Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Juni 2026 (410 26 31)
Internationales Privatrecht
Anerkennung eines ausländischen Entscheids: Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des schweizerischen Ordre public gem. Art. 27 IPRG vorliegt, ist von der Ergebnisorientiertheit des anerkennungsrechtlichen Ordre public auszugehen. Das Anerkennungsgericht darf keine Beurteilung in der Sache vornehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob die Auswirkungen des Urteils in der Schweiz gegen den Ordre public verstossen (E. 5).
| Besetzung | Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner |
| Parteien |
A.____,
vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin
gegen
B.____,
vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, Steinengraben 55, Postfach 138, 4010 Basel,
Beschwerdegegner
|
| Gegenstand |
Anerkennung / Vollstreckung / vorsorgliche Massnahme
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Dezember 2025 |
A. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern des Sohnes C._____, geboren am xx.yy.2018. Mit Urteil des Gerichts erster Instanz von Dubai, VAE, vom 28. November 2024 wurde die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C.____ beiden Eltern gemeinsam zuerkannt. Mit Urteil des Berufungsgerichts von Dubai, VAE, vom 16. Juni 2025 wurde die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C.____ dem Kindsvater alleine zuerkannt. Die von der Kindsmutter dagegen erhobene Beschwerde beim Kassationsgericht von Dubai, VAE, wurde mit Urteil vom 28. August 2025 verworfen und das angefochtene Urteil bestätigt.
B. Die Kindsmutter hat zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C._____ die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen und ist über die Ukraine in die Schweiz eingereist.
C. Mit Eingabe vom 24. November 2025 ersuchte der Kindsvater beim Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) um Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Berufungsgerichts von Dubai, VAE, vom 16. Juni 2025 und beantragte gleichzeitig, die Kindsmutter zu verpflichten, ihm den gemeinsamen Sohn C._____ zu übergeben.
D. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 23. Dezember 2025 wurde was folgt erkannt:
E. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter A.____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe vom 24. Januar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, die Dispositivziffern 1 - 3 sowie 5 - 9 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und entsprechend durch folgende Anordnungen zu ersetzen:
Dies unter o/e Kostenfolge zzgl. MWSt bezüglich des vorinstanzlichen sowie des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners.
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 beantragte der Kindsvater B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie einer Busse von CHF 1'000.00 pro Tag für den Widerhandlungsfall zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am xx.yy.2018, dem Beschwerdegegner spätestens innert 10 Tagen ab Eröffnung des Kantonsgerichtsentscheids zu übergeben. Weiter sei der Beschwerdegegner entsprechend zu ermächtigen, nach Ablauf der vorstehenden Frist bei der Polizei Basel-Landschaft gegen Vorlage des Entscheids des Kantonsgerichts die Abholung des Sohnes bei der Beschwerdeführerin durch die Polizei und Übergabe an ihn zu verlangen. Weiter sei der Eintrag mit dem Kennzeichen TTT in den automatisierten Polizeifahndungssystemen (RIPOL und SIS) dahingehend zu ändern, dass C._____ nicht ohne die Zustimmung des Kindsvaters B.____, geboren am xx.yy.1984, aus der Schweiz gebracht werden darf. Es sei die Polizei Basel-Landschaft anzuweisen, die entsprechenden Anpassungen bei den Einträgen mit den Kennzeichen UUU und TTT in den automatisierten Polizeifahndungssystemen vorzunehmen. Weiter sei der Eintrag betreffend B.____, geboren xx.yy.1984, in den automatisierten Polizeifahndungssystemen (RIPOL und SIS) mit dem Kennzeichen SSS per sofort zu löschen. Es sei die Polizei Basel-Landschaft anzuweisen, die entsprechende Löschung in den automatisierten Polizeifahndungssystemen vorzunehmen. Es seien dem Kindsvater die bei der Polizei Basel-Landschaft deponierten Pässe von C._____ zu übergeben. Dies alles unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin.
G. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Februar 2026 reichte die Vertreterin des Beschwerdegengers ihre Honorarnote ein. Darin wird ein Aufwand vom 21.25 Stunden à CHF 350.00, Auslagen im Betrag von CHF 204.80 sowie die Mehrwertsteuer geltend gemacht, so dass sich ihre Honorarnote auf insgesamt CHF 8'261.30 beläuft.
H. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien auf das freiwillige Replikrecht hingewiesen, die Akten des Verfahrens 430 25 374 inkl. der Akten des Zivilkreisgerichts im Verfahren 170 25 3634 II beigezogen sowie der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.
I. In ihrer Stellungahme vom 4. März 2026 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdegegners und teilte dem Gericht gleichzeitig mit, die Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdegegners nicht erhalten zu haben. Sie beantrage deshalb eine neue Frist zur diesbezüglichen Stellungahme. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2026 rügte die Beschwerdeführerin einen zu hoch angesetzten Stundenansatz der Honorarnote der Gegenpartei. Dieser sei auf CHF 300.00 pro Stunde zu reduzieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim vorliegenden Verfahren um eine derart komplexe Angelegenheit handeln würde, das den maximalen Stundenansatz rechtfertigte. Ferner werde verlangt, den Aufwand von 17.88 Stunden für das Erfassen der Beschwerdeantwort zu halbieren sowie keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz im Ausland habe.
