Bestandteile von Velos. Aus dem Umstand, dass sich diese Abfälle zum Teil an Orten befinden, an welchen bereits wieder Wald wächst und der Tatsache, dass einige der Abfälle im Erdreich eingegraben sind, muss geschlossen werden, dass diese Fehlablagerungen einige Jahre alt sind. Im Weiteren konnte das Kantonsgericht auch das in aktenkundigen Fotografien abgebildete, von der Gemeinde an der Abschrankung der Zufahrtsstrasse installierte Schild zur Kenntnis nehmen, auf welchem die Grube "Wischberg" - entgegen der in der Bewilligung vom 14. März 1977 enthaltenen Auflagen - als Bauschuttdeponie bezeichnet wird. Mit dieser Kennzeichnung hat die Gemeinde letztendlich selber dazu beigetragen, dass nicht nur sauberer Aushub, sondern möglicherweise auch andere Abfälle abgelagert wurden. Schliesslich kann zumindest im Moment auch die Gemeinde die Zweifel an der einwandfreien Qualität des in der Grube "Wischberg" abgelagerten Materials nicht ausräumen. So hat sie auf den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich geäusserten Vorwurf in einem Schreiben vom 15. November 2000 einzig entgegnet, dass sie das "…Deponieren irgendwelcher anderer Stoffe (…) nie bewilligt…" habe. Über erfolgte Kontrollen machte sie dagegen keine Angaben. Auch der jetzige Gemeindepräsident wies an der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2007 auf Nachfrage einzig darauf hin, dass Fehlablagerungen jeweils moniert worden seien. Ob diese auch beseitigt wurden, wurde aber offensichtlich nicht kontrolliert, ansonsten anlässlich des Augenscheines kaum die beschriebenen Fehlablagerungen hätten festgestellt werden können.


4.3 Auch der im Baubewilligungsentscheid vom 22. Januar 2002 formulierte Schluss, die Grube "Wischberg" sei nicht über das gewachsene Terrain hinaus aufgefüllt worden, basiert auf unzureichenden Abklärungen. So hat das Bauinspektorat, gestützt auf aktuelle Berechnungen des VMA, in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2007 selber eingeräumt, dass die ursprünglich ausgewiesene Reserve von 1'250 m 3 mit einem mittleren Fehler behaftet sei. Im Schreiben des VMA vom 22. November 2007 wird diesbezüglich präzisiert, dass der Einbezug des mittleren Fehlers zwei Schlüsse zulasse: Entweder unterschreite das heutige Volumen der Ablagerungen das ursprüngliche Terrain um 3'343 m 3 oder die heutige Auffüllung überrage das gewachsene Terrain um 843 m 3 .


Wenn nun aber Zweifel daran bestehen, welches das effektiv gewachsene Terrain ist und ob die heute strittige Auffüllung dieses überschreitet, muss angesichts der Schutzfunktion des Umweltrechts von einer Überschreitung des gewachsenen Terrains und in diesem Umfange von einer Ablagerung von Aushubmaterial ausgegangen werden, für welche - wie in Ziffer 3.4 hievor dargelegt wurde - eine Deponiebewilligung eingeholt werden muss.


5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Entscheid des Bauinspektorates, die Ablagerungen in der Grube "Wischberg" - soweit sie über die am 14. März 1977 bewilligten Auffüllungen hinausgehen - ohne Durchführung eines Deponiebewilligungsverfahrens nachträglich zu bewilligen, auf unzureichenden Sachverhaltsabklärungen beruht hat und demzufolge auch aus diesem Grund aufgehoben werden muss. Bei der erneut durchzuführenden Prüfung, ob die strittigen Ablagerungen nachträglich bewilligt werden können, wird deshalb als erstes zu beurteilen sein, ob die Erteilung einer Deponiebewilligung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn über das gewachsene Terrain hinaus sauberes Aushubmaterial abgelagert wurde oder die Grube "Wischberg" auch mit anderem, als unverschmutztem Aushubmaterial aufgefüllt wurde. Den Beweis, dass eine Deponiebewilligung nicht notwendig ist, mithin dass zum einen nur sauberer Bauaushub verwendet wurde und dass zum anderen nicht über das ursprüngliche gewachsene Terrain hinaus aufgefüllt wurde, wird die Gemeinde als Gesuchstellerin zu erbringen haben. Vermag sie diese beiden Nachweise nicht zu erbringen, muss sie dem Bauinspektorat eine nachträgliche Deponiebewilligung beantragen, wobei sie diesbezüglich die im Anhang 2 zur TVA statuierten Anforderungen zu erfüllen haben wird. Dass eine Bewilligung des Gesuches vom 2. November 2000 in jedem Falle erst nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 lit. a RPG erfolgen kann, wurde in Ziffer 2.3 hievor bereits festgehalten.


