Raumplanung / Bauwesen - Veranstaltungsparkierung

OeWA-Zonen umfassen üblicherweise Gebiete,, die öffentlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. Auch Bauten und Anlagen der Infrastruktur und der Siedlungsausstattung wie beispielsweise Verkehrs- und Versorgungsanlagen, öffentliche Werke der Wasser- und Energieversorgung sowie Sport- und Freizeitanlagen gehören zu den öffentlichen Werken und Anlagen. Parkplätze hingegen erfüllen regelmässig keinen Selbstzweck, sondern sind häufig - wie vorliegend - als reine Annexanlagen in dienender Funktion eng mit einer Hauptbaute verknüpft. Daher gehören sie in jene Zone, in welcher die Hauptnutzung zulässig ist (E. 4).


Zur Beurteilung der Zonenkonformität von Sportanlagen in einer OeWA-Zone stellen Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf das Kriterium der allgemeinen (öffentlichen) Benutzer-Zugänglichkeit ab. Selbst private Sportanlagen können demzufolge im öffentlichen Interesse sein, wenn die Anlagen auch Nichtmitgliedern gegen ein bescheidenes Eintrittsgeld offen stehen. Vorliegend dienen die Parkplätze grösseren Sportveranstaltungen im Gebiet St.Jakob, vor allem Fussballspielen. Die betreffenden Anlagen können grösstenteils, insbesondere was das Fussballstadion St.Jakob-Park und die St.Jakob-Arena betrifft, nur von einem sehr beschränkten Benutzerkreis gebraucht werden. Sie stehen praktisch nur Mitgliedern des betreffenden Vereins zur Verfügung und können entweder überhaupt nicht (St.Jakob-Park) bzw. nur sehr begrenzt (St.Jakob-Arena) von der Allgemeinheit benützt werden. Die betreffende Anlage kann demnach nicht nach § 24 Abs. 1 RBG bewilligt werden (E. 4).


Gemäss § 24 Abs. 2 RBG sind über die in § 24 Abs. 1 RBG bezeichnete Nutzung hinaus andere Nutzungen in beschränktem Umfang zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verträglich sind. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass auch eine private Nutzung der OeWA-Zone möglich ist, sofern ihr gegenüber der Hauptnutzung untergeordnete Bedeutung zukommt. Dabei kann von einer beschränkten und damit zulässigen privaten Nutzung wohl nur dann ausgegangen werden, wenn der Anteil der öffentlichen Nutzung denjenigen der nicht öffentlichen Nutzung klar überwiegt. Würdigt man das vorliegende Bauprojekt unter diesem Gesichtswinkel, fällt auf, dass die geplante Veranstaltungsparkierung sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht nicht als übermässig beurteilt werden kann. Die bestimmungsgemässe Hauptnutzung - Reitanlässe sowie -trainings im Reitstadion - kann praktisch ohne Einschränkungen aufrechterhalten werden. Auch in qualitativer Hinsicht, was die Belastung der Umwelt sowie die örtlichen Auswirkungen betrifft, kommt das geplante Vorhaben nicht einer eigentlichen Zweckänderung gleich, soll doch die Sportanlage lediglich temporär bis maximal acht Mal pro Jahr zur Verfügung stehen (E. 5).


Das vorliegende Bauprojekt wurde einer UVP gemäss Art. 9 USG unterzogen. Die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV für Stickoxide und Schwebestaub (PM 10) werden im Bereich des Bauprojekts heute deutlich überschritten. Daher ist das Vorhaben nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. LRV). Vorliegend wurden keine wirksamen und rechtlich durchsetzbaren Massnahmen mit Ausnahme der individuellen Parkplatzbewirtschaftung, die allerdings in der vorliegenden Konstellation keine emissionsbegrenzende, sondern eher eine emissionserzeugende Massnahme darstellt, angeordnet. Das geplante Vorhaben verletzt damit Bundesrecht (E. 6).



Sachverhalt

Am 7. November 2005 reichte der Reiterclub Schänzli beider Basel (Reiterclub Schänzli) ein Baugesuch für Veranstaltungsparkierung auf dem Areal des Reitstadions Schänzli (Reitstadion), Parzellen Nrn. 1003, 1006 und 1007, Grundbuch Muttenz, ein. Dem Baugesuch wurden ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), ein Verkehrsgutachten und ein technischer Bericht beigefügt. Gemäss Baugesuch plant der Reiterclub Schänzli im Bereich des heutigen Reitstadions, welches in einer Zone für öffentliche Anlagen und Werke (OeWA-Zone) liegt, die Einrichtung von bis zu 968 Parkplätzen, die bei Grossanlässen im Gebiet St.Jakob temporär bis maximal acht Mal pro Jahr zur Verfügung stehen sollen. Vorgesehen ist zudem der Bau einer asphaltierten Zufahrt von der Birsstrasse, Einwohnergemeinde Muttenz, in das Reitstadion. Gegen dieses Projekt erhoben die Einwohnergemeinden Muttenz und Birsfelden (Gemeinden) am 19. bzw. 20. Dezember 2005 beim Bauinspektorat Einsprachen. Die Gemeinden machten umweltrechtliche Aspekte wie Grundwassergefährdung und Verstoss gegen den Luftreinhalteplan der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Luftreinhalteplan) geltend. Die Einwohnergemeinde Muttenz rügte ferner die mangelnde Zonenkonformität der geplanten Veranstaltungsparkierung. Mit Entscheid Nr. 031/06 vom 13. April 2006 wies das Bauinspektorat beide Einsprachen sowohl in den baurechtlich als auch in den umweltrechtlich relevanten Belangen ab. Gegen den Entscheid des Bauinspektorats vom 13. April 2006 erhoben die Gemeinden Beschwerden bei der Baurekurskommission, welche diese mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 abwies. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die umstrittene Veranstaltungsparkierung eine öffentliche Aufgabe erfülle, indem sie dazu diene, die Parkierungsprobleme während grossen Sportveranstaltungen, die in unmittelbarer Nähe zur geplanten Anlage stattfinden würden, zu entschärfen. Das Baugesuch sei daher vom Bauinspektorat zu Recht als zonenkonform beurteilt worden. Weiter sei das vorliegende Bauprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 unterzogen worden. Die UVP halte fest, dass sich die projektierte Anlage zwar in einem lufthygienisch vorbelasteten Gebiet befinde und die betreffenden Immissionsgrenzwerte überschritten würden, die Zunahme der Luftschadstoffe durch die Parkierung jedoch relativ gering sei. Durch die neue Parkierungsmöglichkeit entstehe ferner kein neuer Mehrverkehr, wenn geeignete Massnahmen bei den Allmendparkierern umgesetzt würden. Es sei deshalb auch unerlässlich, dass die im UVB aufgeführten flankierenden Massnahmen tatsächlich umgesetzt würden. Werde dem Rechnung getragen, liege auch kein Verstoss gegen den Luftreinhalteplan vor. Weiter sei durch die geplante Anlage das Grundwasser nicht gefährdet, liege doch das Reitstadion in einem Gebiet, in welchem Parkplätze ohne besondere Schutzmassnahmen zulässig seien.


Mit Eingabe vom 25. April 2007 erhoben die Gemeinden Beschwerde beim Kantonsgericht, und beantragten, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 26. Oktober 2006 aufzuheben und es sei die Baubewilligung für die Veranstaltungsparkierung auf dem Reitstadion zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Gemeinden komme eine wesentliche Autonomie in der Umschreibung der OeWA-Zonen zu. Gemäss § 12 des Zonenreglements Landschaft der Einwohnergemeinde Muttenz (ZRL) vom 12. Dezember 1978 seien reine Parkierungsanlagen in der OeWA-Zone nicht zonenkonform. Dieser planerische Entscheid der Gemeinde müsse berücksichtigt werden. Weiter komme den Gemeinden auch im Bereich des Grundwasserschutzes sowie der Wasserversorgung wesentliche Autonomie zu. Die Einwohnergemeinde Muttenz habe sich entschieden, das Grundwasservorkommen auf dem besagten Areal möglichst weitgehend zu schützen; dies müsse von den kantonalen Behörden respektiert werden. Ausserdem liege das Reitstadion in einem lufthygienisch vorbelasteten Gebiet und unterliege deshalb dem Luftreinhalteplan. Die im UVB aufgeführten flankierenden Massnahmen würden jedoch nicht genügen, um den Luftreinhalteplan einzuhalten.



