Raumplanung, Bauwesen

Beschwerdebefugnis bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ein Bauprojekt


Entscheide der Baurekurskommission können mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden


(§ 134 Abs. 5 RBG i.V.m. § 43 Abs. 2 VPO; E. 1).


Voraussetzungen zur Bejahung der Beschwerdelegitimation im Falle von Drittbeschwerden durch nicht direkt an das Bauprojekt angrenzende Anwohner; Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde; Schilderung der Rechtsprechung (Verwaltungsgericht BL, Bundesgericht, sowie Verwaltungsgericht ZH) zur materiellen Beschwer (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO; E. 2.1-2.3)


Bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis von nicht direkt an den Perimeter eines Bauprojekts angrenzenden Dritten kann die materielle Beschwer nur dann angenommen werden, wenn einerseits eine besondere räumliche Nähe zum Bauprojekt besteht und andererseits Immissionen zu erwarten sind, welche ein augenfälliges Mass annehmen und sich von bereits bestehenden Immissionen deutlich abheben. Das Kriterium der besonderen räumlichen Nähe ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 3.1).


Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht substantiiert darzulegen, inwiefern eine starke Immissionssteigerung durch das angefochtene Bauprojekt zu erwarten ist. Insbesondere ist eine massive Zunahme des Verkehrslärms zu verneinen (E. 3.2).


Die Beschwerdelegitimation ist folglich nicht gegeben, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 3.3).



Sachverhalt

Am 14. Juni 2007 reichte die S. AG beim Bauinspektorat Basel-Landschaft (Bauinspektorat) ein Baugesuch für eine Betriebserweiterung auf Parzelle Nr. X an der Y.strasse in Lausen ein. Der sich dort befindliche vorbestandene Logistikbetrieb solle durch einen Um- und Neubau modernisiert werden. Der Quartierverein L. und diverse Anwohner, alle vertreten durch lic. iur. K., Advokat in Liestal, erhoben am 2. Juli 2007 Einsprache gegen das Baugesuch vom 14. Juni 2007. Die Erschliessung des entsprechenden Industriegebiets in Lausen durch das Wohnquartier L. sei immer noch nicht konform mit dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), da die gemäss Strassennetzplan vom 2. Juni 2004 neue verkehrsmässige Erschliessung noch nicht realisiert sei und die heutige faktische Erschliessung über die R.strasse im neuen Zonenplan nicht mehr existiere und des Weiteren nicht RPG-konform sei. Das Baugesuch sehe eine Betriebserweiterung vor, die massiven Mehrverkehr generieren würde und bis zum Vorliegen einer RPG-konformen Erschliessung nicht bewilligt werden könne. Die Baugesuchstellerin reichte dem Bauinspektorat am 21. September 2007 einen Lärmschutznachweis, datiert vom 18. September 2007, ein. Zu diesem Lärmschutznachweis nahm der Rechtsvertreter der Einsprecher mit Schreiben vom 7. Januar 2008 Stellung. Mit Entscheid vom 25. Januar 2008 wies das Bauinspektorat die Einsprachen vom 2. Juli 2007 ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 erhoben, mit einer Ausnahme, sämtliche Einsprecher, weiterhin vertreten durch lic. iur. K., Advokat in Liestal, bei der Baurekurskommission Basel-Landschaft (Baurekurskommission) Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Bauinspektorats vom 25. Januar 2008. Am 18. November 2008 wies die Baurekurskommission die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge ab. Die vor der Baurekurskommission unterlegenen Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch lic. iur. K., Advokat in Liestal, erheben mit Schreiben vom 20. Februar 2009 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2008. Der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Baugesuch Nr. X der S. AG nicht bewilligungsfähig ist; unter o/e-Kostenfolge. Das Bauinspektorat hält in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2009 am angefochtenen Bewilligungsentscheid fest und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In ihrer am 28. Mai 2009 beim Kantonsgericht eingegangenen Vernehmlassung beantragt die S. AG, vertreten durch lic. iur. Z., Advokat in Basel, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.



Erwägungen

1. Vor einer materiellen Prüfung der vorgebrachten Rügen ist als Erstes zu untersuchen, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerschaft eingetreten werden kann.


Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheid- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 947 ff., Rz 1053 ff.).


§ 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO hält fest, dass Entscheide der Baurekurskommission beim Kantonsgericht angefochten werden können. Mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2008 liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz, der Baurekurskommission, handelt es sich um eine zulässige Vorinstanz. Die Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ist fristgerecht beim Kantonsgericht eingegangen und hält die Formvorschriften der VPO (§ 5 Abs. 1) ein. Die S. AG bestreitet allerdings, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert seien, womit die Frage der Beschwerdelegitimation im Folgenden eingehender zu erörtern ist.


