Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 18. September 2026 (410 26 171)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Art. 174 SchKG (Praxisänderung): Der Schuldner muss innerhalb der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen seit Zustellung des Konkursentscheids zusätzlich zur Konkursschuld, zu den Zinsen und Kosten sowie zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten auch die zwischen der Konkurseröffnung und deren Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes bezahlen oder sicherstellen und die entsprechende Kostendeckung urkundlich nachweisen (E. 3.2). Im Kanton Basel-Landschaft ist hierfür derzeit grundsätzlich ein Betrag von CHF 1'000.00 beim Konkursamt zu bezahlen oder sicherzustellen (E. 3.3 f.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes findet diese Praxisänderung im vorliegenden Verfahren noch keine Anwendung (E. 4.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien

A.____,

vertreten durch Advokat Martin Wepfer, Rechtsanwälte Mathys, Schmid und Partner, Rittergasse 12, 4051 Basel,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Stadt, 4000 Basel,

vertreten durch Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Steuerverwaltung, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. yyyyy

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. März 2026

A. Am 8. Januar 2026 stellte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Steuerverwaltung (nachstehend Beschwerdegegner), beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht) in der Betreibung Nr. yyyyy das Konkursbegehren gegen A.____ (nachstehend Beschwerdeführer), wohnhaft in X.____ BL und Inhaber der im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelfirma «B.____» (CHExxx.xxx.xxx). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beschwerdegegner zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'400.00 aufgefordert und wurden die Parteien auf den 17. März 2026 zur Konkursverhandlung vorgeladen. Zudem wies das Zivilkreisgericht ausdrücklich darauf hin, dass der Konkurs verhindert werden könne, wenn bis zum Verhandlungstag ein urkundlicher Nachweis der vollständigen Tilgung der Schuld von CHF 2'029.95 einschliesslich Zinsen und Kosten bis zum Verhandlungstag sowie einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00 für die allfällige Abschreibung des Verfahrens vorliege. Der Verfügung vom 15. Januar 2026 lag eine Berechnung der Gläubigerforderung samt Zinsen und Kosten bis zum Verhandlungstag über CHF 2'029.94 bei.

Nachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschienen war und keine konkurshemmenden Umstände vorlagen, eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts mit Entscheid vom 17. März 2026, 09:30 Uhr, über den Beschwerdeführer den Konkurs. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wurde der Konkursmasse auferlegt und der vom Beschwerdegegner geleistete Kostenvorschuss für das Konkursverfahren war nach Rechtskraft an das Konkursamt Basel-Landschaft weiterzuleiten.

B. Am 25. März 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend Kantonsgericht), nach den für eine Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlichen Zahlungen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist der im Entscheid des Zivilkreisgerichts aufgeführte Betrag von CHF 2'029.95 sowie weitere CHF 200.00 zur vollständigen Deckung der mit dem Konkursentscheid auf CHF 400.00 festgesetzten erstinstanzlichen Gerichtsgebühr zu leisten seien. Weitere Kosten, darunter der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren sowie die Kosten des Konkursamtes Basel-Landschaft (nachstehend Konkursamt), würden später in Rechnung gestellt.

C. Mit Eingabe vom 30. März 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Martin Wepfer, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 17. März 2026 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er führte insbesondere aus, er habe am 26. März 2026 beim Kantonsgericht CHF 2'029.94 gemäss der Abrechnung des Zivilkreisgerichts sowie weitere CHF 200.00 zur vollständigen Deckung der mit dem Konkurserkenntnis auf CHF 400.00 festgesetzten erstinstanzlichen Gerichtsgebühr hinterlegt. Ferner machte der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit geltend und reichte hierzu verschiedene Unterlagen ein.

D. Mit Verfügung vom 31. März 2026 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es erwog, die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien im Lichte von Art. 174 Abs. 2 SchKG als günstig zu bezeichnen, da insgesamt CHF 2'229.94 für die Forderung des Beschwerdegegners einschliesslich der Zinsen und Kosten von CHF 1'829.94 sowie der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 400.00 beim Kantonsgericht hinterlegt worden seien. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erschien aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenfalls als glaubhaft dargetan. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 und der Beschwerdegegner zur Stellungnahme je innert zehn Tagen aufgefordert. Der Kostenvorschuss ging am 2. April 2026 rechtzeitig ein.

E. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, zu den nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu deckenden Kosten gehörten auch die zwischen der Konkurseröffnung und deren allfälligen Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes. Der Beschwerdeführer habe auch deren Tilgung bzw. Sicherstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzuweisen, andernfalls die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könne. Da die Höhe der Kosten des Konkursamtes nicht bekannt sei, könne nicht beurteilt werden, ob der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag sämtliche für eine Konkursaufhebung erforderlichen Kosten decke.