Erwägungen

1. Da die Beschwerdeführerinnen in einer übereinstimmenden Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben haben, dieser derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich zudem die gleichen Rechtsfragen stellen und ferner ähnlich begründete vorinstanzliche Verfügungen und Stellungnahmen vorliegen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 12 E. 1, 123 V 215 E. 1, 120 V 466 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 E. 1, 157 E. 1, 126 V 285 E. 1).


2. Vorweg ist der Frage nachzugehen, ob die Gemeinden befugt sind, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Es ist vorab zu ermitteln, ob die Beschwerde der Gemeinden als Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist. Sollte es sich namentlich um eine Autonomiebeschwerde im Sinne von § 41 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 handeln, würde dies eine Behandlung durch das Verfassungsgericht implizieren.


2.1 Die Beschwerdebefugnis umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel ergreifen zu können. Sie stellt eine reine Verfahrensvoraussetzung, keine materiellrechtliche Frage dar (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1010 ff.). Das Gericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache laut § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt sind. Gemäss § 41 Abs. 1 VPO können die Gemeinden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden beim kantonalen Verfassungsgericht anfechten. Zur Beschwerde ist nach § 41 Abs. 2 VPO die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) vom 14. April 1993 i.S. EWG P. (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 19 E. 3) sind die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht für die Erhebung der Autonomiebeschwerde vorsieht, für das entsprechende kantonale Verfahren ohne weiteres zu übernehmen. Ob die Gemeinde im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie geniesst, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 120 Ia 204 E. 2a; vgl. Alfred Kuttler, Zum Schutz der Gemeindeautonomie in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 48 f.). Die Gemeinde ist also zur Autonomiebeschwerde legitimiert, wenn sie eine Verletzung der Autonomie behauptet und durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in ihrer spezifischen öffentlichrechtlichen Stellung als Selbstverwaltungskörper und dezentralisierte Hoheitsträgerin betroffen wird. Im Rahmen der Eintretensfrage ist festzuhalten, dass das Bundesgericht von einem weiten Hoheitsbegriff ausgeht. Als hoheitlich gilt alles, was die Gemeinde nicht im Rahmen des Privatrechts oder als dem Privaten gleichgestelltes Rechtssubjekt unternimmt. Hoheitlich kann auch rein tatsächliches Handeln wie zum Beispiel die Kehrichtabfuhr sein (BGE 100 Ia 282 E. 3). Solange das Bundesgericht die Frage der Autonomie erst unter materiellen Gesichtspunkten prüft, geht es bei der Beschwerdeberechtigung nur um eine negative Abgrenzung.


2.2 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Ist dies der Fall, kann sich die Gemeinde insbesondere dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschritten oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch angewendet hat (Entscheid des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt [ZBl] 2004, S. 158 E. 2.2; BGE 129 I 294 E. 2.1, 128 I 7 f. E. 2a, 140 E. 2.1, 124 I 226 f. E. 2b, je mit Hinweisen; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1392). Im Planungs- und Baurecht wird die Verletzung der Gemeindeautonomie häufig im Zusammenhang mit Erschliessungen, Festsetzung von Deponie- und Abbauarten auf Richtplanebene, Nichtgenehmigungen oder Aufhebungen von Nutzungsplänen bzw. Nutzungsplanbestimmungen, kantonalen Nichteintretensentscheiden, Aufhebung von Baubewilligungen oder Abgabeerhebungen gerügt (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 558 f.). Das Vorhandensein einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts ist von Kanton zu Kanton verschieden, ergibt sich im Einzelnen aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (Überblick Hänni, a.a.O., S. 557 ff.). Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen. Im Weiteren obliegt gemäss § 4 Abs. 1 RBG die Kantonsplanung, die sich vor allem im Erlass von Richtplänen niederschlägt (§ 8 ff. RBG), den Kantonen, die Ortsplanung dagegen den Gemeinden. Gemäss § 18 Abs. 1 RBG sind die Gemeinden sodann befugt, Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet zu erlassen, welche gemäss § 18 Abs. 2 RBG das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilen. Demnach ist die Einwohnergemeinde Muttenz gestützt auf Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und gestützt auf § 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 RBG zum Erlass von Nutzungsplänen bzw. Zonenreglementen befugt. Auch das Bundesgericht hat den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft im Bereich des Bau- und Planungsrechts bzw. der Befugnis, die für die Ortsplanung massgebenden Pläne mit den dazugehörenden Reglementen zu erlassen, Autonomie zugesprochen (BGE 108 Ia 36 E. 3b [Oberwil]; Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004, 1P.733/2003, E. 3.1 [Seltisberg]). Demgemäss sind die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft auch autonom in der Ausgestaltung der Zonenvorschriften sowie ihrer Auslegung. Die Einwohnergemeinde Muttenz kann folglich rügen, sie sei in ihrer Autonomie verletzt worden, weil das Bauinspektorat sowie die Baurekurskommission die Veranstaltungsparkierung als zonenkonform beurteilt und damit gegen § 12 ZRL verstossen habe. Ferner hat sich die Einwohnergemeinde Muttenz auch ausdrücklich auf die Gemeindeautonomie berufen. Auf die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung der Gemeindeautonomie kann somit eingetreten werden. Dagegen ist in zonenrechtlicher Hinsicht die Einwohnergemeinde Birsfelden zur Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie nicht befugt. Das Areal der umstrittenen Anlage liegt im Gemeindebann der Einwohnergemeinde Muttenz. Die Einwohnergemeinde Birsfelden ist zwar Eigentümerin der Parzelle Nr. 1008, Grundbuch Muttenz, welche von der Veranstaltungsparkierung bestenfalls betroffen ist, aber nicht Trägerin der Planungshoheit auf dem besagten Areal. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Birsfelden bezüglich Verletzung der Gemeindeautonomie kann folglich nicht eingetreten werden.


2.3 Die allgemeineren Charakter aufweisende Autonomiebeschwerde wird verdrängt durch das spezielle Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den §§ 43 VPO (VGE vom 29. März 2000, 2000/15; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Juni 2003, 2001/394; vom 21./28. April 2004, 2003/135, E. 1f). Demnach ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerde der Gemeinden als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen werden kann. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1771). Verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BLVGE 1993, S. 17 ff.; BGE 128 II 36 E. 1b, 127 II 38 E. 2d/e, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieses allgemeine Beschwerderecht ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinwesen können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonstwie als dem Privaten gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen staatlichen Akt gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1785). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt ausserdem zu, dass das Gemeinwesen gestützt auf die allgemeinen Legitimationsbestimmungen Beschwerde erheben kann, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. BGE 128 I 7 E. 2, 124 I 226 E. 1b, 120 Ia 204 E. 2a, je mit Hinweisen; im Weiteren Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1785a; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 570). Das gilt insbesondere dann, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 122 II 33, 118 Ib 614). Ferner wird die Legitimation des Gemeinwesens auch dann bejaht, wenn spezifische öffentlich-rechtliche Anliegen zur Diskussion stehen, so etwa der Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm, der Schutz des Grundwassers, der Immissionsschutz oder der Schutz des kommunalen Ortsbildes (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. April 2000, 1A.59/1995, E. 1c; KGE VV vom 6. August 2003, 2002/417, E. 1d). Ein bloss allgemeines Interesse der Gemeinde an der richtigen Rechtsanwendung genügt zur Begründung einer mit einer Privatperson vergleichbaren Betroffenheit nicht. Insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht per se legitimiert. Zur Legitimation genügt also nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz; denn das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, Streitigkeiten zwischen verfügender und überprüfender Behörde auszutragen, zumal dabei Private benachteiligt werden können (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1281 f.; BGE 123 II 371). Weiter genügt es nicht, wenn lediglich allgemeine öffentliche Interessen wie etwa Ruhe, Ordnung oder Sicherheit geltend gemacht werden und kein weiterer Bezug zum Streitgegenstand besteht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 164; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1785; offen gelassen Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1025).


2.4 Das Umweltrecht knüpft an diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen an. Gemäss Art. 57 USG sind die Gemeinden berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden sowie der Bundesbehörden in Anwendung des Umweltschutzgesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung haben. Art. 57 USG kommt insofern Erinnerungsfunktion zu, weil die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, wie sie in § 47 Abs. 1 lit. a VPO statuiert sind, bloss bestätigt werden, ohne dass darüber hinaus eine besondere Behördenbeschwerde in Umweltangelegenheiten geschaffen würde (siehe hierzu Theo Loretan, Art. 57 USG, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich 2003, Rz. 1). Demnach setzt die Betroffenheit in hoheitlichen Befugnissen auch betreffend Art. 57 USG voraus, dass die Gemeinde in der fraglichen Angelegenheit in spezifisch kommunalen öffentlichen Interessen betroffen ist (Loretan, Kommentar USG, Art. 57 USG, Rz. 7 f.).


