Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung


Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Bei der Notbedarfsberechnung muss den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden (Art. 91 Abs. 1 SchKG; E. 2).


Solange ein Gesuch des Schuldners um Konkurseröffnung wegen Insolvenz nicht rechtskräftig beurteilt ist, ist der Vollzug von Pfändungen zulässig (Art. 206 SchKG; E. 3).


Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; E. 4).



Erwägungen

1. ( … )


2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art etc. so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner darf die zweckdienlichen Angaben nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern, sondern ist bei Straffolge verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. BlSchK 2001, 12 ff.) beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar CHF 1'550.00 und für ein über 12 Jahre altes Kind CHF 500.00. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Bei der Notbedarfsberechnung muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden. Es wäre stossend, dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zuzuschlagen, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (vgl. SchKG-Vonder Mühl, Art. 93 N 25; BGE 121 III 22 E. 3).


Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, trotz rechtzeitiger Pfändungsankündigung die notwendigen Unterlagen zum Beweis der behaupteten Auslagen für Mietzins, Krankenkassenprämien etc. zum Pfändungsvollzug mitzubringen, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht davon abgesehen, im Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 für die erwähnten Positionen Zuschläge zum Grundbetrag vorzunehmen, und hat einzig Zuschläge für auswärtige Verpflegung und für den Arbeitsweg des Schuldners und seiner Ehefrau vorgenommen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie auf CHF 2'404.00 festzusetzen, ist daher nicht zu beanstanden.


3. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich ebenfalls als haltlos:


Für die vom Beschwerdeführer behauptete psychische Angeschlagenheit und Krankheit anlässlich des Pfändungsvollzugs fehlen jegliche Beweise. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Liestal ist zufolge Domizils des Beschwerdeführers in Liestal gegeben. Erst mit einer rechtskräftigen Konkurseröffnung fallen gemäss Art. 206 SchKG alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen dahin. Weil das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG vom zuständigen Gericht am 23.10.2007 bzw. bis heute noch nicht beurteilt worden ist, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht die Pfändung vollzogen.


4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter hingegen Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2; SchKG-Cometta, N 11 zu Art. 20a). Die Aufsichtsbehörde ist bezüglich der gesetzlich möglichen Bussen- und Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung zurückhaltend. Im vorliegenden Fall erscheint hingegen eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer als angebracht. Dessen Beschwerdeführung erweist sich nämlich nach dem Vorstehenden als mutwillig: Obwohl ihm die Pfändung schon lange angekündigt worden war, unterliess er die Beibringung der notwendigen Unterlagen zur Belegung des individuellen Notbedarfs seiner Familie. Seine Behauptungen gegenüber dem Betreibungsamt, dass er keine Ahnung bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse habe und dass seine Ehefrau sämtliche Verträge, Lohnbescheinigungen, Quittungen, Belege etc. mit in die Ferien (Philippinen) genommen habe, sind vollkommen unglaubwürdig. Selbst die Androhung der polizeilichen Zuführung hinderte ihn nicht daran, mittels eines Antrags auf Privatkonkurs zu versuchen, der Pfändung zu entgehen und den Vollzug der am 25.04.2007 angekündigten Pfändung bis zum 23.10.2007 hinauszuzögern (vgl. Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Liestal vom 15.11.2007). Die gegen das Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 erhobene Beschwerde ist einzig zur weiteren Verzögerung erfolgt. Die Aufsichtsbehörde auferlegt dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00.


Entscheid der AB SchKG vom 5. Februar 2008 i.S. R.K. (200 07 977)



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