Krankenversicherung

Kürzung von Taggeldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer und Zumutbarkeit eines Berufs- oder Stellenwechsels


Begriff der Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer vor, so werden auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; E. 2.3 - 4.3).


Die Versicherung kann aufgrund des Gebotes der Schadenminderungspflicht einen Berufs- oder Stellenwechsel verlangen, sofern ein solcher zumutbar ist. Ein Wechsel gilt dann als zumutbar, wenn er in objektiver Hinsicht, vor allem in medizinisch-theoretischer Hinsicht, möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist (E. 5).


Für den Umfang des Taggeldanspruches ist die Höhe des Restschadens massgebend, welcher anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln ist. Von dem gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erhobenen mutmasslichen Einkommen sind unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände weitere Abzüge zulässige (E. 6).


Verlangt die Versicherung einen Berufs- oder Stellenwechsel, so hat sie der versicherten Person dafür eine Anpassungsfrist zu gewähren (E. 7).



Sachverhalt

Der 1960 geborene und als Maurer angestellte X. war in dieser Eigenschaft für das Risiko eines krankheitsbedingten Lohnausfalles bei der H. AG nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung kollektiv krankentaggeldversichert. Am 26. April 2006 stürzte X. von einem Baugerüst, litt in der Folge an starken Rückenschmerzen und wurde deshalb von seinem Hausarzt Dr. H. vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben, worauf die H. AG die vereinbarten Taggeldleistungen erbrachte. Nachdem die Krankenversicherung zusätzliche medizinische Abklärungen veranlasst hatte, teilte sie X. mit Verfügung mit, es habe sich herausgestellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen Arbeitsleistungen erbringen könne. Dementsprechend erhalte er während einer dreimonatigen Anpassungsfrist weiterhin das volle Taggeld, danach stehe ihm jedoch lediglich noch ein seiner Erwerbseinbusse entsprechendes, reduziertes Taggeld in der Höhe von 27% zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Krankenversicherung ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X. fristgerecht Beschwerde.



Erwägungen

1. (Eintreten)


2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer aus dem Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag zustehenden Taggeldleistungen zu Recht gekürzt hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Das Gericht hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Beweisanträge oder Vorbringungen der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b).


2.2 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Arbeitgebende können eine Taggeldversicherung für sich und ihre Arbeitnehmenden als Kollektivversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). Wurde ein solcher Versicherungsvertrag abgeschlossen, entsteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen gemäss Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG dann, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Den Versicherungen steht es jedoch frei, in ihren Reglementen vorzusehen, dass bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% Taggelder ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 10. März 2003 [K 85/02] E. 3.1 mit Hinweisen).


So richtet die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 13.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H. B. S. Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (AVB; Ausgabe 1. Januar 2004) Taggeldleistungen ab einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% aus, sofern die versicherte Person den Erwerbsausfall nachweisen kann (vgl. Ziffer 14.2 AVB).


2.3 Als Arbeitsunfähigkeit gilt die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 72 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 6 Satz 1 ATSG). Diese Umschreibung entspricht der in Ziffer 3.4 Satz 1 AVB enthaltenen Definition. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit muss darauf abgestellt werden, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr nutzbringend eingesetzt werden kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 82). Gegenstand der Arbeitsunfähigkeit bildet deshalb zunächst stets die zuletzt ausgeübte und versicherte Tätigkeit. Zu beurteilen ist für den konkreten Fall, ob die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung die Erledigung der bisherigen beruflichen Arbeiten ganz oder teilweise verunmöglicht (vgl. Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2003, S. 38).


