Steuern und Abgaben

Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten


Die Steuerverwaltung als Einschätzungsbehörde darf ihre Veranlagung nur anhand jener Tatsachen vornehmen, von denen sie sich selbst überzeugt hat und die sie somit als bewiesen erachtet. Dies bedeutet, dass sie den für den Erlass der Steuerveranlagungsverfügung erheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären hat, wobei sie berechtigt und verpflichtet ist, vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Steuerveranlagung die Einreichung weiterer Urkunden und Belege zu verlangen, sofern dies zur Feststellung einer für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsache notwendig ist (E. 2.1).


Als Ausbildung, deren Kosten vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden können, gilt in erster Linie das Erlernen eines Berufes, die Allgemeinbildung oder ganz allgemein der Erwerb von Fähigkeiten, welche es erst ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu den abzugsfähigen Weiterbildungskosten zählen dagegen diejenigen Auslagen, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (E. 2.2 und 3.1).


Wie die Ausbildungszielsetzungen und Ausbildungsinhalte zeigen, hat der Beschwerdeführer mit dem Besuch des Nachdiplomstudiums Marketing im Fachbereich "Marketing" ein umfassendes Spezialwissen erworben. Obwohl er bereits im Rahmen seines Studiums an der Universität St. Gallen Kenntnisse im Bereich "Marketing" vermittelt erhielt, müsste der strittige Lehrgang - wäre er ausschliesslich im Vergleich zur wissenschaftlichen Grundausbildung des Beschwerdeführers als Betriebswirtschafter zu beurteilen - wohl als Ausbildung qualifiziert werden. Für die Beurteilung, ob das Nachdiplomstudium dem Beschwerdeführer zu einem Berufsaufstieg oder aber zum Erhalt und zur Erweiterung bereits bestehender Fähigkeiten und Fertigkeiten verholfen hat, muss als Vergleichsbasis aber dessen aktuelle berufliche Tätigkeit als Marketing- und Verkaufsleiter Europa herangezogen werden (E. 3.2 sowie E. 4 und 5).



Sachverhalt

T.M. ist seit 2001 bei der M. AG angestellt und dort nach eigenen Angaben als Marketing- und Verkaufsleiter Europa tätig. Von Mitte April 2004 bis Mitte Juli 2005 absolvierte er an der Zürcher Fachhochschule erfolgreich das Nachdiplomstudium in Marketing (NDS Marketing). Seit der Aushändigung des entsprechenden Diploms am 15. Juli 2005 ist er berechtigt, sich als NDS FH in Marketing bzw. Executive Master in Marketing zu bezeichnen. In seiner Steuererklärung 2004 brachte T.M. unter dem Titel "übrige berufsbedingte Kosten" unter anderem die im Jahre 2004 im Zusammenhang mit dem NDS Marketing stehenden Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 31'215.-- zum Abzug, was in der Folge durch die Steuerverwaltung nicht akzeptiert wurde. Entsprechend wurden die deklarierten Aufwendungen weder in der Verfügung der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2005 betreffend die Staatssteuer des Jahres 2004, noch in derjenigen betreffend die direkte Bundessteuer für das Jahr 2004 berücksichtigt. Gegen die beiden Veranlagungsverfügungen erhob T.M. bei der Steuerverwaltung Einsprache und verlangte implizit, dass die von ihm in der Steuererklärung 2004 deklarierten Kosten für das NDS Marketing vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen seien. Mit Entscheiden vom jeweils 20. März 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache T.M.s gegen die Staatssteuerveranlagung 2004 sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2004 ab. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld praxisgemäss als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert würden, weil aufgrund "…des Umfanges und der Dauer das erworbene Wissen den Rahmen einer blossen Weiterbildung im steuerlichen Sinne…" übersteige.


Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung erhob T.M. Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Steuergericht) Rekurs. Das strittige Nachdiplomstudium sei ein spezialisiertes, berufsbegleitendes Teilzeitstudium und dauere im Gegensatz zu einem universitären MBA nur 11/2 Jahre, weshalb es als Weiterbildung zu betrachten sei. Im Übrigen übe er seit dem Abschluss des NDS Marketing im Juli 2005 immer noch die gleiche berufliche Funktion aus, wie vor der Inangriffnahme desselben und sei auch nicht in eine höhere Position befördert worden. Mit den beiden Urteilen vom jeweils 31. Oktober 2006 wies das Steuergericht das Begehren T.M.s um Abzug der von ihm deklarierten Aus- bzw. Weiterbildungskosten ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass "…der Besuch des Lehrgangs executive-mba-marketing (…) für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Rekurrenten für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung als Marketing- und Verkaufsleiter Europa bestimmt hilfreich…" gewesen sei. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der deklarierten Studienkosten sei aber auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die strittige Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit T.M.s haben könne. Dabei kam das Steuergericht unter Hinweis auf den Lehrgang "Executive Master of Business Administration (EMBA)" zum Schluss, das NDS Marketing sei als Ausbildung zu qualifizieren, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten.


Gegen die beiden Urteile des Steuergerichts führte T.M. Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragt er, die Entscheide des Steuergerichts seien aufzuheben und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 31'215.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. In Ergänzung zu seinen, in den vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen hält er fest, dass die Studienfächer des NDS Marketing allesamt marketingbezogen seien und der Lehrgang somit seinem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit entspreche. Er habe im strittigen Studium denn auch keine wesentlichen Zusatzkenntnisse erworben, welche seine Berufsaussichten erheblich verbesserten. Vielmehr habe er sein im Bereich Marketing bereits vorhandenes theoretisches und praktisches Wissen vertieft und aktualisiert, um seine "…momentane Funktion als Marketing- und Verkaufsleiter Europa besser zu erfüllen und (seinen) Arbeitsplatz in einem härter werdenden Umfeld sichern zu können." Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht beantragen dem Kantonsgericht in ihren Vernehmlassungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist innert Frist keine Vernehmlassung eingetroffen.



Erwägungen

1. (Formelles)


2.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm in den Jahren 2004 und 2005 an der Zürcher Fachhochschule absolvierten Nachdiplomstudium in Marketing (NDS Marketing) getätigten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 31'215.-- als abzugsfähige Weiterbildungskosten oder aber als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, welche vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden können.


In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung als Einschätzungsbehörde verpflichtet ist, für eine richtige und gleichmässige Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Das heisst, sie darf ihre Veranlagung nur anhand jener Tatsachen vornehmen, von denen sie sich selbst überzeugt hat und die sie somit als bewiesen erachtet. Dies bedeutet wiederum, dass sie den für den Erlass der Steuerveranlagungsverfügung erheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären hat, wobei sie berechtigt und verpflichtet ist, vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Steuerveranlagung die Einreichung weiterer Urkunden und Belege zu verlangen, sofern dies zur Feststellung einer für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsache notwendig ist (vgl. dazu § 109 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990; Kristian A. Meier, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, N 2 zu § 109 mit Hinweisen).


2.2 Bei der Bemessung der Staats- und Gemeindesteuern werden vom steuerbaren Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen die diesem entstandenen Erwerbsunkosten abgezogen (§ 29 Abs. 1 lit. a StG). Dazu gehören die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, allfällige Mehrkosten für Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur sowie die mit der Ausübung des Berufs zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Gestützt auf die im letzten Satz der genannten Bestimmung formulierte Kompetenzdelegation hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in § 2 ter Abs. 1 lit. h der bis Ende Dezember 2005 gültigen Regierungsratsverordnung zum StG (aVo StG) vom 22. Oktober 1974 präzisiert, dass Weiterbildungskosten und Auslagen für Fachliteratur nur dann abzugsfähig sind, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 9 Abs. 1 StHG die Abzugsfähigkeit der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Rahmen der Staats- und Gemeindesteuern statuiert. In § 29 Abs. 3 StG hat der kantonale Gesetzgeber schliesslich festgehalten, dass Auslagen für die berufliche Ausbildung nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.


Auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer werden, hier nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG, die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften eines unselbständig Erwerbstätigen abgezogen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten wird in Art. 34 lit. b DBG ebenfalls explizit ausgeschlossen.


