Raumplanung, Bauwesen

Gefährdung eines geschützten Kulturdenkmals durch unterirdisches Hallenbad


Der Eingang und das Oblicht des unterirdischen Hallenbades werden in einer Böschung liegen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Terrassierung im eigentlich Sinn handelt, wären die beiden oberirdischen Elemente des strittigen Bauprojektes in einer Terrassenstufe in ähnlicher Weise sichtbar, wie sie es in dieser Grenzböschung sein werden. Entsprechend kann die strittige Baute als mit dem im Quartierplanreglement statuierten Grünflächenschutz vereinbar bezeichnet werden (E. 3).


Was den von der Kommission für Denkmal- und Heimatschutz Basel-Landschaft vorgebrachten Umstand anbelangt, dass ein Kulturdenkmal in jedem Fall vor der Beeinträchtigung durch unterirdische Bauten geschützt werden müsse, ist festzuhalten, dass damit in erster Linie direkt unter einem schützenswerten Objekt liegende Bauten gemeint sind. Das vorliegend strittige Bauprojekt liegt aber nicht direkt unter, sondern rund 13 Meter neben dem Dom. Es liegt deshalb nicht in dessen Umgebung im Sinne von § 9 DHG, weshalb einer Baubewilligung auch aus dieser Perspektive nichts im Wege steht (E. 4).


Der Bau eines unterirdischen Hallenbades darf nicht bewilligt werden, wenn dieses den Arlesheimer Dom als geschütztes Kulturdenkmal direkt oder indirekt gefährdet. Zu prüfen sind dabei die Gefährdung des geschützten Bauwerks durch während dem Bau auftretende Erschütterungen sowie mittel- bzw. langfristige Gefährdungen durch Grund- und Hangwasserströme, welche möglicherweise zu den Fundamenten des Domes umgeleitet werden (E. 5)



Sachverhalt

Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 ersuchte B. als Projektverfasser das Bauinspektorat Basel-Landschaft (Bauinspektorat) um Bewilligung für den Bau eines unterirdischen Hallenbades mit Sauna auf der unmittelbar neben dem Dom liegenden, im Alleineigentum von A. stehenden Liegenschaft Parzelle Nr. Z in Arlesheim. Nachdem beim Bauinspektorat Einsprachen der Einwohnergemeinde Arlesheim (Einwohnergemeinde), der Kantonsarchäologie Basel-Landschaft sowie der Kommission für Denkmal- und Heimatschutz Basel-Landschaft (DHK) eingegangen waren und am 24. März 2003 vor Ort ein Augenschein durchgeführt worden war, reichte C. mit Schreiben vom 22. Mai 2003 eine Projektänderung ein. Im Vergleich zum ersten Projekt, in welchem das Hallenbad unmittelbar an die an der Parzellengrenze beim Dom liegende Umfassungsmauer angegrenzt hatte, wurde das Bad im modifizierten Bauprojekt rund 13 Meter von der Dommauer entfernt positioniert. Gegen das abgeänderte Bauprojekt reichte die DHK mit Schreiben vom 25. Juli 2003 Einsprache ein mit der Begründung, dieses könne "…den unter Bundesschutz stehenden Dom in seinem Bestand gefährden." Zudem verletze das Bauprojekt die aus Gründen des Umgebungsschutzes statuierte Bauverbotszone. Nachdem zwischen den Baugesuchstellern und den Einsprechern keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte das Bauinspektorat das Baugesuch am 19. November 2003 ab. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass auf der Parzelle Nr. Z zugunsten der Einwohnergemeinde nach wie vor ein im Grundbuch eingetragenes Bauverbot laste. Im Weiteren sei durch das Bauprojekt aufgrund seiner Nähe und der relativ grossen Abgrabungstiefe von 7 Metern "…eine gewisse Gefährdung…" des Domes zu erwarten beziehungsweise eine solche könne nicht ausgeschlossen werden. Auf jeden Fall lägen "…keine schlüssigen Aussagen vor, die eine Nichtgefährdung belegen könnten." Im Übrigen seien die für die Erschliessung des Hallenbades notwendigen Eingänge und Aufbauten zum Teil oberirdisch sichtbar, womit das unterirdisch gelegene Hallenbad den Dom als geschütztes Kulturdenkmal insgesamt beeinträchtige.


