Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 28. Juli 2026 (410 26 173)

Vom 28. Juli 2026 (410 26 173)

Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung: Die Bezugsverjährung gemäss § 147 StG BL bzw. Art. 121 DBG als zulässige Einrede im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (E. 3.1)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Batinovic
Parteien

A.____,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Steuerbezug, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxxx

Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. März 2026

A. Mit Entscheid vom 17. März 2026 bewilligte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, gegen A.____ die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für den Betrag von CHF 11'703.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 15. August 2025 und für aufgelaufene Zinsen bis 14. August 2025 von CHF 1'595.40. Die betriebene Forderung gründet auf der Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Mai 2022 (Dossier-Nr. yyyy) betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2014.

B. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Postaufgabe: 2. April 2026) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2026. Er machte im Wesentlichen geltend, die Steuern für das Jahr 2014 seien bezahlt und die geltend gemachten Forderungen verjährt. Die Rechtsöffnung sei «wegen Verjährung abzulehnen». Sämtliche Kosten seien dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2026 des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 750.00 gesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 23. April 2026 bezahlt, worauf mit Verfügung vom 24. April 2026 die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt wurde.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Mai 2026 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht wurde. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien der Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt.

Erwägungen

1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 17. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 24. März 2026 zugestellt, womit die Beschwerdeeingabe vom 30. März 2026 (Postaufgabe: 2. April 2026) fristgerecht erfolgt ist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 750.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig.

2.1. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerde nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. Art. 60 ZPO). Aufgrund der Dispositionsmaxime muss die Beschwerde zunächst Beschwerdeanträge respektive Rechtsbegehren enthalten (vgl. Art. 58 ZPO). Es ist in bestimmter Form zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Beschwerde muss ferner eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Rein appellatorische Kritik ist unbehelflich und ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), S. 7378 i.V.m. S. 7373). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Er hat darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem Beschwerdegrund krankt (Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 26 N 42). Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ist darzutun, warum eine bestimmte Feststellung unrichtig ist. Bei unzureichender Begründung der Beschwerde ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei der Prüfung der Rechtsschrift berücksichtigt die Rechtsmittelinstanz, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge (siehe zum Ganzen BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 22 118 vom 9. August 2022 E. 3 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt an, die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx sei «abzulehnen». Aus dieser Formulierung und aus der Begründung lässt sich erschliessen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt und die Rechtsöffnung nicht erteilt werden soll. Da der Beschwerdeführer juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten ist, sowie unzweifelhaft ist, was gefordert wird, soll ihm aus dieser Formulierung kein Nachteil erwachsen. Das Rechtsbegehren ist damit als genügend bestimmt zu qualifizieren.

2.3. Jedoch vermag seine Begründung auch bei grosszügiger Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten und ein juristischer Laie ist, den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer führt an, die relative Bezugsverjährung von 5 Jahren sei eingetreten und die Steuern für das Jahr 2014 seien «schon lange bezahlt». Damit wiederholt er seine Begründung aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz führte aus, was folgt: Die Frist für die relative Bezugsverjährung betrage 5 Jahre, seitdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bzw. 10 Jahre seit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (absolute Bezugsverjährung, vgl. Art. 121 Abs. 1 und 3 DBG). Die strittige Forderung sei mit Verfügung vom 22. Mai 2022 festgesetzt worden und mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Präsidenten des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2024 rechtskräftig geworden. Damit sei weder die relative noch die absolute Bezugsverjährung eingetreten. Bezüglich der Tilgung der Forderung führte die Vorinstanz aus, dass die periodischen Steuerforderungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beziehe, unbestrittenermassen getilgt seien. Vorliegend würde es sich jedoch um eine Forderung aus einem Nach- und Strafsteuerverfahren handeln, welche vom Beschwerdeführer nicht beglichen worden sei. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern diese falsch sein soll. Wie im vorinstanzlichen Verfahren weist er auf die Tilgung der Forderung hin, belegt dies jedoch mit Unterlagen betreffend Zahlung der periodischen Steuerforderung aus dem Jahr 2014. Ausserdem geht der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz – ebenfalls von einer relativen Verjährungsfrist von 5 Jahren aus und weist im Übrigen lediglich darauf hin, der Entscheid im Verfahren betreffend der Bezugsverjährung sei zu überprüfen. Damit genügt die Beschwerde vom 30. März 2026 den inhaltlichen Anforderungen nicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung sei verjährt. Die Verjährungseinrede ist gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG im Rechtsöffnungsverfahren zulässig. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die 5-jährige Bezugsverjährung gemäss § 147 des Steuergesetzes Basel-Landschaft (StG, SGS 331) sei eingetreten. Vorliegend liegt als Rechtsöffnungstitel die Steuerveranlagungsverfügung und Steuerrechnung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2014 vor. Damit kommt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zur Anwendung. Gemäss Art. 121 Abs. 1 DBG verjähren Steuerforderungen 5 Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Vorliegend wurde die strittige Forderung mit Verfügung vom 22. Mai 2022 festgesetzt. In Anwendung von Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG steht die Frist während dem Rechtsmittelverfahren, vorliegend ein Einspracheverfahren seitens des Beschwerdeführers gegen die Nach- und Strafsteuerverfügungen vom 25. Mai 2022, still. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem unangefochtenen Urteil des Steuergerichtspräsidenten vom 23. August 2024 an zu laufen. Damit ist die Bezugsverjährung bezüglich der strittigen Forderung nicht eingetreten.

3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss die Tilgung der Forderung vor. Die Einwendung der Tilgung einer Forderung ist gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zwar möglich, jedoch nur, wenn die geltend gemachte Tilgung nach Erlass des Entscheids, auf welchem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beruht, ergangen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Steuern für die definitive Veranlagung 2014 schon lange bezahlt habe. Aus den Beilagen zur Beschwerde lässt sich entnehmen, dass die betroffene Steuerzahlung im Jahr 2016 erfolgt ist. Der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz gründet hingegen auf einer Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Mai 2022 betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2014. Damit macht der Beschwerdeführer eine Tilgung vor Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2022 geltend. Diese Tilgung hätte er im Steuerverfahren vorbringen müssen und ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Tilgung der Forderung nach Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2022 wird nicht vorgebracht. Ohnehin bezieht sich die vom Beschwerdeführer angeführte Zahlung auf eine andere Steuerforderung als die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte, später beurteilte Forderung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2014. Die Beschwerde wäre daher, sofern auf sie einzutreten wäre, abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. beschwerdeführende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Demnach ist dem Begehren des Beschwerdeführers, sämtliche Kosten in diesem Verfahren dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen, nicht stattzugeben. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf CHF 450.00 festzusetzen. Mangels Kostenantrags des Beschwerdegegners ist ihm weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Folglich hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

Demnach wird erkannt:

://:

Präsident Gerichtsschreiberin i.V.
Roland Hofmann Laura Batinovic

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 4D_174/2026).