Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aufschub der Verwertung


Der Aufschub der Verwertung ist eine Rechtswohltat für den Schuldner, der zahlungswillig, aber nur beschränkt zahlungsfähig ist. Er kann höchstens für zwölf Monate bewilligt werden und setzt voraus, dass sich der Schuldner zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, die der Betreibungsbeamte festsetzt, verpflichtet und die erste Rate sogleich leistet. Einerseits dürfen bei ihrer Festsetzung auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ausser Betracht fallen. Andererseits ist darauf zu achten, dass die Betreibungsforderung durch die Ratenzahlungen auch wirklich getilgt wird (Art. 123 SchKG; E. 2).



Erwägungen

1. ( … )


2. Nach Massgabe von Art. 123 SchKG kann der Schuldner beim Betreibungsamt eine Verfügung erwirken, die die Verwertung trotz des vom Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens aufschiebt. Der Aufschub der Verwertung ist eine Rechtswohltat für den Schuldner, der zahlungswillig, aber nur beschränkt zahlungsfähig ist. Er kann höchstens für zwölf Monate bewilligt werden und setzt voraus, dass sich der Schuldner zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, die der Betreibungsbeamte festsetzt, verpflichtet und die erste Rate sogleich leistet. Die Höhe der Raten soll den Verhältnissen des Schuldners angemessen sein, gleichzeitig aber auch den Interessen des Gläubigers Rechnung tragen. Einerseits dürfen - zugunsten des Schuldners - bei ihrer Festsetzung auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ausser Betracht fallen; auch eine schon bestehende Lohnpfändung ist zu berücksichtigen. Andererseits ist - zugunsten des Gläubigers - darauf zu achten, dass die Betreibungsforderung durch die Ratenzahlungen auch wirklich getilgt wird. Zuständig, den Verwertungsaufschub zu verfügen, ist das Betreibungsamt. Dieses setzt die Höhe der Abschlagszahlungen und ihre Fälligkeit nach freiem Ermessen fest und bewilligt nach Eingang der ersten Zahlung den Aufschub. Während der Dauer des Aufschubs kann das Betreibungsamt seine Verfügung auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners oder sogar von Amtes wegen jederzeit ändern, wenn es die Umstände erfordern; so z.B. wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner sofort volle Zahlung oder wenigstens höhere Raten leisten könnte, oder wenn das Einkommen des Schuldners sinkt. Sobald eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, fällt der Aufschub von Gesetzes wegen dahin (vgl. Suter, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 123 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 216 f.). Bei der Verwertung von Grundstücken kommt die Regelung von Art. 123 SchKG analog zur Anwendung (Art. 143a SchKG).


2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, dass das Betreibungsamt B. dem Schuldner in Verletzung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Verwertungsaufschub gewährt habe. So fehle es an einem Gesuch des Schuldners um Bewilligung von Teilzahlungen. Im Weiteren habe das Betreibungsamt den Aufschub bereits vor Leistung der ersten Abschlagszahlung bewilligt. Das Betreibungsamt B. legt in seiner Vernehmlassung lediglich den Ablauf des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens dar, ohne sich zu den konkreten Rügen des Gläubigers zu äussern. Obwohl die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Folge beim Betreibungsamt B. wiederholt die Vorlage des gesamten Betreibungsdossiers verlangte, konnte die Aufsichtsbehörde nicht über den gesamten Ablauf des vorliegenden Verfahrens dokumentiert werden. So brachte das Betreibungsamt B. zwar die Betreibungsbegehren, die Zahlungsbefehle, die Fortsetzungsbegehren, die Pfändungsurkunde und die Verwertungsbegehren samt den entsprechenden Mitteilungen bei, konnte allerdings nicht urkundlich nachweisen, wie es zur Ausstellung der Aufschubsbewilligungen kam. Es ist mithin davon auszugehen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Es fehlt insbesondere an einem Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen des Schuldners, zumal das Betreibungsamt B. auch nicht dartut, der Schuldner habe sein Begehren mündlich vorgetragen. Im Weiteren ist der Inhalt eines entsprechenden Gesuchs, welches Leistungsfähigkeit und Leistungswillen des Schuldners glaubhaft machen sollte, nirgends festgehalten. Es ist somit für den Gläubiger nicht nachvollziehbar, wie das Betreibungsamt die Höhe der Abschlagszahlungen ermittelte und ob diese den Möglichkeiten des Schuldners angemessen sind. Es scheint vielmehr, dass das Betreibungsamt B. die Schuld ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse durch die maximale Dauer des Aufschubs von zwölf Monaten dividierte. Schliesslich fehlt es auch am Nachweis, dass der Schuldner den Tatbeweis durch Leistung einer ersten Abschlagszahlung vor der Bewilligung des Verwertungsaufschubs tatsächlich erbrachte. Das Betreibungsamt B. hält in den Aufschubsbewilligungen vom 4. März 2008 lapidar fest, der Schuldner habe eine Abschlagszahlung geleistet. Die Behauptung des Gläubigers, das Betreibungsamt B. habe CHF 1.00 auf dem Schuldnerkonto verbucht, um so die Voraussetzungen für die Aufschubsbewilligungen zu schaffen, wurde in der Vernehmlassung nicht bestritten. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Verwertungsaufschub in Verletzung der massgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt wurde. Das Betreibungsamt B. wird angewiesen, die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen sowie die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen seinen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Sofern das Betreibungsamt B. darüber hinaus tatsächlich einen Kostenvorschuss für die Verwertung vereinnahmt haben sollte, so ist dieser dem Gläubiger umgehen zu erstatten (vgl. BGE 77 III 23 ff.).


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 1. Juli 2008 i.S. H. gegen Betreibungsamt B. (200 08 470/LIA)



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