Liegt eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer vor, so werden auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Ab wann von einer solchen auszugehen ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, in der Regel liege eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Betroffene seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig ist. Die überwiegende Lehrmeinung hingegen lehnt es ab, auf eine nach Wochen oder Monaten festgelegte Frist abzustellen, da es durchaus vorkommen kann, dass der Heilungsprozess auch nach sechs und mehr Monaten noch nicht abgeschlossen und somit eine Prognose über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht möglich ist (vgl. Gebhard Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht [SZS] 2003 [Band 47], S. 219). Die lange Dauer ist folglich erst dann zu bejahen, wenn im konkreten Fall nicht mehr mit dem Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf gerechnet werden kann bzw. wenn keine begründete Aussicht besteht, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich in absehbarer Zeit wieder erlangen wird. Solange jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Prognose gestellt werden kann, dass die versicherte Person in ihren angestammten Beruf zurückkehren wird, liegt keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer vor (vgl. Andreas Brunner, Arbeitsunfähigkeit und Schadenminderungspflicht in: Case Management und Arbeitsunfähigkeit, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2006, S. 80 f. sowie Meyer, a.a.O., S. 39).


3. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person benötigt die rechtsanwendende Behörde Unterlagen von den mit dem Fall betrauten sowie allenfalls weiteren medizinischen Fachpersonen. So haben die Ärztinnen und Ärzte festzustellen, inwiefern sich die diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung auf die berufliche Tätigkeit der versicherten Person auswirkt und ob mit einem Wiedereinstieg in den angestammten Beruf gerechnet werden kann. Im Falle einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG haben sie nebst der Beurteilung des Gesundheitszustandes ebenfalls dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher anderer Tätigkeiten und in welchem Umfang die versicherte Person allenfalls arbeitsfähig ist. Die Beurteilung, ob es sich dabei um zumutbare Tätigkeiten handelt, obliegt der Versicherung bzw. dem Gericht (Brunner, a.a.O., S. 75 f. und 79).


(Grundsatz der freien Beweiswürdigung)


4.1 Der Beschwerdeführer stützt sich vorliegend auf die medizinischen Einschätzungen seines Hausarztes und bringt vor, dieser attestiere ihm noch immer eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit, welche sich nicht nur auf seinen angestammten Beruf als Maurer, sondern auf sämtliche Arbeitsbereiche und insbesondere auch auf angepasste Tätigkeiten beziehe. Ausserdem liege gemäss Dr. H. noch keine gesicherte Diagnose vor, weshalb es verfrüht sei, Angaben über seine körperliche Belastbarkeit zu machen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Krankheitsbild korreliere nicht mit den erhobenen Befunden, weshalb ein stationärer Aufenthalt in der REHA-Klinik Rheinfelden oder einer vergleichbaren Institution zur Ausarbeitung einer gesicherten Diagnose unumgänglich sei.


Im aktenkundigen, vom Hausarzt verfassten "Belastungsbericht für Kollektivversicherung nach KVG" vom 24. Oktober 2007 wird beim Beschwerdeführer ein chronisches, therapieresistentes Lumbalgiesyndrom diagnostiziert. Dr. H. spricht darin in der Tat von einer unsicheren Prognose sowie davon, dass "…das Krankheitsbild nicht mit den erhobenen Befunden…" korreliere. Auch bestätigt er, dass keine anhaltende Besserungstendenz zu erkennen sei und es zweifelhaft erscheine, ob "...auf diese Weise eine definitive Besserung erwartet werden…" könne. Er schlägt eine stationäre Behandlung in Bellikon vor, allerdings nicht nur, weil er sich davon bessere Heilungschancen verspreche, sondern auch, weil er bereits bei der "…IV-Anmeldung das Schwergewicht auf Umschulung gelegt…" habe und Bellikon diesbezüglich die optimalen Voraussetzungen biete. Im selben Bericht hält der Hausarzt auch unmissverständlich fest, dass "…sämtliche spezialärztlichen Untersucher und Begutachter eine Rückkehr ins Baugewerbe als obsolet…" bezeichnet hätten.


