Zivilprozessrecht

Fristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen


Kann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift selbst festlegen, so muss er als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.3).


Wenn der Auftraggeber trotz Dringlichkeit den Auftrag erst am letzten Tag vor Fristablauf erteilt, so muss er, soweit technisch möglich und zumutbar, dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolgt (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.4).


Bei der elektronischen Zahlungsüberweisung durch die Post kann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift des Kostenvorschusses selber bestimmen, entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erteilung des Zahlungsauftrags sondern auch die Gutschrift vor Fristablauf erfolgt, ansonsten die Leistung des Kostenvorschusses als verspätet und die Appellation mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses als ungültig erachtet wird (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.5).



Sachverhalt

Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 30. August 2007 wurden die Beklagten 1 und 2 in teilweiser Gutheissung der Klage verurteilt, den Klägern einen Betrag von CHF 6'332.40 zuzüglich Zins in solidarischer Verantwortlichkeit zu bezahlen. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, unter Hinweis auf Frist und Form einer Appellation (binnen 3 Tagen erklärbar beim Bezirksgericht z.H. Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht mit Leistung eines Rechtsmittelvorschusses von CH 1'600.00 innert gleicher Frist als Gültigkeitsvoraussetzung). Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Schreiben vom 3. September 2007 die Appellation beim Bezirksgericht Laufen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. November 2007 wurde das Appellationsverfahren einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung des Appellationskostenvorschusses beschränkt und dem Appellanten eine Frist eingeräumt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und insbesondere nachzuweisen, dass der Appellationskostenvorschuss rechtzeitig an das Bezirksgericht Laufen geleistet worden sei.



Erwägungen

( … )


2.3. Zur Frage der Gültigkeit der Appellation ist zu prüfen, ob der Appellant den vom erstinstanzlichen Richter festgesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Die dreitätige Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1600.00 endete am 3. September 2007. Der Appellant erteilte zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine elektronischen Zahlungsanweisung an die Post. Als Fälligkeitstermin zur Verbuchung der Zahlungsanweisung ist gemäss Internetdruck des Zahlungsbelegs der 4. September 2008 angegeben. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen Stellung genommen. Bei der Direktzahlung am Postschalter oder mit einem Giromandat ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses grundsätzlich eingehalten, wenn der Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Der Grund liegt darin, dass einerseits die Post in beiden Situationen die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne. Die Zahlung ist somit als rechtzeitig zu erachten, selbst wenn die Gutschrift nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist, sondern in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Demgegenüber kann der Teilnehmer an einem Sammelauftragdienst der Post den Tag der Gutschrift selber festlegen, womit er die Möglichkeit habe zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen wolle. Aufgrund dieses erheblichen Unterschiedes zum Giromandat, wird die Fristwahrung an andere Voraussetzungen geknüpft. Der Vorschusspflichtige oder dessen Vertreter muss als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen; zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen kann (BGE 110 V 220 und BGE 114 Ib 68). In den beiden angeführten publizierten und in den meisten unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beauftragte Bank auf dem Datenträger einen Fälligkeitstermin festgesetzt, der nach dem festgelegten Termin zur Leistung des Kostenvorschusses lag. Für den Fall des Sammelauftragsdienstes, bei welchem der Vorschusspflichtige bzw. die von ihm beauftrage Bank einen Fälligkeitstermin vor Fristablauf angab und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergab, hat das Bundesgericht den Grundsatz geändert. Für diesen Fall erfolgt die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig, auch wenn die Gutschrift am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist und damit erst später erfolgt (BGE 117 Ib 220). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht aber bestätigt, dass in Fällen, bei welchen der Datenträger innerhalb der angesetzten Frist der Post übergeben wird, jedoch ein falsches, d.h. verspätetes Fälligkeitsdatum enthält oder wenn die Postaufgabe nach dieser Frist erfolgt, die Zahlung des Kostenvorschusses nach wie vor als verspätet geleistet zu betrachten ist.


2.4 Das Bundesgericht hat jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht zur Fristwahrung von elektronischen Überweisungen durch die Post Stellung genommen, da die genannten Entscheide zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die elektronische Überweisung per Post noch nicht möglich war. Im vorliegenden Fall hat der Appellant den elektronischen Zahlungsauftrag vor Ablauf der festgelegten Frist erteilt, aber einen verspäteten Fälligkeitstermin angegeben. Ähnlich zum Sammelauftragsdienst, kann bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum bestimmt werden. Es stellt sich daher Frage, ob der Grundsatz, der beim Sammelauftragsdienst für den Fall eines verspäteten Fälligkeitsdatums gilt, für die elektronische Überweisung sinngemäss anwendbar ist. Der Appellant müsste demnach als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen, zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen könne (BGE 117 Ib 220 E. 2. a ). Im vorliegenden Fall hat der Appellant die elektronischen Zahlungsanweisung am letzten Tag vor Fristablauf in Auftrag gegeben, jedoch konnte die Gutschrift erst nach Fristablauf erfolgen. Tatsächlich ist die dreitätige Frist kurz bemessen und die Gutschrift hätte nur am letzten Tag der Frist verbucht werden können, wenn der Appellant den Auftrag am ersten oder zweiten Tag des Fristenlaufes aufgegeben hätte. Wenn der Auftraggeber trotz Dringlichkeit den Auftrag erst am letzten Tag vor Fristablauf erteilt, so muss er, soweit technisch möglich und zumutbar, dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolgt.


2.5 Beim elektronischen Zahlungsverkehr der Post bietet sich für den Privatkunden die Möglichkeit an, neben der elektronischen Zahlungsanweisung, eine Express Zahlungsanweisung zu wählen. Dieser Express Auftrag wird in den schriftlichen Erläuterungen zum elektronischen Zahlungsverkehr der Post deutlich erwähnt. Diese Zusatzdienstleistung kann mit einem Zuschlag von CHF 3.00 gewählt werden, was aus den Erläuterungen ebenfalls klar zu entnehmen ist. Hätte der Appellant diese Zusatzdienstleistung gewählt, wäre es technisch möglich gewesen, dass die Verbuchung noch am letzten Tag der Frist, dem 3. September 2007, ausgeführt worden wäre. Da der Appellant am letzten Tag vor Fristablauf die Zahlungsanweisung erteilte, hätte er wissen müssen, dass die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses dringlich war. Aufgrund des geringen Zuschlags von CHF 3.00 und dem deutlichen Hinweis auf diese Zusatzdienstleistung gemäss den Erläuterungen der Post zum elektronischen Zahlungsverkehr, war es ihm zuzumuten und aufgrund der Dringlichkeit auch angebracht, solch einen Express Auftrag zu erteilen. Mit dem Express Auftrag hätte der Appellant das Fälligkeitsdatum auf den 3. September 2007 festsetzen können und damit den Auftrag trotzdem noch rechtzeitig erteilen können, auch wenn er erst den letzten Tag vor Fristablauf zur Auftragserteilung wählte. Aufgrund der genannten Umstände ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Appellant lediglich die gewöhnliche elektronische Zahlungsanweisung gewählt hat. Folglich hat er die rechtzeitige Leistung des Appellationskostenvorschusses versäumt und somit die Rechtsfolgen seines Handelns zu tragen. Die Appellation vom 3. September 2007 erweist sich damit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren als ungültig und das angefochtene Urteil vom 30. August 2007 erwächst in Rechtskraft. Somit kann auf die vorliegende Appellation nicht eingetreten werden.


3. ( … )


KGE ZS vom 1. April 2008 i.S. T. und R. B.-B. gegen A.S. und R.S. (100 07 1040/BRL)


Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.



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