2.5 Wie oben bereits angedeutet, hat das Bundesgericht entschieden, dass Gemeindeinteressen in legitimationsbegründender Weise berührt sind, wenn ein mit Immissionen verbundenes Werk die Gemeinde als Grundeigentümerin gleich wie Private mit Immissionen belastet oder wenn sie als Gebietskorporation öffentliche (kommunale) Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten hat und insofern durch die Lärmeinwirkungen oder anderen Emissionen in hoheitlichen Befugnissen betroffen wird (BGE 124 II 304 E. 3b). Ferner hat das Bundesgericht entschieden, dass ebenso Fragen des Landschaftsschutzes ein spezifisches öffentliches Anliegen der Gemeinden darstellen (BGE 1A.59/1995 vom 28. April 2000, E. 1c, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2000, S. 691 ff.). Da die Gemeinden im vorliegenden Fall sowohl spezifisch kommunale Luftreinhalteinteressen als auch Aspekte des kommunalen Grundwasserschutzes geltend machen, ist ihre Legitimation ohne weiteres zu bejahen. Im Übrigen wurde die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, beim sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereicht.


3. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a-c VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist vorliegend die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO ausgeschlossen. Fraglich erscheint, ob diese Bestimmung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Abzuklären ist somit das Mass bzw. die Intensität der möglichen Kontrolle des vorinstanzlichen Beschlusses durch das Kantonsgericht.


3.1 Den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 RPG genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat oder die Baurekurskommission als einzige Instanz über Einsprachen bzw. Beschwerden entscheidet (BGE 119 Ia 321 E. 5c, 108 Ia 33 E. 1a; Hänni, a.a.O., S. 513; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33, Rz. 74 f.). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG bestimmt weiter, dass eine volle Überprüfung der angefochtenen Verfügungen und Nutzungspläne durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorgenommen werden muss. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein Gericht handeln; eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Einsprache- bzw. Beschwerdeinstanz genügt den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (BGE 127 II 242 E. 3b/bb, 118 Ib 397 E. 3c, 114 Ia 235 ff. E. 2b, 109 Ib 123 f. E. 5b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisseger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 33, Rz. 67.). Die Baurekurskommission erfüllt grundsätzlich diese Anforderungen, stellt sie doch eine von der Baubewilligungsbehörde unabhängige Beschwerdeinstanz dar. Weiter bedeutet volle Überprüfung im Sinn von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu beurteilen, ob das der Baubewilligungsbehörde zustehende Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 119 Ia 326 f. E. 5a, 114 Ia 245 E. 2b; Aemissegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 52 ff.). Die Baurekurskommission hat demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen. Dabei gilt die Verhältnismässigkeit einer Massnahme (ihre Eignung und Erforderlichkeit, sowie die Ausgewogenheit der Zweck/Mittel-Relation) noch als Teil der Rechtsfrage (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Art. 2, Rz. 64). Die Kognition des Kantonsgerichts ist hingegen gemäss § 45 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen sowie gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Da Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG als Beschwerdebehörde keine gerichtliche Instanz, sondern lediglich eine unabhängige Beschwerdebehörde mit voller Kognition verlangt, was die Baurekurskommission unbestritten darstellt, genügt somit die in der VPO vorgesehene Kognition des Kantonsgerichts den Anforderungen des RPG. Bei der Überprüfung von baurechtlichen Verfügungen muss das Kantonsgericht demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG keine Ermessenskontrolle vornehmen.


3.2 Daran ändert auch Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK) vom 4. November 1950 nichts. Gemäss mittlerweile gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Raumplanung anwendbar, wenn die von einer Planung betroffenen Grundeigentümer konkrete Beschränkungen bestehender Nutzungsrechte oder mit der Plangenehmigung verbundene Rechtsverluste beanstanden (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 148 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 1996 i.S. Erbengemeinschaft M. [Verfahren 1P.176/1996], zusammengefasst und kommentiert durch Andreas Kley-Struller, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 223 f., mit weiteren Hinweisen). Denn die EMRK kommt in allen Verfahren zur Anwendung, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, sogenannte "civil rights", einer Person entschieden wird. Darunter fallen alle Streitigkeiten, welche vermögensrechtliche Auswirkungen haben können ("pecuniary nature"; vgl. wegleitend Urteil Editions Périscope c. Frankreich, Nr. 234-B, §§ 35 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 380 ff.). Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 45 E. 2a, 122 I 300 E. 3e, 121 I 34 f. E. 5c; zum Ganzen auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 84). Fällt eine Streitigkeit unter den Begriff der "civil rights" i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, haben die Kantone zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 33 RPG eine richterliche Behörde vorzusehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich indes ausgeführt, Art. 6 EMRK verlange keine Ermessens- oder Angemessenheitskontrolle, sondern lediglich eine freie Überprüfung der Sachverhalts- und der Rechtsfragen (BGE 120 Ia 30 E. 4c, 119 Ia 96 E. 5c/aa und bb, 119 Ia 420 E. 5). Die Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann das Kantonsgericht demnach ohne weiteres erfüllen.


3.3 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das Kantonsgericht bei der Überprüfung sämtlicher raumplanerisch oder baurechtlich motivierten Akte keine Kontrolle der Angemessenheit der beanstandeten Massnahmen vornehmen kann und auch nicht vornehmen muss. Ausserdem übt es im Zusammenhang mit der Auslegung der massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die Interventionsmöglichkeiten des Kantonsgerichts sind somit begrenzt und auf die Kontrolle von Rechts- und Sachverhaltsverletzungen beschränkt.


4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, dass die geplante Veranstaltungsparkierung auf dem Areal des Reitstadions, welches in der OeWA-Zone liegt, nicht zonenkonform sei. Sie machen insbesondere geltend, Parkierungsanlagen würden in § 12 ZRL nicht aufgeführt und dementsprechend nicht der Zweckbestimmung der OeWA-Zone entsprechen. Dieser planerische Entscheid der Einwohnergemeinde Muttenz müsse beachtet werden. Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass die Aufzählung in § 12 ZRL exemplarisch sei. Demnach sei zu prüfen, ob vorliegend von einer öffentlichen Anlage bzw. von einem Werk, welches einer öffentlichen Aufgabe diene, gesprochen werden könne. Das umstrittene Projekt bezwecke, Parkierungsprobleme während sportlichen Grossveranstaltungen, die in unmittelbarer Nähe zur geplanten Anlage stattfinden würden, zu beheben, zumindest zu entschärfen. Solche sportlichen Grossveranstaltungen würden per se bereits im öffentlichen Interesse liegen und seien demnach in der OeWA-Zone zonenkonform. Aufgrund dessen sei auch die geplante Veranstaltungsparkierung zonenkonform, diene sie doch unmittelbar einer sportlichen Anlage.


4.2 Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis, welche zwar keine eigentlichen neuen Rechte begründet, aber immerhin derart rechtsgestaltend wirkt, dass der Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus dem Baupolizeirecht, entgegenstehen und das betreffende Bauvorhaben verwirklicht werden kann (VGE vom 10. Mai 1989, publiziert in: BLVGE 1989, S. 79 mit Hinweisen). Wenn ein Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht, besteht demnach ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 506 ff.; Hänni, a.a.O., S. 306 f.; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 RPG, Rz. 9 f.). Die Baubewilligung ist deshalb von einer reinen Feststellungsverfügung abzugrenzen: Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellt sie nicht lediglich das Vorhandensein eines Rechts fest, sondern erteilt die Befugnis, eine bestimmte, durch die Bewilligung umschriebene Tätigkeit auszuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2527). Die Baubewilligung hat demnach rechtsgestaltende Wirkung und verschafft dem Gesuchsteller eine bestimmte Rechtsposition, auch wenn kein eigentliches subjektives Recht begründet wird (so jedenfalls BGE 103 Ib 208 f. E. 5a). Das RPG enthält in Art. 22 eine selbstständig anwendbare Bestimmung betreffend die Bewilligungspflicht. Aus dieser Bestimmung lassen sich die Voraussetzungen der nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten, die durch kantonales Recht nicht unterschritten werden dürfen (Hänni, a.a.O., S. 307 f.). Grundsätzlich sind danach "alle Bauten und Anlagen" bewilligungspflichtig, wenn sie "errichtet" oder "geändert" werden. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 383 f. E. 3c mit Hinweisen; im Weiteren BGE 123 II 259 E. 3, 119 Ib 226 E. 3, 118 Ib 9 E. 2c, 113 Ib 315 f. E. 2). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der geplanten Veranstaltungsparkierung samt Zufahrtsstrasse um eine Anlage handelt, welche künstlich geschaffen und über längere Zeit am selben Ort, wenn auch nur temporär, verwendet wird. Zudem handelt es sich um eine Einrichtung, welche für die Nutzungsordnung insofern bedeutsam ist, als sie die Umwelt unter Umständen erheblich beeinträchtigt. Die räumlichen Auswirkungen und Folgen des geplanten Vorhabens sind derart, dass einerseits ein Interesse der Nachbarn, andererseits ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegen müssen, damit eine Baute oder Anlage der Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG untersteht.


