Raumplanung, Bauwesen

Zonenkonformität eines Schwimmbades in der Landwirtschaftszone


Das in das Erdreich eingelassene, ein Volumen von rund 56 m 3 und eine Wasserfläche von 38 m 2 umfassende Schwimmbecken verändert und prägt mit seinem grosszügigen Beckeneinstieg und der mit Platten gestalteten Umgebung den Raum in so starkem Masse, dass die gesamte Bade-Anlage nicht mehr als einfache Gartengestaltungsmassnahme bezeichnet werden kann. Die vorliegend aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Schwimmbades in der Landwirtschaftszone zeigt zudem auch, dass die fragliche Einrichtung nicht zuletzt aufgrund ihrer räumlichen Bedeutung die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermag, weshalb sie auf ihre Übereinstimmung mit denselben überprüft werden muss. Das Schwimmbad ist deshalb als bewilligungspflichtige Baute und Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zu qualifizieren (E. 4.1 und 4.2).


Prüft man die Zonenkonformität der fraglichen, in der Landwirtschaftszone errichteten Bade-Anlage losgelöst von derjenigen der bereits bestehenden, zonenkonformen Wohngebäude, ist diese klarerweise zu verneinen. Ein Schwimmbecken dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Komfortbedürfnisse und ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelmässig entbehrlich. Unter Umständen kann eine Bade-Anlage aber als Bestandteil der zonenkonformen Wohngebäude betrachtet und bewilligt werden (E. 5.1/5.2).


Die Installation und Nutzung privater Schwimmbecken während der warmen Jahreszeit gehören unbestrittenermassen zum heutigen Wohnkomfort (sofern die konkreten Platzverhältnisse sowie die finanziellen Möglichkeiten bzw. handwerklichen Fähigkeiten des Grundstückeigentümers die Einrichtung eines solchen erlauben). Trotzdem dürfen solche Freizeitanlagen in der Landwirtschaftszone nur unter restriktiven Voraussetzungen zum Wohnbedarf gerechnet werden, damit den vom Bundesgesetzgeber statuierten Planungsgrundsätzen ausreichend Rechnung getragen werden kann (E. 5.2 und 6.2).


Angesichts der erheblichen Distanzen zu den nächstgelegenen öffentlichen Bädern erscheint es vertretbar, das angemessen dimensionierte, sich harmonisch in die Hofumgebung einfügende und ohne Inanspruchnahme von erhaltenswertem Kulturland errichtete Schwimmbecken zum Wohnbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie zu zählen (E. 6.3/6.4 und 7).



Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 machte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) L.G. darauf aufmerksam, dass es Kenntnis davon erhalten habe, dass auf der in seinem Eigentum stehenden Parzelle ein Schwimmbad errichtet worden sei. Das Erstellen solcher Anlagen ausserhalb des Baugebietes sei aber unzulässig, weshalb er das Schwimmbad bis Ende November 2005 abzubrechen oder aber einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen habe. In der Folge hielt das Bauinspektorat noch einmal fest, dass das ausserhalb der Bauzone geplante Schwimmbad wie eine Neuanlage zu beurteilen sei und aufgrund der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bewilligt werden könne. Der bestehende Zustand könne aber als "Gartengestaltung" toleriert werden, sofern keine weiteren Massnahmen für den Bau eines Schwimmbades getroffen würden. Anlässlich eines Augenscheins musste das Bauinspektorat feststellen, dass das Schwimmbad in der Zwischenzeit fertig gestellt worden war. Nachdem B.G. - der neue Eigentümer der fraglichen Parzelle - innert der ihm gesetzten Frist kein Baugesuch eingereicht hatte, stellte die BUD mit Verfügung vom 31. Juli 2007 fest, dass das strittige Schwimmbad dem Zweck der Landwirtschaftszone widerspreche und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert werde.