F. Mit Verfügung vom 7. April 2026 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 20. April 2026 hielt dieser an seiner Beschwerde fest und verwies insbesondere auf die ihm am 25. März 2026 erteilte Auskunft des Kantonsgerichts.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2026 zugestellt. Die am 30. März 2026 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls innert Frist geleistet. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG können die Parteien im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven können uneingeschränkt vorgebracht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung sodann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe müssen bis zum Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingetreten und innerhalb derselben Frist nachgewiesen sein; ebenso ist die Zahlungsfähigkeit innert dieser Frist glaubhaft zu machen. Eine bei Ablauf der Rechtsmittelfrist noch fehlende Voraussetzung für die Konkursaufhebung kann grundsätzlich nicht nachträglich geschaffen werden (BGE 139 III 491 E. 4; BSK SchKG-Giroud/Theus Simoni, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 19a ff.; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 8 und 16). Die vollständige Tilgung sowie der Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 8 und 16).

3.1 Tilgung und Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG müssen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten umfassen. Zu diesen Kosten gehören neben den Kosten des Konkursgerichts auch die Kosten des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und deren Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz anfallen (BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BSK SchKG-Giroud/Theus Simoni, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 21 und 21c; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden auch die seit der erstinstanzlichen Konkurseröffnung anfallenden Gebühren des Konkursamtes von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG erfasst und müssen daher für eine Konkursaufhebung getilgt oder hinterlegt sein.

Die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes können grundsätzlich beim Konkursamt erfragt werden. Damit steht die Höhe der bis zur Aufhebung des Konkurses insgesamt entstehenden Kosten indessen nicht zwingend bereits abschliessend fest. Auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können bis zur Konkursaufhebung weitere Kosten des Konkursamtes entstehen. Die nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erforderliche Kostendeckung kann deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits eine definitive Schlussabrechnung des Konkursamtes vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, dass die bis zur definitiven Konkursaufhebung anfallenden Kosten innerhalb der Rechtsmittelfrist getilgt oder hinreichend sichergestellt sind.

3.2 Nach der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts wurde bei Beschwerden gegen Konkurseröffnungsentscheide zwar die Tilgung oder Hinterlegung der betriebenen Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten bis zum Verhandlungstag verlangt. Eine zusätzliche Sicherstellung der nach der Konkurseröffnung bis zu deren Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde hingegen nicht als eigenständige Voraussetzung der Konkursaufhebung behandelt. Die tatsächlich entstandenen Kosten des Konkursamtes wurden vielmehr nach der Konkursaufhebung abgerechnet.

An dieser Praxis ist nicht mehr festzuhalten. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen auch die zwischen der Konkurseröffnung und deren Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist gedeckt sein. Künftig ist deshalb zusätzlich erforderlich, dass der Schuldner die beim Konkursamt anfallenden Kosten innert der Rechtsmittelfrist bezahlt oder hinreichend sicherstellt und die entsprechende Kostendeckung innert derselben Frist urkundlich nachweist.

Das Kantonsgericht ist bereits in KGE BL 410 25 166 vom 16. September 2025 E. 3.1 im Lichte von BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (BGE 151 III 574) auf seine frühere Praxis zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten zurückgekommen. Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit auch dann glaubhaft zu machen, wenn die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, die Kosten des Konkursgerichts jedoch erst im Beschwerdeverfahren bezahlt werden. Entsprechend ist die kantonsgerichtliche Praxis nun auch hinsichtlich der nach der Konkurseröffnung anfallenden Kosten des Konkursamtes anzupassen, zumal der Beschwerdegegner einen entsprechenden Einwand vorbringt.

3.3 Für die konkrete Ausgestaltung der Kostendeckung ist zwischen dem vom Konkursgläubiger gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG geleisteten Kostenvorschuss und den nach Art. 174 Abs. 2 SchKG vom Schuldner zu deckenden Kosten des Konkursamtes zu unterscheiden. Der vom Konkursgläubiger geleistete Vorschuss stellt nicht als solcher eine zusätzliche Forderung des Konkursgläubigers gegenüber dem Schuldner dar, sondern dient der vorläufigen Deckung der mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Schuldners, im Hinblick auf eine Aufhebung des Konkurses für die zwischen der Konkurseröffnung und deren Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes aufzukommen.