4.3 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Baute und Anlage der Nutzungszone entspricht und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG, § 129 Abs. 1 RBG). Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und sind für jedermann verbindlich (Art. 14 und 21 RPG). Nach Art. 18 Abs. 1 RPG ist die bundesrechtliche Ordnung der Zonenarten (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen) nicht abschliessend, vielmehr kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen. Davon hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht, indem er in § 19 RBG sechs Nutzungszonen unterscheidet und Spezialzonen vorsieht; darunter findet sich auch die Bauzone. § 20 Abs. 1 RBG nennt eine ganze Reihe von Bauzonentypen, so auch die Zone für öffentliche Werke und Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. g RBG). Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Bauten sind zonenkonform, wenn sie der Nutzungsordnung (Zweckbestimmung, zulässige Geschosszahl) entsprechen, die für die betreffende Teilbauzone gilt (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 549). Allgemein gilt, dass das Erfordernis der Zonenkonformität einen positiven, funktionellen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt; sie ist nicht schon damit erwiesen, dass das Bauwerk dem Zonenzweck - besonders was Immissionen angeht - nicht entgegensteht (Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Obwalden vom 12. Dezember 1982, in: ZBl 1983, S. 457). Vielmehr hat nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Baute dem Nutzungszweck zu entsprechen. Die Wirkung des Nutzungsplanes erschöpft sich aber - da nicht zusätzlich eine Nutzungspflicht angeordnet wird - in der negativen Abgrenzung des Zulässigen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 144).


4.4 Gemäss § 24 Abs. 1 RBG umfasst eine OeWA-Zone Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Weiter sind nach § 24 Abs. 2 RBG in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verträglich sind. Die Zonenvorschriften der Gemeinden können die in § 24 Abs. 1 RBG vorgesehene Nutzung weiter konkretisieren (§ 18 RBG). Nach § 12 ZRL dürfen in einer OeWA-Zone nur öffentliche Bauten, Anlagen und Einrichtungen erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmung die Aufnahme in eine Zone ausserhalb des Baugebiets rechtfertigt, und welche die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 des (alten) Baugesetzes (aBauG) vom 15. Juni 1967 erfüllen. Als Beispiele werden genannt: Erholungsgebiet Hardacker, Hundesportplatz, Schiessanlage, Wasserversorgungsanlagen, Reitanlage Schänzli. § 20 Abs. 1 aBauG führte aus, dass öffentliche Anlagen und Werke alle Grundstücke umfassen, die von bestehenden öffentlichen Werken belegt sind oder für neue Werke benötigt werden. Als Beispiele, was als öffentliche Anlagen und Werke galt, wurden beispielsweise Spiel- und Sportanlagen sowie Parkierungsflächen aufgezählt (§ 20 Abs. 2 aBauG). Während somit im alten Baugesetz, worauf sich § 12 ZRL bezieht, noch die öffentlichen Bauten als solche den Zweck und Inhalt der OeWA-Zone definierten, erkennt das neue RBG die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe als massgebend für die Umschreibung einer OeWA-Zone.


4.5 OeWA-Zonen umfassen üblicherweise Gebiete für Bauten und Anlagen wie Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Kirchen, Friedhöfe, Park-, Spiel- und Sportplätze, die öffentlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 11 Rz. 65, Hänni, a.a.O., S. 166 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18, Rz. 19; Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 120). Private Vorhaben sind unzulässig, wobei nicht gefordert ist, dass die Baute oder Anlage zwingend im Eigentum des Gemeinwesens steht. Denkbar ist auch eine private Trägerschaft, wie dies § 24 Abs. 1 lit. d RBG vorsieht, wenn die Anlage oder das Werk öffentliche Aufgaben erfüllt. Wesentlich ist somit, dass die Baute oder Anlage einem öffentlichen Zweck dient und der Allgemeinheit oder einem allgemeinen Benützerkreis zugänglich ist (Heer, a.a.O., S. 120; zu den verschiedenen Arten öffentlicher bzw. im öffentlichen Interesse stehender Bauten und Anlagen Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 2000, S. 53 ff. und S. 60 ff.). Auch Bauten und Anlagen der Infrastruktur und der Siedlungsausstattung wie beispielsweise Verkehrs- und Versorgungsanlagen, öffentliche Werke der Wasser- und Energieversorgung sowie Sport- und Freizeitanlagen gehören zu den öffentlichen Werken und Anlagen. Parkplätze hingegen erfüllen regelmässig keinen Selbstzweck, sondern sind häufig - wie vorliegend - als reine Annexanlagen in dienender Funktion eng mit einer Hauptbaute verknüpft (Gsponer, a.a.O., S. 85). Daher gehören sie in jene Zone, in welcher die Hauptnutzung zulässig ist. Vorliegend geht es um die Nutzung von Sportanlagen, denen die Parkierungsfläche dienen soll. Entsprechend ist vorab zu untersuchen, ob die Hauptnutzung in der OeWA-Zone zulässig ist bzw. wäre. Kann die Hauptnutzung als in der OeWA-Zone zonenkonform beurteilt werden, sind ebenso die Parkplätze als Annexanlagen in der betreffenden Zone zulässig.


4.6 Zur Beurteilung der Zonenkonformität von Sportanlagen in einer OeWA-Zone stellen Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf das Kriterium der allgemeinen (öffentlichen) Zugänglichkeit ab (Gsponer, a.a.O., S. 74 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18, Rz. 29). Zu beurteilen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage jedermann unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Benützung offen steht. Im Einzelfall ist die Benutzungsordnung und die Zweckbestimmung der Anlage massgebend. Sportliche Anlagen, die beispielsweise nur Mitgliedern eines geschlossenen Vereins oder Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen und damit andere Benützer grundsätzlich ausschliessen, erfüllen die Voraussetzung der Allgemeinzugänglichkeit in der Regel nicht. Dagegen kann von einer im öffentlichen Interesse liegenden Anlage gesprochen werden, selbst wenn zu bestimmten Zeiten die Sportanlage im ausschliesslichen Gebrauch eines Sportvereins steht, sofern der Zugang zu dieser Anlage zu anderen Zeiten der Allgemeinheit nicht versperrt ist (zum Ganzen Gsponer, a.a.O., S. 75). Selbst private Sportanlagen können im öffentlichen Interesse sein, wenn die Anlagen auch Nichtmitgliedern gegen ein bescheidenes Eintrittsgeld offen stehen (Gsponer, a.a.O., S. 75 Fn. 555). Hingegen vermögen sportliche Anlagen, die nur den Mitgliedern des betreffenden Vereins oder Betriebsangehörigen zur Benützung offen stehen und damit andere Benützer grundsätzlich ausschliessen, die Voraussetzung der Allgemeinzugänglichkeit nicht zu erfüllen. Darüber hinaus können folgende Aspekte hilfreich sein: Die staatliche, finanzielle Unterstützung, die Bedeutung und Anerkennung einer Sportart oder die Aufnahme der entsprechenden Sportart in das Wahlkursangebot an Schulen (vgl. Gsponer, a.a.O., S. 74 ff.). Das allgemeine öffentliche Interesse an Sportanlagen bzw. -veranstaltungen im Sinne eines Publikumsinteresses reicht allerdings im Allgemeinen als alleiniges Kriterium nicht aus, damit diese in der OeWA-Zone als zonenkonform zu betrachten sind. Es muss sich vielmehr um ein qualifiziertes öffentliches Interesse handeln, gerade wenn wie vorliegend eine Sportanlage mit privater Trägerschaft zu beurteilen ist (siehe auch Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 197). Demzufolge genügt zur Bejahung des öffentlichen Interesses an Sportanlagen mit privater Trägerschaft in der Regel nicht, wenn lediglich ein erhöhtes Publikumsinteresse daran besteht, die Anlage indes nicht jedermann zur Benützung offen steht.


