Invalidenversicherung

Inhalt und Umfang der in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierten Begründungspflicht bei Rentenrevisionen


Voraussetzungen der Revision einer IV-Rente (aArt. 41 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; E. 2.1).


Voraussetzungen der Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; E. 2.2).


Inhalt und Umfang der Begründungspflicht im Allgemeinen. Rechtsfolgen einer Verletzung derselben (Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; E. 3.2).


Bei laufenden Renten, die abgeändert oder aufgehoben werden, stellt die Angabe, ob es sich um eine Revision oder eine Wiedererwägung handelt, einen unverzichtbaren Teil der Begründung dar. Deshalb hat die IV-Stelle nicht nur ausdrücklich auf Art. 17 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG hinzuweisen, sondern muss insbesondere konkret prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen der einen oder der anderen Bestimmung erfüllt sind. Damit ist auch eine angepasste Fragestellung an die medizinischen Sachverständigen notwendig (E. 4.3).


Auch wenn das Gericht von sich aus oder auf Antrag der IV-Stelle im Laufe des Verfahrens - selbstverständlich unter Wahrung der Gehörsrechte - die angefochtene Einstellungsverfügung mit einer anderen Begründung als der ursprünglichen schützen kann, wird die IV-Stelle nicht von ihrer Pflicht entbunden, vor der Einstellung einer Dauerleistung die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen und in der Begründung auf diese Bezug zu nehmen. Nur wenn aus der Verfügung klar hervor geht, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zum Ergebnis führen, kann der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten und wird nicht gezwungen, mehrere Eventualbegründungen vorzubringen (E. 4.4).



Sachverhalt

Die IV-Stelle sprach N. mit Wirkung ab 1. März 2000 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze IV-Rente zu. Im Dezember 2006 wurde zum zweiten Mal eine Revision der Invalidenrente eingeleitet und die beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse von N. erneut abgeklärt und ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hat die IV-Stelle entschieden, dass aufgrund des neu festgestellten IV-Grades von 12% kein Rentenanspruch mehr bestehe und dass die ganze Rente deshalb ab März 2008 aufgehoben werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen N. aus medizinischer Sicht die Ausübung von sämtlichen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit des selbständigen regelmässigen Wechselns der Arbeitsposition, ohne länger fixiertes Sitzen oder Stehen an Ort, ohne repetitive Rotationsbewegung der Wirbelsäule und ohne länger fixierte Oberkörperinklinationshaltung, voll zumutbar sei.


Gegen diese Verfügung erhob N. Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren sei ein gerichtliches Gutachten zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zur Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, anzuordnen und gestützt darauf neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der gesundheitliche Zustand von N. habe sich seit der Zusprechung der Rente im Jahr 2001 nicht verbessert, sondern aufgrund eines Autounfalls eher verschlechtert. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung auch für Verweistätigkeiten nicht arbeitsfähig gewesen. Zudem habe die IV-Stelle den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.


Mit verfahrensleitender Verfügung lehnte das Kantonsgericht den Antrag von N. auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Es bewilligte ihm hingegen die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.


In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei ihrem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2001 über die Zusprechung der Invalidenrente - insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - auf die Angaben von Dr. med. S., Physikal. Med., Spez. Rheumaerkrankungen FMH, im rheumatologischen Gutachten abgestellt habe. Dessen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien jedoch in sich widersprüchlich und zweifellos unrichtig. Die IV-Stelle habe damals somit nicht nur den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, sondern sei auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von einer falschen Grundlage ausgegangen und habe diese Festsetzung nicht gesetzeskonform vorgenommen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die ganze IV-Rente mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe.



Erwägungen

1. (Eintreten)


2.1 Gemäss aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rechtsprechung anerkennt als Revisionsgrund namentlich die erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes; eine Rente kann ferner auch revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (vgl. BGE 109 V 116 E. 3b mit Hinweisen).


2.2 Fehlen die in aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie von Anfang an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Ueli Kieser, Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG - Bemerkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: SZS 1991 S. 134; BGE 115 V 314, 112 V 373 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Gegebenenfalls kann das Gericht eine zu Unrecht auf aArt. 41 IVG bzw. auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 110 V 296, 106 V 87).


3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelfrist zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3).


3.2 Die Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG steht im Zusammenhang mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 124 II 149). Die verfügenden Behörden müssen daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liessen und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dabei dürfen sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 354 ff.). Ist die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht (Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3.2.3). Die Verletzung der Begründungspflicht führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber „geheilt" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (vgl. dazu BGE 127 V 437 E. 3d/aa sowie 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen).


4.1 Vorliegend wurde mittels Verfügung vom 15. Januar 2008 die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers, die er seit dem 1. März 2000 bezogen hat, aufgehoben. Da es um die Überprüfung einer Dauerleistung geht, deren Einstellung sich in erheblicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung vom 15. Januar 2008 der Begründungspflicht gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG genügt.


4.2 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer - anlässlich des im Dezember 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens - mit Vorbescheid vom 11. September 2007 mitgeteilt, dass sie die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats einstellen werde, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und damit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die Einstellung der Leistungen begründete sie damit, dass aufgrund der vorausgegangenen Abklärungen dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit spätestens ab Juli 2007 zu einem Pensum von 100% zumutbar sei. Aufgrund der vorgenommenen Berechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich noch 12% betrage.


Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer der IV-Stelle seine Stellungnahme zu und liess darin mitteilen, dass er gegen eine entsprechende Verfügung Einsprache (recte: Beschwerde) erheben werde. Er begründete dies damit, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung im Jahr 2001 nicht verbessert, sondern durch einen Autounfall im Jahr 2005 sogar verschlechtert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten des A. trotz anderweitiger Arztberichte und ärztlichen Stellungnahmen zu einem komplett gegensätzlichen Ergebnis gelange. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei allenfalls anhand eines Obergutachtens zu klären. Der Vorbescheid sei somit in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%-ige IV-Rente zuzusprechen.


In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem vorgesehenen Entscheid fest und nahm Stellung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen. Bei deren Beurteilung kam sie zum Schluss, dass das A.-Gutachten nicht in Frage gestellt werden könne und insgesamt keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, welche eine erneute Beurteilung oder eine Änderung des Entscheides bedingen würden.


Mit Vernehmlassung vom 11. April 2008 zur Beschwerde vom 18. Februar 2008 prüfte die IV-Stelle gestützt auf die rechtlichen Grundlagen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), ob die mittels Verfügung vom 15. Januar 2008 vorgenommene Aufhebung der seinerzeit mit Wirkung ab 1. März 2000 zugesprochenen IV-Rente zu Recht erfolgte. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. März 2001 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter wegen der bestehenden Rückenbeschwerden als arbeitsunfähig anzusehen sei. Ebenfalls werde nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten A.-Gutachten vom 27. August 2007 seither nicht verbessert habe. In der darauffolgenden Würdigung der einander entgegenstehenden Gutachten und Arztberichte sowie der Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die damalige Rentenzusprechung, welche sich auf die Beurteilung von Dr. med. S. vom 29. September 2000 gestützt habe, in sich widersprüchlich und zweifellos unrichtig gewesen sei. Die IV-Stelle habe damals den Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu wenig abgeklärt und hätte nicht auf die besagten Angaben von Dr. med. S. abstellen dürfen. Schliesslich stellte die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Prozessgegenstandes in Form einer periodischen Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt sei. Somit sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die ganze IV-Rente mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe.


4.3 Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2007 als auch in der Verfügung vom 15. Januar 2008 wird die Leistungseinstellung lediglich damit begründet, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen und das A.-Gutachten die Ausübung einer leichten bis intermittierenden mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit spätestens ab Juli 2007 zu einem Pensum von 100% zugemutet werden könne. Da der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nur noch 12% betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diese Begründung würde für eine Ablehnung eines Leistungsgesuchs ausreichen, nicht indes bei Einstellung einer laufenden Rente. Eine klare Bezugnahme auf die Vorraussetzungen der Leistungseinstellung, die dem Versicherten aufzeigen würde, weshalb gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine Einstellung der IV-Rente notwendig werde, lassen weder Vorbescheid noch Verfügung erkennen. Bei einem ursprünglich als "Revision" eingeleiteten Verfahren genügt es nicht, zu Beginn der Entscheidbegründung lediglich auf Art. 28 IVG (Rentenanspruch), Art. 16 ATSG (Invaliditätsgrad) und Art. 88a Abs. 1 IVV (Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs) hinzuweisen. Bei laufenden Renten, die abgeändert oder aufgehoben werden, stellt die Angabe, ob es sich um eine Revision oder eine Wiedererwägung handelt, einen unverzichtbaren Teil der Begründung dar. Deshalb hat die IV-Stelle nicht nur ausdrücklich auf Art. 17 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG hinzuweisen - was hier unterblieb - sondern muss insbesondere konkret prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen der einen oder der anderen Bestimmung erfüllt sind. Damit ist auch eine angepasste Fragestellung an die medizinischen Sachverständigen notwendig. Das Fehlen dieses wesentlichen Aspekts der Begründung wiegt im vorliegenden Verfahren umso schwerer, als sich der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe.


4.4 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Gericht von sich aus oder auf Antrag der IV-Stelle im Laufe des Verfahrens - selbstverständlich unter Wahrung der Gehörsrechte - die angefochtene Einstellungsverfügung mit einer anderen Begründung als der ursprünglichen schützen kann. Denn diese Möglichkeit entbindet die IV-Stelle nicht von ihrer Pflicht, vor der Einstellung einer Dauerleistung, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen und in der Begründung auf diese Bezug zu nehmen. Nur wenn aus der Verfügung klar hervor geht, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zum Ergebnis führen, kann der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten und wird nicht gezwungen, mehrere Eventualbegründungen vorzubringen.


4.5 Indem die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weder das Verfahren klar bezeichnet hat noch die gesetzlichen Bestimmungen und Gründe, die zur Aufhebung der IV-Rente des Beschwerdeführers geführt haben, in rechtsgenügender Weise geprüft und dargelegt hat, hat sie die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht verletzt. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen und zu begründen haben, ob die Voraussetzungen einer revisionsweisen oder einer wiedererwägungsweisen Leistungseinstellung vorliegen, um daraufhin neu zu verfügen.


5. (Kosten)


6. (Weiterzugsmöglichkeiten)


KGE SV vom 27. Juni 2008 i.S. N. (720 08 52).



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