Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 31. März 2026 (400 25 273)
Zivilgesetzbuch
Eheschutz (Art. 172 ff. ZGB); gerichtliche Prüfung und Anordnung der alternierenden Obhut auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils (Art. 298 Abs. 2 i.V.m. Art. 298b Abs. 3ter ZGB; E. 2.4.2 ff.)
| Besetzung | Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher |
| Parteien |
A. ____
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen AG,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B. ____,
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel,
Beklagter und Berufungsbeklagter
|
| Gegenstand |
Eheschutz
Berufung/Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) |
A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ am TT.MM.2017 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C. ____, geboren am TT.MM.2016, D. ____, geboren am TT.MM.2018, E. ____, geboren am TT.MM.2020, und F. ____, geboren am TT.MM.2020, hervorgegangen. B. ____ (Ehemann) ist aus der ehemals ehelichen Wohnung ausgezogen und hat per 1. Juni 2024 eine Wohnung in X. ____ bezogen. A. ____ (Ehefrau) hat per 1. Juli 2025 eine neue Wohnung in Y. ____ gemietet, in welche sie zusammen mit den vier ehelichen Kindern und ihren beiden vorehelichen Söhnen (Jahrgang 2011 und 2013) eingezogen ist. Am 21. Februar 2025 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht oder Vorinstanz), um das Getrenntleben im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich regeln zu lassen. Dabei beantragte sie zusammengefasst unter anderem, es seien die Kinder unter ihre alleinige elterliche Obhut zu stellen und dem Ehemann sei ein gerichtsübliches Ferienrecht einzuräumen. Zudem wollte sie den Ehemann verpflichtet wissen, ihr an den Unterhalt der Familie einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 10'281.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. April 2025 stellte die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. An der Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium vom 17. Juni 2025 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, unter anderem, es sei die alternierende Obhut über die gemeinsamen Kinder anzuordnen, wobei der Ehemann die Kinder von Donnerstagnachmittag bis Dienstagmorgen an jedem zweiten Wochenende und während einer zusätzlichen Übernachtung pro Woche betreue. Zudem sei er zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2025 zu verpflichten.
B. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) stellte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien seit 1. Juni 2024 fest. Im Weiteren ordnete das Zivilkreisgericht die alternierende Obhut über die vier Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens an. Als Betreuungsregelung wurde im genannten Eheschutzentscheid vorgesehen, was folgt:
In Sachen Familienunterhalt wurde der Ehemann gemäss dem zivilkreisgerichtlichen Entscheid verpflichtet, der Ehefrau für sich und die Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2025 einen Beitrag von insgesamt CHF 6'882.00 und ab 1. Juli 2025 einen solchen von insgesamt CHF 5'583.00, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge pro Kind (mit Bezifferung des Betreuungsunterhaltsanteils) und für die Ehefrau aufgeteilt auf die beiden Perioden betragsmässig einzeln aufgeführt wurden. Die Anträge der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Zivilkreisgericht ab. Für die weiteren Belange zur Regelung des Getrenntlebens und die Auferlegung der Prozesskosten an die Parteien gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) wird zudem auf die Akten verwiesen.
C. Mit Eingabe vom 26. September 2025 liess die Ehefrau (fortan: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) Berufung einreichen. Beantragt wurde, in Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 2 (Obhutsentscheid), 3 (Betreuungsregelung), 4.2 (Familienunterhalt mit Wirkung ab 1. Juli 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) und 8 (Abweisung der Anträge bezüglich Prozesskostenvorschuss und unentgeltlicher Rechtspflege) aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
Im Weiteren beantragte die Berufungsklägerin, es sei ihr auch für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.
D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob bei dieser einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00, welcher mit Valutadatum vom 17. Oktober 205 auch bezahlt wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2026 ab (Verfahren 5D_49/2025).
E. Die Berufungsantwort des Ehemannes (fortan: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, datiert vom 21. November 2025. Beantragt wurde die Abweisung der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids und unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.
F. Mit Verfügung vom 24. November 2025 liess das Kantonsgericht der Berufungsklägerin die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Kenntnisnahme zukommen. Zudem wurde der Beweisantrag des Berufungsbeklagten auf Edition von Belegen und Auskunftserteilung durch die Gegenpartei bezüglich Krankenkassenprämienverbilligungen gutgeheissen und die Berufungsklägerin unter Fristansetzung entsprechend richterlich aufgefordert, diesem Folge zu leisten.
G. Die Berufungsklägerin machte mit ihrer unaufgeforderten Stellungnahme zur Berufungsantwort mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Darin schilderte sie unter anderem zusammengefasst, dass die Tochter D. ____ während eines Wochenendbesuchs beim Berufungsbeklagten nach dem Hochklettern auf ein Ablagefach in der Küche von dort hinuntergestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Obwohl D. ____ sich dann über das Wochenende mehrmals erbrochen und ein blau angeschwollenes Gesicht aufgewiesen habe, habe es der Berufungsbeklagte nicht für geboten gehalten, D. ____ ärztlich untersuchen zu lassen. In der Folge sei die Schwellung nicht zurückgegangen, so dass die Berufungsklägerin mit D. ____ eine Ärztin aufgesucht habe. Die daraufhin erfolgte Untersuchung im Universitätsspital habe dann eine geringe Jochbeinfraktur gezeigt und dass die Heilung erfreulicherweise fortschreite. Die Berufungsklägerin mache den Berufungsbeklagten nicht für den Sturz verantwortlich, werfe ihm aber ein Fehlverhalten aufgrund der von D. ____ gezeigten Symptome nach dem Unfall vor. Dies werfe Fragen zu dessen bei vier Kindern besonders erforderlichen intensiveren Betreuungsfähigkeit auf.
H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde der Schriftenwechsel, erneut unter Hinweis auf das freiwillige Rückäusserungsrecht gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO, geschlossen und den Parteien der kantonsgerichtliche Entscheid aufgrund der Akten angekündigt.
I. Nachdem der Berufungsentscheid vom 31. März 2026 den Parteien zunächst mit einer Kurzbegründung im Dispositiv eröffnet wurde (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO; Versand an die Parteien: 14. April 2026), ersuchte die Berufungsklägerin das Kantonsgericht in der Folge mit Eingabe vom 22. April 2026 (Postaufgabe: 22. April 2026) innert der 10-tägigen Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO um Zustellung einer umfassenden schriftlichen Entscheidbegründung.