2.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1771). Wenn nicht ein Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson einen Entscheid anficht, wird in der Rechtsprechung zwecks Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde gefordert, dass diese durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 125 I 9 E. 3c sowie BGE 123 II 117 E. 2a mit jeweils weiteren Hinweisen).


Von diesen Grundsätzen lassen sich sowohl das Bundesgericht als auch das Kantonsgericht auch bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis bei Beschwerden gegen Bauprojekte leiten. Entsprechend sind beispielsweise Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Parzellen nicht direkt an den Nutzungsplanperimeter, mithin an ein Bauprojekt angrenzen, zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn sie vom strittigen Nutzungsplan stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Plan oder die Planänderung neue Nutzungsarten gestatten, welche mit zusätzlichen Immissionen verbunden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE] i.S. A.F. vom 28. Juni 1995 E. 2a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 508 ff. E. 5c). Die besondere Beziehung ist aber von den Beschwerdeführenden selber darzulegen, da sich ihre Begründungspflicht auch auf die Frage der Legitimation erstreckt (BGE 120 Ib 433 E. 1).


Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zwar unstrittig Parteien des angefochtenen Entscheids. Da dem Ziel der Verhinderung von Popularbeschwerden allerdings damit nicht gedient wäre, wenn sie allein deswegen ohne Weiteres als zur Beschwerde legitimiert betrachtet würden, rechtfertigt sich das Vorgehen des Kantonsgerichts, im vorliegenden Fall eine besondere Beziehung der Beschwerdeführenden zur Streitsache in dem Masse zu prüfen, wie es sich aus den geschilderten und folgenden Kriterien der Judikatur zu baurechtlichen Beschwerden ergibt.


2.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Interesse ist des Weiteren ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1995. Darin führt es unter Hinweis auf seine bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung zunächst aus, dass sich allein aus der Tatsache, dass der Verkehr auf einer Kantonsstrasse nach der Erstellung einer Nationalstrasse allenfalls zunehme, noch keine beachtenswerte Beziehung der Strassenanstösser zum Autobahnprojekt ergebe. Bekanntlich führe der Nationalstrassenbau weit herum zu Änderungen des Verkehrsflusses auf dem kantonalen und kommunalen Strassennetz. Müssten alle von diesen Änderungen Betroffenen zur Beschwerde zugelassen werden, so würde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen dem Willen des Gesetzgebers praktisch zur Popularbeschwerde (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1997, S. 138f. E. 5 mit Verweis auf BGE 112 Ib 160 E. 3 und BGE 111 Ib 292 E. 1b).


In zwei, ein Deponieprojekt sowie den Gestaltungsplan einer Kiesgrube betreffenden Entscheiden aus den Jahren 1986 und 1987 hält es präzisierend fest, dass die Beschwerdebefugnis dann weit gezogen werden solle, wenn die "…Auswirkungen eines Werkes deutlich als solche wahrnehmbar (seien) und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden…" könnten (vgl. BGE 112 Ib 159 f. E. 3 sowie BGE 113 Ib 228 E. 1c). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt es im Zusammenhang mit der Bau- und Betriebsbewilligung für die Deponie fest, dass mit der Umsetzung dieses Projekts nachweislich eine fahrzeugbedingte Lärmzunahme um weniger als 5% verbunden sei und dass diese Immissionen dort, wo die Beschwerdeführer wohnten, weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen vermischt würden und deshalb kaum mehr als eigenständige Belastung feststellbar seien. Deshalb könne nicht von einer besonderen, beachtenswerten Beziehung der Beschwerdeführer zur Streitsache ausgegangen werden (vgl. BGE 112 Ib 158 E. 2 bzw. 160 E. 3). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen den Gestaltungsplan der Kiesgrube hält es dagegen fest, dass mit dem strittigen Genehmigungsentscheid durchschnittlich 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag, maximal täglich 180 Fahrbewegungen bewilligt worden seien, was bei einer Arbeitszeit von neun Stunden alle 41/2 Minuten ein Fahrzeug ergebe. Die damit verbundenen Immissionen dürften somit um einiges grösser sein, als diejenigen des Deponiebetriebes. Zudem handle es sich bei der betroffenen Verbindungsstrasse nicht um eine bereits stark befahrene Durchgangsstrasse. Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Bundesgericht in diesem Falle die Legitimation der Beschwedeführer (BGE 113 Ib 229 E. 1c).