Gegen diesen Entscheid des Bauinspektorates erhoben A. und C. Beschwerde bei der Baurekurskommission. Diese hiess die Beschwerde gut und wies das Bauinspektorat an, die Baubewilligung zu erteilen und mit verschiedenen Auflagen zu versehen. Ihren Entscheid begründete die Baurekurskommission zum einen damit, dass das fast vollständig unterirdisch zu erstellende Hallenbad oberirdisch kaum in Erscheinung treten und aufgrund der rund drei Meter hohen Mauer von der Domgasse aus ohnehin nicht einsehbar sein werde. Eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen habe die DHK "…nicht plausibel und konkret darlegen…" können, inwiefern das strittige Bauvorhaben die Verhältnisse beim Dom negativ beeinflussen und diesen durch neue Risiken gefährden werde.


Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob in der Folge die DHK Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung des Entscheides des Bauinspektorates. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst festgehalten, dass die Frage der Gefährdung des Arlesheimer Domes durch das strittige Hallenbad im Vordergrund stehe. Im Gegensatz zu den Darstellungen der Bauherrschaft befürchte die DHK aber weniger eine Gefährdung während des Baus, als vielmehr eine mittel- und langfristige, weil die "…im Boden versenkte 'Kiste' des Hallenbades die gewachsene Struktur des Bodens und seiner hydrologischen Verhältnisse derart verändert, dass dabei der Dom in Mitleidenschaft gezogen werden könnte." So seien die Experten der H. AG in Liestal zum Schluss gelangt, dass durch das strittige Bauvorhaben Änderungen im Wassergehalt des Lösslehms zu erwarten seien, weshalb dadurch "…ausgelöste Volumenveränderungen respektive Setzungsschäden am Dom (…) nicht ausgeschlossen…" werden könnten. Bezüglich der geologischen und hydrologischen Umstände würden zwar noch Unklarheiten bestehen, was gerade auch in den von der Bauherrschaft eingereichten, in gewissen Punkten widersprüchlichen Berichten sehr schön aufgezeigt werde. Trotzdem müsse aufgrund des heutigen Wissensstandes eine Gefährdung des Domes angenommen und das strittige Baugesuch abgewiesen werden. Im Übrigen verstosse das geplante Bauvorhaben auch gegen § 9 des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes, wonach geschützte Kulturdenkmäler durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürften. Das strittige Hallenbad liege im Bereich des historischen Gartens des Domherrenhauses und im unmittelbaren Sichtbereich des Domes. Auch wenn die überirdischen Bauten nur vom Dach des Domes aus zu sehen seien, gehe es letztendlich um die Authentizität des Bauwerks, und das öffentliche Interesse an dessen Wahrung müsse auf jeden Fall höher bewertet werden, als das private Interesse an der Ausführung des strittigen Bauprojektes.


Sowohl die Baurekurskommission als auch die Einwohnergemeinde, A. und C. beantragten dem Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde der DHK. Am 21. Dezember 2005 wurde in Anwesenheit der Parteien im Garten der Parzelle Nr. Z, unter welchem die strittige Baute erstellt werden soll, ein Augenschein durchgeführt. In der anschliessenden Urteilsberatung gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass aus den zur Zeit aktenkundigen Berichten nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob der Arlesheimer Dom durch das strittige unterirdische Hallenbad mit Sauna in seinem Bestand gefährdet oder ob durch das Bauvorhaben eine bestehende Gefährdung erhöht werde. In der Folge wurde die Urteilsberatung ausgestellt, um die Auswirkungen des strittigen Hallenbadprojektes auf den Arlesheimer Dom aus geologisch-hydrologischer und bautechnischer Sicht durch einen unabhängigen Fachexperten beurteilen zu lassen. Das Fachgutachten betreffend "Gefährdung des Arlesheimer Doms durch das auf Parzelle Nr. Z projektierte unterirdische Hallenbad" wurde am 2. Oktober 2006 erstattet.



