Invalidenversicherung

Auszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung an bevorschussende Dritte


Verfahren und Voraussetzungen der Drittauszahlung von Invalidenrentennachzahlungen; insbesondere der Begriff des eindeutigen Rückforderungsrechts (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85 bis Abs. 1 IVV; E. 2).


Wo kein eindeutiges Rückforderungsrecht besteht, ist die unterschriftliche Zustimmung der versicherten Person zur direkten Überweisung an den bevorschussenden Dritten zulässig (E. 3.1).


Zulässigkeit der Abtretung künftiger Forderungen (E. 3.2).


Kongruenzprinzip in zeitlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 85 bis Abs. 3 IVV; E. 4).



Sachverhalt

Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach X. mit Verfügung vom 11. Juli 2007 Rentenleistungen zu (vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2006 eine volle Rente und ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Rente). Zugleich ordnete die IV-Stelle die Rückzahlung von Vorschussleistungen an die Taggeldversicherung in der Höhe von Fr. 25'520.-- an. Dagegen erhob X. fristgerecht Beschwerde und beantragte die Auszahlung von Fr. 25'520.--. Sowohl die IV-Stelle als auch die beigeladene Ausgleichskasse beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Da die Taggeldversicherung ihre Leistungen als bevorschussende Dritte erbracht habe und ferner ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe, seien die Voraussetzungen für die Verrechnung der Rentennachzahlungen erfüllt.



Erwägungen

1. (Formelles)


2. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit einer Drittauszahlung strittig.


2.1 Art. 22 ATSG regelt die Sicherung von Leistungen. Der Anspruch auf Leistungen ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).


2.2 Aus der Entstehungsgeschichte des ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Drittauszahlungsregelung des ATSG einerseits darum ging, diese auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits darum, eine vollständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe der im Jahre 1999 gültigen (einzig redaktionell bereinigten und seither unverändert gebliebenen) Fassung von Art. 85 bis IVV zu schaffen. Hingegen entsprach es entgegen dem Wortsinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung neu und zusätzlich von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. So wird der Rechtssinn von Art. 22 ATSG auch in der Lehre verstanden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen, vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.3 mit Hinweis auf: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 32 zu Art. 22; Ueli Kieser, ATSG und sozialversicherungsrechtliches Einzelgesetz, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, S. 67; Gabriela Riemer-Kafka, Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 129; Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 190).


2.3 Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85 bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV, vgl. zum Ganzen, Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.4).


2.4 Das Bundesgericht hat den Begriff des eindeutigen Rückforderungsrechtes ausgelegt und insbesondere berücksichtigt, dass der Anspruch auf die in Art. 85 bis IVV vorgesehene Drittauszahlung weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgeht, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs - etwa aus Gründen der Überversicherung - gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen (BGE 110 V 176) voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss daher normativ festgehalten sein, damit von einem "eindeutigen Rückforderungsrecht" gesprochen werden kann (AHI-Praxis 2003 S. 262 E. 3a/bb, 2002 S. 163 E. 5b/bb). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.4.2).


2.5 Art. 12 Abs. 2 der massgeblichen allgemeinen Bedingungen der Taggeldversicherung lautet wie folgt:


"Der Versicherer erbringt die versicherten Leistungen vorschussweise, so lange der Anspruch auf eine Rente einer Sozial- oder Privatversicherung nicht definitiv feststeht. Nach Gewährung dieser Rente ergänzt der Versicherer die Leistungen im Umfang der in der Police vorgesehenen Leistungen; das Recht auf Rückforderung der zuviel ausgerichteten Leistungen bleibt dem Versicherer gewahrt."


Es zeigt sich demnach, dass ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung in der Bestimmung des Art. 12 entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nicht normiert wurde.


3.1 Für den Fall, dass kein im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV eindeutiges, gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht vorliegt, hat das Bundesgericht festgestellt, dass - trotz des Wortlautes von Art. 85 bis Abs. 2 IVV, welcher betreffend die vertraglichen Leistungen nur ein vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht vorsieht, welches sich aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden Vertrag ergibt - nicht einzusehen sei, weshalb die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten zur direkten Überweisung an den bevorschussenden Dritten als Rechtfertigung für die streitige Drittauszahlung an die Versicherung nicht genügen sollte. Dies entspricht im Übrigen auch Rz. 10069 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL; in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2007), wonach die unterschriftliche Zustimmung immer dann erforderlich ist, wenn sich aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der AHV oder der IV ergibt (vgl. Urteil des EVG vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.2).