Erwägungen
1.1
Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren, wie dem vorliegenden des Zivilkreisgerichts vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025), ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Der Obhutsentscheid ist vorbehaltslos mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie Familienunterhalt, wird hingegen vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art, 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 10'281.00 zu leisten, so dass der erforderliche Berufungsstreitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich erreicht ist.
1.2
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde die nachträgliche schriftliche Begründung des Entscheides vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) der Berufungsklägerin am 28. August 2025 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 26. September 2025 erfolgte Postaufgabe der Berufung somit eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Als Partei im erstinstanzlichen Verfahren ist die Berufungsklägerin zweifelsohne zur Erhebung der Berufung legitimiert.
1.3
Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Mit der berufungsweise vorgetragenen Rüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bringt die Berufungsklägerin einen zulässigen Berufungsgrund vor. Ebenso einer Berufung zugänglich ist die geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung von Art. 298 Abs. 2 i.V.m. Art. 298b Abs. 3ter ZGB sowie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB durch die Vorinstanz. Zusammenfassend ist auf die Berufung vom 26. September 2026 einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren Obhutsentscheid zusammenfassend dahingehend, dass das Eheschutzgericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfe, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlange (Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB), ohne dabei an die Parteianträge gebunden sein (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Leitprinzip bei der Zuteilung der Obhut sei das Kindeswohl, die Interessen der Eltern hätten in den Hintergrund zu treten. Einbezogen werden müssten zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend sei sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Dazu kämen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen, was hauptsächlich dann eine Rolle spiele, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung erfordern würden oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Massgeblich sei sodann die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern könne deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen. Es sei diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleisten würde, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötige. Vorliegend seien die Kinder gemäss relativ übereinstimmender Angaben der Parteien nach der Trennung im Juni 2024 jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und eine Übernachtung pro Woche vom Vater und die übrige Zeit von der Mutter betreut worden. Ende Januar 2025/Anfangs Februar 2025 sei die zusätzliche Übernachtung unter der Woche weggefallen und der Vater betreue die Kinder seither jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend. Der Vater habe mit den Kindern zudem auch Ferien verbracht. Die Kinder würden in Y. ____ die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und der Vater sei mit der Einschulung am angegebenen Ort einverstanden gewesen. Nach dem Wunsch des Berufungsbeklagten möchte dieser die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstagabend bis Dienstagmorgen betreuen, was in etwa einem Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten von 33 % entsprechen würde. Das bisher gelebte Betreuungsmodell stehe der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Zwischen Vater und Kinder habe stets eine gute Bindung bestanden, auch wenn die Übernachtung unter der Woche beim Vater inzwischen weggefallen sei. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten werde durch die Berufungsklägerin, welche diesen als «super Papi» bezeichnet habe, nicht in Frage gestellt. Während der rund zweistündigen Eheschutzverhandlung habe sich gezeigt, dass zwischen den Ehegatten zwar Streitthemen bestehen würden. Diese würden vor dem Hintergrund der Trennung als normal eingestuft. Auch bezüglich Betreuung der Kinder seien durch den jeweiligen anderen Elternteil keine Bedenken geäussert worden. Auch würden die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Ehegatten nicht als (derart) beeinträchtigt erscheinen, als dass sie der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegenstehen würden. Zur Umsetzbarkeit einer alternierenden Obhut erwog das Zivilkreisgericht sodann, dass alle vier Kinder jeweils unter der Woche um 08:00 Uhr am Schulort in Y. ____ sein müssten, für die beiden älteren beginne dann der Unterricht in der Primarschule, für die beiden jüngeren beginne ab 08:00 Uhr die Einfindungszeit (bis 08:30 Uhr) im Kindergarten. Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben und der Distanz vom Wohnort des Berufungsbeklagten in X. ____ nach Y. ____ zu den Schulorten der Kinder lasse sich der Schulweg nur mit einem Fahrzeug bewältigen, was dem Berufungsbeklagten gemäss dessen Äusserungen an der erstinstanzlichen Parteiverhandlung bewusst sei. Gemäss «Google Maps» würden für die betreffende Strecke an einem Werktag um ca. 07:30 Uhr mit dem Auto 14 bis 20 Minuten benötigt. Auch bei erhöhtem Verkehrsaufkommen sei diese Strecke demnach in max. 30 Minuten zu bewältigen. Die Kinder müssten vor diesem Hintergrund an den Betreuungstagen beim Vater somit nicht übermässig früh aufstehen, so dass für sie der Schulweg auch vom Wohnort des Vaters aus zumutbar sei. Der Vormittagsunterricht daure für alle Kinder bis 12:00 Uhr und ein allfälliger Nachmittagsunterricht beginne um 13:45 Uhr. Sofern die Kinder am Freitag und/oder Montag auch den Nachmittagsunterricht besuchen müssten – was voraussichtlich für C. ____ als auch D. ____ der Fall sein dürfte – falle eine Betreuung durch den Vater über den Mittag ausser Betracht. Die grundsätzliche Betreuung an diesen Tagen durch den Vater schliesse aber eine Betreuung durch die Mutter über den Mittag nicht aus. Nach dem Nachmittagsunterricht hätte der Vater die Kinder wieder in X. ____ abzuholen resp. die Betreuung der Kinder falle wieder in seinen Verantwortungsbereich. Der Vater habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass er sich sicher sei, dass es Lösungen gebe, mit welchen er zu 100 % überzeugt sei, dass er die beantragte Betreuung wahrnehmen könne. Auch habe er bei seiner Arbeit die Flexibilität, im Homeoffice zu arbeiten. Die Parteien würden über ein Auto verfügen, welches von der Berufungsklägerin nicht zu Erwerbszwecken benötigt werde, hingegen von dieser nicht nur zur Erledigung von Besorgungen und Freizeitaktivitäten, welche im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern anfallen würden, sondern insbesondere auch für die Fahrten der beiden vorehelichen Kinder zu deren Vater an dessen Besuchswochenenden verwendet werde. Der Berufungsbeklagte benötige indessen für die Wahrnehmung der alternierenden Obhut ein Fahrzeug. Bei diesem Betreuungsmodell wäre das Familienauto demnach jeweils mit den Kindern an den betreuenden Ehegatten zu übergeben. Hinsichtlich der Nutzung des Familienautos gehe das Interesse/der Anspruch des Berufungsbeklagten aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder demjenigen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters der vorehelichen Kinder vor.