3.1 Als Ausbildung im Sinne von Art. 34 lit. b DBG und § 29 Abs. 3 StG gilt in erster Linie das Erlernen eines Berufes, die Allgemeinbildung (beispielsweise die Maturität) oder ganz allgemein der Erwerb von Fähigkeiten, welche es erst ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Ausbildung zu qualifizieren sind aber auch diejenigen Bildungsvorgänge, die aus Gründen der Liebhaberei, der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung in Angriff genommen werden (vgl. Matthias Schweighauser, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, N 18 zu § 29; Philip Funk, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, N 24 zu § 35 mit weiteren Hinweisen).


Zu den Weiterbildungskosten zählen dagegen diejenigen Auslagen, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Weiterbildungskosten sind immer dann zum Abzug zuzulassen, wenn sie objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und es dieser nicht zuzumuten ist, darauf zu verzichten, weil sonst die Erzielung des Einkommens allenfalls erschwert oder beeinträchtigt oder die Erhaltung der Einkommensquelle gefährdet würde. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 i.S. X. [2A.671/2004] E. 2.2; BGE 113 Ib 120 E. 3a; KGE VV i.S. D.G., publiziert in: KGEBL 2004, S. 149 E. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. zudem Matthias Schweighauser, a.a.O., N 17 und N 19 zu § 29).


Der in der Praxis geforderte, unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf besteht nur dann, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei dessen Ausübung verwendet werden. Das heisst aber nicht, dass nur die für die Wahrung und Erweiterung spezifischer Berufs- und Fachkenntnisse aufgewendeten Kosten abgezogen werden können. So kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Auffrischen von Sprachkenntnissen als notwendige Weiterbildung betrachtet werden, wenn der Steuerpflichtige diese in seinem Beruf verwendet. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der Weiterbildung mit der Berufstätigkeit muss aber auch in zeitlicher Hinsicht bestehen. Weiterbildungsmassnahmen müssen deshalb der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem Beruf dienen, aus welchem das in der Berechnungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen stammt (vgl. Philip Funk, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, Band 1, N 25 zu § 35; BGE 113 Ib 121 E. 3c).


3.2 In einem Entscheid vom 30. November 2001 hatte der Präsident des Steuergerichts darüber zu befinden, ob der im Rahmen einer Fachhochschule absolvierte Lehrgang zum Betriebswirtschafter als Aus- oder Weiterbildung zu qualifizieren ist. Im konkreten Fall war durch einen diplomierten kaufmännischen Angestellten Beschwerde geführt worden, der sich berufsbegleitend zum Betriebsökonomen FH ausbilden liess. Dabei hatte dieser geltend gemacht, dass er eine Tätigkeit ausübe, die vor allem im Bereich der Organisation und der Personalführung sowie in der Projektarbeit ein höheres betriebswirtschaftliches Verständnis erfordere. Er habe deshalb die Weiterbildung zum Betriebsökonomen FH zwingend absolvieren müssen. Der Präsident des Steuergerichts hatte die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten verneint und dies unter anderem damit begründet, dass es sich um eine Ausbildung handle, in welcher dem Beschwerde führenden Steuerpflichtigen "…neue, erstmalige Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die ihm bis dahin eben gerade gefehlt haben." Die Diplomierung zum Betriebswirtschafter FH ermögliche diesem auf die Dauer, bedeutende berufliche Positionen zu besetzen, die ihm als kaufmännischen Angestellten verschlossen gewesen wären. Entsprechend stelle das Studienhonorar eine nicht abzugsfähige Aufwendung für einen Berufsaufstieg dar, welcher eindeutig über einen Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen hinausgehe (Entscheid Nr. 177/2001 in BlStPr XVI, S. 239 f. E. 3c, zitiert bei Matthias Schweighauser, a.a.O., N 20 zu § 29).


