Datenschutz

Herausgabe der Namen und Adressen von Cumulus-Karteninhabern


Die Verantwortung für die Sammlung der Siedlungsabfälle und deren Transport zu den vom Kanton errichteten Abfallanlagen tragen die Gemeinden, welche gleichzeitig die Deckung der gesamten Kosten der Abfallbeseitigung zu gewährleisten und diesbezüglich beim Verursacher Gebühren zu erheben haben. Die gegenüber dem Migros-Genossenschafts-Bund verfügte Datenherausgabe steht somit zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung (E. 2).


Es handelt sich somit um eine Datenbearbeitung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, weshalb die datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten sind. Das Beschaffen dieser Personendaten zum ausschliesslichen Zweck, das Verhalten der Abfallverursacher zu sanktionieren, würde dagegen wohl nicht in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fallen (E. 3.1).


Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 46 Abs. 1 USG). Auskunftspflichtig ist dabei prinzipiell jedermann, der über Informationen verfügt, welche für den Vollzug relevant sind. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen aber nur die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einverlangt werden (E. 3.2).


Da die Einwohnergemeinde aufgrund des Inhalts der ohne Gebührenmarken deponierten Abfallsäcke die Abfallverursacher nicht selbständig eruieren konnte, war und ist es unabdingbar, dass deren Identifikation gestützt auf die in den Abfällen vorgefundenen Cumulus-Kartennummern erfolgte. Die Migros ist deshalb zur Herausgabe der von ihr verlangten Daten verpflichtet (E. 4).



Sachverhalt

Anlässlich von Kontrollen fand die Einwohnergemeinde Pratteln (Einwohnergemeinde) verschiedene Abfallsäcke vor, welche ohne Gebührenmarken zur Entsorgung deponiert worden waren und die sie trotz Sichtung ihres Inhalts keiner Person zuordnen konnte. Beim Durchsuchen der fraglichen Abfallsäcke fanden sich zum Teil aber Kassenzettel von Migros-Filialen mit der Angabe von Cumulus-Kartennummern. In der Folge verfügte die Einwohnergemeinde gegenüber dem Migros-Genossenschafts-Bund (Migros), dass dieser innerhalb von 20 Tagen Namen, Vornamen und Adressen von insgesamt fünf Cumulus-Karteninhabern zu nennen habe. Gegen diese Verfügung erhob die Migros Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Editionsbegehren der Einwohnergemeinde einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG sei jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die Erhebung von Abfallgebühren sowohl nach Bundes- wie auch nach kantonalem Recht eine Vollzugshandlung im Sinne dieser Bestimmung darstelle, habe die Einwohnergemeinde von der Migros zu Recht die Herausgabe der Cumulus-Kartendaten verlangt.


Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob die Migros beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Wie bereits im regierungsrätlichen Verfahren macht sie auch vorliegend geltend, dass für das Editionsbegehren der Einwohnergemeinde keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Auch die vom Regierungsrat zur Anwendung gebrachte Bestimmung des Umweltschutzgesetzes des Bundes gehe dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Daten und damit auf Wahrung seiner Persönlichkeit nicht vor und bilde somit keine Grundlage, welche die straffreie Weitergabe der verlangten Daten an eine Behörde rechtfertigen würde. Der Regierungsrat sowie die Einwohnergemeinde beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde der Migros.



Erwägungen

1. (Formelles)


2.1 Vorliegend ist strittig, ob die Einwohnergemeinde mit Verfügung vom 15. März 2006 von der Beschwerdeführerin zu Recht die Herausgabe der Adressen von fünf Cumulus-Karteninhabern verlangt hat. Die Bekanntgabe dieser Daten ist nach Ansicht der Vorinstanzen notwendig, um die von den entsprechenden Abfallverursachern zu leistenden Gebühren einverlangen zu können.


In diesem Zusammenhang ist zunächst in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass die Kantone gemäss Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 31b Abs. 1 USG für die Planung und Durchführung der Abfallentsorgung verantwortlich sind. Sie haben im Weiteren dafür zu sorgen, dass die im Zusammenhang mit der Abfallsentsorgung anfallenden Kosten den Abfallinhabern bzw. Abfallverursachern überbunden werden, ansonsten sie diese selber zu tragen haben (vgl. Art. 32 USG). Ob und inwiefern die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgaben einbezogen werden, ist Sache der Kantone. Sie dürfen aber nur jene Vollzugsaufgaben an die Gemeinden delegieren, die diese auch tatsächlich ausführen können (vgl. Ursula Brunner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 15 f. zu Art. 36).


In Beachtung dieser bundesrechtlichen Vorgaben überträgt der kantonale Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 und 3 USG BL die Verantwortung für die Sammlung der Siedlungsabfälle und deren Transport zu den vom Kanton errichteten Abfallanlagen an die Gemeinden. Gleichzeitig haben sie die Deckung der gesamten Kosten der Abfallbeseitigung zu gewährleisten, was bedeutet, dass sie im Sinne von Art. 2 USG und § 2 USG BL beim Verursacher entsprechende Gebühren zu erheben haben.