2.2
Die Berufungsklägerin focht den erstinstanzlichen Obhutsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung an, die Parteien hätten bis zur Eheschutzverhandlung vom 17. Juni 2025 während mehr als einem Jahr das sog. gerichtsübliche Obhutsmodell gelebt, in welchem – wie bis zur Trennung auch – die Berufungsklägerin die Kinder hauptsächlich betreut habe. Im angefochtenen Entscheid mit neu begründeter alternierender Obhut würden die Betreuungsquoten 77% (recte wohl: 67%) bei der Berufungsklägerin zu 33% beim Berufungsbeklagten betragen. Dass beide Parteien grundsätzlich erziehungs- und betreuungsfähig seien, werde nicht in Abrede gestellt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz betrage der Fahrtweg mit dem Auto von X. ____ nach Y. ____ indessen nicht nur 20, sondern eher 40 bis 60 Minuten pro Weg. Selbstredend setze das angeordnete Obhutsmodell die Verwendungsmöglichkeit eines Autos voraus. Dementsprechend habe das Zivilkreisgericht angeordnet, dass das Auto mit dem Obhutswechsel von einer Partei auf die andere wechsle. Dabei habe die Vorinstanz übersehen beziehungsweise der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die Berufungsklägerin alltäglich ein Fahrzeug benötige, dies eben nicht nur für die vier gemeinsamen Kinder, sondern auch für die zwei nicht gemeinsamen Kinder und dass ihr deshalb sowohl bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, wie auch seither, immer das Fahrzeug der Familie zur Verfügung gestanden habe. In Trennungsverfahren gelte der Grundsatz, dass Parteien eben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des während des ehelichen Zusammenlebens gelebten wie praktizierten Standards hätten. Die Anordnung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin ihr täglich für die Kinder seit Jahren benötigtes Fahrzeug einzig deshalb dem Berufungsbeklagten mit den Kindern übergeben soll, damit der Berufungsbeklagte überhaupt in der Lage wäre, die Kinder auch an Werk- beziehungsweise de facto Schultagen zu betreuen, erweise sich dabei als unzulässig wie rechtswidrig. Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte die vier gemeinsamen Kinder der Parteien ohne Fahrzeug nicht an Werktagen betreuen, so nicht in die Schule fahren und wieder abholen könne, wären auch bei effektiv vorhandenem Fahrzeug an Werktagen die täglich für den Schulweg aufzuwendenden 20 bis 60 Minuten pro Weg damit pro Kind bei denkbaren vier Fahrten 80 bis 240 Minuten/Tag an zeitlichem Aufwand nur für den Schulweg für die Kinder schlicht unzumutbar, und deshalb nicht dem Kindeswohl entsprechend. Es treffe zudem zwar im Grundsatz zu, dass das bisher gelebte Modell, wonach die Berufungsklägerin die Kinder seit der Trennung im Juni 2024 überwiegend alleine betreut habe, die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht ausschliesse. Umgekehrt dürfe die bisher gelebte Kindsbetreuung aber nicht einfach ausgeblendet werden. Für Kinder sei Stabilität ausserordentlich wichtig, so dass eine Änderung in örtlicher Hinsicht oder zur bisherigen Hauptbezugsperson nur vorzunehmen sei, wenn gewichtige Gründe vorliegen oder zumindest Überlegungen von dem Elternteil vorgebracht würden, der eine Obhutsveränderung anstrebe. Mangels Erklärung, wie der Berufungsbeklagte dazu gekommen sei, den Antrag auf alternierende Obhut erstmals an der Eheschutzverhandlung zu stellen, liege die Vermutung nahe, dieser habe den entsprechenden Antrag aus rein finanziellen Überlegungen gestellt. Die Kinder seien auch in Bezug auf des Bemessungskriterium Stabilität zu schützen, womit feststehe, dass die von der Vorinstanz verfügte alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspreche. Demgemäss seien die vier Kinder, wie seit der Trennung der Parteien praktiziert, weiterhin der ausschliesslichen Obhut der Berufungsklägerin zu unterstellen.
2.3
Der Berufungsbeklagte hielt in seiner Berufungsantwort dagegen, die alternierende Betreuung der Kinder sei heutzutage die Regel. Auch werde angestrebt, dass beide Eltern trotz Getrenntleben einen engen Kontakt mit den Kindern pflegen könnten. Die Parteien seien bei Aufnahme des Getrenntlebens in einer Mediation gewesen mit dem Ziel, die Kinder auch nach Aufnahme des Getrenntlebens alternierend betreuen zu können. Auch das Nestmodell sei diskutiert worden. Dem Ehemann sei es stets sehr wichtig gewesen, dass er die Kinder auch nach Aufnahme des Getrenntlebens massgeblich betreuen könne und der Kontakt nicht auf ein Minimalbesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende beschränkt werde. Die Parteien hätten in der Folge unter Berücksichtigung der dannzumaligen beruflichen Inanspruchnahme des Berufungsbeklagten die Betreuung zunächst einvernehmlich dahingehend geregelt, dass dieser die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntagabend sowie jede Woche an einem Tag unter der Woche (entweder Dienstag oder Donnerstag) mit Übernachtung zu sich nehmen würde. Dass der Berufungsbeklagte erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2025 um alternierende Betreuung der Kinder ersucht habe, sei tatsachenwidrig. In der Folge habe die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ihre Absicht mitgeteilt, zu ihrem neuen Partner in den Raum Zürich zu ziehen. In diesem Zusammenhang habe der Berufungsbeklagte zur Abwendung der Einschränkung seiner Betreuungsanteile den Antrag auf alternierende Obhut formuliert, nachdem die Berufungsklägerin bereits früher schon ohne jeglichen Anlass die persönlichen Kontakte des Berufungsbeklagten zu den Kindern unter der Woche ausgesetzt habe. Die Berufungsklägerin versuche nun mit allen Mitteln, gegen eine alternierende Betreuung der Kinder anzukämpfen, um den Wohnsitz der Kinder ohne rechtliche Hürden verlegen zu können. Deren Unterstellung, der Berufungsbeklagte strebe zur Verhinderung des Wegzugs der Berufungsklägerin eine alternierende Obhut an, sei nachweislich falsch. Der Berufungsbeklagte habe stets einen intensiven Kontakt mit den Kindern angestrebt und pflege eine äusserst liebevolle Beziehung zu ihnen. Die Berufungsklägerin habe dies auch bestätigt. Bezüglich Fahrtweg bestritt der Berufungsbeklagte die Behauptung der Gegenpartei, dieser betrage zwischen X. ____ und Y. ____ zwischen 20 bis 60 Minuten. Die Berufungsklägerin habe moniert, die Vorinstanz verkenne, dass sie das Familienauto für die beiden nicht gemeinsamen Kinder benötige, wenn sie diese dem Kindesvater für das Wochenende bringen müsse. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Regelung der alternierenden Obhut, wie sie die Vorinstanz getroffen habe, es der Berufungsklägerin ermögliche, an jedem zweiten Wochenende die Kinder zum Kindsvater nach Z. ____ AG zu bringen. Die Fahrten der gemeinsamen Kinder der Parteien zur Schule von X. ____ nach Y. ____ würden rund 20 Minuten dauern. Es ginge um 4 Tage pro Monat. Bei Nachmittagsschule würden die Kinder den Mittagstisch bei der Berufungsklägerin verbringen. Es sei auch nicht so, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden könne, wenn die Eltern im selben Quartier wohnen würden.