4.7 Vorliegend geht es um die rechtliche Beurteilung einer Veranstaltungsparkierung. Dem UVB ist zu entnehmen, dass in der Umgebung des neuen Stadions St.Jakob-Park ein Mangel an Parkplätzen besteht, der sich insbesondere bei Grossveranstaltungen wie Fussballspielen (EURO 08 oder Länderspiele) störend bei Anwohnern und Verkehrsteilnehmern bemerkbar macht. Die Anlage, geplant ist die Einrichtung von 968 Parkplätzen, soll bei diesen Grossanlässen im Gebiet St.Jakob temporär vier bis maximal acht Mal pro Jahr zur Verfügung stehen. Die Baurekurskommission bejahte die Zonenkonformität der besagten Anlage mit dem Argument, dass die Grossveranstaltungen im Gebiet St.Jakob regelmässig einen hohen Öffentlichkeitsgrad aufweisen würden. Gleichzeitig solle sich durch die geplante Parkierungsanlage die Verkehrssituation während diesen Veranstaltungen auch zugunsten der Anwohnerinnen und Anwohner entschärft werden. Die Lösung der Verkehrs- und Parkierungsprobleme, welche aus solchen Grossveranstaltungen entstehen würden, müsse mit Sicherheit als öffentliche Aufgabe verstanden werden. Demnach werde ein öffentliches Interesse abgedeckt und folglich sei die betreffende Anlage zonenkonform.


4.8 Wie oben ausgeführt (siehe Erwägung 4.5), dienen vorliegend die Parkplätze der Benutzung von Sportanlagen und sind deshalb in jener Zone, in welcher die Hauptnutzung grundsätzlich zulässig wäre, als zonenkonform zu betrachten. Sind demnach Sportanlagen in der OeWA-Zone zonenkonform, dürfen auch Parkierungsanlagen in einer OeWA-Zone verwirklicht werden. Weiter wurde oben in Erwägung 4.5 ausgeführt, dass Sportanlagen in einer OeWA-Zone nur dann zonenkonform sind, wenn die betreffende Anlage jedermann oder zumindest einem sehr grossen Kreis von Personen zur Benützung offen steht. Zu denken ist etwa an Hallenbäder, öffentliche Fussballplätze oder Tennisanlagen, die von Jedermann unentgeltlich oder gegen Entgelt benützen werden können. Vorliegend dienen die Parkplätze grösseren Sportveranstaltungen im Gebiet St.Jakob, vor allem Fussballspielen. Die betreffenden Anlagen können grösstenteils, insbesondere was das Fussballstadion St.Jakob-Park und die St.Jakob-Arena betrifft, nur von einem sehr beschränkten Benutzerkreis gebraucht werden. Sie stehen praktisch nur Mitgliedern des betreffenden Vereins zur Verfügung und können entweder überhaupt nicht (St.Jakob-Park) bzw. nur sehr begrenzt (St.Jakob-Arena) von der Allgemeinheit benützt werden. Lediglich die St.Jakobhallen, in denen das alljährliche Tennisturnier stattfindet (Swiss Indoors), sind allgemein zugänglich. Regelmässig trainiert werden vor allem Handball, Volleyball, Basketball, Unihockey, Tischtennis, Tennis, Badminton, Schwimmen, Wasserball, Fussball, Faustball, Fechten, American Football, Judo, Karate, Kleinkaliberschiessen, Gymnastik und Rhythmische Sportgymnastik. Die Einrichtungen werden von morgens 7 Uhr (sonntags ab 8 Uhr) bis 22 Uhr im Rahmen der freien Kapazität vergeben. Pro Jahr trainieren durchschnittlich gegen 700'000 Personen in den betreffenden Hallen. Die besagte Veranstaltungsparkierung dient indes zur Hautsache gerade nicht Veranstaltungen in den grundsätzlich allgemein zugänglichen St.Jakobhallen, sondern insbesondere grösseren Sportanlässen, namentlich Fussballspielen im St.Jakob-Park. Besonders was den St.Jakob-Park betrifft, dient dieser praktisch ausschliesslich einem bestimmten Verein, dem Fussballclub Basel. Für die Allgemeinheit ist eine Benutzung des betreffenden Areals praktisch ausgeschlossen. Damit muss dieser Anlage ein öffentliches Interesse grundsätzlich abgesprochen werden. Weil nun die Parkierungsanlage hauptsächlich dem St.Jakob-Park dienen soll, erfüllt diese auch keine öffentliche Aufgabe. Im Übrigen kann das reine Publikumsinteresse an solchen Veranstaltungen nicht als öffentliche Aufgabe oder öffentliches Interesse betrachtet werden, wie es die Vorinstanz annimmt, wären doch ansonsten in der OeWA-Zone alle Veranstaltungen und Anlagen als zonenkonform zu betrachten, die auf grösseres Interesse der Allgemeinheit stossen und demzufolge als allgemein zugänglich zu betrachten wären. Eine solche Auslegung der Frage, welche Anlagen und Werke in der OeWA-Zone als zonenkonform beurteilt werden können, geht allerdings viel zu weit, ist doch dabei zu berücksichtigen, dass mit der Statuierung einer OeWA-Zone regelmässig ein Enteignungsrecht verbunden ist. Weiter sind Parkierungsanlagen in der OeWA-Zone zonenkonform, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu einer Hauptbaute fehlt ("reine Parkhäuser") und diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Gsponer, a.a.O., S. 85). Vorliegend besteht indes gerade ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Hauptbaute (Sportanlage) sowie den Parkplätzen. Diese sind als reine Annexanlagen in dienender Funktion mit der Hauptbaute eng verknüpft, sollen sie doch bei Grossveranstaltungen eine sinnvolle Parkierung erlauben. Die Rechtsprechung betreffend reinen Parkhäusern kann demnach zur Beurteilung der vorliegenden Frage nicht herangezogen werden.


5.1 Weiter muss der Frage nachgegangen werden, ob die geplante Veranstaltungsparkierung als eine Nutzung im Sinne von § 24 Abs. 2 RBG betrachtet werden kann. Gemäss § 24 Abs. 2 RBG sind über die in § 24 Abs. 1 RBG bezeichnete Nutzung hinaus andere Nutzungen in beschränktem Umfang zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verträglich sind. Die Auslegung dieser Bestimmung gestaltet sich schwierig, finden sich doch in den Materialen keinerlei Hinweise darauf, welche Arten von anderen Nutzungen der Gesetzgeber als zulässig erachten wollte. Das alte Baugesetz von 1967 enthielt keine mit dem heutigen § 24 Abs. 2 RBG vergleichbare Bestimmung. § 20 Abs. 1 aBauG hielt lediglich fest, dass die OeWA-Zone alle Grundstücke umfasst, die von bestehenden öffentlichen Werken belegt sind oder für neue Werke benötigt werden. Allerdings wurde in einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 21. November 1973 in Bezug auf die Auslegung von § 20 aBauG ausgeführt, dass es durchaus üblich sei, dass bestimmte öffentliche Anlagen und Bauten in Zonen für öffentliche Werke und Anlagen neben ihrem Hauptverwendungszweck auch noch anderen Zwecken zugeführt würden, die zwar weder im Zonenplan noch im Baugesuch ausdrücklich erwähnt seien, deren Erfüllung aber durchaus im öffentlichen Interesse begründet liege (VGE vom 21. November 1973, E. 2). So sei es beispielsweise völlig normal und nicht zu beanstanden, wenn einzelne Räume eines Schulhauses abends, an Wochenenden oder während der Schulferien den Vereinen einer Ortschaft als Lokale zur Verfügung gestellt würden, damit diese ihre Proben durchführen oder Versammlungen, Vorstandssitzungen und dergleichen abhalten könnten. Solche Nebenzwecke seien durchaus erlaubt und müssten im Baugesuch nicht speziell erwähnt werden, solange der öffentliche Zweck der besagten Nebennutzung garantiert sei (VGE vom 21. November 1973, E. 2). Neben dem Kernzweck der öffentlichen Aufgabenerfüllung wurden demnach in der Rechtsprechung auch andere Nutzungszwecke für möglich angesehen, sofern deren Erfüllung im öffentlichen Interesse begründet lag.


