Berufliche Vorsorge

Aktivlegitimation und Verletzung des rechtlichen Gehörs


Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BVG enthält ein grundsätzliches Abtretungsverbot des Leistungsanspruches. Ausnahmsweise ist die Abtretung des Anspruches bei Fälligkeit zulässig (E. 2.1).


Gegenstand einer Abtretung können nur Forderungen, nicht aber Schuldverhältnisse wie z.B. das Rentenstamm- bzw. das Grundrecht sein (E. 2.2).


Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht ins IV-Verfahren einbezogen wurde. In einem solchen Fall entfällt die Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Infolge der fehlenden Bindungswirkung besteht aber auch kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg hiergegen zu eröffnen (E. 3.1).


Hat das Berufsvorsorgegericht bzw. das Bundesgericht den Anspruch auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge frei überprüft, kann dieser Anspruch nicht nochmals in einem neuen BVG-Verfahren beurteilt werden. Einer Eröffnung eines neuen BVG-Verfahrens steht die res iudicata entgegen.



Sachverhalt

Der 1966 geborene X. war durch seine Arbeitgeberin Y. bei der Vorsorgeeinrichtung Z. für die berufliche Vorsorge versichert. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Y. erlitt X. bei der Arbeit ein Verhebetrauma. Seither ist er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Kläger per 1. Dezember 1994 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % zu, welche infolge eines Härtefalls per 1. März 1996 auf eine halbe Invalidenrente erhöht wurde. Anlässlich eines Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand von X. verschlechtert hatte. Aus diesem Grund gewährte sie ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente.


X. reichte, vertreten durch die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B., Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er stellte den Antrag, die Vorsorgeeinrichtung Z. sei zu verpflichten, ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 27. November 2002 in dem Sinne gut, dass es grundsätzlich den Leistungsanspruch des Klägers bejahte. Dieser Entscheid bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) am 31. Dezember 2003.


Da die Vorsorgeeinrichtung Z. keine Invaliditätsleistungen an den Kläger ausrichtete, reicht die Gemeindeverwaltung B. am 9. Januar 2006 im Namen und Auftrag des Klägers Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung Z. beim Kantonsgericht ein. Sie beantragte, es sei die Vorsorgeeinrichtung Z. zu verurteilen, dem Kläger eine monatliche Invalidenrente, deren Höhe im vorliegenden Verfahren zu berechnen bzw. festzulegen sei, auszurichten. Mit Klageantwort schloss die Vorsorgeeinrichtung Z. auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.



Erwägungen

1. (…)


2. Die Vorsorgeeinrichtung bestreitet in formeller Hinsicht die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser seine Rentenansprüche an die Gemeindeverwaltung B. abgetreten habe. Die Abtretung gehe aus dem Drittauszahlungsgesuch vom 23. Januar 2002 hervor. Infolge dieser Abtretungserklärung sei der Kläger nicht mehr Anspruchsberechtigter und deshalb nicht zur Klageerhebung legitimiert.


2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters,- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (BVG) vom 25. Juni 1982 können Leistungsansprüche vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Grundgedanke der beruflichen Vorsorge ist, dass im Hinblick auf einen Versicherungsfall ein Vorsorgeschutz aufgebaut wird und auch bestehen bleibt. Deshalb sollen weder die versicherten Personen noch Dritte, insbesondere Gläubiger der versicherten Personen, Zugriff auf die Mittel der zweiten Säule haben. Eine Abtretung der Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch nach Fälligkeit der Leistung möglich (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 343). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den Zeitpunkt der Fälligkeit präzisiert und bestimmt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nach Ablauf des in Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 26 BVG geregelten Wartejahres gültig abgetreten werden könne (vgl. BGE 126 V 264 E. 3b).


2.2 Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BVG enthält somit ein grundsätzliches Abtretungsverbot; ausnahmsweise ist die Abtretung bei Fälligkeit des Leistungsanspruches zulässig. Gegenstand einer Abtretung können nur Forderungen sein, nicht aber Schuldverhältnisse, aus denen Forderungen entstehen. Ein solches Schuldverhältnis stellt unter anderem das Rentenstamm- bzw. Grundrecht dar, aufgrund welchem die einzelnen Renten geleistet werden (vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Freiburg 2005, S. 50; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2006, BV.2005.00153, E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2004, 5C.168/2004). Damit trat der Kläger mit der von ihm unterzeichneten Abtretungserklärung vom 23. Januar 2002 zwar seine einzelnen fällig gewordenen Rentenleistungsansprüche ab, aber nicht seinen Gesamtanspruch bzw. sein Rentenstammrecht. Demzufolge bleibt der Kläger Anspruchsberechtigter, weshalb - entgegen der Ansicht der Vorsorgeeinrichtung - seine Aktivlegitimation gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG weiterhin gegeben ist.


2.3 (…)


3. Die Beklagte macht geltend, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil sie nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden sei. Auch wenn das Bundesgericht im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente frei überprüft habe, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, da die Vorsorgeeinrichtung gegen den höchstrichterlichen Entscheid kein Rechtsmittel habe ergreifen können. Es sei deshalb, in dieser Sache ein neues IV-Verfahren zu eröffnen.


3.1 Die Vorsorgeeinrichtung stellt richtig fest, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den fehlenden Einbezug ins IV-Verfahren verletzt worden ist (vgl. BGE 129 V 74 E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt in einem solchen Fall grundsätzlich die Bindungswirkung an den IV-Entscheid (BGE 130 V 273 E. 3.1). Dies gilt auch dann, wenn sie - auf welchen Wegen auch immer - erst nachträglich, d.h. nicht im Zuge der Eröffnung an die versicherte Person, in den Besitz der IV-Rentenverfügung gelangt ist. Weil die Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nehmen konnte, ist eine Verbindlichkeitswirkung nicht gerechtfertigt. Infolge der fehlenden Bindungswirkung besteht aber - entgegen der Ansicht der Vorsorgeeinrichtung - auch kein Grund, der Vorsorgeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der Rentenverfügung der Invalidenversicherung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen. Würde einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden (Urteil des EVG vom 5. Oktober 2005, B 91/04, E. 3).


3.2 Infolge der fehlenden Bindungswirkung an den Entscheid der IV-Stelle hat das EVG in seinem Urteil vom 31. Dezember 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge frei überprüft und ist in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2002 zum Schluss gekommen, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. Erwägungen 1.2 und 2.2). Einer Eröffnung eines neuen BVG-Verfahrens über den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge steht die sogenannte res iudicata entgegen. Von einer res iudicata wird gesprochen, wenn der strittige mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist (BGE 121 III 477, 119 II 90; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 238). Die nochmalige Beurteilung der Anspruchsberechtigung des Klägers auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge im vorliegenden Verfahren ist somit nicht zulässig. Die mit Verfügungen vom 5. März 2001 und 27. November 2001 zugesprochene Teil- bzw. Vollrente nach IVG kann durch die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in Frage gestellt werden.


4. - 9. (…)


KGE SV 30. Juli 2008 i.S. A. (735 06 11)



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