2.4.1
Der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 24. Juni 2025 (Rektifikat vom 3. Juli 2025) über die Zuteilung der Obhut für die Dauer des Getrenntlebens über die gemeinsamen Kinder der Parteien C. ____, geboren am TT.MM.2016, D. ____, geboren am TT.MM.2018, sowie E. ____ und F. ____, beide geboren am TT.MM.2020, stellt einen Ermessensentscheid dar (Art. 4 ZGB). Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Kantonsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide der Vorinstanzen Zurückhaltung. So gilt es nur oder erst dann einzuschreiten, wenn die untere Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 136 III 278 E. 2.2.1, BGE 135 III 121 E. 2 und BGE 133 III 201 E. 5.4).
2.4.2
Gemäss Art. 298 Abs. 2 i.V.m. Art. 298b Abs. 3ter ZGB hat das Eheschutzgericht bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sofern dies von einem Elternteil oder vom Kind verlangt wird. Sodann berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Es soll die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach einer Trennung der Eltern gefördert werden. Es ist allgemein bekannt, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes und im Sinne seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, wenn es von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird (vgl. Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 3a). Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die gleichmässige Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Wünsche und Interessen der Eltern müssen bei der Frage nach der Obhutsregelung in den Hintergrund treten.
2.4.3
Als Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut wird zunächst verlangt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert dieses Betreuungsmodell organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Dabei steht der alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann sodann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, sodass ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Die alternierende Obhut kann bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. BGer 5A_888/2016 E. 3.2.1 sowie BGer 5A_629/2019 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist im Weiteren die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt. Grundsätzlich fällt die alternierende Obhut insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, auch denjenigen Elternteil, der bis zur Trennung zu 100% erwerbstätig gewesen ist, an der Betreuung des Kindes teilhaben zu lassen, solange damit dem Kindeswohl Rechnung getragen wird (vgl. BGer 5A_888/2016 E. 3.3.2). Der Grundsatz, wonach beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, hat demnach zur Folge, dass bei einer Trennung der Eltern die Zeiger auf null gestellt werden und dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beigemessen wird, sofern dies im Einklang mit dem Kindeswohl steht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2019 = LGVE 2019 II Nr. 12 E. 4.5.4 und 4.5.7, publ. in SJZ 10 vom 1. Juni 2021, S. 506 ff.). Es soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. auch Schwenzer/Cottier a.a.O. Art. 298 N 5). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 5A_730/2020 E.3.3.1.1 in fine wiederum mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGer 5A_430/2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.3). Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO resp. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB), muss gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Vergangenheit und der Gegenwart eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach den Interessen des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E 4.2). Bejahendenfalls ist eine solche anzuordnen.
2.4.4
Kooperationsfähigkeit, nebst Erziehungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit, als eine der Voraussetzungen, welche die Eltern beidseits für die Einrichtung der alternierenden Obhut aufweisen müssen, bedeutet nicht nur, die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren, was auch mit Dritthilfe bewerkstelligt werden kann. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit im hier verstandenen Sinne auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten.
2.4.5
Die Vorinstanz hatte die oben aufgeführten Voraussetzungen einer alternierenden Obhut für den vorliegenden Fall sorgfältig geprüft und ist zum Schluss gelangt, diese seien erfüllt. Das Kantonsgericht hat, wie nachstehend gezeigt wird, keinen Anlass, ins Ermessen des Zivilkreisgerichts einzugreifen und den Obhutsentscheid zu korrigieren. Die Berufungsklägerin sprach dem Berufungsbeklagten die Erziehungsfähigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht ab. Sie attestierte diesem vielmehr, ein toller Vater zu sein. Zwar blieb das im Berufungsverfahren in der freiwilligen Replik der Berufungsklägerin vom 12. Dezember 2025 dem Berufungsbeklagten nach einem Unfall von D. ____ vorgeworfene Fehlverhalten von diesem unwidersprochen. Auch ist das Vorgehen des Berufungsbeklagten bzw. der unterlassene Arztbesuch nach dem Unfall und dessen Folgen für D. ____ nicht sofort nachvollziehbar. Ihm deswegen die für die alternierende Obhut vorausgesetzte Erziehungsfähigkeit vollständig abzusprechen, würde indessen zu weit führen. Das Kantonsgericht geht aber davon aus, dass der Berufungsbeklagte als verantwortungsvoller Vater über das Geschehene sowie das nicht optimale Vorgehen reflektiert und daraus seine Lehren gezogen hat. Im Weiteren fehlen für die berufungsklägerische Behauptung, es gehe dem Berufungsbeklagten beim angestrebten Obhutsmodell in erster Linie um finanzielle Aspekte und sein Interesse an einer Ausdehnung der Betreuungszeit sei nur vorgeschoben, konkrete Hinweise. Der Berufungsbeklagte legte demgegenüber eine E-Mail von Prof. Jonas Schweighauser an die Parteien vom 7. Mai 2024 ins Recht (Beilage 1 zur Berufungsantwort), aus welcher hervorgeht, dass die Parteien über eine stärkere Einbindung des Berufungsbeklagten in die Kinderbetreuung verhandelt haben müssen. Die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin generell zum Wechsel von einer alleinigen Obhut auf ein Betreuungsmodell mit alternierender Obhut sind durch die obigen Ausführungen in den Erwägungen 2.4.1 ff. an sich bereits widerlegt. So steht die Behauptung, es sei aufgrund einer angeblichen Stabilität eine Regelung mit hauptbetreuendem Elternteil bis zur Trennung, wenn immer möglich nach einer Trennung weiterzuführen und nur eine alternierende Obhut zu etablieren, wenn gewichtige Gründe vorliegen würden, der ratio legis, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre diametral entgegen. So verlangt Art. 298 Abs. 2bis ZGB vom entscheidenden Gericht, den gleichmässigen Kontakt eines Kindes zu seinen Eltern im Rahmen des Obhutsentscheid zu fördern, zumal dem Kind ausdrücklich das Recht zuerkannt wird, eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen zu pflegen. Dies gilt es vorbehaltslos zu respektieren, solange bei der gleichmässigen Beziehungspflege keine Kindswohlgefährdung besteht. Darauf, dass es allgemein bekannt ist, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes und im Sinne seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, wenn es von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird, wurde bereits verwiesen (vgl. E. 2.4.2 hievor mit Hinweis auf Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 3a). Auf was die Berufungsklägerin ihre Überzeugung des Vorrangs einer Lösung mit exklusiver Obhutszuteilung abstützt, wenn die Kinder bis zur Trennung hauptsächlich von einem Elternteil betreut wurden, hat sie demgegenüber nicht erläutert. Daraus folgt im Sinne eines Zwischenfazits, dass die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut von der Vorinstanz vorliegend zurecht als gegeben erachtet wurden.