Das Kantonsgericht seinerseits hatte in einem Urteil vom 10. März 2004 die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Studium zum Betriebswirtschafter HF zu beurteilen. Aufgrund eines Vergleiches der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele mit der angestammten Tätigkeit des damaligen Beschwerdeführers - dieser hatte einige Jahre vor Inangriffnahme des strittigen Lehrganges die höhere Fachprüfung zum diplomierten Audio-Video-Elektroniker abgelegt - war es zum Schluss gelangt, dass der betroffene Steuerpflichtige aufgrund seiner bisherigen Ausbildungen durchaus über betriebswirtschaftliches Wissen verfüge. Mit dem strittigen Lehrgang erwerbe er in diesem Fachbereich aber weitere, darüber hinausgehende Fähigkeiten, welche überdies in erheblichem Masse über die Anforderungen hinausgingen, welche in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellt würden (KGE VV vom 10. März 2004 i.S. D.G., a.a.O., S. 154 E. 6b). In einem weiteren, erst vor Kurzem gefällten Entscheid hatte es zu prüfen, ob die Kosten des Nachdiplomkurses "Strategisches Management & Leadership" vom steuerbaren Einkommen eines diplomierten Verkaufsleiters abgezogen werden können. Dabei kam es zunächst wiederum zum Schluss, dass der Vergleich der Inhalte des strittigen Lehrganges mit der angestammten Tätigkeit des damaligen Beschwerdeführers - dieser war in einem Unternehmen in erster Linie für die Leitung des Bereichs "Verkauf" verantwortlich - zwar zeige, dass er durch den Kursbesuch gewisse Teile seiner bisherigen Kenntnisse vertiefen konnte. Gleichzeitig stellte es aber fest, dass der strittige Lehrgang vor allen Dingen zu einer erheblichen Erweiterung des bereits vorhandenen Wissensspektrums geführt hatte. Bisher sei der Steuerpflichtige als diplomierter Verkaufsleiter befähigt gewesen, eine Verkaufsabteilung, mithin einen mit dem Verkauf von Produkten betrauten Unternehmensteil operativ und personell zu führen. Aufgrund des im Rahmen des Nachdiplomkurses "Strategisches Management & Leadership" vermittelten Wissens sei er nunmehr in der Lage, Führungsaufgaben zu übernehmen, die bezüglich Umfang und Anforderungen über seine bisherigen, vor allem auf die Leitung des Bereichs "Verkauf" konzentrierten Funktionen hinausgingen. Entsprechend qualifizierte es die Kosten für den strittigen Lehrgang als Ausbildungskosten, welche nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (KGE VV vom 6. Dezember 2006 i.S. D. & C. W.-B. [810 06 211/212] E. 4.3).


4.1 Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1992 an der Universität St. Gallen sein Studium als lic.oec. HSG erfolgreich abgeschlossen hatte und mittlerweile seit 2001 in der M. AG als Marketing- und Verkaufsleiter für den Bereich Europa tätig ist. Zwischen Mitte April 2004 und Mitte Juli 2005 absolvierte er an der Zürcher Fachhochschule das Nachdiplomstudium in Marketing (NDS Marketing).


In seiner Beschwerde vom 26. Januar 2007 legt der Beschwerdeführer dar, dass alle Fächer dieses Lehrganges marketingbezogen gewesen seien und er auf diese Weise einzig seine bereits vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich "Marketing" habe aktualisieren und vertiefen können. Eine Verbesserung seiner Berufsaussichten habe er damit aber nicht erreichen können. Er sei nun vielmehr in der Lage, seine Funktion als Marketing- und Verkaufsleiter Europa besser zu erfüllen. Das Steuergericht seinerseits anerkennt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 zwar, dass der Beschwerdeführer in der Tat schon längere Zeit im Bereich Marketing tätig ist. Unter Hinweis auf die im vorstehend erwähnten Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2006 gemachten Erwägungen gelangt es aber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer durch das NDS Marketing weitere berufliche Chancen und Möglichkeiten eröffnet worden seien, die ihm bisher mangels ausgewiesener Spezialisierung nicht zugänglich gewesen seien.


4.2 Der Beschwerdeführer verfügt zum einen über eine universitäre Ausbildung im Bereich Betriebswirtschaft. Wie dem von ihm mit der Beschwerde vom 26. Januar 2007 ins Recht gelegten Dokument "Vergleich Bildung und Titel" entnommen werden kann, umfasste sein Studium an der Universität St. Gallen Fächermodule wie beispielsweise "Strategische Unternehmensführung", "Grundlage des Wirtschaftens", "Finanz- und Rechnungswesen", "Volkswirtschaft", "Recht" und "Marketing". Zum anderen kann dem aktenkundigen Lebenslauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen verschiedener Anstellungen auf den Fachbereich "Marketing" spezialisierte, in verschiedenen Unternehmen Marktanalysen sowie Markteintrittsstrategien erarbeitet und entwickelt hatte und während kurzer Zeit sogar nebenberuflich als Kursleiter "Marketing" tätig war. Im Jahre 1999 übernahm er in einem Stromversorgungsunternehmen die Leitung der Bereiche "Marketing" und "Produkt Management" und seit 2001 ist er Marketing- und Verkaufsleiter Europa der M. AG. Wie deren Schreiben vom 18. April 2006 entnommen werden kann, verblieb der Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegend strittigen NDS Marketing in seiner bisherigen Funktion als "Sales- und Marketing Manager Europa".


