Unfallversicherung

Nachfrist bei einer nicht gesetzeskonformen Einsprache


Genügt eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht, setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an (Art. 10 Abs. 1 ATSV, Art. 61 lit. b ATSG analog; E. 3.2).


Diese Nachfristansetzung hat nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung auch dann zu erfolgen, wenn Rechtsbegehren und Begründung gänzlich fehlen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, wenn rechtskundig vertretene Versicherte mit einer mangelhaften Einsprache einzig bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (E. 3.3 und 3.4).


Für das Vorliegen einer Einsprache reicht es bereits aus, dass aus der Eingabe der Wille zur Anfechtung der Verfügung hervorgeht (E. 4.2).


Ein Rechtsvertreter handelt nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eine vorsorgliche Einsprache einreicht, um Zustellung der Akten sowie um Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung der Begründung ersucht und eine Vollmacht in Aussicht stellt (E. 4.3).



Sachverhalt

S. erlitt am 2. Januar 2003 einen Unfall, woraufhin ihr die X. Versicherung (Versicherung) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 31. August 2007 stellte die Versicherung die Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Unfallereignisses per 1. Mai 2005 ein. Mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 26. September 2007 zeigte der Rechtsvertreter der Versicherung an, dass er die Interessen von S. vertrete und stellte das Begehren um Akteineinsicht sowie um Erstreckung der Einsprachefrist. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Für die Einsprache würden gewisse formale Anforderungen gelten. Genüge eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setze der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an. Diese Nachfristansetzung unterbleibe jedoch in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch, wovon auszugehen sei, wenn ein Rechtsvertreter eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um damit eine Nachfrist zu erwirken. Am 14. November 2007 erhob S. Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid der Versicherung aufzuheben und diese zu verpflichten, eine Frist für eine verbesserte Einsprache einzuräumen. Aufgrund der Ferienabwesenheit von S. sei die Vollmacht erst am 4. Oktober 2007 beim Rechtsvertreter eingetroffen und es sei diesem somit unmöglich gewesen, vor Fristablauf die Akten erhältlich zu machen und eine Besprechung durchzuführen. Das Stellen eines Rechtsbegehrens und einer Begründung sei somit völlig unmöglich gewesen, womit das Vorgehen des Rechtsvertreters nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.



Erwägungen

1. (Eintreten)


2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist.


3.1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelfrist zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Gegen diese Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und mithin nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).


3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt eine Einsprache den formellen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die ensprechende Verpflichtung zur Nachfristansetzung ergibt sich aus der analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, da für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten könnten als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 521 Rz. 9 mit weiteren Hinweisen).


3.3. Das Bundesgericht (bis zum 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht) äusserte sich im Entscheid vom 23. Juli 2007 zur Auslegung von Art. 10 Abs. 5 ATSV (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 898/06). In Erwägung 3.2 stellte es Folgendes fest:


"Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV stimmt - von zwei redaktionellen Anpassungen abgesehen - mit der für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, die ihrerseits der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschrift von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 AHVG entspricht. Diese Nachfristbestimmungen stehen und standen im Gegensatz zu der für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 3 OG, wonach eine Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens nur anzusetzen ist, wenn die Beilagen fehlen oder die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt. Die damit für das letztinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren statuierten Einschränkungen der richterlichen Pflicht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln seiner Beschwerde anzusetzen, fehlen sowohl im Wortlaut von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG als auch in demjenigen von Art. 10 Abs. 5 ATSV. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - in Auslegung der altrechtlichen bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmung von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 AHVG - gefolgert, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen hat, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handle sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtete, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Mit Bezug auf die Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Auf Grund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/06 vom 8. September 2006, E. 2.2 mit Hinweisen)."


Weiter führte das Bundesgericht in Erwägung 3.3 des genannten Entscheides aus:


"Ein davon abweichender Rechtssinn kann Art. 10 Abs. 5 ATSV auch nicht auf dem Wege der teleologischen Reduktion gestützt auf Zweck und Rechtsnatur der Einsprache und des Einspracheverfahrens beigelegt werden. Mit der Einsprache wird eine Art Wiedererwägungsverfahren in Gang gesetzt, in welchem die verfügende Stelle Gelegenheit erhält, ihre Verfügung nochmals zu überprüfen, bevor das (Versicherungs-)Gericht sich damit befassen muss. Es sollen damit die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen entlastet und das rechtliche Gehör des Betroffenen erweitert werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen an die Verbesserung einer mangelhaften Einsprache innerhalb einer anzusetzenden Nachfrist zu stellen als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Dementsprechend wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV sei bei einer mangelhaften Einsprache "immer" eine Nachfrist anzusetzen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch, wenn rechtskundig vertretene Versicherte mit einer sogenannten vorsorglichen Einsprache ohne Rechtsbegehren und ohne Begründung einzig bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/06 vom 8. September 2006, E. 2.3 mit Hinweisen)."


3.4. Zu diesem Fall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs äusserte sich das Bundesgericht im Entscheid I 126/05 vom 6. Juni 2005 noch etwas einlässlicher, zwar anlässlich der Auslegung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG, jedoch gilt diese gemäss vorstehender Erwägung auch für das Einspracheverfahren. In Erwägung 4.2 erwog es dabei folgendes:


"Aus dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer allein ergibt sich nicht, dass im Falle der Einreichung einer Beschwerde, die keine Begründung enthält, dem Beschwerdeführer nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen ist. Ob eine solche einzuräumen ist, steht nicht im Belieben des kantonalen Gerichtes. Denn nach der Rechtsprechung darf dies vielmehr nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unterbleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31; ferner BGE 108 Ia 212). Entscheidender Gesichtspunkt für diese Gesetzesinterpretation ist die Rechtskundigkeit. Mit diesem Vorgehen würde Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können."