Erwägungen

1. (Formelles)


2. (Kognition des Kantonsgerichts)


3.1 In einem ersten Schritt ist das von der Beschwerdeführerin gemachte Vorbringen zu prüfen, mit der Bewilligung der strittigen Baute werde gegen das im massgeblichen Quartierplan "Ortskern" statuierte Bauverbot verstossen.


In der Tat statuiert der Quartierplan "Ortskern" vom 23. November 1987 für die Parzelle Nr. Z. insofern ein faktisches Bauverbot, als die auf dem Plan definierten Grünflächen zu erhalten sind. Gemäss § 7 des Quartierplanreglements (QPR) sind unterirdische Bauten sowie Rampen und Stützmauern innerhalb dieser Grünflächen aber zulässig. Zudem dürfen unterirdische Bauten bei Terrassierungen, das heisst in der mit einer Terrassierung notwendigerweise verbundenen Geländestufe, teilweise in Erscheinung treten.


3.2 Beim vorliegend strittigen Bauvorhaben handelt es sich um ein unterirdisches und somit gemäss § 7 QPR vom Bauverbot grundsätzlich nicht tangiertes Bauprojekt. Die oberirdisch in Erscheinung tretenden Elemente des Hallenbades, das heisst der Eingang und das Oblicht werden, wie bereits aus den in den Akten befindlichen Bildern des Büros B. ersichtlich war und sich anlässlich des am 21. Dezember 2005 durchgeführten Augenscheines bestätigt hat, in der an die Parzelle Nr. Z. angrenzenden Böschung liegen. Auch wenn es sich bei dieser Böschung nicht um eine Terrassierung im eigentlich Sinn handelt, ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die oberirdischen Elemente des strittigen Bauprojektes in einer Terrassenstufe in ähnlicher Weise sichtbar wären, wie sie es in dieser Grenzböschung sein werden. Entsprechend kann die strittige Baute als mit dem in § 7 QPR statuierten Grünflächenschutz vereinbar bezeichnet werden.


Es ist im Weiteren eine Tatsache, dass die fragliche Parzelle Nr. 84 aufgrund des Dienstbarkeitvertrages vom 17. Dezember 1976 mit der Gemeinde Arlesheim mit einem, über das im Quartierplan statuierte Bauverbot hinausgehenden, umfassenden Bauverbot belastet ist. Die Einwohnergemeinde hat sich aber bereits mit aktenkundigem Schreiben vom 8. März 2002 bereit erklärt, dieses denkmalpolitisch begründete, zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Bauverbot insoweit aufzuheben, als dies für die Realisierung des unterirdischen Hallenbades notwendig ist. Somit steht weder aus bau- noch zivilrechtlicher Sicht der Realisierung des Bauvorhabens etwas entgegen.


4.1 Als nächstes ist die in der vorliegenden Beschwerde erhobene Rüge zu prüfen, dass das unterirdische Schwimmbad gegen den in § 9 DHG statuierten Umgebungsschutz verstosse. Gemäss dieser Bestimmung darf der Arlesheimer Dom als geschütztes Kulturdenkmal in seiner Umgebung weder durch bauliche noch technische Veränderungen beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt dabei der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals.


Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass mit den oberirdisch sichtbaren Elementen der strittigen Baute wie mit der Baute selber die Umgebung des geschützten Kulturdenkmals bzw. die Authentizität des Domes und des historischen Gartens des Domherrenhauses (…) beeinträchtigt werde.