Im Kanton Basel-Landschaft beträgt der vom Konkursgläubiger für die mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens zu leistende Vorschuss derzeit CHF 1'000.00, was die mutmasslich zu Beginn des Konkursverfahrens beim Konkursamt anfallenden approximativen Kosten in entsprechender Höhe sicherstellen soll. Auch im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdegegner einen Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 zu leisten. Davon entfielen CHF 400.00 auf die erstinstanzliche Gerichtsgebühr und CHF 1'000.00 auf die mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens. Da die bis zur Konkursaufhebung effektiv anfallenden Kosten innerhalb der Rechtsmittelfrist regelmässig noch nicht abschliessend feststehen, erscheint eine pauschale Sicherstellung sachgerecht. Der im Kanton Basel-Landschaft für die mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens erhobene Vorschuss von CHF 1'000.00 stellt hierfür einen sachgerechten Anknüpfungspunkt dar. Künftig hat deshalb der Schuldner die zwischen der Konkurseröffnung und deren Aufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG grundsätzlich einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen oder sicherzustellen.

3.4 Die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes hat grundsätzlich beim zuständigen Konkursamt unter Angabe des betreffenden Betreibungsbzw. Konkursverfahrens zu erfolgen und ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Kantonsgericht urkundlich nachzuweisen. Dies erscheint sachgerecht, weil die zu sichernden Kosten beim Konkursamt anfallen, von diesem festgestellt und nach einer allfälligen Konkursaufhebung auch durch dieses abgerechnet werden. Zwar sieht Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG seinem Wortlaut nach die Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers vor. Eine rechtzeitige und ausreichende Hinterlegung des für die Kosten des Konkursamtes bestimmten Betrags beim Kantonsgericht darf jedoch nicht allein deshalb unbeachtlich bleiben, weil die Sicherstellung nicht beim Konkursamt erfolgt ist; andernfalls würde dem Schuldner ein überspitzt formalistisches Hindernis entgegengehalten (KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 9 f.; BSK SchKG-Giroud/Theus Simoni, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 22a).

Wird der Konkurs aufgehoben, dient der sichergestellte Betrag zur Deckung der bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten des Konkursamtes. Ein allfälliger Überschuss ist dem Schuldner zurückzuerstatten. Der vom Konkursgläubiger gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG geleistete Kostenvorschuss ist davon unabhängig zu behandeln. Die Abrechnung erfolgt durch das Konkursamt.

3.5 Die Pflicht zur Sicherstellung der nach der Konkurseröffnung anfallenden Kosten des Konkursamtes ändert nichts an der Abgrenzung zwischen Art. 174 Abs. 1 Satz 2 und Art. 174 Abs. 2 SchKG. Ist die betriebene Forderung einschliesslich Zinsen und sämtlicher bis zur Konkurseröffnung angefallenen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt, liegt weiterhin ein unechtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG vor; die Zahlungsfähigkeit ist in diesem Fall nicht zusätzlich glaubhaft zu machen. Die erst mit bzw. nach der Konkurseröffnung entstehenden Kosten des Konkursamtes ändern daran nichts, auch wenn sie erst nach der Konkurseröffnung bezahlt oder sichergestellt werden. Werden dagegen die betriebene Forderung samt Zinsen oder bereits bis zur Konkurseröffnung angefallene Kosten erst nach der Konkurseröffnung bezahlt oder hinterlegt, richtet sich die Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und setzt zusätzlich die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraus. Dies entspricht BGE 151 III 574 und der daran angepassten Praxis des Kantonsgerichts (KGE BL 410 25 166 vom 16. September 2025 E. 3.1).

4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über den Beschwerdeführer am 17. März 2026 eröffnet. Am 26. März 2026 hinterlegte dieser beim Kantonsgericht CHF 2'029.94 gemäss der der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Januar 2026 beigelegten Berechnung sowie weitere CHF 200.00 zur vollständigen Deckung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr, insgesamt somit CHF 2'229.94. Im Konkurserkenntnis war der zu bezahlende Betrag zwar mit CHF 2'029.95 angegeben worden. Die der Verfügung vom 15. Januar 2026 beigelegte Berechnung der Gläubigerforderung samt Zinsen und Kosten bis zum Verhandlungstag wies indessen einen Betrag von CHF 2'029.94 aus. Der Beschwerdeführer hinterlegte damit den sich aus dieser Berechnung auf den Rappen genau ergebenden Betrag. Die Differenz von CHF 0.01 gegenüber dem im Konkurserkenntnis aufgeführten Betrag ist unter diesen Umständen vernachlässigbar und steht der Annahme einer vollständigen Hinterlegung nicht entgegen. Es liegt damit ein Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat.

