Berufliche Vorsorge

Vorzeitige Pensionierung und Ausschluss des Wahlrechts auf Auszahlung des Alterskapitals


Der Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung infolge Beendigung des Anstellungsverhältnisses in einem Zeitpunkt, da das reglementarisch geregelte frühest mögliche Rücktrittsalter erreicht ist, stellt einen Vorsorgefall im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung dar und es besteht lediglich Anspruch auf eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Die Auszahlung des Alterskapitals ist unter diesen Umständen nicht möglich; ebenso fällt ein Anspruch auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zur Einbringung in die Vorsorgeeinrichtung eines allfälligen neuen Arbeitgebers ausser Betracht (E. 2 - 3).


Offengelassen, ob vorliegend ausnahmsweise und entgegen der reglementarischen Bestimmungen anstelle einer Altersrente eine Austrittsleistung zu erbringen gewesen wäre, da mit dem Kapitalbezug eine erhebliche Gefährdung des Vorsorgezweckes einher gegangen wäre (E. 4 -5).



Sachverhalt

C. war seit Oktober 1989 bei der W. AG beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung für das Personal der W. AG (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 11. Dezember 2006 löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2007 auf. C. ist am 26. Juni 1946 geboren und war somit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre und 9 Monate alt. Am 8. Februar 2007 beantragte er bei der Vorsorgestiftung die Barauszahlung seiner Austrittsleistung, weil er sich definitiv in Frankreich niedergelassen habe. Die Vorsorgestiftung teilte ihm daraufhin am 9. März 2007 mit, dass er gemäss den reglementarischen Bestimmungen bereits das frühest mögliche Rücktrittsalter erreicht habe. Unter diesen Umständen bestehe ein Anspruch auf Altersleistungen, nicht aber auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses belief sich das Alterskapital von C. auf Fr. 201'616.65. Entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung zahlte die Vorsorgestiftung im weiteren Verlauf davon einen Viertel als einmalige Kapitalabfindung aus und richtete gleichzeitig seit April 2007 eine Altersrente von monatlich Fr. 909.-- aus. Darin enthalten ist eine Kürzung um 16,2 % infolge vorzeitiger Pensionierung.


Am 3. Mai 2007 reichte C. beim Kantonsgericht, Klage gegen die Vorsorgestiftung ein und beantragte, es sei ihm die volle Freizügigkeitsleistung in Kapitalform auszurichten. Zur Begründung machte er geltend, dass er einerseits seinen definitiven Wohnsitz in Frankreich begründet habe und er anderseits auf die Kapitalauszahlung angewiesen sei, da er in seinem Alter keine Arbeitsstelle mehr finden könne. In ihrer Klageantwort vom 19. Juni 2007 beantragte die Vorsorgestiftung, vertreten durch Rechtsanwalt R., die Abweisung der Klage.



Erwägungen

1. (Sachurteilsvoraussetzungen)


2.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1).


Nach Art. 24.1 der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten (in der Fassung vom 16. Januar 2001) ist eine vorzeitige Pensionierung innerhalb der letzten fünf vor dem Rücktrittsalter liegenden Jahre möglich. Wird die vorzeitige Pensionierung einseitig auf Wunsch des Versicherten vorgenommen, werden die Rentenleistungen nach dem Schlüssel, wie er in Art. 24.2 des Reglements vorgesehen ist, gekürzt. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung auf Antrag des Arbeitgebers, werden die Altersleistungen gemäss Art. 24.3 des Reglements vom Stiftungsrat gemäss Absprache mit dem Arbeitgeber von Fall zu Fall festgesetzt. Die herabgesetzte Rente muss mindestens dem Betrag entsprechen, welcher sich gemäss Art. 24.2 ergäbe.


2.2 Das FZG findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). Art. 2 Abs. 1 FZG sieht vor, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Art. 46.1 des Reglements der Beklagten führt dazu aus, dass bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, namentlich wenn die versicherte Person aus anderen Gründen als durch Invalidität oder Übertritt in den Ruhestand aus der Firma ausscheidet, Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht. Art. 46.2 des Reglements sieht allerdings vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei Austritt nach dem vollendeten 59. Altersjahr keine Austrittsleistung mehr ausrichtet. In einem solchem Fall wird vielmehr eine vorzeitige Pensionierung vorgenommen.


3. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Kläger im Lichte der genannten Bestimmungen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Austrittsleistung hat oder ob ihm, neben der gewährten Teilauszahlung der Freizügigkeitsleistung im Umfang eines Viertels, lediglich eine Altersrente zusteht.


4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Dass unter dem Eintritt des Vorsorgefalles (nebst Invalidität und Tod) das Erreichen der Altersgrenze nach den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 FZG, wonach das Gesetz anwendbar ist "auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung […] aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt". Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 FZG) besteht demnach nur Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor sie das reglementarische Rentenalter erreicht hat. Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung darf indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Derartige Gründe hinsichtlich der vorgenannten Bestimmung des FZG liegen allerdings gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vor (vgl. BGE 129 V 381).