5.2 Das Kantonsgericht hat hierzu in einem Urteil vom 5. April 2006 ausgeführt, dass die Rechtsprechung zum alten Baugesetz eine gewisse Grosszügigkeit bei der Auslegung der von der OeWA-Zone vorgeschriebenen Nutzungszwecke erkennen lasse. Neben dem Kernzweck der öffentlichen Aufgabenerfüllung seien auch andere Nutzungszwecke für möglich angesehen worden (KGE VV vom 5. April 2006, 2005/141, E. 3b/dd). In diesem Sinne müsse auch der jetzige § 24 Abs. 2 RBG verstanden werden, der festschreibe, dass in beschränktem Umfang zusätzlich andere Nutzungen zulässig seien, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich seien. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass auch eine private Nutzung der OeWA-Zone möglich sei, sofern ihr gegenüber der Hauptnutzung untergeordnete Bedeutung zukomme. Dabei könne von einer beschränkten und damit zulässigen privaten Nutzung wohl nur dann ausgegangen werden, wenn der Anteil der öffentlichen Nutzung denjenigen der nicht öffentlichen Nutzung klar überwiege (KGE VV vom 5. April 2006, 2005/141, E. 3b/dd). Entsprechend könne nur eine überwiegend öffentliche Nutzung eines Gebäudes im Einklang mit § 24 Abs. 2 RBG stehen (KGE VV vom 5. April 2006, 2005/141, E. 3b/dd). Gleichzeitig sei festzuhalten, dass § 24 Abs. 2 RBG immer in Bezug zu einem bestimmten Gebäude in der OeWA-Zone gesetzt werden müsse und nicht allgemein auf ein Gebiet bezogen geprüft werden dürfe. Würde nämlich § 24 Abs. 2 RBG in Bezug auf ganze OeWA-Zonen geprüft werden, könnten einzelnen Bauten unter Umständen auch Fremdnutzungen in grösserem Umfang zugebilligt werden, wenn Bauten mit geringerem Anteil an Fremdnutzung einen Ausgleich hierzu schaffen würden. Eine solche Auslegung berge jedoch die Gefahr der Verletzung der Rechtsgleichheit der einzelnen Gebäude in der betreffenden OeWA-Zone und sei deshalb abzulehnen (KGE VV vom 5. April 2006, 2005/141, E. 3). Das Gericht kam zum Schluss, dass das Baugesuch der Basellandschaftlichen Pensionskasse für einen Büroneubau auf der Parzelle Nr. 1004 in der OeWA-Zone an der Rheinstrasse in Liestal nicht bewilligt werden könne, da die beabsichtigte Fremdvermietung von anfangs 60% und später 50% der Gesamtbürofläche des Neubaus nicht der in der OeWA-Zone zugelassenen Nutzung entspreche. Die Zonenkonformität des Neubaus wurde damit abgelehnt (KGE VV vom 5. April 2006, 2005/141, E. 3b/ff).


5.3 Gemäss oben dargelegter Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist die Vorschrift des § 24 Abs. 2 RBG restriktiv auszulegen. Anscheinend wollte der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift von § 24 Abs. 2 RBG gewisse Zweckänderungen zulassen, die jedoch in zeitlicher, quantitativer und qualitativer (betreffend die Auswirkungen auf die Umgebung) Hinsicht im Vergleich zum Hauptverwendungszweck eine klare Nebennutzung darstellen. Der Gesetzgeber umschreibt dies mit den Worten, dass "in beschränktem Umfang" andere Nutzungen als zulässig zu betrachten seien. Der Gesetzgeber lässt damit das übliche Mass nicht überschreitende Fremdnutzungen im Sinne einer beschränkten Zweckänderung zu. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kann folglich auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den äusserlich nicht in Erscheinung tretenden Zweckänderungen zurückgegriffen werden, wonach solche Zweckänderungen auch ohne Baubewilligung zulässig sind, falls sie das übliche Mass nicht überschreiten. Das Bundesgericht geht bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Zweck- bzw. Nutzungsänderung vorliegt, von einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute bestimmenden Faktoren aus, so beispielsweise von der Nutzungsart und der Nutzungsintensität sowie die mit der Nutzung verbundenen Emissionen (vgl. Haller/Karlen, a.a.O., 514; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22, Rz. 17). Es hat festgehalten, dass auch eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung der Bewilligungspflicht nur dann nicht unterliegt, wenn sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Neben der Frage der Zonenkonformität des neuen Verwendungszwecks einer Baute oder Anlage sind auch die konkreten, von einer Zweckänderung zu erwartenden Immissionen zu überprüfen, die je nach deren Intensität die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu rechtfertigen vermögen. Sind aufgrund der Zweckänderung grössere Immissionen zu erwarten, so ist bundesrechtlich ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (zur Kasuistik Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22, Rz. 17). Eine Zweckänderung ohne bauliche Änderung fällt also dann unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG, wenn diese geeignet ist, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. So hält beispielsweise das Baugesetz des Kantons St.Gallen fest, dass Zweckänderungen innerhalb von Bauzonen immer dann als bewilligungspflichtig gelten, wenn sie Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benutzerkreises zur Folge haben (vgl. Heer, a.a.O., S. 258).


5.4 Legt man § 24 Abs. 2 RBG im Sinne der oben referierten Rechtsprechung aus, bedeutet dies, dass die besagte Vorschrift alle sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse stehende Nutzungen als zulässig erachtet, die eine Nebennutzung, mit anderen Worten keine eigentliche Zweckänderung darstellen. Eine private oder öffentliche Nebennutzung, welche das übliche Mass nicht überschreitet, ist demnach im Sinne von § 24 Abs. 2 RBG noch zulässig. Würdigt man das vorliegende Bauprojekt unter diesem Gesichtswinkel, fällt auf, dass die geplante Veranstaltungsparkierung sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht nicht als übermässig beurteilt werden kann. Die bestimmungsgemässe Hauptnutzung - Reitanlässe sowie -trainings im Reitstadion - kann praktisch ohne Einschränkungen aufrechterhalten werden. Auch in qualitativer Hinsicht, was die Belastung der Umwelt sowie die örtlichen Auswirkungen betrifft, kommt das geplante Vorhaben nicht einer eigentlichen Zweckänderung gleich, soll doch die Sportanlage lediglich temporär bis maximal acht Mal pro Jahr zur Verfügung stehen. Der Anteil der öffentlichen Nutzung überwiegt demnach den Anteil der privaten Nutzung bei weitem, so dass vorliegend von einer beschränkten und damit zulässigen Fremdnutzung ausgegangen werden muss. Entsprechend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine überwiegend öffentliche und damit noch zulässige Nutzung einer OeWA-Zone vorliegt, die unter dem Gesichtswinkel von § 24 Abs. 2 RBG als zonenkonform zu betrachten ist.


6. Das vorliegende Bauprojekt wurde einer UVP gemäss Art. 9 USG unterzogen. Vor der Baugesuchseingabe wurden umfassende Abklärungen vorgenommen und gestützt auf den UVB hat die BUD die UVP ausgearbeitet. Die Beschwerdeführer äussern in ihren Beschwerden Bedenken gegenüber den Auswirkungen des Projekts auf die Luftqualität, das Grundwasser und die Einhaltung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985. Sie machen insbesondere geltend, das betreffende Areal befinde sich in einem lufthygienisch vorbelasteten Gebiet und die entsprechenden Grenzwerte der LRV würden überschritten. Demnach müssten emissionsreduzierende Massnahmen getroffen werden. Die Beschwerdegegner wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass durch die neue Parkierungsmöglichkeit kein neuer Mehrverkehr entstehe, wenn geeignete Massnahmen gegenüber den Allmendparkierern getroffen würden. Dies werde vorliegend erfüllt, würde doch der UVB verschiedene flankierende Massnahmen aufführen, um Mehrverkehr zu verhindern.