4.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur fundierten Sachverhaltsabklärung eine Untersuchung des Beschwerdeführers im AEH veranlasst. Dort erfolgte am 20. und 21. November 2007 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf zwei Tage) sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten umfassten. Im Bericht vom 18. Dezember 2007 diagnostizieren die medizinischen Fachpersonen beim Beschwerdeführer ebenfalls ein chronisches, unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom mit Symptomausweitungstendenz. Das MRI der ganzen Wirbelsäule vom 16. Mai 2006 zeige einen kleinen Riss am Anulus fibrosus der Bandscheibe L5/S1 ohne Verlagerung von Nervenwurzeln oder Deformierung des Duralsackes. Bei den erweiterten radiologischen Untersuchungen (3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT LWS) habe jedoch kein pathologischer Befund erhoben werden können und auch durch die bisher durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen (Elektrotherapie, Massagen, Wärmeanwendungen) sowie die Fazettengelenksinfiltrationen L5/S1 sei die Schmerzsymptomatik nicht beeinflusst worden. Einzig eine epidurale Stereoidinfiltration L5/S1 im März 2007 habe eine Schmerzminderung um 50% für zirka drei Monate gebracht. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei fraglich. Er habe zwar allgemein gut mitgemacht, jedoch habe er - vor allem am zweiten Tag - nicht bis an seine funktionelle Limite belastet werden können. Bezüglich weiterer denkbarer Massnahmen wird im Bericht des AEH festgehalten, dass aufgrund des offensichtlichen Schmerzgebarens und der Symptomausweitungstendenz eine neuropsychiatrische Untersuchung zum Ausschluss einer somatoformen Schmerzstörung sinnvoll sein könne. Da jedoch derzeit keine Anzeichen von Depressivität vorhanden seien, stehe die Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund. Diesbezüglich seien insbesondere seine körperlichen Defizite beim längeren Sitzen oder Stehen, Arbeiten über Kopf und vorgeneigtem Stehen sowie beim Knien und wiederholten Kniebeugen zu berücksichtigen. Im AEH wurde deshalb auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers, in verschiedenen Positionen Lasten zu heben, sehr detailliert ausgetestet und dementsprechend die Belastungsgrenzen für die verschiedenen Bewegungsabläufe festgelegt (vgl. Bericht des AEH S. 12). Die Gutachterinnen und Gutachter kommen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer - aufgrund einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule beim Hantieren von Lasten - die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar und deshalb ein beruflicher Wiedereinstieg des Beschwerdeführers als Maurer nicht mehr zu erwarten sei. Er könne jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit seltener Gewichtsbelastung bis maximal 20 kg - unter Berücksichtigung der hiervor beschriebenen körperlichen Defizite - ganztags ausführen. Auch Dr. B., die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich einer leidensadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.


4.3 Wie hiervor dargelegt, sind die Abklärungen des AEH umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Bei der Beurteilung der medizinischen Situation wurden die Vorakten berücksichtigt und die Schlussfolgerungen der Ärztinnen und Ärzte sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Einschätzungen des AEH sprechen würden, denn auch Dr. H. gelangt zum Schluss, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf im Baugewerbe nicht mehr zu erwarten sei. Demnach ist dem Gutachten des AEH volle Beweiskraft zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sowie auch deren Vertrauensärztin stellen bei der Beurteilung einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf somit zu Recht auf dieses ab. Dagegen ist dem vom Hausarzt verfassten Bericht nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beobachtungen und Untersuchungen er zu seiner Diagnose gelangt.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe zweieinhalb Jahren arbeitsunfähig ist und alle medizinischen Berichte im Ergebnis bestätigen, dass er die Arbeitsfähigkeit für seinen angestammten Beruf nicht mehr erlangen wird. Die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist somit - unabhängig davon, ob auf eine mindestens sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird oder auf den Umstand, dass nicht mehr mit dem Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf gerechnet werden kann - vorliegend zu bejahen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht nur die Arbeitsfähigkeit bezüglich des ursprünglichen Berufes, sondern auch diejenige für Tätigkeiten in anderen Bereichen berücksichtigt.