4.1. Somit lässt sich der Rechtssprechung des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 10 Abs. 5 ATSV entnehmen, dass eine Nachfristansetzung immer dann zu erfolgen hat, wenn die Einsprache den formalen Anforderungen nicht genügt. Die Nachfrist ist nicht nur bei unvollständigen Eingaben zu gewähren, sondern insbesondere auch, wenn Antrag und Begründung gänzlich fehlen. Die Ausnahme bildet lediglich der Fall von offensichtlichem Rechtsmissbrauch.


4.2. Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Einsprache vom 26. September 2007 den formalen Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht genügt, da sie weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthält. Aus der Einsprache geht neben dem Fristerstreckungsbegehren und dem Gesuch um Akteneinsicht lediglich der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin hervor, was bereits für die Annahme einer Einsprache ausreicht (vgl. Kieser, a.a.O., S. 523 Rz. 13). Dieser Ansicht ist zu folgen, denn sie entspricht der gängigen Praxis des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren. Somit wäre die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für eine verbesserte Einsprache anzusetzen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreters als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und damit die Nachfristansetzung von der Beschwerdegegnerin zu Recht unterlassen wurde.


4.3. Im Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007 ging es in der Sache ebenfalls um einen Rechtsvertreter, welcher bei der betreffenden IV-Stelle innert Frist eine vorsorgliche Einsprache einreichte, um Zustellung der Akten sowie um Gewährung einer Frist für die Einreichung der Begründung ersuchte und eine Vollmacht in Aussicht stellte. In diesem Fall war jedoch nicht die gleiche Frage wie vorliegend zu beantworten, da die IV-Stelle auf die vorsorgliche Einsprache hin eine Nachfrist von 20 Tagen gewährte. Da sich die dortige Versicherung dementsprechend richtig verhalten hat, äusserte sich das Bundesgericht lediglich am Rande zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch. Es stellte diesbezüglich fest, dass die vorsorgliche Erhebung der Einsprache nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da dem Rechtsvertreter die Akten zur Begründung der Einsprache nicht zur Verfügung gestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 898/06, E.4).


Gleich verhält es sich mit der vorliegenden Einsprache vom 26. September 2007. Der Rechtsvertreter brachte in der besagten Eingabe deutlich zum Ausdruck, dass ihm weder die Akten noch eine Vollmacht zur Verfügung stehen würden. Letztere stellte er jedoch in Aussicht. Es war dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit gänzlich unmöglich, eine den formalen Anforderungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV genügende Rechtsschrift zu erstellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung gilt ein solches Vorgehen nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der offensichtliche Rechtsmissbrauch soll insbesondere diejenigen Rechtsvertreter treffen, welche die formalen Anforderungen an die Rechtsschrift bewusst nicht erfüllen, obwohl ihnen dies möglich wäre, in der Absicht, eine Nachfrist für die Ausarbeitung der Begründung zu erwirken. Eine derartige Absicht lässt sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch keineswegs erkennen, hatte er doch mittels fehlender Akteneinsicht gar keine andere Möglichkeit, als um Fristerstreckung zu ersuchen. Sein Verhalten lässt keine unlauteren Motive erkennen, welche die Annahme von offensichtlichem Rechtsmissbrauch rechtfertigen würden. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin erst am 24. September 2007 kontaktiert wurde. Bei der ohnehin knapp bemessenen 30-tägigen Einsprachefrist wäre die Ausarbeitung der Einsprache neben anderweitigem Arbeitsaufwand auch bei Aktenkenntnis schwierig gewesen. In der Praxis wird jedoch auch Einsprechern, welche ihren Rechtsvertreter erst spät mandatieren und damit die rechtzeitige Ausarbeitung der Rechtsschrift erschweren oder gar verunmöglichen, die Nachfrist regelmässig gewährt. Das Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.


Aus den genannten Gründen wäre die Beschwerdegegnerin damit zur Ansetzung einer Nachfrist verpflichtet gewesen. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache vom 29. September 2007 nicht eingetreten.


4.4. Es stellt sich jedoch im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführerin selbst ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Gemäss der in den vorstehenden Erwägungen erläuterten bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Gesetzesinterpretation die Rechtskundigkeit. Während diese beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zweifelsohne zu bejahen ist, muss letztere demgegenüber als rechtsunkundig gelten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die bereits kurz nach Erhalt der Verfügung hätte tätig werden müssen - immerhin wurde ihr die Einstellung der Versicherungsleistungen verfügt - zeugt zwar von einer gewissen Unbedarftheit, jedoch kann ihr dies aufgrund ihrer Rechtsunkundigkeit nicht in Form eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zur Last gelegt werden. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin ist damit zu verneinen.


5. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Grundsätzlich bestand für die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist, da sich die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. September 2007 als nicht gesetzeskonform erwies. Diese Pflicht bestand entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtssprechung trotz des vollständigen Fehlens von Antrag und Begründung. Nachdem auch kein Fall von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - weder Seitens des Rechtsvertreters noch der Beschwerdeführerin - vorliegt, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, auf die Einsprache einzutreten. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Somit ist der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Nachfrist zur Ergänzung der Einsprache vom 26. September 2007 setze und anschliessend neu über die Einsprache entscheide.


6. (Kosten)


KGE SV vom 23. April 2008 (725 07 435)



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