6.1 Das geplante Bauvorhaben mitsamt den Parkplätzen stellt eine Verkehrsanlage nach Art. 2 Abs. 3 LRV, insgesamt betrachtet eine einheitliche Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 USG dar, die sich als eine von mehreren emittierenden Anlagen in einem lufthygienisch belasteten Gebiet befindet und deren Einwirkungen demnach gesamthaft beurteilt werden müssen (BGE 120 Ib 442 E. 2a/bb, 124 II 275 E. 2a). Weiter beeinträchtigt das von der Anlage generierte Verkehrsaufkommen zumindest temporär die ordentliche, gemeinverträgliche Nutzung des bestehenden Strassennetzes sowie der angrenzenden Gebiete. Gemäss Luftreinhalteplan handelt es sich demnach um eine publikumsintensive Einrichtung, die besonderen Massnahmen der Luftreinhaltung unterliegt. Zu den publikumsintensiven Einrichtungen gehören gemäss Luftreinhalteplan Anlagen, die örtlich, wenn auch nur temporär, ein grosses Verkehrsaufkommen generieren wie beispielsweise Einkaufszentren, Freizeitanlagen oder Sportanlässe. Dabei sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 328 E. 4a/bb); hierzu zählen insbesondere die von den Bewohnern, Beschäftigten, Besuchern und Kunden verursachten Verkehrsemissionen (BGE 120 Ib 442 E. 2a/bb). Die Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 18 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass übermässige Luftverunreinigungen auftreten, und werden diese nicht nur durch eine einzelne Anlage verursacht, so erstellt die Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen nötig sind (Massnahmenplan; vgl. Art. 44a USG; Art. 19 und 31 ff. LRV). Es ist weiter unbestritten, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV für Stickoxide und Schwebestaub (PM 10) im Bereich des Bauprojekts heute deutlich überschritten werden und dass diese Luftbelastung in erster Linie auf den motorisierten Verkehr zurückzuführen ist (UVB, S. 8). Daher ist das Vorhaben nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. LRV). Demnach müssen Massnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung der übermässigen Immissionen getroffen werden. Unbestritten ist ferner, dass die übermässigen Belastungen zu einem erheblichen Teil durch den motorisierten Individualverkehr verursacht werden. Im Massnahmegebiet obliegt es der Behörde gemäss Art. 33 LRV die erforderlichen baulichen, betrieblichen und verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen zu treffen. Betreffend das vorliegende Projekt kommen insbesondere die im Luftreinhalteplan vorgesehenen Massnahmen 1-3 (Parkraumbewirtschaftung) in Frage (vgl. Luftreinhalteplan, S. 72; siehe auch Luftreinhalteplan S. 121 f. [Massnahmenblätter 1-1]).


6.2 Weiter ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Projekt nicht um einen überdurchschnittlichen Emittenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. BGE 124 II 276 E. 2c sowie 279 ff. E. 4, 131 II 109 f. E. 2.3). Zwar werden durch die Veranstaltungsparkierung durchaus beträchtliche verkehrsbedingte Emissionen verursacht, doch beträgt der durch die Anlage induzierte Zusatzverkehr im Jahresdurchschnitt weniger als 1 %. Auch die Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffe im betreffenden Gebiet ist praktisch vernachlässigbar (vgl. UVB, S. 9 f.). Die verkehrsbedingten Emissionen liegen demnach etwa im Durchschnitt dessen, was in der OeWA-Zone und im betreffenden Gebiet üblicherweise zu erwarten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können in solchen Fällen Anordnungen verschärfter Emissionsbegrenzungen ohne Massnahmeplan nicht durchgesetzt werden und das Bauvorhaben darf gestützt auf Art. 12 USG nicht vollständig verboten, sondern lediglich emissionsbegrenzenden Massnahmen unterworfen werden (vgl. Überblick hierzu Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 494 ff.; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG, Rz. 39a ff.; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 215 und Rz. 246). Allerdings hielt das Bundesgericht in der Folge fest, dass die für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständigen Behörden bei anerkannterweise unzureichender Massnahmenplanung berechtigt und verpflichtet seien, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber emittierenden Anlagen verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen (BGE 119 Ib 489 f. E. 7a; vgl. auch Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 215). Dabei hätten sie sich für Anordnungen in einem konkreten Bewilligungsfall an die Vorschriften von Art. 12 USG zu halten. Generell abstrakte oder planerische Massnahmen durch Gemeinden würden indes eine entsprechende Regelungskompetenz erfordern.


6.3 Das Verkehrsgutachten zum UVB weist für die Veranstaltungsparkierung keinen Mehrverkehr aus, wenn die heute zur Verfügung stehenden Allmendparkplätze in den umliegenden Quartieren Lehenmatt und Gellert (Kanton Basel-Stadt) sowie in den Einwohnergemeinden Muttenz und Birsfelden rigoros abgesperrt würden (Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2005, S. 15). Die UVP führt hierzu aus, dass die Umsetzung der flankierenden Massnahmen ein Muss sei. Ohne diese Massnahmen würden die Allmendparkplätze auch in Zukunft zur Verfügung stehen. Die vom Verkehrsgutachten getroffene Annahme sei deshalb nur dann korrekt, wenn die flankierenden Massnahmen tatsächlich umgesetzt würden. Der UVB schlägt als flankierende Massnahmen eine für die Koordination zentrale Stelle, eine einheitliche Gebührenordnung unabhängig vom Parkplatzstandort, verschärfte Polizeikontrollen sowie ein einheitlicher Internetauftritt vor (UVB, S. 7). Die UVP merkt zu diesen Massnahmen grundsätzlich an, dass der Luftreinhalteplan eine generelle Parkplatzbewirtschaftung gerade nicht vorsehe. Die betreffende Massnahme könne nicht umgesetzt werden. Es sei deshalb lediglich eine individuelle Parkplatzbewirtschaftung vorgesehen. In den Auflagen verweist die UVP dann jedoch betreffend Parkplätze und deren Bewirtschaftung auf die Ausführungen im UVB, welcher eine generelle Parkplatzbewirtschaftung anordnet. Auch das Bauinspektorat ordnet als Auflage und Bedingung zur Baubewilligung diejenigen Massnahmen an, die in der UVP und damit implizit im UVB vorgesehen werden. Der Luftreinhalteplan wiederum sieht als mögliche Massnahmen die Beschränkung der Parkplatzzahl sowie die individuelle Parkplatzbewirtschaftung vor (Massnahmenblätter 1-1, Luftreinhalteplan S. 122).


6.4 Wie oben dargelegt, verweist die UVP betreffend flankierende Massnahmen im Bereich "Luft" auf die Ausführung des UVB, welcher zur Hauptsache eine generelle Parkplatzbewirtschaftung vorschlägt. Der Entwurf der Baubewilligung vom 14. April 2006 wiederum verweist betreffend Auflagen auf die UVP, welche betreffend Auflagen "Luft" auf den UVB weiterverweist. Demnach ist weitgehend unbestritten, dass die im UVB angeordneten flankierenden Massnahmen verwirklicht werden sollen. Diese indes sind - gerade was die generelle Parkplatzbewirtschaftung und somit die zentrale Massnahme betrifft - im Kanton Basel-Landschaft nicht durchsetzbar, weil sie im Luftreinhalteplan fehlen. Weiter bedarf die Einführung einer generellen Parkplatzbewirtschaftung einer Änderung der Gebührenordnung in den betreffenden Gemeinden und damit einer generell-abstrakten Grundlage und kann nicht im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden. Ferner dürfen nach der Praxis dem Bauwilligen nicht Emissionsbegrenzungen auferlegt werden, die Aufgaben der Behörden zum Gegenstand haben und die er nicht in eigenen Rechten verwirklichen kann (BGE 123 II 353 E. 7a, 119 Ib 490 f. E. 7b). Ansonsten könnten die Behörden, die vorliegend gerade auf der Seite der Beschwerde führenden Parteien sind, mit entsprechenden Massnahmen zuwarten und so faktisch das Bauprojekt verhindern. Werden allerdings im Gegensatz dazu überhaupt keine Auflagen angeordnet, besteht die Gefahr, worauf in der UVP hingewiesen wird, dass das Projekt zu erheblichen Mehrimmissionen führt, da die Allmendparkplätze auch künftig praktisch unentgeltlich zur Verfügung stehen werden (UVP, S. 7 und S. 13). Mit der individuellen Parkplatzbewirtschaftung wird zwar eine wesentliche Massnahme des Luftreinhalteplans sowie der Umweltschutzgesetzgebung umgesetzt, doch vermag diese den durch die Sportanlagen bzw. die Grossveranstaltungen induzierten Mehrverkehr nicht zu begrenzen; im Gegenteil ist es gerichtsnotorisch, dass bei einer individuellen Parkplatzbewirtschaftung - solange die Allmendparkplätze weder begrenzt werden noch gebührenpflichtig sind - der Suchverkehr in der Umgebung der geplanten Parkierungsanlage zunimmt und durch die Anlage unerwünschter Mehrverkehr erzeugt wird. Die der geplanten Veranstaltungsparkierung zugrunde liegenden Annahmen im UVB und in der UVP, dass das Projekt zu keinem Mehrverkehr führen werde, stimmen nur dann, wenn die heute unentgeltlich zur Verfügung stehenden Allmendparkplätze rigoros abgesperrt und die vorhandenen Parkplätze in der Umgebung der Sportanlagen zumindest bei Grossveranstaltungen beschränkt werden. Insofern wurde bereits in der UVP darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Verhinderung des Such- und Mehrverkehrs ein Muss ist. Ohne entsprechende Massnahmen werden die Besucher der Grossveranstaltungen weiterhin die Allmendparkplätze unentgeltlich und in grosser Anzahl beanspruchen können. Insofern ist es aus umweltrechtlicher Sicht unerlässlich, dass die im UVB aufgeführten flankierenden Massnahmen umgesetzt werden, damit der Mehr- und Suchverkehr eingedämmt werden kann und die Veranstaltungsparkierung tatsächlich keinen Mehrverkehr erzeugt. Ansonsten würden sich ausserdem der UVB sowie die UVP als fehlerhaft erweisen und die entsprechenden Berichte müssten neu erstellt werden, gehen diese doch allesamt davon aus, dass die Veranstaltungsparkierung netto praktisch keinen Mehrverkehr erzeugen wird, obwohl neu 968 Parkplätze zur Verfügung gestellt werden sollen. Dementsprechend hat die Baubewilligungsbehörde Massnahmen in Form von Auflagen anzuordnen, die sich als rechtlich durchsetzbar und betreffend Eindämmung des Mehr- und Suchverkehrs als wirksam erweisen.