5.1 Ist die Ausführung der bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, so hat der Versicherte aufgrund des Gebotes der Schadenminderungspflicht - als allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts - einen Stellenwechsel vorzunehmen, sofern ein solcher zumutbar ist (Art. 6 Satz 2 ATSG). Ein Berufswechsel gilt dann als zumutbar, wenn er in objektiver Hinsicht, vor allem in medizinisch-theoretischer Hinsicht, möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Wechsel hat demnach in einen Beruf zu erfolgen, bei welchem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich nicht auswirken und es muss sich um einen Tätigkeitsbereich handeln, in welchem auch effektiv Stellen vorhanden sind. Da die Zumutbarkeit immer für den konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, muss für deren Beurteilung auf den örtlichen, und nicht etwa auf den ausgeglichenen Stellenmarkt abgestellt werden. Verlangt die Versicherung einen Berufs- oder Stellenwechsel, so hat sie der versicherten Person mitzuteilen, welche konkreten Tätigkeiten ihrer Ansicht nach aus medizinischer Sicht ausgeführt werden können, damit sich diese über die Tragweite der von ihr verlangten Umstellung ein Bild machen und eine entsprechend ergangene Verfügung allenfalls sachgerecht anfechten kann. Unterbleibt eine entsprechende Anzeige, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind ebenfalls persönliche Aspekte wie das Alter, die Art und Dauer der bisherigen Berufstätigkeit, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundenen Veränderungen sowie die familiären Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Ferner darf ein zukünftiger Wechsel nicht zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg führen (vgl. zum Ganzen Brunner, a.a.O., S. 83 ff., mit Hinweisen).


5.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2008 mitgeteilt, dass es ihm aus medizinischer Sicht möglich sei, im Rahmen einer leidensangepassten und rückenschonenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsleistung zu erbringen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, solch zumutbare Tätigkeiten seien beispielsweise "…hausinterne Dienste, leichte Archiv- oder Magazinerarbeiten sowie Kontroll- und Überwachungsarbeiten…". Diese Einschätzung der Beschwerdegegnerin basiert wiederum auf der sehr detaillierten Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers durch das AEH. Vom Beschwerdeführer wird diese nicht substanziell in Frage gestellt, weshalb der von der Beschwerdegegnerin verlangte Tätigkeitswechsel - zumindest aus medizinischer Sicht - als zumutbar zu beurteilen ist.


Vorliegend sprechen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gegen die Aufnahme einer leichten Hilfstätigkeit, obwohl davon auszugehen ist, dass ein Wechsel vom Maurer mit Führungsfunktion zu einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu einem sozialen Abstieg führen wird. Die Lehre und Rechtsprechung anerkennt jedoch, dass ein solcher in einem gewissen Masse hinzunehmen ist (vgl. Brunner, a.a.O., S. 85 mit Hinweisen). Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Schadenminderungspflicht verlangten Berufswechsel in eine leichte Hilfstätigkeit vorzunehmen.


6.1 Wird durch den Berufswechsel zukünftig ein niedrigeres Einkommen erwirtschaftet als mit der bisherigen Tätigkeit, so ist für die Beurteilung eines allfällig weiterhin bestehenden Taggeldanspruchs die Höhe des Restschadens massgebend. Dieser wird definiert als die Differenz zwischen dem, was der Versicherte in seinem bisherigen Beruf hätte verdienen können und dem Einkommen, welches er zumutbarerweise im neuen Beruf wird erzielen können (BGE 114 V 285 E. 3c). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Einkommensvergleich vorgenommen und eine Erwerbseinbusse von 27% errechnet. Zu prüfen bleibt, ob diese zutreffend und die von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung per 1. Mai 2008 vorgenommene Kürzung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers auf 27% korrekt erfolgt ist.


6.2 Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin beruht auf den Angaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahre 2007 als voll arbeitsfähiger Maurer Fr. 79'516.80 (12 x Fr. 6'626.40) bei einer Wochenarbeitszeit von 42.25 Stunden verdient hätte (vgl. Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung vom 10. August 2007). Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beigezogen werden (vgl. BGE 124 V 322 E. 3b/aa). Der durchschnittliche Lohn für einfache und repetive Tätigkeiten liegt gemäss den LSE Tabellenlöhnen 2006 für ungelernte männliche Hilfskräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'732.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2008, S. 95, Tabelle B 10.1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4), was einem Jahreseinkommen von Fr. 56'784.-- entspricht. Praxisgemäss ist bei der Anpassung der Tabellenlöhne an die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten und Nominallohnerhöhungen nach Geschlechtern zu differenzieren (vgl. BGE 129 V 410 E. 3.1.2). Wird das Jahreseinkommen von Fr. 56'784.-- folglich auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2007 für Männer von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2008, S. 94, Tabelle B 9.2 und Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) umgerechnet, ergibt dies ein Einkommen von Fr. 59'197.32 pro Jahr, welches sich aufgrund der Nominallohnerhöhung für Männer von 1.6% gemäss der Statistik über den Schweizer Lohnindex 2007 (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2008, S. 95, Tabelle B 10.3) auf Fr. 60'144.48 erhöht (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.016).