4.2 Wie schon im Zusammenhang mit dem in Ziffer 3 hievor besprochenen, im Quartierplan "Ortskern" festgelegten Grünflächenschutz ausgeführt wurde, kann in Anbetracht der beim Augenschein vom 21. Dezember 2005 gemachten Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die oberirdisch in Erscheinung tretenden Elemente in die an die Parzelle Nr. Z angrenzende Böschung integriert und optisch in keiner Art und Weise störend in Erscheinung treten werden. Dies unterscheidet das strittige Hallenschwimmbad im Übrigen von der unter dem Garten des am Domplatz 5/7 gelegenen Domherrenhauses geplanten Tiefgarage, welche von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2005 beispielhaft angeführt wird. Im Gegensatz zum vorliegend strittigen Bauvorhaben hätten für die Tiefgarage oberirdisch sichtbare Zu- und Ausfahrten erstellt werden müssen, was zu tiefgreifenden Veränderungen des Gartengeländes und der Umfassungsmauern geführt hätte (vgl. Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] vom 16. September 1999, S. 4). Zudem ist - wie die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat - zu berücksichtigen, dass die Parzelle Nr. Z und die dort vorgenommenen Veränderungen aufgrund der hohen, das Grundstück abgrenzenden Mauer vom Dom aus in keiner Art und Weise einsehbar sind. Mit der seitens der Baurekurskommission getroffenen Anordnung, dass die Bauerschliessung nicht ab Domgasse erfolgen darf, ist schliesslich auch der Erhalt der Umfassungsmauer gewährleistet, sodass insgesamt nicht von einer Beeinträchtigung des näheren Sichtbereiches des Domes im Sinne von § 9 DHG gesprochen werden kann.


Was der seitens der Beschwerdeführerin angeführte Umstand anbelangt, dass ein Kulturdenkmal in jedem Fall vor der Beeinträchtigung durch unterirdische Bauten geschützt werden müsse, ist festzuhalten, dass damit - wie sich im Übrigen auch dem aktenkundigen Grundsatzpapier der EKD vom 30. Januar 2001 entnehmen lässt - in erster Linie direkt unter einem schützenswerten Objekt liegende Bauten gemeint sind. Das zeigen auch die in der Stellungnahme des Bundesamtes für Kultur vom 2. Juli 2002 genannten Beispiele zweier Tiefgaragen unter der Stadtmauer in Murten und dem Fontanapark in Chur. Das vorliegend strittige Bauprojekt liegt unbestrittenermassen nicht direkt unter, sondern rund 13 Meter neben dem Dom. Es liegt deshalb nicht in dessen Umgebung im Sinne von § 9 DHG, weshalb einer Baubewilligung auch aus dieser Perspektive nichts im Wege steht.


5.1 Zentraler Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist nun die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der Arlesheimer Dom durch das geplante unterirdische Schwimmbad in irgendeiner Art und Weise gefährdet würde. Dabei geht es zum einen um die direkte Gefährdung des geschützten Bauwerks durch während dem Bau auftretende Erschütterungen und zum anderen um mittel- bzw. langfristige Gefährdungen durch Grund- und Hangwasserströme, welche möglicherweise zu den Fundamenten des Domes umgeleitet werden.


Sollte eine direkte oder indirekte Gefährdung des Arlesheimer Domes durch das strittige Hallenschwimmbad erstellt sein, kann die Baubewilligung - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - nicht erteilt werden, da es aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts von § 7 Abs. 3 DHG verboten ist, geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefährden.