2.4.6
Die Berufungsklägerin hat mit ihrer Berufung im Weiteren die Umsetzbarkeit einer alternierenden Obhut, wie von der Vorinstanz etabliert, bestritten, einerseits wegen Unzumutbarkeit des Fahrtwegs bzw. der Fahrtzeit bei einem Schulweg von 20 bis 60 Minuten pro Weg und denkbaren vier Fahrten, ausmachend 80 bis 240 Minuten/Tag. Zudem wies sie berufungsweise darauf hin, dass das angeordnete Modell nur funktioniere, wenn der Berufungsbeklagte auf ein Fahrzeug zurückgreifen könne. Dabei habe das Zivilkreisgericht angeordnet, dass das Familienauto die Wechsel der Kinder von einem zum anderen Elternteil begleite, ohne dass sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt habe, dass sie für die Betreuung nicht nur der gemeinsamen vier Kinder der Parteien, sondern auch der beiden anderen vorehelichen Kinder auf ein Auto angewiesen sei.
Die berufungsweise vorgetragenen Argumente zur fehlenden Umsetzbarkeit der vorinstanzlichen Obhutsregelung bzw. dem vorgesehen Betreuungsplan überzeugen allerdings nicht. Die angefochtene vorinstanzliche Regelung sieht vor, dass der Berufungsbeklagte die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstagabend, 17:30 Uhr, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn betreut. Sofern ein Kind am Freitag und/oder Montagnachmittag Schulunterricht hat, erfolgt die Betreuung über den Mittag durch die Berufungsklägerin. Die Kinder sind am Donnerstagabend vom Ehemann bei der Ehefrau abzuholen. Die Berufungsklägerin stellte zunächst eine Gegenbehauptung in den Raum. So soll die Fahrtdauer vom Wohnort des Berufungsbeklagten in X. ____ zum Schulhaus in Y. ____ werktags um ca. 07:30 Uhr 20 bis 60 Minuten und nicht, wie von der Vorinstanz gestützt auf eine Recherche über die Internetseite Google Maps (www.maps.google.com1) angegeben, 14 bis 20 Minuten bzw. bei grossem Verkehrsaufkommen max. 30 Minuten betragen. Weshalb die vorinstanzlichen Abklärungen und das Ergebnis der über eine allgemein bekannte Plattform erfolgten Abfrage nicht zutreffen sollen, begründete die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht. Auch die Angaben der Berufungsklägerin, wonach die Kinder den Fahrtweg pro Tag bis zu vier Mal absolvieren müssten, trifft nicht zu, ist doch bei Nachmittagsschule ein Mittagstisch bei der Berufungsklägerin, welche in unmittelbarer Nähe des Schulhauses in Gehdistanz von wenigen Minuten wohnt, vorgesehen. Die zeitliche Beanspruchung der Kinder für den Schul- bzw. Fahrtweg mit dem Auto, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat, erachtet auch das Kantonsgericht als absolut zumutbar. Der vorinstanzliche Entscheid steht in diesem Zusammenhang im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Gerichtspraxis. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Für ein Kind wird eine Wegfahrt von 20 bis 30 Minuten als zumutbar empfunden (BGer 5A_629/2019 E. 8.5; OGer ZH LZ210021 vom 10. März 2023 m.w.H.), wobei in Einzelfällen auch ein längerer Weg nicht per se gegen eine alternierende Obhut spricht (BGer 5A_748/2022 E. 4.2, 4.3.3.2 m.w.H.); vielmehr ist die geografische Situation jeweils mit Blick auf das zentrale Kriterium des Kindswohls, das konkrete Betreuungsmodell und die Kooperations- und Organisationsbereitschaft der Eltern zu prüfen (Büchler/Clausen, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., 2022, Art. 298 N 9 g). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat auch schon Autofahrten zwischen beiden Elternteilen von 60 bis 90 Minuten (bei zwei Autofahrten pro Woche) als zumutbar und für ein dreijähriges Kind als kindswohlgerecht erklärt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 23 222 E. 4.2 mit Hinweis auf 400 21 138 sowie OGer ZH PQ230029 E. 3.11). Zumal vorliegend auch die Kooperations- und Organisationsbereitschaft der Eltern offensichtlich gegeben ist, hat das Zivilkreisgericht die Umsetzbarkeit einer alternierenden Obhut und deren Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zurecht bejaht.
Schliesslich blieb die Berufungsklägerin bei ihrer Begründung, welche darauf abzielte, dass sie immer auf das Familienauto angewiesen sei, sei es für die Betreuung der vier gemeinsamen Kinder, sei es für die Betreuung und Begleitung der zwei vorehelichen Kinder, reichlich unbestimmt. Insbesondere unterliess sie es genauer zu schildern, weshalb sich ihr Alltag in der Zeit, in welcher sie die vier Kinder der Parteien nicht betreut, also alle 2 Wochen von Donnerstagabend bis Dienstagmorgen, ohne Auto nicht bewerkstelligen lasse. Das Interesse der vier gemeinsamen Kinder, regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater, dem Berufungsbeklagten, pflegen zu können, wenn das Familienauto sich dort befindet, wo diese sich aufhalten, überwiegt somit das offen umschriebene Bedürfnis der Berufungsklägerin, jederzeit über ein Auto zu verfügen offensichtlich. Damit erweist sich die Berufung bezüglich der angefochtenen Obhutsregelung zusammenfassend als unbegründet. Weil die weiteren Anordnungen zum persönlichen Kontakt, insbesondere diejenige zum Ferienrecht, von der Berufungsklägerin unangefochten blieb, werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids damit ausnahmslos bestätigt.