Die gegen die Verfügung der BUD gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat in der Folge ab. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob B.G. beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung sowie die gleichzeitige Feststellung, dass das von seinem Vater erstellte Schwimmbad zonenkonform ist. Eventualiter sei dafür eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung führt B.G. unter anderem aus, dass sich das strittige Schwimmbecken harmonisch und unauffällig in die Umgebung des Hofgutes einfüge und insbesondere seine südliche Mauer nicht stärker als eine Gartenstützmauer in Erscheinung trete. Die strittige Einrichtung sei deshalb "…als bewilligungsfreie Gartengestaltung…" zu qualifizieren. Aber auch wenn die Bade-Anlage als Baute betrachtet würde, müsse diese nachträglich bewilligt werden, da ein Schwimmbad "…für aktive Landwirte abseits von Siedlungen (…) zur landwirtschaftlichen Wohnnutzung…" gehöre und deshalb zonenkonform sei. Zudem weist er darauf hin, dass es sich beim fraglichen Schwimmbad ohnehin einzig um die Erneuerung einer bereits früher bestandenen, ähnlich dimensionierten Badeeinrichtung mit betonierten Wänden gehandelt habe, was die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und in der Folge einer Baubewilligung rechtfertige. Abschliessend macht er geltend, dass auch die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG erforderliche positive Standortgebundenheit des Schwimmbeckens zu bejahen sei. Gerade in den heissen und arbeitsintensiven Sommermonaten könne es ihm und seiner Familie nicht zugemutet werden, in das 13 Kilometer entfernte öffentliche Schwimmbad zu fahren, um sich dort zu erfrischen. Aus betrieblichen Gründen sei er deshalb darauf angewiesen, dies zwischen zwei Arbeiten im eigenen Bad tun zu können.


In ihren Vernehmlassungen beantragen sowohl der Regierungsrat, als auch die Einwohnergemeinde E. dem Kantonsgericht die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Heute wird in Anwesenheit der Parteien auf dem Hofgut von B.G. ein Augenschein durchgeführt. Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass das fragliche Schwimmbecken in den Boden eingelassen und 4.30 Meter breit, 8.80 Meter lang sowie 1.50 Meter tief ist. Die Bade-Anlage verfügt zudem über eine fest an der Aussenwand montierte Umwälzpumpe. Etwa drei Meter vom nördlichen Bassinrand entfernt ist ein Betonmauerrest sichtbar, bei dem es sich nach den Ausführungen von L.G. um die Mauer einer früheren "Plansch-Glunggi" handle. Wie gross dieses Becken gewesen war, kann er aber nicht beantworten, weil dieses zum Zeitpunkt der Hofübernahme im Jahre 1989 bereits nicht mehr bestanden habe. Auf die weiteren Resultate des Augenscheines wird, soweit für die Urteilsfindung massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In der anschliessenden Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei sie in erster Linie auf die in den Rechtsschriften gemachten Ausführungen verweisen.



Erwägungen

1./2. (Formelles)


3. (Kognition)


4.1 Gemäss § 120 Abs. 1 lit. a RBG ist für das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde eine Baubewilligung erforderlich. Diese Bestimmung stellt kantonales Ausführungsrecht zu Art. 22 Abs. 1 RPG dar, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Eine eigentliche Umschreibung des somit bundesrechtlichen Begriffs "Bauten und Anlagen" findet sich weder im kantonalen Recht noch im Bundesrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind darunter jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen zu verstehen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Terrains durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Massgebend ist auch die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde letztendlich die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung überprüfen zu können. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 9 zu Art. 22 sowie BGE 120 Ib 383 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Dabei besteht zwischen den beiden, eine Bewilligungspflicht auslösenden Objekten "Bauten" und "Anlagen" im Übrigen keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 259 f. E. 3 mit Hinweisen). Als Anlagen werden hingegen eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern.