J. In seiner Eingabe vom 31. März 2026 bestritt der Beschwerdegegner die Ausführungen der Beschwerdeführerin und hielt überdies am geltend gemachten Aufwand gemäss Honorarnote vom 19. Februar 2026 fest. Aufgrund der freiwilligen Stellungnahme habe sich der Aufwand seiner Rechtsvertreterin überdies um 3.5 Stunden erhöht.
K. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2026 bestritt die Beschwerdeführerin erneut die Ausführungen des Beschwerdegegners und machte für ihre Rechtsvertretung ebenfalls einen zusätzlichen Aufwand von 3.5 Stunden geltend.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 23. Dezember 2025 stellt einen Vollstreckungsentscheid nach Art. 335 ff. ZPO dar, welcher gem. Art. 309 ZPO lit. a ZPO nicht berufungsfähig ist. Der Entscheid eines Vollstreckungsgerichts kann daher nur mittels Beschwerde (Art. 319 ZPO) angefochten werden (Kommentar zur Schweizerischen ZPO-Daniel Staehelin, 4. Aufl., 2025, Art. 341 N 20). Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO), weshalb die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Januar 2026 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 24. Januar 2026, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand übergeben worden ist, erfolgte somit fristgerecht. Ebenfalls ist der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden. Als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung und somit zulässige Beschwerdegründe geltend. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei keine Verletzung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 resp. 84 Abs. 1 IPRG ersichtlich. Sowohl das Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Juni 2025 wie auch das dieses bestätigende Urteil des Kassationsgerichts vom 28. August 2025 stütze sich auf differenzierte Urteilserwägungen über jeweils mehrere Seiten. Es mangle ihnen somit mitnichten an einer Begründung. Auch gehe es vorliegend nicht um die Beurteilung, ob das in Dubai durchgeführte Scheidungsverfahren dem schweizerischen Ordre public zuwidergelaufen sein könnte oder nicht. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin beträfen nicht das anzuerkennende und für vollstreckbar zu erklärende Urteil des Berufungsgerichts von Dubai vom 16. Juni 2O25 und könnten nicht gehört werden. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik am anzuerkennenden Urteil erwiese sich als inhaltliche Kritik und wäre im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den anzuerkennenden Entscheid geltend zu machen gewesen. Sie stellten indessen keinen Verstoss gegen qualifiziert zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts dar, schon gar keinen offensichtlichen. Damit sei keine Verletzung des schweizerischen materiellen Ordre public ersichtlich. lm Übrigen würde eine Berücksichtigung der vorgenannten Einwände eine nach Art. 27 Abs. 3 IPRG unzulässige Überprüfung des Entscheids in der Sache selbst bedeuten und wäre auch aus diesem Grund abzulehnen. lm Ergebnis sei festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 25 und 26 IPRG für die Anerkennung des Urteils des Berufungsgerichts von Dubai, VAE, vom 16. Juni 2025 in den Berufungen zzz und yyy, Barcode und Strichbarcode Nr. SVMxxx, bestätigt durch das Urteil des Kassationsgerichts von Dubai, VAE, vom 28. August 2025 (www), Barcode und Strichbarcode Nr. CVMvvv, gegeben seien. Da auch keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG vorlägen, sei das vorgenannte Urteil anzuerkennen. Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vorgenannten Urteils seien seitens der Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht worden, welche dagegen sprächen, so dass dieser Antrag gutzuheissen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO geltend, indem die Vorinstanz nicht auf eine offensichtliche Unvereinbarkeit des angesprochenen Urteils aus Dubai mit dem schweizerischen Ordre public geschlossen habe. Das Berufungsgericht aus Dubai habe nicht rein auf objektive Kriterien wie auf das Kindeswohl abgestellt, sondern auf ihre neue Beziehung, die vom Berufungsgericht als unzulässig eingestuft worden sei, weil sie zu einer Schwangerschaft ausserhalb des rechtmässigen Rahmens der Ehe führte. Dies sei als Grund für die Obhutsumverteilung angegeben worden. Solch ein Vorgehen sei mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung, konkret mit Art. 8 Abs. 3 BV, der Gleichberechtigung von Mann und Frau in allen Lebensbereichen, offensichtlich unvereinbar. Auch das Abstellen auf religiöse Gegebenheiten sei mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz zwischen Mann und Frau in der schweizerischen Bundesverfassung offensichtlich unvereinbar. Eine Entscheidung, wonach die Zuteilung der elterlichen Sorge davon abhänge, ob die Mutter nach einer Scheidung eine neue Beziehung eingehe bzw. ein weiteres Kind zur Welt bringe, sei in der Schweiz unvorstellbar. Das Berufungsurteil aus Dubai sei folglich mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar, da eine klare Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes zwischen Mann und Frau vorliege. Daher dürfe das Berufungsurteil aus Dubai weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden. Somit müssten die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheides der Vorinstanz aufgehoben und entsprechend der Rechtsbegehren 1a und 1b der vorliegenden Beschwerde ersetzt werden. lnfolge der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Berufungsurteils aus Dubai seien auch die nachfolgenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und entsprechend zu ersetzen.