6.3 Von den auf diese Weise erhobenen statistischen Werten sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Dazu hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, auf sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abzustellen ist. Ein allfälliger Abzug vom statistischen Lohn ist letztlich aber unter Einbezug aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75).


Unter Berücksichtigung der Beurteilung des AEH vom 18. Dezember 2007, wonach der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit seltener Gewichtsbelastung von max. 20 kg und der Möglichkeit, selbständig zwischen Sitzen und Stehen abwechseln zu können, eingesetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitsbedingten Einschränkungen - in Konkurrenz mit anderen Mitbewerbern ohne physische Beeinträchtigung - auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist und sich dies auf das Lohnniveau auswirken wird. Hingegen ist ein Abzug aus sprachlichen Gründen nicht gerechtfertigt, da diesem Umstand - wie auch den schulischen und beruflichen Voraussetzungen - durch die Wahl des Anforderungsniveaus 4 bei den Tabellenlöhnen bereits angemessen Rechnung getragen wurde. Weiter besteht weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit noch der Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C) die Veranlassung, eine Kürzung vorzunehmen (vgl. zur Dauer der Betriebszugehörigkeit BGE 126 V 78 E. 5a/cc). Berücksichtigt man dementsprechend eine angemessene leidensbedingte Einschränkung von 10% und kürzt das hypothetische, zukünftige Einkommen entsprechend, beläuft sich dieses im Jahr auf Fr. 54'130.03. Im Vergleich mit dem bisherigen Einkommen ergibt sich somit seitens des Beschwerdeführers eine Erwerbseinbusse in der Höhe von jährlich Fr. 25'386.77, was 31.92% bzw. 32% entspricht (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Es bleibt somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbseinbusse von 32% zu tragen und dem Beschwerdeführer ein entsprechend reduziertes Taggeld auszurichten hat.


7. Das Risiko der schweren Vermittelbarkeit hat grundsätzlich nicht die Versicherung zu tragen. Verlangt sie jedoch einen Berufs- oder Stellenwechsel, so hat sie der versicherten Person nach der Rechtsprechung dafür eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten zu gewähren (BGE 107 V 20 E. 2c und 114 V 289 E. 5b.). Diese Zeitperiode beginnt, sobald der Versicherte davon Kenntnis hat, dass eine berufliche Neuorientierung zu erfolgen hat (Brunner, a.a.O., S. 83). Bei der Fristbemessung ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit der Versicherte für die Stellensuche und den Antritt einer neuen Stelle unter Berücksichtigung der Vermittelbarkeit benötigen wird (Kieser, a.a.O., S. 87). Ausserdem ist ein Stellenwechsel erst nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses möglich, weshalb der Kündigungsfrist bei der Bemessung der Anpassungszeit ebenfalls Rechnung zu tragen ist (Gebhard Eugster, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGV] nach KVG und nach VVG, S. 84 Fn 124).


Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2008 dem Beschwerdeführer eine Anpassungsfrist von beinahe dreieinhalb Monaten bis zum 30. April 2008 gewährt, was unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse angemessen ist. Zudem endet das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber gemäss Kündigung vom 28. Januar 2008 per 30. April 2008, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich war, ab dem 1. Mai 2008 eine neue Stelle anzutreten. Dementsprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Taggeldleistungen ab dem 1. Mai 2008 zu kürzen, nicht zu beanstanden.


8. (Kosten)


KGE SV vom 16.10.2008 i.S. I. (730 08 154)


vgl. auch KGE SV vom 16. April 2007 i.S. F (730 05 287) in: Entscheide des Kantonsgerichts [BLKGE] 2007, S. 465 ff.



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