Nach Bundesrecht nicht bewilligungspflichtig sind bauliche Kleinvorhaben, die zum einen nur ein geringes Ausmass annehmen und zum anderen weder öffentliche noch nachbarliche Interessen tangieren. Dazu zählen beispielsweise für kurze Zeit aufgestellte Fahrnisbauten wie etwa Zelte, Gehege für Kleintiere, kleine Gartenteiche oder andere Anlagen, die keine nennenswerte Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 11 f. zu Art. 22). Ausgehend davon und gestützt auf § 120 Abs. 3 RBG hat der Regierungsrat im ortsüblichen Rahmen realisierte Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung "…wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellplätze etc…." von der Bewilligungspflicht ausgenommen (§ 94 Abs. 1 lit. g RBV). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beansprucht diese Bestimmung auch bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone Geltung. Der von ihr in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 angerufene Art. 23 RPG befasst sich lediglich mit Ausnahmen vom Grundsatz der Zonenkonformität bewilligungspflichtiger, innerhalb der Bauzone geplanter Bauvorhaben und stellt dementsprechend nicht die Grundlage für § 120 Abs. 3 RBG dar (vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., N 13 f. zu Art. 22 und N 1 zu Art. 23).


4.2 Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, dass das von seinem Vater beim Hofgut erstellte Schwimmbecken aufgrund der geringen räumlichen Auswirkungen als Gartengestaltungsmassnahme zu qualifizieren sei, für welche gemäss § 94 Abs. 1 lit. g RBV keine Bewilligung eingeholt werden müsse. Der Regierungsrat hält dagegen, dass das strittige Schwimmbad die Landschaft erheblich zu beeinträchtigen vermöge und deshalb für die Nutzungsordnung bedeutsam sei.


Unbestritten ist zunächst, dass das vollständig im Terrain eingelassene Schwimmbecken vom Beschwerdeführer künstlich geschaffen wurde, in fester Beziehung zum Erdboden steht und auf Dauer angelegt ist. Wie der heutige Augenschein zeigte, verändert die strittige Baute den Raum zudem in erheblichem Masse. Obwohl sich die Anlage durchaus harmonisch in die Hofumgebung einfügt, wird diese durch das in das Erdreich eingelassene, ein Volumen von rund 56 m 3 und eine Wasserfläche von 38 m 2 umfassende Becken, den grosszügigen Beckeneinstieg und die mit Platten gestaltete Beckenumgebung in so starkem Masse verändert und geprägt, dass diese keinesfalls mehr als einfache Gartengestaltungsmassnahme bezeichnet werden kann. Angesichts des dauerhaften Charakters und der Dimensionen des Schwimmbades kann auch nicht mehr von einer bewilligungsfreien Installation eines Planschbeckens im Sinne von § 94 Abs. 1 lit. g RBV gesprochen werden (vgl. dazu KGE VV vom 14. Februar 2007, a.a.O., S. 221 E. 4.5). Die zentrale, im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Schwimmbades in der Landwirtschaftszone zeigt zudem auch, dass die fragliche Einrichtung nicht zuletzt aufgrund ihrer räumlichen Bedeutung die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermag, weshalb sie auf ihre Übereinstimmung mit denselben überprüft werden muss. Die Vorinstanzen haben die strittige, auf der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. X (GB E.) errichtete Schwimm-Anlage somit zu Recht als bewilligungspflichtige Baute im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG qualifiziert.


5.1 Wie in Ziffer 2.1 hievor dargelegt wurde, ist bei einem, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauvorhaben zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Vorliegend liegt das Hofgut des Beschwerdeführers, worauf die strittige Bade-Anlage errichtet wurde, in der Landwirtschaftszone. Diese umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in solchen Gebieten müssen dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Das heisst sie müssen in ihrer konkreten Ausgestaltung für die in Frage stehende Form der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich sein (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG).