3.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Abtretung von zukünftigen Forderungen ist das Bundesgericht in einem kürzlichen Entscheid vom 20. Oktober 2008 (9C_27/2008) in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung dazu gelangt, dass die Abtretung künftiger Forderungen zulässig ist, wenn der Inhalt der künftigen Forderung, die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Es bestehe kein Grund für eine im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell abweichende Betrachtungsweise. Verlangt sei somit, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente Bezug nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 9C_27/2008, E. 6.1.2 und 6.2).


3.3 X. hat im vorliegenden Fall gegenüber der Taggeldversicherung mit Datum vom 22. Dezember 2006 die folgende Abtretung unterzeichnet:


"2. Präambel


Der Zessionar bezahlt im Voraus die versicherte Leistung so lange bis das Anrecht auf eine eidgenössische Invalidenrente und eine BVG-Pension festgesetzt ist. Dies unter dem Vorbehalt der Leistungslimite im Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente ist der Zessionar berechtigt, eine Rückzahlung der im Voraus erbrachten Leistungen direkt bei den Organen der eidgenössischen Invalidenversicherung und der betroffenen BVG-Pensionskasse einzufordern.


3. Gegenstand der Abtretung


Der Gegenstand der Abtretung ist der Teil des Taggeldes, das vom Zessionar ausbezahlt wurde und höher ist als:


PI Deckung: der tatsächliche Lohnausfall


PC Deckung: die in der Police vorgesehene Leistung


D.h die Überentschädigung des Versicherten, die aus dem Anrecht auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung und einer BVG-Pensionskasse resultiert.


… "


Es liegt somit eine Abtretung einer künftigen Forderung vor, die auf die Invalidenrente konkret Bezug nimmt, ferner sind der Inhalt der künftigen Forderung, die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung hinreichend bestimmbar, sodass die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Rentenbetreffnisse somit feststeht.


4.1 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung (sachliche Kongruenz) und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist (zeitliche Kongruenz), ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). Nach dem Kongruenzprinzip werden Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung koordiniert (vgl. Kieser, a.a.O., N 20 zu Art. 63). Die Koordination soll eine Überentschädigung zufolge Anspruchskumulation verhindern (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 133). Zur sachlichen Kongruenz ist weiter zu verdeutlichen, dass es sich um Leistungen für den Erwerbsausfall bezogen auf dieselbe Erwerbstätigkeit und auf dasselbe Erwerbseinkommen handeln muss (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 441 N 991). Rumo-Jungo geht weiter davon aus, dass im Rahmen der sachlichen Kongruenz einzig erforderlich ist, dass die Ersatzleistungen denselben Schaden decken. Unmassgeblich sind deshalb verschiedene Invaliditätsgrade, welche aus unterschiedlichen Bemessungsmethoden z.B. im Haftpflichtrecht und im Sozialversicherungsrecht resultieren. Dasselbe gilt bei der Annahme unterschiedlicher Grade von Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf die Ersatzleistung für Arbeitsunfähigkeit und das Taggeld. Ziel der Subrogation ist letztlich die Verhinderung einer Überentschädigung. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die geschädigte Person über die Deckung des (haftpflichtrechtlichen) Schadens hinausgehende Leistungen erhält. Der nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad bzw. der entsprechende Erwerbsausfall stellt den massgeblichen Schaden dar. Die Sozialversicherung subrogiert maximal bis zur Höhe ihrer Invalidenrente (der allenfalls ein anderer Invaliditätsgrad zugrunde liegt; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 445 N 999).


4.2 Die Taggeldversicherung macht insgesamt eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 25'520.-- geltend. Dem Schreiben der Taggeldversicherung vom 9. Juli 2007 kann lediglich entnommen werden, dass die Taggeldversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 13. Januar 2007 Zahlungen von Total Fr. 25'520.-- geleistet hat, was offenbar dem Erwerbsverlust für diese Zeit entsprach.


X. hat dagegen vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2006 Anspruch auf eine volle Rente und ab dem 1. Juni 2006 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.


Die Überprüfung der sachlichen Kongruenz in quantitativer Hinsicht ist mit dem globalen Hinweis der Taggeldversicherung auf eine Gesamtzahlung von Fr. 25'520.-- für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 13. Januar 2007 nicht möglich. Die Angelegenheit wird daher an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese die sachliche Kongruenz der Leistungen insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2006 nur noch eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht und damit die Anspruchskumulation bzw. Überversicherung fraglich erscheint, erneut prüft.


Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen, die beiden Verfügungen vom 11. Juli 2007 werden aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der Drittauszahlungen zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.


5. (Kosten)


6. (Rechtsmittel)


KGE SV vom 10. Dezember 2008 i.S. N. (720 07 412)



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