Das vom Beschwerdeführer Mitte Juli 2005 an der Zürcher Fachhochschule absolvierte Nachdiplomstudium umfasst neben einem Vorkurs drei Semester. Wie der aktenkundigen Broschüre für den Lehrgang 2006/2007 entnommen werden kann, ist das NDS Marketing für "…Führungskräfte gedacht, die Marketing-Aspekte aus einer unternehmerischen Gesamtsicht angehen wollen." Die Studierenden bringen ihre Kenntnisse im Bereich strategisches, operatives und gestalterisches Marketing auf den neuesten Stand und sind in der Lage, wirkungs- und sinnvolle Marketingentscheidungen zu treffen. Im Weiteren werden die persönlichen Kommunikations- und Führungskompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter entwickelt, sodass diese nach dem Abschluss der Ausbildung befähigt sind, ihre gefällten Marketingentscheidungen erfolgreich um- und durchzusetzen. Der Lehrplan der ersten beiden Semester umfasst dementsprechend Fächer wie beispielsweise "Strategisches Marketing", "Gestalterisches Marketing", "Führung in Marketing" und "Internationales Marketing". Das dritte Semester dient ausschliesslich der praktischen Arbeit in Gruppen und dem Verfassen der schriftlichen Diplomarbeit.


4.3.1 Wie die eben erläuterten Ausbildungszielsetzungen und Ausbildungsinhalte zeigen, hat der Beschwerdeführer mit dem Besuch des fraglichen Nachdiplomstudiums im Fachbereich "Marketing" ein umfassendes Spezialwissen erworben. Obwohl er bereits im Rahmen seines Studiums an der Universität St. Gallen Kenntnisse im Bereich "Marketing" vermittelt erhielt, müsste der strittige Lehrgang - wäre er ausschliesslich im Vergleich zur wissenschaftlichen Grundausbildung des Beschwerdeführers als Betriebswirtschafter zu beurteilen - in Anbetracht der in Ziffer 3 hievor dargelegten rechtlichen Grundlagen und der Praxis - wohl als Ausbildung qualifiziert werden, ist doch davon auszugehen, dass die dabei erworbenen Kenntnisse weit über das ihm an der Universität vermittelte Wissen hinausgehen. Eine andere Sichtweise könnte möglicherweise dann Platz greifen, wenn der Beschwerdeführer das Fach "Marketing" bereits an der Universität als Vertiefungsfach belegt hätte. Entsprechende Anhaltspunkte können den Akten aber nicht entnommen werden. Letztendlich kann dieser Punkt aber ohnehin offen gelassen werden, steht vorliegend doch fest, dass sich der Beschwerdeführer in seiner anschliessenden beruflichen Praxis auf den Fachbereich "Marketing" konzentriert und darin ein praktisches und theoretisches Wissen erarbeitet hat, welches ihn letztendlich befähigte, im Jahre 2001 in der M. AG die Funktion des Leiters Marketing und Verkauf Europa zu übernehmen. Für die Beurteilung, ob der strittige Lehrgang dem Beschwerdeführer zu einem Berufsaufstieg oder aber zum Erhalt und zur Erweiterung bereits bestehender Fähigkeiten und Fertigkeiten verholfen hat, muss als Vergleichsbasis deshalb dessen aktuelle berufliche Tätigkeit herangezogen werden.