Im Zusammenhang mit in der Landwirtschaftszone liegenden, den Wohnbedarf der bäuerlichen Bevölkerung deckenden Bauten hatte sich die Rechtsprechung bisher zur Hauptsache mit Beschwerdefällen zu befassen, in denen die Zonenkonformität neuer (beispielsweise die Erstellung eines Stöcklis) oder die Erweiterung bestehender Wohngebäude zu beurteilen war. Einleitend wird dabei regelmässig und zu Recht auf den Grundsatz hingewiesen, dass das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, einem relativ engen Personenkreis - zu diesem zählen die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätigen Leute, deren Familienangehörige sowie die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war - vorbehalten bleibe. Aus diesem Grund müsse in jedem einzelnen Fall anhand objektiver Kriterien geprüft werden, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzone Wohnsitz zu nehmen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche der einzelnen Personen könne es ebenso wenig ankommen, wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Zu berücksichtigen sei dabei auch, wie weit das zu bewirtschaftende Land von der nächsten Bauzone entfernt liegt, da ausserhalb der Bauzone liegender Wohnraum nur zulässig sei, wenn die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich ist. So wird beispielsweise auch der vom Personal benötigte Wohnraum


- sofern die ständige Anwesenheit solcher Hilfskräfte betrieblich nicht erforderlich ist - nur dann als zonenkonform qualifiziert, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (vgl. dazu KGE VV vom 7. März 2007, a.a.O., S. 266 f. E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 121 II 69 E. 3a).


Im vorliegenden Fall ist nun aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB führt und sein Betrieb i.S.v. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV längerfristig bestehen wird. Überdies steht fest, dass die auf der Parzelle Nr. X (GB E.) erstellten Wohnbauten betrieblich begründet, angemessen dimensioniert und somit zonenkonform sind. Strittig ist einzig, ob auch das vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vater im Nachhinein erstellte Schwimmbad diese Voraussetzungen zu erfüllen vermag.


5.2 Prüft man die Zonenkonformität der fraglichen Bade-Anlage losgelöst von derjenigen der bereits bestehenden Wohngebäude, ist diese klarerweise zu verneinen. Ein Schwimmbecken dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Komfortbedürfnisse und ist - entgegen den in der Beschwerdebegründung vom 31. März 2008 gemachten Vorbringen - für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelmässig entbehrlich.


Der vorliegende Fall lässt nun aber die Frage aufkommen, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass sowohl die zu Wohnzwecken errichteten Hauptgebäude, als auch sämtliche dazugehörenden Wohnnebenbauten gesondert und anhand der vorstehend erläuterten Kriterien auf ihre Zonenkonformität hin überprüft werden. Zu beurteilen ist somit, ob und unter welchen Umständen solche, aus betrieblicher Sicht regelmässig nicht erforderlichen Nebenanlagen einer ordentlichen Bewilligung zugänglich sein können, wenn sie mit der Nutzung einer bereits als zonenkonform beurteilten Wohnbaute in engem Zusammenhang stehen. Dabei kann es selbstverständlich nicht darum gehen, den in der Bauzone üblichen Wohnstandard auch für die Landwirtschaftszone als massgeblich zu bezeichnen. Im Lichte der bundesrechtlichen Planungsgrundsätze ist vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit ein landwirtschaftlich genutztes, zonenkonformes Hofgut durch eine Freizeitanlage wie das vorliegend strittige Schwimmbad ergänzt werden darf. Auch das Bundesgericht hat in einem vor Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes gefällten Entscheid eingeräumt, dass ein "…legitimes Interesse an der Errichtung eines Schwimmbeckens in der Landwirtschaftszone bestehen (könne), um einer in der Landwirtschaft tätigen Familie eine Erholungsmöglichkeit zu verschaffen." Solche Anlagen müssten aber bescheiden dimensioniert und sorgfältig in die Umgebung eingefügt sein, um eine Beeinträchtigung der Landschaft zu vermeiden. Zudem müsse der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt und verhindert werden, dass Schwimmanlagen ohne wirkliches Bedürfnis oder gar für Nichtlandwirte bewilligt würden. Angesichts des Umstandes, dass eine solche Anlage - im Falle einer, losgelöst von den Wohnhauptgebäuden erfolgenden Prüfung ihrer Zonenkonformität - aufgrund ihrer Entbehrlichkeit für das landwirtschaftliche Gewerbe in keinem Fall bewilligungsfähig wäre, hat es damit aber zu erkennen gegeben, dass eine Bade-Anlage unter Umständen als Bestandteil der zonenkonformen Wohngebäude betrachtet werden kann (vgl. unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 1999 [1A.93/1999] E. 2a/bb).