3.1
In Sachen Familienunterhalt führte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung aus, dass aus ihrer Sicht die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz für beide Phasen (ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 30. Juni 2025 sowie ab 1. Juli 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) teilweise falsch seien. Gleichwohl fechte sie aus Praktikabilitätsgründen mit der Berufung einzig die Unterhaltsregelung ab 1. Juli 2026 an. Zunächst beanstandet die Berufungsklägerin die Aufteilung der Grundbeträge durch das Zivilkreisgericht nach Betreuungsanteilen im Verhältnis zwei Drittel zu ihren Gunsten zu einem Drittel zu Gunsten des Berufungsbeklagten. Die Aufteilung an sich sei bei diesen Betreuungsanteilen, anders als bei je hälftigen Betreuungsanteilen, weder geboten noch richtig, was vorliegend umso eher gelte, weil der Berufungsbeklagte über 40 Mal mehr Einkommen erziele als die Berufungsklägerin. Tatsächlich betrage der Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten aber auch basierend auf dem von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügten Obhutsmodell nicht 33 %, sondern nur ca. 28 %. Das Zivilkreisgericht habe vergessen, die Schulferien einzubeziehen. Diese würden 14 Wochen pro Jahr betragen, so dass bei einem fünf Wochen Ferienanspruch des Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin die Kinder nicht auch während fünf, sondern neun Wochen ausschliesslich betreue, was gemäss Berechnungsmethodik der Vorinstanz 21 Drittel-Tagen pro Woche entsprechen würde.
3.2
Der Berufungsbeklagte bestritt die Ausführungen der Gegenpartei in seiner Berufungsantwort. Die Aufteilung der Grundbeträge bei einem Betreuungsanteil von mindestens 33% entspreche der Gerichtspraxis und sei korrekt; dies erst recht, da der Ehemann darüber hinaus noch mindestens fünf Wochen Ferien mit den Kindern verbringe. Auf die Einkommenshöhe des Berufungsbeklagten komme es dabei nicht an, da die Berufungsklägerin und die Kinder anteilsmässig am Überschuss partizipieren würden.
3.3
Das Zivilkreisgericht orientierte sich auch hier an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zulässigen Aufteilung des Barunterhalts nach Betreuungsanteilen in Fällen, in welchen sich die Ehegatten die Kinderbetreuung aufgeteilt haben bzw. wenn der weniger betreuende Elternteil die Kinder mehr als nur im Umfang des gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts (an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend sowie während drei Ferienwochen) betreut (BGer 5A_117/2021). Im erwähnten Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei nicht willkürlich den Barunterhalt der Kinder bei Betreuungsanteilen von 28,5% und 71,5% unter den Ehegatten aufzuteilen. In einem früheren Urteil hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Betreuungsanteil von Schulkindern dergestalt ermittelt werden kann, indem jeder Tag in drei Perioden unterteilt (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele der insgesamt 42 Perioden jeder Elternteil verantwortlich ist (BGer 5A_743/2017 E. 2.2). Das Zivilkreisgericht ermittelte die Betreuungsanteile aus einer Beurteilung der festgelegten Obhutsregelung über 4 Wochen bzw. 84 Einheiten, ohne die Ferienregelung einzubeziehen, und kam zum Schluss, dass die Kinder durch die Berufungsklägerin während 56 Einheiten oder 66,6% bzw. den Berufungsbeklagten während 28 Einheiten oder 33,3% betreut würden. Rechnet man die 14 Wochen Ferien dazu (bei 21 Betreuungsanteilen pro Woche und 9 Wochen bei der Berufungsklägerin, ausmachend 189 Anteile oder 64,3%, und 5 Wochen beim Berufungsbeklagten, ausmachend 105 Anteile oder 35,7%), würde der Betreuungsanteil beim Berufungsbeklagten noch leicht höher ausfallen. Wie die Berufungsklägerin beim Berufungsbeklagten die behaupteten 28% Betreuungsanteile berechnet hat, hat sie in der Berufung nicht erklärt. Die Ermittlung der entsprechenden Anteile durch die Vorinstanz ist demgegenüber für das Kantonsgericht nachvollziehbar und deshalb zu schützen. Zudem ist auch der Einwand der Berufungsklägerin, eine Aufteilung sei wegen dem grossen Lohngefälle zwischen den Ehegatten nicht gerechtfertigt, unberechtigt. Das Zivilkreisgericht hat lediglich die Grundbeträge der Kinder nach Betreuungsanteilen unter den Parteien betragsmässig aufgeteilt, um dem Umstand der unmittelbar beim Berufungsbeklagten anfallenden Mehrkosten insbesondere für Mahlzeiten bei längerer Aufenthaltszeit der Kinder beim Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen. Anders als bei vollständiger Aufteilung des Barunterhalts unter den Eltern spielt dabei deren unterschiedliche Leistungsfähigkeit keine Rolle. Damit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.1
Bezüglich Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erwog das Zivilkreisgericht zusammengefasst, dass die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit für die G. ____ online bzw. aus dem Organisieren von G. ____-Partys und dem Vertrieb von Reinigungsmittel ein unregelmässiges Einkommen erziele. Aus den seitens der Berufungsklägerin vorinstanzlich edierten Gutschriftenanzeigen/Provisionsabrechnungen der G. ____ für das Jahr 2025 einerseits sowie auch sämtlichen Abrechnungen seit der Trennung der Ehegatten (Juni 2024 bis April 2025) andererseits würde sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen der Berufungsklägerin von rund CHF 730.00 errechnen lassen.
4.2
Die Berufungsklägerin beanstandete den zivilkreisgerichtlichen Entscheid mit der Begründung, sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren an der Eheschutzverhandlung dargelegt, dass ihr Einkommen insbesondere aus den Verkaufspartys vor einiger Zeit bereits weggefallen sei, weil diese in der Regel in den Abend- oder Nachtstunden abgehalten worden seien. Ihr durchschnittliches Einkommen belaufe sich seither noch auf CHF 300.00 pro Monat, was gestützt auf die monatlichen Abrechnungen aus 7 Monaten (Januar 2025 bis Juli 2025) mit einem Totaleinkommen von CHF 2'138.65 bestätigt werde. Die Berechnung der Vorinstanz aus den Abrechnungen der Zeit zwischen Juni 2024 bis April 2025 entspreche deshalb nicht der Realität.
