Strafprozessrecht

Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Privatklageverfahren


Der aus Art. 29 Abs. 3 BV folgende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im Privatstrafklageverfahren und befreit von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 211 Abs. 1 StPO, E. 2).


Das Begehren erscheint aussichtslos, wenn höchst fraglich ist, ob die Beklagte mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung überhaupt erfüllt hat, oder wenn selbst bei der Bejahung tatbestandsmässigen Verhaltens die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes für die Beklagte naheliegend ist (E. 3).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 16.10.2007 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Privatklageverfahren der Klägerin gegen die Beklagte G. ab und verpflichtete die Klägerin, den verfügten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde und beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung brachte sie vor, G. habe sie und ihren Bekannten gegenüber Dritten und Ämtern in übler Weise beschuldigt, "hinter dem B. illegal Essensreste entsorgt zu haben". Ein Augenschein beweise, dass G. die illegale Essensresteentsorgung - hätte sie tatsächlich stattgefunden - gar nicht hätte sehen können. Hinzu komme, dass sie dies im Dunkeln habe sehen wollen. Gegenüber dem Gemeindeverwalter habe G ihren Bekannten als "heiklen Fall" bezeichnet, was sie vom Gemeindepolizisten gehört haben wolle. Der Gemeindepolizist habe gesagt, er habe nie so etwas zu G. gesagt. Damit sei dargetan, wie G. Lügen in die Welt setze, wenn ihr in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Menschen missfielen. Ihre Mittellosigkeit sei mehrfach festgestellt worden. Der Strafgerichtspräsident beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.



Erwägungen

1. ( ... )


2. Gemäss § 211 Abs. 1 StPO haftet die klagende Partei für die Kosten und kann vom Strafgerichtspräsidium in jedem Verfahrensstadium zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse innert Frist verpflichtet werden. Der aus Art. 29 Abs. 3 BV folgende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im Privatstrafklageverfahren (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 88 N 20; BGE 109 Ia 13 E. 3.b). Danach können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Bei Gutheissung des Gesuchs sind sie von der Leistung von Prozesskostenvorschüssen befreit. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach der Praxis des Bundesgerichts Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Erfolgsaussichten nur wenig geringer sind. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mitteln verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 125 II 275 E. 4.b).


3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Klage der Beschwerdeführerin gegen G. wegen übler Nachrede und Verleumdung als aussichtslos einzuschätzen ist. Im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt sind dem Strafgerichtspräsidenten die mit dem Akzessschein überwiesenen Verfahrensakten vorgelegen. Diesen ist zu entnehmen, dass G. am 27.04.2007 vom Gemeindeverwalter Z. per Mail gebeten wurde, die Personen sowie die festgestellten Autonummern bekannt zu geben, damit die Gemeinde die betroffenen Urheber kontaktieren könne. Am 10.05.2007 antwortete sie per Mail, dass u.a. vom Fahrzeughalter BL XXXXXX Abfälle beim Wasserreservoir B. deponiert würden.


Die Beschwerdeführerin ist gemäss Halterauskunft der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft nicht Halterin dieses Fahrzeugs und bezeichnet sich selbst als bloss zeitweilige Benutzerin dieses Fahrzeugs. Aus dem Mail vom 10.05.2007 lässt sich kein Vorwurf unzulässiger Abfallentsorgung gegenüber der Beschwerdeführerin entnehmen. Ferner zielt die Verfasserin des Mails vom 10.05.2007 auf die Lösung des Fuchsproblems durch behördliche Information der betroffenen Personen über ihr "Fehlverhalten" ab und nicht auf eine üble Nachrede. Was G. über andere Fahrzeughalter, namentlich über den Bekannten der Beschwerdeführerin geschrieben hat, ist für das vorliegende Privatklageverfahren ohne Bedeutung. Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin angesprochene Vorgeschichte. Ob die Beklagte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt hat, ist somit höchst fraglich.


Selbst bei Bejahung der Tatbestandsmässigkeit stünde ein allfälliger Rechtfertigungsgrund, der dem Wahrheitsbeweis vorgeht (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Art. 173 N 16), einer Klagegutheissung entgegen., hat doch G. auf behördliche Aufforderung hin und im Hinblick auf von der Gemeinde Z. angekündigte Massnahmen zur Lösung des Fuchsproblems die Autokennzeichen möglicher Urheber genannt. Das öffentliche Recht verpflichtet die Gemeinden, unrechtmässige Abfallentsorgung zu vermeiden. Der Gemeindeverwalter Z. hat im Rahmen gesetzlicher Pflichterfüllung G. zur Auskunftserteilung aufgefordert. Ihre daraufhin erfolgte Mitteilung ist sachbezogen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens erfolgt und vergleichbar mit einer Zeugenaussage über ein unehrenhaftes Verhalten in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 80 IV 60 E. 2). Es spricht deshalb sehr viel dafür, dass für ihre entsprechenden Aussagen ein Rechtfertigungsgrund besteht.


Dass der Strafgerichtspräsident unter diesen Umständen die Klage als aussichtslos betrachtete, ist nicht zu beanstanden. Damit mangelt es an der neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers kumulativ erforderlichen Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Prozessführung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4. ( ... )


KGE ZS vom 15. Januar 2008 i.S. B.B. gegen Strafgerichtspräsident (200 07 996/ZWH)



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