5.2 Zur Beantwortung dieser nicht einfach zu entscheidenden Frage lagen dem Kantonsgericht bereits anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 21. Dezember 2005 verschiedene Fachberichte vor. So wird zum einen in einem geotechnischen Gutachten der F. AG vom 31. Juli 2003 zunächst dargelegt, dass der Baugrund an der Oberfläche aus bis zu drei Meter mächtigen Auffüllungen bestehe, welche auf einer bis zu zwei Meter dicken Lösslehmschicht aufliegen. Unter dem Lösslehm befinde sich eine drei Meter mächtige Schicht aus Kiesen und Sanden oder Gehängeschutt. Der Gutachter hält aber fest, dass seine Darlegungen zu den Baugrundverhältnissen aufgrund der gewählten Sondiermethode mit Unsicherheiten behaftet seien. Bezüglich der Grundwasserverhältnisse führt er aus, dass die Sondierungen zwar kein Wasser angetroffen hätten, dass aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kiese und Sande bei extremer Witterung Wasser führten und dass sich am Übergang zur Lösslehmschicht Meteorwasser aufstauen könne. Bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Umstände auf den Dom wird in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass aufgrund der Gefällsverhältnisse der Wasserfluss in Richtung Dom im Vordergrund stehe. Durch das Hallenbad werde die bei extremer Witterung Wasser führende Kies- und Sandschicht im Querschnitt zwar reduziert, in der Abflussfähigkeit aber nicht beeinträchtigt. Trotzdem wird gleichzeitig festgehalten, dass es sich empfehle, die heutige Durchflusskapazität durch entsprechende Massnahmen zu gewährleisten. Äusserungen darüber, ob die strittige Baute im Bereich der wasserführenden Lösslehmschicht Auswirkungen auf den Dom haben könnte, lassen sich dem Bericht vom 31. Juli 2003 nicht entnehmen. In einer Stellungnahme vom 18. August 2004 führt die F. AG ergänzend aus, dass der Lösslehm eine dichte Unterlage darstelle, während in den Auffüllungen teilweise Stauwasser zirkuliere. Im Zusammenhang mit dem fraglichen Bauvorhaben müsse im Wesentlichen vermieden werden, dass bei extremer Witterung anfallendes Meteorwasser Richtung Dom abfliesse. Zu diesem Zweck solle im Endzustand allfälliges Meteorwasser durch eine permanente Drainage abgeleitet werden.


Im Anschluss an den vorliegend strittigen Entscheid der Baurekurskommission liess die Beschwerdeführerin durch die H. AG am 5. Februar 2005 einen Bericht verfassen. Dieser setzt sich in erster Linie mit den beiden genannten Berichten der F. AG auseinander und bemängelt einerseits, dass die Aussagen über den Baugrund mit Unsicherheiten behaftet seien. Andererseits wird festgehalten, dass der von der F. AG empfohlene Schutz des Domes vor Wasserzuflüssen im Widerspruch zu den bisherigen Untersuchungen der Fundation des Domes stehe, wonach die bisherigen Bemühungen um Entwässerung eher negative Auswirkungen gezeitigt hätten. Im Gegensatz zum Baugrundbericht der F. AG sei anzunehmen, dass der Dom im Lösslehm, mithin in derjenigen Schicht fundiert sei, welche "…beim Bauvorhaben angeschnitten…" werde. Entsprechend seien durch den Bau des unterirdischen Hallenbades Änderungen im Wassergehalt des Lösslehms zu erwarten, was dazu führe, dass Volumenveränderungen bzw. Setzungsschäden am Arlesheimer Dom nicht ausgeschlossen werden könnten.


5.3 Anlässlich der Urteilsberatung vom 21. Dezember 2005 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass aus den Berichten der F. AG und der H. AG nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob der Arlesheimer Dom durch das strittige unterirdische Hallenbad mit Sauna in irgendeiner Weise in seinem Bestand gefährdet oder eine bestehende Gefährdung des Domes erhöht würde. Entsprechend wurde die Urteilsberatung ausgestellt und in der Folge Prof. Dr. Simon Löw von der Abteilung Ingenieurgeologie der ETH Zürich mit Verfügung vom 4. Mai 2006 zum Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige wurde gleichzeitig damit beauftragt, über die Auswirkungen des geplanten unterirdischen Hallenbades auf den Arlesheimer Dom ein Gutachten zu erstatten. Dieses wurde dem Kantonsgericht - nach eingehenden Untersuchungen des Untergrundes und der Grundwasserverhältnisse - am 30. September 2006 erstattet.