4.2 Gemäss der zu aArt. 27 Abs. 2 BVG (im obligatorischen Bereich; in der vor In-Kraft-Treten des FZG geltenden Fassung) und aArt. 331b Abs. 1 des Obligationenrechts (im überobligatorischen Bereich; in der vor In-Kraft-Treten des FZG geltenden Fassung) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 306) sowie nach der auf diese Bestimmungen Bezug nehmenden Lehre (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 505 N 66) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (vgl. BGE 120 V 311 E. 4c).


4.3 In seinem Urteil B 38/00 vom 24. Juni 2002 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob diese Rechtsprechung geändert werden muss. Gegen die Weitergeltung dieser Praxis spreche, dass sie sich mit dem Zweck, welcher dem FZG zu Grunde liege, nämlich dem Versicherten einen Stellenwechsel ohne Sorge um einen erheblichen Verlust in seiner beruflichen Vorsorge zu ermöglichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., insbesondere 570 und 573), nicht vereinbaren lasse. Dies zeige sich namentlich in den Fällen, in welchen die versicherte Person, welche das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe, ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgeben will, sondern beabsichtigt, weiterhin in unselbstständiger Stellung tätig zu sein und in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzutreten (vgl. die in SPV 1996 S. 94 unter dem Titel "Vorzeitige Pensionierung in der Zweiten Säule" veröffentlichte Auffassung der eidgenössischen Aufsichtsbehörde). Denn die Ausrichtung einer Altersleistung wäre für die versicherte Person mit verschiedenen, im Widerspruch zum FZG stehenden Nachteilen verbunden. So würde die auszuzahlende Altersleistung aufgrund eines niedrigeren Umwandlungssatzes berechnet (vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG), was mit erheblichen finanziellen Einbussen verbunden sein kann (vgl. Hans-ULrich Stauffer, Altersleistungen und vorzeitige Pensionierung, in: Schaffhauser/Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 35 f.). Im Weiteren könnten der versicherten Person bei der neuen Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen - anders als wenn sie ihre Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht hätte (Art. 14 FZG; vgl. dazu BBl 1992 III 585) - neue gesundheitliche Vorbehalte von maximal fünf Jahren Dauer gemacht werden (vgl. Art. 331c OR), wobei sie diesen Nachteil selbst durch freiwillige Einkäufe nicht beheben könnte. Muss eine versicherte Person zudem mehrere Arbeitsstellen von relativ kurzer Dauer annehmen, bei denen sie jedes Mal neu in eine Vorsorgeeinrichtung eintritt, ohne dass sie die Austrittsleistungen aus den früheren Vorsorgeverhältnissen einbringen kann, hat dies möglicherweise zur Folge, dass sie auch im obligatorischen Bereich keinen Anspruch auf eine Altersrente mehr erwirbt, sondern - aufgrund einer Verzettelung der Vorsorgeverhältnisse - ihrem Vorsorgebedürfnis nicht entsprechende Kapitalabfindungen akzeptieren muss (vgl. Art. 37 Abs. 2 BVG).


5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der Reglementsbestimmungen, insbesondere gestützt auf Art. 24 in Kombination mit Art. 46.2 des Reglements, dass die Vorsorgeeinrichtung bei Austritt nach dem vollendeten 59. Altersjahr keine Austrittsleistungen mehr ausrichtet, unabhängig davon, ob dies die versicherte Person wünscht oder nicht. Ob diese Reglementsbestimmung im Sinne der vorerwähnten Nachteile, die mit einem solchen Vorgehen verbunden sein können, in jedem Fall in Einklang mit dem Zweck des FZG stehen, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Der Kläger verlangt die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen nämlich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Wohnsitz definitiv ins Ausland verlegt hat und weil er davon überzeugt ist, keine Anstellung mehr zur Deckung seines täglichen finanziellen Bedarfs zu finden. Damit steht aber auch fest, dass seine Motivation zur Auszahlung der Austrittsleistung in Kapitalform sich nicht mit dem eigentlichen Vorsorgezweck deckt, sondern dieser mit einer Auszahlung und dem damit einhergehenden Verbrauch der Kapitalleistung zur Deckung des täglichen Bedarfs vielmehr vereitelt würde. Insbesondere würden bei einer derartigen Mittelverwendung keine, beziehungsweise deutlich geringere Altersleistungen resultieren. Von einer Verzettelung in verschiedene Vorsorgeeinrichtungen oder anderen Nachteilen, wie sie bei einer vorzeitigen Pensionierung bei gleichzeitiger Absicht der versicherten Person, weiterhin erwerbstätig zu sein, vorstehend geschildert worden sind, kann vorliegend ebenfalls nicht gesprochen werden, da der Kläger wie bereits gesagt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Unter den gegebenen Umständen ist die Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtung nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen ist.


6. (Kosten)


KGE SV vom 27. Februar 2008 i.S. C. (735 07 188)



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