In seinem Entscheid hat das Bundesgericht auch darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der kantonalen oder kommunalen Planungsbehörden sei, Bestimmungen über die Zonenkonformität privater Schwimmbecken in der Landwirtschaftszone zu erlassen. Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass das damals massgebliche Raumplanungsrecht des Bundes keine detaillierten Bestimmungen zur Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone enthalten hatte. Diese Lücke hat der Bundesgesetzgeber mit der Revision des Raumplanungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung des bereits erwähnten Art. 16a RPG mittlerweile geschlossen. Gleichzeitig hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone in ihrer Planung die Zonenkonformität von in der Landwirtschaftszone geplanten Bauvorhaben einzig enger umschreiben können (vgl. Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG). Da keine diesbezüglichen kantonalen Regelungen bestehen, ist die Zonenkonformität der strittigen Bade-Anlage somit ausschliesslich nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben zu prüfen.


6.1 Gleichzeitig mit dem revidierten Raumplanungsgesetz ist am 1. September 2000 die total revidierte Raumplanungsverordnung in Kraft getreten, worin der Bundesrat die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone in differenzierter Weise konkretisiert hat. So werden in Art. 34 Abs. 3 RPV "…Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation…" als zonenkonform beschrieben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und inwiefern Nebenbauten wie das vorliegend strittige Schwimmbecken zum zonenkonformen Wohnbedarf im Sinne dieser Verordnungsbestimmung gehören.


Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss - unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente - nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der fraglichen Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Zu berücksichtigen sind aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten, die Anschauungen sowie die zum Entscheidzeitpunkt herrschenden Wertvorstellungen. Die Gesetzesmaterialien sind dabei nicht unmittelbar entscheidend, können aber als Hilfsmittel dienen, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 216 ff. mit Hinweisen und BGE 131 II 702 f. E. 4.1).


6.2 In seiner Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass sich das "…Ziel, die Landschaft und den Erholungsraum zu erhalten oder für einen genügenden ökologischen Ausgleich zu sorgen, (…) in aller Regel nur erreichen (lasse), wenn die betreffenden Gebiete bloss in beschränktem Masse baulich genutzt werden…" dürften. Die Neubautätigkeit in der Landwirtschaftszone soll deshalb auf das Nötigste beschränkt bleiben, weil nur so sichergestellt werden könne, dass sie auch in Zukunft eine Nichtbauzone bleibe. Die strengen Kriterien, die das Bundesgericht in seiner differenzierten Rechtsprechung zum zonenkonformen Wohnen in der Landwirtschaftszone entwickelt habe, sollten deshalb grundsätzlich auch in Zukunft Richtschnur für die Beurteilung konkreter Vorhaben bilden (vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996, BBl 1996, S. 530 f. Ziff. 203.3 und 204.1). Auch das ARE weist in seinen Erläuterungen zu Art. 34 Abs. 3 RPV darauf hin, dass mit dieser Bestimmung die bisherige bundesgerichtliche Praxis normativ festgeschrieben werde und Wohnraum deshalb nur insofern als zonenkonform gelten könne, als die dauernde Anwesenheit der betreffenden Personen auf dem Hof unentbehrlich sei (vgl. ARE-Erläuterungen, S. 31). Anhaltspunkte dafür, ob und inwiefern auch eine betrieblich nicht erforderliche, mit der Wohnnutzung eines Hofgutes zusammenhängende Freizeitanlage zum zonenkonformen Wohnbedarf gerechnet werden kann, sind den Materialien dagegen nicht zu entnehmen.