Auf die Frage, ob während des Baus des strittigen Hallenbades oder mittel- und langfristig nach Vollendung desselben eine unmittelbare Gefährdung des Arlesheimer Domes zu erwarten sei, führt der Sachverständige zusammenfassend aus, dass "…das Risiko von negativen direkten Auswirkungen auf den Dom extrem klein…" sei. Unter Beachtung der im Gutachten skizzierten schonenden Bauverfahren und im Falle einer lückenlosen Umsetzung des vorgeschlagenen Kontrollplanes sei eine unmittelbare Gefährdung des Arlesheimer Doms sowohl während des Baus als auch langfristig ausgeschlossen. Zur Frage, inwiefern die unterirdische Baute für das Kulturdenkmal bestehende Gefahren verstärken könnte, hält der Sachverständige fest, dass die in den verschiedenen aktenkundigen Berichten formulierten Gefährdungen des Doms durch zu grosse Feuchtigkeit oder zu grosse Trockenheit "…wegen der lokalen hydrogeologischen Verhältnisse durch das geplante Bauvorhaben weder in der Bauzeit, noch im Endzustand negativ beeinflusst…" würden. Dies deshalb, weil das Sickerwasser in der Nähe der Oberfläche unter anderem durch den beim Dom bestehenden Drainagekanal gefasst und abgeleitet werde. Zudem werde die unter Umständen innerhalb des Doms im Lösslehm kapillar aufsteigende Feuchtigkeit durch das geplante Bauvorhaben nicht beeinflusst.


In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der unterirdische Neubau gemäss den im Gutachten vom 30. September 2006 geäusserten Ansichten des Sachverständigen "…für die mindestens lokal und temporär mögliche Sicker- und Hangwasserzirkulation eine Barriere…" darstelle. Ob dieser "Riegeleffekt" zu zusätzlichen Feuchtigkeitsproblemen beim Dom führen könne, lasse sich dem Gutachten dagegen nicht entnehmen. In einer vom Kantonsgericht angeforderten Stellungnahme vom 16. März 2007 führt der Sachverständige diesbezüglich ergänzend aus, dass das unterirdische Schwimmbad vermutlich einen kleinen Teil der Hang- und Sickerwässer, welche auf den Lösslehmen gestaut werden, drainieren werde. Dieses Wasser gelange in die Hinterfüllung des Neubaus und werde von dort in den Gehängeschutt geleitet. Dieser Ableitungsprozess werde aber "…die Hang- und Sickerwässer um den Dom nur in sehr geringem und vermutlich nicht messbarem Ausmass beeinflussen." Sollten die qualitativen Einschätzungen zur Wassermenge - welche während des Baus direkt sichtbar und messbar sein werde - unzutreffend sein, müssten ergänzende bauliche Massnahmen ins Auge gefasst werden, um die natürlichen Strömungsverhältnisse wiederherzustellen.


5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverständige die geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse vor der Abfassung des Gutachtens eingehend abgeklärt hat. So wurden Mitte Juli 2006 an zwei Standorten beim Dom und am Ort des geplanten Hallenschwimmbades insgesamt drei Rotationskernbohrungen durchgeführt, welche eine exakte Beurteilung des Baugrundes ermöglichten. Zudem wurden in den drei Bohrungen mehrere Piezo- und Tensiometer platziert, um anschliessend über eine längere Periode die Grundwasserverhältnisse untersuchen zu können. Gestützt auf diese Abklärungen konnte der Sachverständige dem Kantonsgericht aufzeigen, dass die Oberfläche der unter der künstlichen Auffüllung befindlichen, wasserundurchlässigen Lösslehmschicht vom Garten der Parzelle Nr. 84 her in Richtung Dom abfällt, was zur Folge hat, dass darauf gestautes Sickerwasser prinzipiell in dessen Richtung abfliesst. Gleichzeitig konnte er darlegen, dass die beim Arlesheimer Dom bestehenden Feuchtigkeitsprobleme möglicherweise auch auf den Umstand zurückzuführen sind, dass Aussenmauern, Krypta und Fussboden des Kulturdenkmals vermutlich grösstenteils in dem nahezu vollständig mit Wasser gesättigten Lösslehm liegen würden, worin die Bodenfeuchte kapillar aufsteige. Mit diesen grundsätzlichen Darlegungen, welche zum Teil - wenn auch weniger ausführlich mit Messergebnissen begründet - auch in den Berichten der F. AG und der H. AG nachzulesen sind, wird somit verständlich, weshalb und inwiefern der Arlesheimer Dom bereits heute mit Feuchtigkeitsproblemen zu kämpfen hat. Gleichzeitig wird dadurch aber auch klar, dass die strittige unterirdische Baute die heutige Gefahrenlage, sofern er sie überhaupt zu beeinflussen vermag, eventuell sogar entschärfen könnte.


