Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung


Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Der Schuldner kann nicht unter Hinweis auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre dem Betreibungsbeamten die Auskunft verweigern. Ein mit der Offenlegung allenfalls verbundener Eingriff in die Persönlichkeitssphäre ist vom Schuldner als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzugs in Kauf zu nehmen Das blosse Abstellen auf die Eigendeklaration des Schuldners erfüllt die Voraussetzungen an eine Verdienstpfändung nicht, selbst wenn das Betreibungsamt auf die Straffolgen des Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausdrücklich aufmerksam macht (Art. 91 Abs. 1 SchKG; E. 2).



Erwägungen

1. ( … )


2.1 Im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 18. April 2008 auf dem Betreibungsamt B. erklärte der Schuldner bei der K. AG bloss „auf reiner Provisionsbasis" ohne Vertrag tätig zu sein und keine weiteren Vermögensgegenstände mit Gantwert vorhanden seien. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass der durch das Betreibungsamt B. ausgestellte Verlustschein aufzuheben und die Lage des Schuldners neu zu beurteilen sei. Er moniert sinnentsprechend, das Betreibungsamt B. habe sich bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners mit dessen Angaben begnügt und die Tatsachen nicht sorgfältig genug abgeklärt.


2.2 Nach Art. 91 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen; ferner hat er soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben mit Einschluss derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden sowie seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschliesslich Forderungen, auch solche auf periodische Leistungen, wie Lohn- oder Rentenforderungen. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die nötigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, d.h. insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Sofern dies zur Schätzung unbekannten künftigen Einkommens erforderlich ist, darf das Betreibungsamt auch Auskunft über das in unmittelbarer Vergangenheit erzielte Einkommen verlangen, da dies durch den Pfändungszweck gedeckt ist (vgl. Amtsbericht 1999, S. 53). Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug daher nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Der Schuldner kann nicht unter Hinweis auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre dem Betreibungsbeamten die Auskunft verweigern. Ein mit der Offenlegung allenfalls verbundener Eingriff in die Persönlichkeitssphäre ist vom Schuldner als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzugs in Kauf zu nehmen (vgl. SchKG-Lebrecht, Art. 91 N 13 f.).


2.3 Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dieser Pflicht ist das Betreibungsamt B. nach dem Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im vorliegenden Falle nur ungenügend nachgekommen. Die Lohnpfändung ergreift über den Arbeitsvertrag hinausgehend überhaupt alles Einkommen aus persönlicher Tätigkeit. Es ist daher nicht nötig, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt. Es obliegt dem Betreibungsamt, den reinen Verdienst, sei es durch Erkundigung, sei es durch Schätzung, zu ermitteln. In der Regel darf sich das Betreibungsamt bei einer Lohnpfändung mit der Einholung eines Lohnausweises beim Arbeitgeber des Schuldners begnügen. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings überhaupt an einer Feststellung des schuldnerischen Einkommens. Der Schuldner behauptet ausschliesslich durch Provisionen entschädigt zu werden. Provisionen sind meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligungsansprüche an den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen oder vermittelten Geschäften und damit eine Form von Leistungslohn. Es finden sich vorliegend keine entsprechenden Belege in den Akten und das Betreibungsamt B. scheint keine Erhebungen über die tatsächlich erzielten Einkünfte des Schuldners angestellt zu haben. Das blosse Abstellen auf die Eigendeklaration erfüllt die verlangten Voraussetzungen an eine Verdienstpfändung klarerweise nicht, selbst wenn das Betreibungsamt auf die Straffolgen des Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausdrücklich aufmerksam machte. Es erscheint nämlich wenig glaubwürdig, wenn der Schuldner einerseits einen Mietzins von CHF 2'750.00 und sog. Berufsauslagen von 300.00 ausweist und andererseits keinen Verdienst erzielen will. Die Sache ist zur nochmaligen, vertieften Abklärung der Einkommensverhältnisse des Schuldners an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Das Betreibungsamt hat sich insbesondere die Abrechnungen über die Provisionen vorlegen zu lassen (vgl. zur Abrechnungspflicht Art. 322c OR). Falls die entsprechenden Deklarationen ungenügend sein sollten, sind sodann die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb einzusehen. Sollte keine geordnete Buchhaltung geführt sein, so ist der Verdienst des Schuldners durch Vergleich mit andern, ähnlichen Geschäften, durch Schätzung zu ermitteln.


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 1. Juli 2008 i.S. H. gegen Betreibungsamt B. (200 08 438/LIA)



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