4.
Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin und hält fest, dass sich das Berufungsgericht in Dubai primär von den Interessen des Kindes C._____ habe leiten lassen, so wie das auch ein Schweizer Gericht gemacht hätte. Das Berufungsgericht habe den Obhutswechsel aufgrund einer ernstlichen Gefährdung in der Obhut der Beschwerdeführerin vorgenommen – und nicht aufgrund einer ausserehelichen Geburt eines weiteren Kindes oder aufgrund religiöser Motive. Im Weiteren begnüge sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit blossen Hinweisen auf vorinstanzliche Ausführungen, welche dem strengen Rügeprinzip nicht genügten. Da keine Verletzung des materiellen Ordre public vorliege, sei die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
5.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob eine Verletzung des schweizerischen Ordre public gemäss Art. 27 IPRG vorliegt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Schutzgegenstand von Art. 27 Abs. 1 IPRG ist der materielle Ordre public der Schweiz. Das Bundesgericht hat dieser Generalklausel mit einer längeren Formulierung einen konkreten Gehalt gegeben. Eine Anerkennung verstösst demnach dann gegen den materiellen Ordre public, «wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordrepublic-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver («offensichtlich unvereinbar») als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gem. Art. 17 IPRG (zuletzt: BGE 131 III 182, 185 E. 4.1). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gem. Art. 27 Abs. 1 IPRG setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (BSK IPRG), 4. Aufl. 2021, Art. 327 N 5).
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Anerkennungsgericht das Urteil gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG «in der Sache», d.h. inhaltlich, nicht kontrollieren darf. Bei der Prüfung des Anerkennungsvorbehaltes des Ordre public darf das schweizerische Anerkennungsgericht daher weder die vom ausländischen Gericht angewandten Rechtsnormen abstrakt auf ihre Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsauffassung hin prüfen noch beurteilen, ob das Ergebnis inhaltlich richtig ist. So entzieht es sich der Prüfungsbefugnis des Anerkennungsgerichts, ob das ausländische Gericht den Sachverhalt korrekt festgestellt, die richtigen Rechtsnormen zur Anwendung gebracht und diese fehlerfrei angewendet hat. Dem Anerkennungsgericht obliegt es vielmehr zu prüfen, ob die Auswirkungen des Urteils (insbesondere die Rechtskraft- und Gestaltungswirkungen) in der Schweiz gegen den Ordre public verstossen. Es lässt sich deshalb von der Ergebnisorientiertheit des anerkennungsrechtlichen Ordre public sprechen. Das Anerkennungsgericht muss somit eine vergleichende, ergebnisbezogene Wertung vornehmen, ohne das Urteil in der Sache nachzuprüfen (Markus Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (ZK IPRG), 3. Aufl. 2018, Art. 327 N 18f.).
6.
Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen ins Leere. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das Anerkennungsgericht bei der Prüfung des Anerkennungsvorbehaltes keine Beurteilung in der Sache vornehmen darf. Die Vorinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Auswirkungen des Urteils – im vorliegenden Fall die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Kindsvater – in der Schweiz gegen den Ordre public verstossen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt ausführte, war auch im Schweizer Recht noch bis vor wenigen Jahren im Scheidungsfall die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil die Regel. Und auch heute noch kann die elterliche Sorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Damit liegt keine Verletzung des schweizerischen materiellen Ordre public vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen können nicht berücksichtigt werden, andernfalls eine unzulässige Überprüfung des Entscheids in der Sache vorgenommen würde. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
In Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner den Sohn C._____ bis spätestens 2. Januar 2026 zu übergeben. Da diese Frist mittlerweile verstrichen ist, wird Ziffer 3 neu formuliert, so dass der Sohn C._____ bis spätestens 10 Tage seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an den Beschwerdegegner zu übergeben ist. Gleichzeitig wird die zwischenzeitlich angeordnete Erziehungsbeiständin beauftragt, die Übergabe des Sohnes an den Beschwerdegegner zu begleiten und ermächtigt, nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
7.
Es verbleibt somit noch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. Massgebend für die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich zu tragen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Als unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. In Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO); SGS 178.112). Advokatin Dr. Catherine Westenberg hat eine Honorarnote für einen Aufwand von 24.75 Stunden à CHF 350.00 zuzüglich Auslagen von CHF 204.80 und Mehrwertsteuer eingereicht. Wie bereits vorinstanzlich ausgeführt und von der Beschwerdeführerin moniert, ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners nicht geschuldet und demzufolge nicht zu entschädigen. Überdies erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der repetitiven Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Reduktion als angemessen. In analoger Anwendung von § 10 TO rechtfertigt sich deshalb eine Entschädigung von 75% des geltend gemachten Aufwands, somit von 18.56 Stunden. Zuzüglich der Auslagen im Betrag von CHF 204.80 beläuft sich die von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung somit auf CHF 6'700.80
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| Präsident | Gerichtsschreiberin |
| Roland Hofmann | Karin Wiesner |
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (5A_566/2026) eingereicht.