2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Einwohnergemeinde - in Wahrnehmung der ihr in § 21 Abs. 3 USG BL übertragenen Vollzugsaufgabe - fünf Verursacherinnen und Verursacher von ohne Gebührenmarken entsorgten Abfällen eruieren will. Die gegenüber der Beschwerdeführerin am 15. März 2006 verfügte Datenherausgabe steht somit zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons. Ob und inwiefern die strittigen Daten der Einwohnergemeinde auch dazu dienen, den fehlbaren Abfallverursachern in Anwendung von § 15 Abs. 1 des kommunalen Abfallreglements (KAR) vom 25. November 2002, mithin im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens, eine Busse aufzuerlegen, kann vorliegend somit offen gelassen werden.


3.1 Das Bekannt- bzw. Herausgeben von Personendaten durch Private sowie das Beschaffen solcher Daten durch kommunale und kantonale Behörden stellt gemäss Art. 3 lit. e BDSG bzw. § 5 Abs. 3 DSG eine Datenbearbeitung dar, welche in der Regel in Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu erfolgen hat. Nicht zur Anwendung gelangen die im kantonalen Datenschutzgesetz statuierten Grundsätze in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 2 Abs. 2 lit. d und e DSG). Dem Datenschutzgesetz des Bundes bleibt die Anwendung unter anderem zudem im streitigen Verwaltungsverfahren versagt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c BDSG).


Wie in Ziffer 2.2 hievor gerade festgestellt wurde, dient die vorliegend strittige Datenerhebung der Einwohnergemeinde in erster Linie dazu, von den im Moment noch unbekannten Abfallverursachern die geschuldeten Entsorgungsgebühren einzufordern. Es handelt sich somit um eine Datenbearbeitung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, weshalb bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung vom 15. März 2006 die datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten sind. Das Beschaffen dieser Personendaten zum ausschliesslichen Zweck, das Verhalten der Abfallverursacher im Sinne von § 15 Abs. 1 KAR zu sanktionieren, würde dagegen wohl nicht in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fallen. Letztendlich kann aber auch dieser Punkt offen gelassen werden.


3.2 Gemäss Art. 13 BDSG stellt die Herausgabe von Personendaten durch Private eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der betroffenen Personen dar, sofern sie nicht durch deren Einwilligung, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Einwohnergemeinden ihrerseits dürfen Personendaten nur dann erheben bzw. beschaffen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (§ 6 DSG).


Diese sowohl vom eidgenössischen als auch vom kantonalen Datenschutzgesetz verlangte gesetzliche Grundlage findet sich - wie der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt - in Art. 46 Abs. 1 USG, wonach jedermann verpflichtet ist, die für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtig ist dabei prinzipiell jedermann, der über Informationen verfügt, welche für den Vollzug relevant sind. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen aber nur die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einverlangt werden. Erforderlich sind Auskünfte, ohne die der Vollzug nicht oder nur stark erschwert möglich ist und sofern andere Angaben nicht genügen oder weniger zweckmässig erhoben werden können (vgl. Ursula Brunner, a.a.O., N 10 und 16 f. zu Art. 46). Die vorsätzliche Verletzung dieser Auskunftspflicht wird im Übrigen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. o USG mit Strafe bedroht.


4. Vorstehend wurde bereits eingehend dargelegt, dass die Einwohnergemeinde für die Abfallbeseitigung und die damit zusammenhängende Gebührenerhebung verantwortlich ist. Werden Siedlungsabfälle ohne Entrichtung der geschuldeten Gebühren beseitigt, hat die Einwohnergemeinde diese aufgrund des klaren, in Art. 32 USG statuierten Willens des Bundesgesetzgebers nachträglich einzufordern, wofür sie zunächst den Abfallverursacher eruieren muss. Dass diejenigen, die Kosten verursachen, diese auch tragen sollen, stellt im Übrigen ein in Art. 74 Abs. 2 BV statuiertes Grundprinzip des Umweltrechts dar, sodass die vorliegend strittige Eruierung säumiger Abfallverursacher auch ohne Weiteres im öffentlichen Interesse liegt. Angesichts des Wortlauts von Art. 13 BDSG bzw. § 6 DSG wäre die Herausgabe der strittigen Adressangaben an bzw. die Beschaffung derselben durch die Einwohnergemeinde somit auch ohne explizite gesetzliche Grundlage gerechtfertigt.


Im vorliegenden Fall hat die Einwohnergemeinde glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund des Inhalts der ohne Gebührenmarken deponierten Abfallsäcke die Abfallverursacher nicht selbständig eruieren konnte. Entsprechend war und ist es unabdingbar, dass deren Identifikation gestützt auf die in den Abfällen vorgefundenen Cumulus-Kartennummern erfolgt, wofür die Einwohnergemeinde aber auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen ist, da nur diese über die Personendaten der Karteninhaber verfügt. Die Einwohnergemeinde hat ihr Editionsbegehren überdies auf die Adressangaben beschränkt, weshalb ihre Verfügung vom 15. März 2006 dem Prinzip der Verhältnismässigkeit des Verwaltungshandelns umfassend Rechnung trägt. Festzuhalten ist schliesslich, dass das mit der Beschaffung der strittigen Daten durch die Einwohnergemeinde verfolgte öffentliche Interesse, mithin die Durchsetzung des Verursacherprinzips, die privaten Interessen der fehlbaren Abfallverursacher an der Wahrung ihrer Adressdaten klarerweise überwiegt, womit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der von ihr mit Verfügung vom 15. März 2006 verlangten Daten verpflichtet ist. Ihre am 11. Dezember 2006 erhobene Beschwerde wird deshalb abgewiesen.


5. (Kosten)


KGE VV vom 09.05.2007 i.S. Migros Genossenschaftsbund (810 06 384)/SOA



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