4.3
Der Berufungsbeklagte führte in seiner Berufungsantwort aus, es sei der Berufungsklägerin möglich, ihre Tätigkeit als Verkaufsberaterin/Teamleiterin der G. ____ von zu Hause vom Computer zu erledigen. Sie sei somit auch in den Abendstunden in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Nachweislich habe sie seit Aufnahme des Getrenntlebens ein durchschnittliches monatliches Einkommen von mindestens CHF 730.00 erzielen können. Weshalb sie nun plötzlich nur noch CHF 300.00 pro Monat verdienen soll, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere auch nicht, wenn berücksichtig werde, dass die Zwillinge mittlerweile tagsüber im Kindergarten seien.
4.4
Als Richtschnur für die Ermittlung eines unregelmässigen bzw. schwankenden Einkommens gilt die Rechtsprechung zum schwankenden Einkommen von Selbständigerwerbenden, nach welcher grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abzustellen ist (BGer 5A_340/2021 E. 6.3.3 mit Hinweis auf 5A_543/2020 E. 3.2 wiederum mit Hinweisen). Je länger eine Referenzzeit gewählt wird, je repräsentativer wird der dabei ermittelte Durchschnittswert. Demensprechend ist die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsgrundlage anhand der Abrechnungen seit der Trennung im Juni 2024 nicht zu beanstanden. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Berufungsklägerin seit der Einschulung der jüngsten beiden Kinder mehr Zeit zur Verfügung stehe, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, blieb in der freiwilligen Replik der Berufungsklägerin unkommentiert. Ebenso entsteht aufgrund der Ausdehnung der Betreuungszeiten des Berufungsbeklagten bei der Berufungsklägerin weitere mögliche Arbeitszeit. Einen näheren Grund für den angeblichen Wegfall von Veranstaltungen in den Abendstunden führte die Berufungsklägerin zudem nicht an. Der von der Berufungsklägerin gewählte Zeitraum über 7 Monate (Januar 2025 bis Juli 2025) erscheint deshalb nicht repräsentativ. Dass das von der Vorinstanz ermittelte Durchschnittseinkommen von CHF 730.00 keiner Korrektur nach unten bedarf, ergibt sich aufgrund sämtlicher bei den Akten der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens liegender Abrechnungen und Provisionsbelege für die Tätigkeit der Berufungsklägerin aus der Zeit zwischen Januar 2024 bis Juli 2025. Das daraus ermittelte Gesamteinkommen über diese 19 Monate beträgt CHF 17'778.00, was einem monatlichen Durchschnitt von CHF 935.00 entsprechen würde. Demzufolge ist die Berufung, soweit darin eine Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens bei der Berufungsklägerin von lediglich CHF 300.00 verlangt wurde, abzuweisen.
5.1
Beim Grundbedarf der Berufungsklägerin und der Kinder monierte die Berufungsklägerin die Zusammensetzung der Wohnkosten. Das Zivilkreisgericht erwog zur genannten Position aus den monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs, der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Berufungsklägerin in X. ____ betrage inkl. Nebenkosten CHF 2'900.00. Da die Ehegatten aufgrund der Kinderbetreuung auf ein Fahrzeug angewiesen seien, sei auch der Mietzins für den Parkplatz in Höhe von monatlich CHF 130.00 einzubeziehen. Weiter habe die Berufungsklägerin zwei Bastel-/Lagerräume gemietet, wobei solche Räume für gewöhnlich nicht in einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt würden, sondern aus dem Überschuss zu bezahlen seien. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin bei einer 110.40 qm grossen 5.5-Zimmerwohnung mit 7 Bewohnenden auf einen zusätzlichen Raum für die Lagerung von Gegenständen/Kleidung angewiesen sei. Daher würden der Berufungsklägerin die Mietkosten für einen der beiden Bastel-/Lagerräume in Höhe von CHF 130.00 zugestanden.
5.2
Wie die Berufungsklägerin zwar zurecht in ihrer Berufung darauf hingewiesen hat, würden sich die Kosten eines Bastelraumes gemäss Mietvertrag auf CHF 250.00 und nicht auf CHF 130.00, wie unter Erwägung 20.5.2. im angefochtenen Erstinstanzentscheid angeführt, belaufen. Die Rüge der Berufungsklägerin ist auf den ersten Blick berechtigt, nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch wohl auf einen Verschrieb in der Begründung zurückzuführen und im Ergebnis unbeachtlich. In der dem Entscheid angehängten Berechnungstabelle sind unter der Position Nebenkosten mit der Randbemerkung «PP und 1 Bastelraum» CHF 370.00 eingesetzt. Gemäss den entsprechenden Mietverträgen in den vorinstanzlichen Akten kosten die beiden Bastelräume der Berufungsklägerin CHF 240.00 (Bastelraum HR 2, 1. UG, Y. ____ strasse XX, Y. ____, 11,10 qm) und CHF 250.00 (Bastelraum HR 1, 1. UG, . ____ strasse XX, Y. ____, 11,50 qm). Die Vorinstanz hat die Kosten des Bastelraums HR 2 berücksichtigt, was zusammen mit dem Parkplatz die ausgewiesenen CHF 370.00 monatlich ergibt. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung liegt im Ergebnis damit nicht vor, so dass die Berufung bezüglich Mietkosten abzuweisen ist.
6.