Gerade die seitens der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Bedenken, das unterirdische Hallenbad werde die bestehenden Feuchtigkeitsprobleme verstärken, konnten mit dem Gutachten vom 30. September 2006 somit ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann gerade aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 16. März 2007 davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben den Dom - wenn auch in vermutlich nur geringem Ausmass - von den heutigen Hang- und Sicherwasser entlasten wird. Eine nach Ansicht des Sachverständigen grössere Gefahr für das Kulturdenkmal geht von den während der Bauphase möglichen Immissionen aus. Aber auch hier wird unmissverständlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass das Risiko von negativen Auswirkungen sowohl während des Baus als auch langfristig extrem klein ist, wenn die im Gutachten vorgeschlagenen, schonenden Bauverfahren und die im Kontrollplan formulierten Empfehlungen korrekt umgesetzt werden. Bezüglich der von der H. AG in ihrem Bericht vom 2. Februar 2005 angesprochenen Gefährdung durch Volumenveränderungen des Bodens respektive damit verbundene Setzungsschäden am Dom lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich Geländeverschiebungen üblicherweise auf eine Distanz beschränken, welche ungefähr der Baugrubentiefe entspreche. Da der Dom 13 Meter vom Bereich der maximal sieben Meter tiefen Baugrube entfernt ist, sei eine diesbezügliche Gefährdung ausgeschlossen. In Ziffer 2.5 des Gutachtens führt der Sachverständige im Übrigen aus, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass "…die oberflächennahen geologischen Schichten unter dem Dom noch senkbare primäre Lössvorkommen…" enthalten."


Mit den Worten des Sachverständigen kann somit abschliessend werden, dass "…das Risiko von negativen direkten Auswirkungen…" des auf der Parzelle Nr. 84 (Grundbuch Arlesheim) geplanten unterirdischen Hallenschwimmbades auf den Arlesheimer Dom "…extrem klein…" ist, sodass dem Bauvorhaben auch das in § 7 Abs. 3 DHG statuierte Gefährdungsverbot nicht entgegensteht.


6. Damit steht insgesamt fest, dass das vorliegend strittige Bauvorhaben die Umgebung des Arlesheimer Domes nicht beeinträchtigt und diesen in seinem Bestand nicht gefährdet. Auch der im Quartierplan "Ortskern" statuierte Grünflächenschutz steht einer Bewilligung des geplanten unterirdischen Hallenschwimmbades mit Sauna nicht entgegen. Dementsprechend hat die Baurekurskommission das Baugesuch Nr. 0377/2002 zu Recht als bewilligungsfähig erachtet, weshalb die Beschwerde vom 26. November 2004 abgewiesen wird.


An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die von der Baurekurskommission in Ziffer 2 lit. b ihres Entscheides vom 19. August 2004 angeordnete, den Schutz des Arlesheimer Domes bezweckende Baubegleitung in Beachtung der in Ziffer 3 des Gutachtens vom


30. September 2006 skizzierten Bauverfahren und in lückenloser Umsetzung des dort vorgeschlagenen Kontrollplans zu erfolgen hat. Im Weiteren wird es sich wohl empfehlen, den Sachverständigen zur Baubegleitung beizuziehen.


7. (Kosten)


KGE VV vom 18.04.2007 i.S. Kommission für Denkmal- und Heimatschutz BL (810 04 485)/SOA



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