4.2 Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit reichte der Beschwerdeführer Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Basel-Stadt und Basel-Landschaft je vom 26. März 2026 sowie verschiedene Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist eine Betreibung aus dem Jahr 2021 verzeichnet, deren Forderung nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bereits bezahlt worden ist. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft sind fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 27'670.80 zuzüglich Zinsen und Kosten hängig. Darin enthalten ist die Betreibung Nr. yyyyy über CHF 1'558.80, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hat und deren Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten mittlerweile beim Kantonsgericht hinterlegt ist. Zu den verbleibenden vier Betreibungen hat der Beschwerdeführer im Einzelnen Stellung genommen und deren Erledigung bzw. weitgehende Tilgung mit Belegen dokumentiert. Nach diesen Unterlagen ist lediglich noch ein Betrag von CHF 100.00 aus einer Betreibung der C.____ AG offen. Eine weitere Betreibung der D.____ AG betrifft einen Betrag von CHF 410.00, welchen der Beschwerdeführer nach seinen belegten Angaben bereits bezahlt hat. Auch hinsichtlich der übrigen Betreibungen ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen keine erheblichen noch offenen Verbindlichkeiten.

Aus der Steuererklärung für das Jahr 2024 sowie den Lohnabrechnungen für Oktober, November und Dezember 2025 sowie März 2026 ergibt sich sodann ein regelmässiges Einkommen des Beschwerdeführers. Der eingereichte Kontoauszug weist zudem einen positiven Saldo aus. Selbst wenn sämtliche im Betreibungsregister Basel-Landschaft aufgeführten Forderungen noch offen wären, lassen die ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, diese Verbindlichkeiten innert absehbarer Zeit zu begleichen und gleichzeitig seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Anhaltspunkte für weitere erhebliche Schulden bestehen nicht. Insgesamt ist daher nicht von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Zahlungsfähigkeit vielmehr hinreichend glaubhaft gemacht.

4.3 Nach der in E. 3.2–3.4 hiervor dargelegten neuen Praxis des Kantonsgerichts hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist zusätzlich die bis zur Konkursaufhebung anfallenden Kosten des Konkursamtes im Umfang von grundsätzlich CHF 1'000.00 bezahlen oder sicherstellen und die entsprechende Kostendeckung urkundlich nachweisen müssen. Diese Voraussetzung hat er nicht erfüllt. Die neue Praxis kann ihm im vorliegenden Verfahren indessen nicht entgegengehalten werden. Am 25. März 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht nach den für eine Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlichen Zahlungen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist der im Konkurserkenntnis aufgeführte Betrag von CHF 2'029.95 sowie weitere CHF 200.00 zur vollständigen Deckung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr zu leisten seien und die weiteren Kosten, darunter die Kosten des Konkursamtes, später in Rechnung gestellt würden. Im Vertrauen auf diese Auskunft hinterlegte der Beschwerdeführer am 26. März 2026 insgesamt CHF 2'229.94 beim Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 31. März 2026 beurteilte das Kantonsgericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde als günstig und verlangte keine zusätzliche Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes.

Eine neue Praxis ist zwar grundsätzlich sofort auch auf hängige Verfahren anzuwenden. Betrifft die Praxisänderung jedoch verfahrensrechtliche Anforderungen und würde ihre sofortige Anwendung zu einem Rechtsverlust führen, den die betroffene Person bei Kenntnis der neuen Praxis hätte vermeiden können, kann der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, die neue Praxis im Anlassfall noch nicht anzuwenden (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; BGE 133 V 96 E. 4.4.6). Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund einer konkreten Auskunft des Kantonsgerichts davon ausgehen durfte, innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zusätzliche Kostendeckung für die Kosten des Konkursamtes nachweisen zu müssen. Da die Rechtsmittelfrist inzwischen abgelaufen ist und die unterbliebene Kostendeckung nicht mehr fristwahrend nachgeholt werden kann, ist die neue Praxis auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden.

4.4 Der Beschwerdeführer hat somit einen Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die fehlende Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes kann ihm aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt es sich bei Beschwerden gegen Konkurseröffnungsentscheide, die Gerichtskosten trotz Gutheissung der Beschwerde dem Schuldner aufzuerlegen, wenn das Verfahren durch die nicht rechtzeitige Tilgung der Konkursforderung veranlasst wurde (KGE BL 410 16 425 vom 3. Januar 2017 E. 6; 410 21 189 vom 12. Oktober 2021 E. 8; 410 25 166 vom 16. September 2025 E. 4; KGE BL 410 24 146 vom 6. August 2024 E. 5, wo ergänzend auch auf das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip hingewiesen wurde).

Vorliegend wurde die zur Konkursaufhebung führende Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung vorgenommen. Das erstinstanzliche Konkursverfahren und das anschliessende Beschwerdeverfahren wurden damit durch die nicht rechtzeitige Tilgung der Konkursforderung veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer trotz Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 400.00 ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Jede Partei hat im Übrigen ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen.

Es wird erkannt:

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Präsident Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Giuseppe Di Marco