Die Berufungsklägerin macht berufungsweise im Weiteren geltend, die von der Vorinstanz den Parteien in der Unterhaltsberechnung mithilfe der sog. «Bähler Tabellen» ermittelten Betreffnisse für ihre laufenden Steuern seien falsch. Die Berechnung, welche die Berufungsklägerin in der Berufung aufstellt, basiert allerdings auf dem, wie sich gezeigt hat, zu tiefen eigenen Einkommen von monatlich CHF 300.00 und enthält bei beiden Parteien denselben pauschalen Abzug von CHF 8'000.00. Eine Erklärung für die gleich hohen Abzüge ist die Berufungsklägerin schuldig geblieben, obwohl diese im Gegensatz zum Berufungsbeklagten beispielsweise zusätzlich die steuerlichen Kinderabzüge vornehmen kann (statt vieler zum Ganzen: Bähler, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, S. 818 Rz 26 ff. sowie S. 824 Rz 47 ff.). Insgesamt überzeugen die Ausführungen der Berufungsklägerin nicht und es ist für das Kantonsgericht auch nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzlich mithilfe eines allgemein anerkannten und bewährten Berechnungstools (Bähler/Spycher, Berechnungsblätter – familienrechtliche Berechnungen für Fachpersonen) ermittelten Steuerbeträge offensichtlich falsch sein sollen. Zudem führte die Berufungsklägerin aus, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, weil es das Zivilkreisgericht unterlassen habe, die anfallenden laufenden Steuern von effektiv insgesamt CHF 1'700.00 gleichmässig, also mit je CHF 850.00, auf die Parteien aufzuteilen. Diese Sichtweise deckt sich allerdings weder mit den in der Doktrin vertretenen Meinungen noch mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Steuerlast ist individuell bei jedem Ehegatten bei der Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs möglichst genau abzuschätzen, wobei die geschätzten Unterhaltsbeiträge beim steuerbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und bei der Unterhaltsberechtigten hinzuzurechnen sind. Die auf den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder anfallenden Steuern sind anteilsmässig im Bedarf der Kinder einzusetzen (Bähler. a.a.O. Rz 97 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Berufung erweist sich demnach auch bezüglich Steuern als unbegründet.
7.
Die Berufungsklägerin errechnete schliesslich gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss ihrer Berufung einen Überschuss und verteilte diesen auf die Parteien und die Kinder. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, werden die berufungsweise vorgenommenen Korrekturen in der Unterhaltsberechnung vom Kantonsgericht allesamt zurückgewiesen. Da die vorinstanzliche Überschussaufteilung an sich in der Berufung nicht beanstandet wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Demgemäss kann festgestellt werden, dass der vorinstanzliche Entscheid auch hier keine Veränderung erfährt.
8.1
Das Zivilkreisgericht erwog zum abschlägigen Entscheid über das Gesuch der Berufungsklägerin um Prozesskostenbevorschussung durch den Berufungsbeklagten, eventuell unentgeltliche Rechtspflege, die Gesuchstellerin verfüge über hinreichende eigene Mittel zur Prozessfinanzierung. Gestützt auf die Unterhaltsberechnungen resultiere auf Seiten der Berufungsklägerin und der vier Kinder ein monatlicher Überschuss von gesamthaft CHF 792.00 bis Juni 2025 resp. von CHF 875.00 ab Juli 2025. Unter Berücksichtigung der um 15 % erhöhten Grundbeträge verblieben monatlich CHF 350.00 resp. CHF 519.00. Vorliegend handle es sich um einen weniger aufwändigen Prozess, weshalb mit den monatlichen Überschüssen die Prozesskosten innert eines Jahres getilgt werden könnten. Die Berufungsbeklagte habe ihr Gesuch Ende April 2025 eingereicht. Innert Jahresfrist errechne sich eine Sparquote zur Prozessfinanzierung von gesamthaft CHF 5'721.00 (3 x CHF 350.00 und 9 x CHF 519.00). Damit sei die Berufungsklägerin in der Lage, den ab dem 25. April 2025 angefallenen Aufwand ihres Rechtsvertreters von gesamthaft 14 Std. 25 Min. resp. rund CHF 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu decken. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erstmals am 29. April 2025 gestellt habe und ein solches nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden könne (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Für eine solche Rückwirkung würden in casu indes keine Gründe vorliegen. Über die unentgeltliche Rechtspflege könnte daher lediglich der Aufwand ab dem 25. April 2025 bezahlt werden, wobei die Berufungsklägerin zur Deckung dieses Betrages, wie ausgeführt, selber in der Lage sei. Bei diesem Betrag sei zudem nicht berücksichtigt, dass ein Teil des geltend gemachten Aufwands im Rahmen des bei Fällen unentgeltlicher Rechtspflege geltenden Gebots der wirtschaftlichen Behandlung gekürzt werden müsste. Den mit Verfügung vom 24. Februar 2025 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 habe die Berufungsklägerin bereits im März 2025 und damit ebenfalls vor Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beglichen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss werde auch bei der Bewilligung eines danach eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zurückerstattet. Für eine ausnahmsweise Rückerstattung würden keine Gründe vorliegen.
8.2
Die Berufungsklägerin monierte in ihrer Berufung, entgegen der Berechnung der Vorinstanz sei sie sehr wohl mittellos. Zur Glaubhaftmachung ihres Standpunkts verwendete sie jedoch wiederum die im vorliegenden Berufungsentscheid zurückgewiesenen Bedarfs- und Einkommenszahlen. Zudem wollte sie auf dem eigenen Grundbetrag und demjenigen der Kinder einen Zuschlag von 25% berücksichtigt wissen, ohne die konstante Praxis an den basellandschaftlichen Gerichten zu beachten, wonach lediglich ein Zuschlag von 15% gewährt wird (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 22 105 E. 3.2 sowie 410 19 52 E. 2.4). Weitere Rügen trägt die Berufungsklägerin nicht vor, was zur Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt führt.
9.
Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Beide Parteien haben beantragt, die Kosten nach dem Verfahrensausgang der unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungsklägerin unterliegt im kantonsgerichtlichen Verfahren mit ihren Begehren vollständig, so dass es sich rechtfertigt, ihr die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Demzufolge sind die auf CHF 2'000.00 für das vorliegende Berufungsverfahren festzusetzenden Gerichtskosten (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h [Gebührentarif, GebT, SGS BL 170.31]) der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. Demzufolge hat sie dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, bzw. im Rechtsmittelverfahren ohne Parteiverhandlung mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung berechnet sich gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS BL 178.112) nach dem Stundenaufwand, wobei das Honorar CHF 200.00 bis 350.00 pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Für familienrechtliche Verfahren wird im Berufungsverfahren vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 1 TO üblicherweise ein Stundenansatz von CHF 250.00 gewährt. Das Honorar der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten wird gestützt auf § 3 Abs. 1 TO bei einem geschätzten Aufwand für die Instruktion und das Verfassen der Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren von 7 Stunden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis keiner zugesprochen. Ebenso wenig gilt es mangels eines entsprechenden Antrags für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Demzufolge ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'750.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
://:
| Präsidentin | Gerichtsschreiber |
| Susanne Afheldt | Rageth Clavadetscher |
Weiterzug
Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_748/2026).
Abrufbar unter (zuletzt abgerufen am 31. März 2026): https://www.google.com/maps/dir/(...)