In Berücksichtigung aktueller Anschauungen muss nun aber grundsätzlich festgehalten werden, dass die Installation und Nutzung privater Schwimmbecken während der warmen Jahreszeit unbestrittenermassen zum heutigen Wohnkomfort gehören, sofern die konkreten Platzverhältnisse sowie die finanziellen Möglichkeiten bzw. handwerklichen Fähigkeiten des Grundstückeigentümers die Einrichtung eines solchen erlauben. Wie in Ziffer 5.2 hievor bereits dargelegt wurde, kann dieser Umstand aber noch nicht dazu führen, dass Bade-Anlagen in der Landwirtschaftszone ohne Weiteres als zonenkonform betrachtet werden können. Im Gegenteil dürfen Freizeitanlagen wie das vorliegend strittige Schwimmbecken nur unter restriktiven Voraussetzungen zum Wohnbedarf gerechnet werden, damit den vom Bundesgesetzgeber in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätzen ausreichend Rechnung getragen wird. Diese bezwecken unter anderem, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs weitgehend von Überbauungen freizuhalten. Damit soll der Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt werden und der Landwirtschaft sollen genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben.


6.3 Der Beschwerdeführer weist prinzipiell zu Recht darauf hin, dass die ein Bauerngut betreibende und dort lebende Familie aufgrund der Distanz zu den regelmässig in der Nähe der Wohnzonen befindlichen öffentlichen Einrichtungen auch verschiedene Nachteile in Kauf nehmen muss. Nun kann auch dieser Umstand nicht ohne Weiteres dazu führen, dass eine Bade-Anlage zum üblichen Wohnbedarf eines Bauernbetriebes gerechnet wird. Gleichzeitig erscheint es aber nicht mehr zeitgemäss, jedem Landwirtschaftsbetrieb ohne Prüfung der konkreten Umstände die Einrichtung einer solchen Anlage zu versagen und die Betreiber auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Schwimmbäder zu verweisen.


Wie in Ziffer 5.1 hievor erwähnt wurde, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zonenkonformität von in der Landwirtschaftszone geplanten Wohnbauten regelmässig auch die Distanz zur nächsten Wohnzone geprüft, um beurteilen zu können, ob die Bewirtschaftung eines Hofgutes auch von derselben aus möglich und zumutbar ist. Dabei wird ein Arbeitsweg von rund 1 Kilometer oder ein Fussmarsch von 20 bis 30 Minuten als zumutbar erachtet (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 14 zu Art. 16a mit zahlreichen Hinweisen aus der Kasuistik). Kann die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme in der Landwirtschaftszone aufgrund dieser Überlegungen bejaht werden, erscheint es deshalb zweckmässig, die Frage, ob der Wohnbedarf der betreffenden Familie auch ein Schwimmbecken umfasst, nach Massgabe der Distanz des Hofgutes zum nächsten öffentlichen Schwimmbad zu beurteilen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Weg zwecks Erfrischung und Steigerung des persönlichen Wohlbefindens zurückgelegt wird und nicht, um täglich zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gelangen und diesen betreiben bzw. darin arbeiten zu können. Im vorliegenden Fall befinden sich die nächsten öffentlichen Freibäder nun aber in Sissach bzw. Zunzgen, mithin zwischen 11 und 13 Kilometer bzw. 15 bis 20 Autominuten vom Hof des Beschwerdeführers entfernt. Der Besuch des nächstgelegenen öffentlichen Bades ist für den Beschwerdeführer und seine Familie deshalb mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden, welcher angesichts der in der warmen Jahreszeit zu unterschiedlichen Tageszeiten anfallenden zahlreichen Arbeiten kaum geleistet werden kann. Für Kinder ist der Besuch der öffentlichen Bäder mit dem Velo oder zu Fuss zudem schlichtwegs unzumutbar. Angesichts der konkreten Umstände erscheint es deshalb vertretbar, ein angemessen dimensioniertes Schwimmbecken zum Wohnbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie zu zählen. Dazu ist festzuhalten, dass das fragliche Bassin zwar durchaus grosszügig dimensioniert ist, die Grössen von handelsüblichen Fertigbecken aber nicht überschreitet und den zahlreichen Bewohnerinnen und Bewohnern des Hofgutes "Z" im Resultat ausschliesslich der Erfrischung und beispielsweise nicht der sportlichen Betätigung dienen kann. Das strittige Schwimmbecken kann deshalb auch vor diesem Hintergrund als zum Wohnbedarf des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV gerechnet werden.