6.5 Art. 12 Abs. 1 USG zählt die verschiedenen Instrumente und Massnahmen auf, die der Gesetzgeber zur Begrenzung der Emissionen bei der Quelle zur Verfügung stellt. Dabei geht es im vorliegenden Fall hauptsächlich um Verkehrs- und Betriebsvorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG (siehe hierzu Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 12 USG, Rz. 24 ff.). Zunächst kommen als Verkehrsvorschriften nur verkehrspolizeiliche Massnahmen in Betracht, die sich unmittelbar an die Verkehrsteilnehmer selbst richten. Dabei ist bei Anlagen, die einen erheblichen Verkehr erzeugen, dieser Verkehr dem Betrieb der Anlage zuzurechnen; entsprechend können Massnahmen zur Verkehrsbegrenzung auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG angeordnet werden (vgl. auch Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 12 USG, Rz. 29). Weiter gelten als Betriebsvorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG Beschränkung der Betriebszeiten, Anforderungen zur Beeinflussung des Verkehrs von und zur Anlage oder die Limitierung der Parkplatzzahl, wobei letztere Massnahme auch Bau- und Ausrüstungsvorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b USG darstellen können; das Bundesgericht hat die genaue Qualifizierung offen gelassen (BGE 120 Ib 436 E. 3a). Es liegt dabei im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, welche Massnahmen sie als Instrumente zur Emissionsbegrenzung anordnet. Das Gericht hat dieses Ermessen zu respektieren; immerhin müssen sich, wie oben dargelegt, die betreffenden Massnahmen als rechtlich durchsetzbar und wirksam erweisen. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, liegt eine Ermessensunterschreitung vor, da sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet hat, obwohl ihr von Art. 12 USG bei der Auswahl der Massnahmen Ermessen eingeräumt wird. Eine Ermessensunterschreitung ist ein qualifizierter Ermessensfehler, welcher der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist. Im Rahmen der Rechtskontrolle kann das Kantonsgericht demnach Entscheide, die einen qualifizierten Ermessensfehler, wie es die Ermessensunterschreitung darstellt, beinhalten, aufheben. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen, als keine wirksamen und rechtlich durchsetzbaren Massnahmen mit Ausnahme der individuellen Parkplatzbewirtschaftung, die allerdings in der vorliegenden Konstellation keine emissionsbegrenzende, sondern eher eine emissionserzeugende Massnahme darstellt, angeordnet wurden.


7. In einem letzten Punkt ist auf die von den Gemeinden vorgebrachte Rüge betreffend Grundwasserschutz bzw. Wasserversorgung einzugehen. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, ihnen würde eine wesentliche Autonomie im Bereich des Grundwasserschutzes und der Wasserversorgung zukommen. Ausserdem befinde sich auf dem betreffenden Areal ein Grundwasserbrunnen, welcher durch die geplante Parkierungsanlage in seiner Existenz gefährdet sei. Bezüglich einer möglichen Gefährdung des Grundwassers wird in der UVP festgehalten, dass das Schänzliareal im Grundwasserschutzbereich A u liege, in welchem gemäss Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Parkplätze ohne besondere Schutzmassnahmen zulässig seien. Zur Zeit nutze die Einwohnergemeinde Muttenz das Grundwasser mit einer Wasserfassung. Jedoch sei von der Einwohnergemeinde Muttenz keine Grundwasserschutzzone ausgeschieden worden. Eine im Jahr 1991 durchgeführte Risikoanalyse habe ergeben, dass die Ausscheidung einer Schutzzone im betreffenden Gebiet unverhältnismässig hohe Sanierungskosten von Abwasser-, Verkehrs- und Sportanlagen verursachen würde. Auch habe deshalb das Amt für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) der Einwohnergemeinde Muttenz bereits 1991 mitgeteilt, dass die besagte Fassung früher oder später aufgegeben werden müsse. Wie bereits im UVB dargestellt, würden lediglich Treibstoff- und Ölverluste eine mögliche Gefährdung für das Trinkwasser darstellen. Da indes der Parkplatz nur an wenigen Tagen pro Jahr betrieben werde und Mineralölverluste nur bei einer Havarie auftreten würden, sei das Risiko von Unfällen sehr gering. Diesen Ausführungen in der UVP kann grundsätzlich gefolgt werden. Auch hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägigen Unterlagen (UVB und UVP) sowie den von ihr vorgenommenen Augenschein überzeugend ausgeführt, dass die Bedenken bezüglich Unfällen an sich nachvollziehbar seien, jedoch einer sorgfältigen Interessenabwägung nicht standhalten würden. Der Augenschein habe ergeben, dass auf Sand parkiert werde, welcher sich ferner auf einer betonierten Unterlage befinde. Selbst bei grösseren Unfällen, was ferner sehr unwahrscheinlich sei, sei die Parkierung unproblematisch. Weiter bestehe nach jedem Anlass eine Kontrollpflicht, so dass allenfalls auftretende Unfälle sofort bemerkt würden. Der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung ist zuzustimmen. Das Gebiet befindet sich nicht in der Grundwasserschutzzone, weshalb Bauten und Anlagen möglich sind, solange keine Beeinträchtigung des Grundwassers besteht. Das Risiko einer Gefährdung des Grundwassers ist zwar nicht ganz auszuschliessen, bewegt sich indes auch mit der geplanten Veranstaltungsparkierung im Bereich des Vernachlässigbaren. Die UVP ist ferner in Kenntnis und in Würdigung möglicher Gefahren zum Schluss gekommen, dass das Projekt mit dem Grundwasserschutz verträglich und vereinbar sei. Die blossen Bedenken der Gemeinden reichen nicht aus, um diese Beurteilung durch eine Fachstelle als ungenügend oder unrichtig erscheinen zu lassen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.


8. Es verbleibt über die Kosten für das Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 VPO werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Diese werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- gehen demnach zu Lasten des Reiterclubs Schänzli. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur noch ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (VGE i.S. D.S. vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung handelt es sich ferner um eine Kann-Vorschrift, welche den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus. Eine Parteientschädigung ist nur in oben genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Vorliegend können die zu behandelnden Fragen bei Weitem nicht als derart komplex beurteilt werden, dass den Gemeinden eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsste. Im Gegenteil handelt es sich um eine Streitsache, deren Behandlung kein rechtliches Spezialwissen voraussetzt und nicht über die bei der üblichen Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.


KGE VV vom 17. Oktober 2007 i.S. B. und M. gegen BRK (810 07 155/288 WIR)


Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.



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