4.3.2 In diesem Zusammenhang muss nun aber festgestellt werden, dass die Steuerverwaltung - entgegen ihrer in Ziffer 2.1 hievor erläuterten Untersuchungspflicht - den Inhalt der vom Beschwerdeführer bekleideten Funktion Marketing- und Verkaufsleiter Europa nur unzureichend abgeklärt hat. Insbesondere hat sie keine Erhebungen darüber angestellt, welche Aufgaben und Verantwortungsbereiche dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin zur Erfüllung und Wahrnehmung übertragen wurden. In Anbetracht des bereits wiederholt erwähnten Umstandes, dass bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der deklarierten Studienkosten zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen die strittige Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hat, muss dessen aktuelle berufliche Funktion zwingend eingehend abgeklärt werden, wobei der Fokus selbstverständlich auf den Zeitpunkt des Beginns des NDS Marketing zu richten ist.


Obwohl aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, ist es nämlich durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als Marketing- und Verkaufsleiter Europa für die Führung eines Teils des Unternehmens verantwortlich zeichnete, strategische Marketing-Entscheidungen zu treffen hatte und diese in seinem Verantwortungsbereich auch umsetzen musste. Würde die Tätigkeit des Beschwerdeführers diese Aspekte beinhalten, hätte das NDS Marketing klarerweise zu einer Vertiefung und Erweiterung seiner diesbezüglichen Fähigkeiten geführt. Wie vorstehend anhand der Broschüre der Zürcher Fachhochschule für den Lehrgang 2006/2007 bereits aufgezeigt wurde, dient der strittige Lehrgang ja gerade dazu, neueste Kenntnisse im Bereich Marketing zu vermitteln und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Treffen von strategischen und auch operativen Marketing-Entscheidungen sowie im Kommunizieren und Umsetzen ihrer Entscheide zu trainieren. Der Studienbroschüre kann zwar auch entnommen werden, dass das NDS Marketing die Studierenden befähigen wird, im Unterschied zu einem gewöhnlichen Marketing-Spezialisten spezifische Führungsaufgaben in diesem Fachbereich zu übernehmen. Sollte der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung für den Bereich "Europa" aber bereits heute über eine Führungsverantwortung verfügen - ein Umstand, der anhand der vorliegenden Akten ebenfalls nicht geklärt werden kann - hätte der strittige Lehrgang beim Beschwerdeführer auch in diesem Bereich nicht zu einem Aufstieg in eine höhere Berufsstellung geführt, da er diese Stellung bereits vor Beginn des Studiums inne gehabt hätte. Das Steuergericht weist zwar zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass jemand eine Führungsposition übernehmen kann, bevor er die entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat. Ob diese Annahme im Falle des Beschwerdeführers zutrifft, wurde aber nicht abgeklärt. In Anbetracht des Umstandes, dass dieser die fragliche Funktion seit dem Jahre 2001 ausübt, die strittige Weiterbildung aber erst Mitte April 2004 in Angriff nahm, erscheint ihr Zutreffen aber eher unwahrscheinlich.


5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es gestützt auf den von der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Veranlagungen der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer 2004 erhobenen Sachverhalt heute nicht möglich ist, den vom Beschwerdeführer absolvierten NDS Marketing als Ausbildung oder aber als Weiterbildung zu qualifizieren. Dementsprechend waren auch die Vorinstanzen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die ihm angefallenen Studienkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 31'215.-- vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können oder nicht. Die strittigen Steuerveranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2005 sind somit zu Unrecht ergangen. Die Beschwerde vom


26. Januar 2007 wird deshalb insoweit gutgeheissen, als die Entscheidungen und Verfügungen des Steuergerichts vom 31. Oktober 2006 sowie diejenigen der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2005 und vom 20. März 2006 aufgehoben werden.


Die Sache wird nun an die Steuerverwaltung zurückgewiesen mit dem Auftrag, die einzelnen Aspekte der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich vor Beginn des NDS Marketing Mitte April 2004 dargestellt haben, eingehend abzuklären. Anschliessend wird sie die Resultate ihrer Erhebungen mit den Zielsetzungen und Inhalten des strittigen Lehrganges zu vergleichen und im Rahmen neuer Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2004 darüber zu entscheiden haben, ob das Absolvieren des Nachdiplomstudiums der Erhaltung oder Verbesserung der bisherigen beruflichen Stellung des Beschwerdeführers gedient hat oder ob ihm dadurch ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet wurde, welches weit über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinausgeht.


KGE VV vom 23. Mai 2007 i.S. T.M. [810 07 42/43]/SOA



Back to Top