6.4 In der Landwirtschaftszone geplante Bauvorhaben sind schliesslich nur dann zonenkonform, wenn sie die in Art. 34 Abs. 4 RPV genannten Voraussetzungen erfüllen. Dabei wird vom Verordnungsgeber zunächst noch einmal festgehalten, dass die fragliche Baute betrieblich notwendig sein muss (lit. a), was an sich bereits aus Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG folgt. Handelt es sich um eine Wohn- bzw. Wohnnebenbaute, bringt dieses Kriterium gegenüber Art. 34 Abs. 3 RPV demzufolge nichts Neues. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Wohnbedarf des Beschwerdeführers kann es im vorliegenden Fall deshalb als erfüllt betrachtet werden (vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., N 24 zu Art. 16a sowie ARE-Erläuterungen, S. 31 unten). Dass der Betrieb des Beschwerdeführers voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c), muss an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr geprüft werden (vgl. Ziffer 5.1 hievor).


Schliesslich dürfen der fraglichen Bade-Anlage gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV am vorgesehenen Standort keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Lenkender Massstab der vom Verordnungsgeber verlangten Interessenabwägung bilden namentlich wiederum die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes und die Erhaltung von genügend Flächen an geeignetem Kulturland im Vordergrund stehen. Wie der heutige Augenschein gezeigt hat, wurde das fragliche Schwimmbecken sorgfältig in die Hofumgebung eingebettet. Das Kantonsgericht hat das Hofgut zudem vom gegenüberliegenden Hang aus begutachtet und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die südöstlich vom Hauptgebäude gelegene Bade-Anlage aufgrund der sie umgebenden Bepflanzung gut in die weitgehend unbebaute Landschaft einfügt. Zudem wurde das strittige Schwimmbecken nicht unter Inanspruchnahme von erhaltenswertem Kulturland, sondern in unmittelbarer Nähe der Hofgebäude errichtet. Der Errichtung des strittigen Schwimmbassins steht somit auch von dieser Seite nichts entgegen.


7. In Zusammenfassung der vorstehenden Erwägungen kann somit festgehalten werden, dass das vom Vater des Beschwerdeführers auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. X (GB E.) errichtete Schwimmbad aufgrund seines insgesamt dauerhaften und ortsfesten Charakters sowie seiner erheblichen, über eine gewöhnliche Gartengestaltungsmassnahme hinausgehenden Dimensionierung als Baute und Anlage zu bezeichnen ist, welche erst nach Erhalt einer Baubewilligung erstellt werden darf. Bereits früher war von den zuständigen Behörden entschieden worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Landwirtschaftszone Wohnsitz nehmen darf und muss, um den bäuerlichen Betrieb führen zu können, weshalb die von ihm für den Wohnbedarf erstellten Bauten grundsätzlich zonenkonform sind. Angesichts der Distanz des Hofgutes "Z" zu den nächstgelegenen öffentlichen Schwimmbädern in Sissach und Zunzgen ist auch das strittige, insgesamt angemessen dimensionierte und in Wahrung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung erstellte Schwimmbecken zum Wohnbedarf des Beschwerdeführers zu rechnen, weshalb dieses nach Massgabe von Art. 34 Abs. 3 RPV als zonenkonform qualifiziert werden kann.


Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde vom 8. Februar 2002 deshalb gutgeheissen und die Entscheide der Vorinstanzen vom 31. Juli 2007 und 29. Januar 2008 werden aufgehoben. Gleichzeitig wird die Sache nun an das Bauinspektorat überwiesen, welches die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen und über die nachträgliche Bewilligung der Bade-Anlage des Beschwerdeführers zu entscheiden hat.


KGE VV vom 03.09.2008 i.S. B.G. (810 08 60/SOA)



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