2.3 In einem Entscheid vom 10. Juli 2008 wendet auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dieselben Kriterien zur Bestimmung der materiellen Beschwer im Sinne eines besonderen Berührtseins der Beschwerdeführerschaft an. Es hält hinsichtlich des Kriteriums der räumlichen Nähe fest, dass umso höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins gestellt werden dürfen, je weiter entfernt die Liegenschaft eines beschwerdeführenden Nachbars vom streitbetroffenen Grundstück liegt. Die enge nachbarliche Raumbeziehung hänge nicht von einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221). Dabei gebe es keine feste und allgemein gültige, in Metern bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gelte. Es müsse vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung gewürdigt werden könne. Das hänge insbesondere auch von den behaupteten Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9 E. 1). Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung müsse eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen. Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden. An den Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995 Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften. In einem solchen Fall kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10; 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297). Bezüglich der Voraussetzung der besonders starken Emmissionen wird im selben Urteil eine Zunahme des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Die Betroffenen müssten zudem mit ihren Grundstücken direkt an die belastete Strasse anstossen (Urteil Nr. VB.2008.00051 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008, E. 3.1, 4, 4.3 und 5.1)


3.1 Eine besondere, eine Beschwerdelegitimation im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO begründende materielle Beschwer von nicht direkt an den Perimeter eines Bau- beziehungsweise eines Strassenbauprojektes angrenzenden Dritten liegt somit nur vor, wenn diese eine besondere räumliche Nähe nachzuweisen vermögen sowie, wenn die zu erwartenden Immissionen ein ohne grossen technischen Aufwand eruierbares, augenfälliges Mass annehmen und sich von bereits bestehenden Immissionen deutlich abheben.


Eine Prüfung der Beschwer unter dem Aspekt der räumlichen Distanzen zwischen den Wohnorten und der vom Bauprojekt betroffenen Parzelle ergibt, dass die beschwerdeführenden Privatpersonen allesamt in einer räumlichen Distanz (Luftlinie) von minimal 400 bis maximal ca. 550 Metern wohnen. Bei einem derartigen räumlichen Abstand kann - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Rechtsprechung keine festgelegte Mindestdistanz angeführt wird - von einer besonderen räumlichen Nähe der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, welche im weiteren allesamt nicht nachbarlich an die vom Bauprojekt betroffene Parzelle angrenzen, keine Rede sein.


3.2 Weiter ist im Sinne des Kriteriums der besonders starken Emmissionen zu prüfen, ob die zu erwartenden Immissionen ein gewisses Mass übersteigen und sich von bereits bestehenden Immissionen deutlich abheben. Dieses Element zur Begründung der besonderen Beziehung zur Streitsache muss, wie bereits bei der Schilderung der Rechtsprechung festgehalten, von der Beschwerdeführerschaft stubstantiiert dargelegt werden.


Im vorliegenden Fall machen die beschwerdeführenden Parteien bezüglich Immissionen ausschliesslich erhöhten Verkehrslärm geltend, welcher auf der R.strasse infolge des Mehrverkehrs, welcher durch die vergrösserte wirtschaftliche Kapazität der S. AG nach dem Abschluss des Bauprojekts zu erwarten sei, eintreten werde. Der Lärmschutznachweis vom 18. September 2007 macht jedoch deutlich, dass die Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der erwähnten Strasse maximal 6-7 % betragen würde, wobei in Folge der Effizienzsteigerung durch den Umbau auch noch einige Fahrten, die bisher nötig waren, wegfallen dürften. Dieser Mehrverkehr wäre kaum wahrnehmbar und stellt unzweifelhaft kein augenfälliges Mass an Immissionssteigerung dar. Er liegt auch unter der vom Zürcher Verwaltungsgericht unverbindlich festgelegten Grenzwert von 10 % (vgl. oben E. 2.3). Es ergibt sich für das Kantonsgericht auch kein Anlass, diesen Lärmschutznachweis, welcher von der Vorinstanz untersucht wurde und dieser zu keiner Kritik Anlass gab, einer erneuten Prüfung zu unterziehen - um so weniger, als auch die Beschwerdeführerschaft nicht substantiiert darlegt, wieso dieser in Zweifel zu ziehen sei.


3.3 Damit ist erstellt, dass keine der beschwerdeführenden Parteien den Nachweis zu erbringen vermag, vom Bauprojekt der S. AG in besonderem Masse betroffen zu sein. Eine beachtenswerte, schützenswerte Beziehung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zur vorliegenden Streitsache besteht somit nicht, weshalb auf die Beschwerde vom 20. Februar 2009 nicht eingetreten werden kann.


4. (…) (Kosten)


KGE VV vom 14. Oktober 2009 i.S. Quartierverein L. (810 09 68/BAN)



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