Im Rahmen des neuen Baubewilligungsverfahrens wird schliesslich auch noch einmal zu untersuchen sein, ob die strittigen Ablagerungen stabil sind. Die Stabilität von Bauten und Anlagen ist bereits gemäss § 101 Abs. 1 RBG eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Sollte eine Deponiebewilligung erforderlich sein, kann diese gemäss Ziffer 1 Abs. 2 des Anhanges 2 zur TVA nur erteilt werden, wenn die langfristige Stabilität der Aufschüttungen nachgewiesen ist. Wie die in den Akten befindlichen Berichte zeigen, ist die Stabilitätslage aus hydrogeologischer wie auch geologischer Sicht noch nicht ausreichend abgeklärt. Entgegen der seitens des Bauinspektorates vertretenen Ansicht vermögen daran auch die zahlreichen, von der S. AG vorgenommenen Rutschungsmessungen nichts zu ändern. So wird in dem, von der Gemeinde eingeholten und dem Bauinspektorat am 1. Dezember 2000 eingereichten Bericht der P. AG vom 24. November 2000 darauf hingewiesen, dass diese Messungen zwar gezeigt hätten, dass die Ablagerungen ohne Bewegungen seien und solche auch zwischen der Grube "Wischberg" und dem Hof des Beschwerdeführers fehlten. Eine abschliessende Beurteilung der Stabilität sei "…infolge Fehlens von Kenntnissen der Lage einer potentiellen Gleitfläche (Tonfelsoberfläche) sowie deren Ausbildung und der Wasserverhältnisse unter den Ablagerungen nicht möglich." Erst nach einer Untersuchung dieser Parameter könne aus den dabei erzielten Resultaten "…eine Gewähr für die Stabilität der Deponie abgeleitet werden."


6. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 20. Dezember 2006, soweit darauf eingetreten werden kann, somit gutzuheissen. Die Entscheide der Baurekurskommission vom 4. Oktober 2005 und des Bauinspektorates vom 22. Januar 2002 werden aufgehoben und die Sache wird an letzteres zurückgewiesen. Dabei wird noch einmal zu prüfen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die in der Grube "Wischberg" befindlichen Ablagerungen - soweit sie das am 14. März 1977 bewilligte Mass überschreiten - nachträglich bewilligt werden können, wobei die Gemeinde zur Beibringung der diesbezüglich erforderlichen, noch fehlenden Unterlagen aufgefordert werden muss.


Wenn die Gemeinde in der Vernehmlassung vom 30. April 2007 die Gutheissung ihres Baugesuches vom 2. November 2000 mit der Begründung beansprucht, sie habe die Grube in Absprache mit den kantonalen Behörden über das 1977 bewilligte Mass aufgefüllt und deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Ablagerungen rechtmässig seien, ist ihr abschliessend entgegen zu halten, dass sich nur auf den Vertrauensschutz berufen kann, wer von der Fehlerhaftigkeit einer Aussage keine Kenntnis haben konnte und musste (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 682). Die Gemeinde hatte in ihrem Gesuch vom 10. November 1976 nun aber selber darauf hingewiesen, dass das "…Festmass der (beantragten) Auffüllung (…) ca. 1'300 m 3 …" betrage. Demzufolge musste ihr beispielsweise ohne Weiteres klar sein, dass mit den in den Kontrollrapporten vom 8. Juli 1996, vom 7. Mai 1992 und vom 25. Juli 1991 angegebenen Restvolumina von 4'000 m 3 , 4'500 m 3 und 5'000 m 3 keinesfalls die noch auffüllbare Kubatur gemeint sein konnte. Auf der anderen Seite ist der Gemeinde insofern zuzustimmen, als die kantonalen Behörden mit ihrer Untätigkeit die heute zu beurteilende Überfüllung der Grube "Wischberg" mit verursacht haben. Es wird deshalb zu prüfen sein, inwiefern sich der Kanton an den Kosten, welche der Gemeinde im Zusammenhang mit dem erneuten Baubewilligungsverfahren entstehen werden, angemessen beteiligen will. Für den Umstand, dass möglicherweise unsauberes Material abgelagert wurde, ist dagegen alleine die Gemeinde verantwortlich. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten wird ausschliesslich sie zu tragen haben.


7. (Kosten)


KGE VV vom 19.12.2007 i.S. A.S. (810 06 403)/SOA



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