Strafprozessrecht

Anklagegrundsatz


Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen Schuldspruch erfolgt, in den Schilderungen der Anklageschrift implizit auch enthalten ist (§ 25 Abs. 1 und § 143 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, E. 3).



Sachverhalt

A. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2007 lautete u.a. wie folgt:


Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Juni 2005 bis am 10.10.2005:


Der Angeklagte pflanzte ca. im Juni 2005 auf der Parzelle X in Y zwei Hanffelder mit 250 und 470 Hanfpflanzen an. Diese Landparzelle gehört dem Angeklagten und dessen Mutter. Die Bewirtschaftung dieser Parzelle erfolgt durch den Angeklagten. Die angebauten Hanfplantagen versteckte der Angeklagte zwischen den Maisfeldern. Die Aufzucht dieser stark THC-haltigen Pflanzen diente ausschliesslich der Gewinnung von Marihuana. Am 15.09.2005 wurde durch die Polizei Basel-Landschaft in Y auf der Landparzelle X auf dem Maisfeld eine Hanfplantage mit 250 Hanfpflanzen beschlagnahmt und in der Folge vernichtet. Am 10.10.2005 beschlagnahmte die Polizei auf dem gleichen Feld, ca. 20 Meter vom ersten Hanffeld entfernt, wieder eine Hanfplantage mit 470 Hanfpflanzen. Der THC-Gehalt dieser Hanfpflanzen betrug 4.8 %. Aus jeder der beschlagnahmten Hanfpflanzen hätte es etwa 100 Gramm Marihuana gegeben; somit hätten aus den bei dem Angeklagten beschlagnahmten Hanfpflanzen 72 Kilogramm Marihuana gewonnen werden können. Ein Kilogramm hat einen Wert von ca. Fr. 5'000.--. Wird das Marihuana über die Gasse grammweise verkauft, kostet ein Gramm Fr. 10.--. Die beim Angeklagten beschlagnahmten Hanfstauden hätten also einen Wert zwischen Fr. 360'000.-- und Fr. 720'000.-- gehabt, je nachdem ob es kiloweise oder in Minigrips verkauft worden wäre.


B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 28.01.2008 wurde der Angeklagte von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Strafgerichtspräsidium zog dabei Folgendes in Erwägung:


Dem Angeklagte werde vorgeworfen, in einem von ihm bewirtschafteten Maisfeld zwei Hanfplantagen angelegt zu haben, was letzterer bestreite. Gemäss Fotos stünden die Hanfpflanzen deutlich niedriger als der Mais, weshalb sie im Maisfeld nur schwer sichtbar gewesen seien. Die Beamten hätten bei ihrer ersten Kontrolle am 15.09.2005 auch nur ein Feld entdeckt. Es lasse sich nicht nachweisen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Mais kontrolliert habe. Unabhängig davon sei es möglich, dass der Angeklagte bei seiner Kontrolle die niedrigeren und 10 m vom Feldrand entfernt stehenden Hanfpflanzen übersehen habe. Die gut sichtbare Schneise zum am 10.10.2005 entdeckten Hanffeld sei möglicherweise zu einem Zeitpunkt angelegt worden, als der Angeklagte den Mais nicht mehr kontrolliert habe. Dass in seiner Wohnung eine kleine Anlage zum Hanfanbau beschlagnahmt worden sei und der Angeklagte zugebe, dort Hanf zum Eigenkonsum angepflanzt zu haben, müsse nicht bedeuten, dass er auch mit den Hanffeldern etwas zu tun habe. Die 80 beschlagnahmten Minigrips deuteten auch nicht darauf hin, dass er diese im Hinblick auf den Verkauf der im Maisfeld angebauten Hanfpflanzen angeschafft habe. Ferner lasse sich nicht behaupten, dass es für einen Dritten unmöglich gewesen wäre, die Hanffelder anzulegen. Die Hinweise auf die Hanffelder seien anonym erfolgt und der Angeklagte hätte eine weniger auffällige Möglichkeit zur Ernte der Hanfpflanzen als die angelegte Schneise finden können. Daher liesse sich kein zweifelsfreier Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten ziehen, was zum Freispruch von der Anklage in diesem Punkt führe.


C. Mit Schreiben vom 05.02.2008 erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation gegen das Urteil vom 28.01.2008 und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Appellation.



Erwägungen

1.-2. ( … )


3. Der Angeklagte bestreitet, von den Hanffeldern Kenntnis gehabt zu haben. Bei der Vernichtung des am 15.09.2005 entdeckten Hanffeldes haben die Polizeibeamten das andere, etwa 20 m entfernt liegende Maisfeld nicht gesehen und auch nicht riechen können, weil sie vornehmlich den Geruch der von ihnen ausgerissenen Hanfpflanzen gerochen haben. Bemerkt wurde das zweite Hanffeld aufgrund des Hanfgeruchs von einem Spaziergänger, der anschliessend der Polizei einen anonymen Hinweis gab, was zur Vernichtung des zweiten Hanffeldes am 10.10.2005 durch die Polizei führte. Der Angeklagte als Konsument von Cannabisprodukten kennt den Geruch von Hanf. Dass er von ca. Juni 2005 bis 10.10.2005 nie dort gewesen sei und nichts gerochen habe, ist ihm nicht abzunehmen. Schliesslich hat er selber ausgesagt, den Mais bis zu einer Wuchshöhe von 150 bis 160 cm bzw. 120 bis 150 cm kontrolliert zu haben. Dabei hätte er nach der Entdeckung des ersten Hanffeldes allen Grund gehabt, das von ihm bewirtschaftete Maisfeld nach weiteren "Kuckucks-Plantagen" abzusuchen, vermindern diese doch den Ertrag der durch den Bauern angepflanzten Frucht. Weiter spricht auch die Grösse der aufgefundenen und systematisch angepflanzten Hanffelder von 250 und 470 Pflanzen, was einer Fläche von ca. 150 m2 entspricht, gegen die Einpflanzung durch einen Dritten. Die in Deutschland aus der Luft entdeckten "Kuckucks-Plantagen" haben jeweils Hanfpflanzen in einer Reihe enthalten (vgl. z.B. www.einslive.de/magazin/specials/2007/09/hanf_statt_mais.jsp ). Auf dem Maisfeld in Wahlen sind hingegen gleich mehrere Reihen Hanf nebeneinander angepflanzt worden. Im Kanton Basel-Landschaft sind gemäss amtlicher Erkundigung vom 24.02.2009 beim Leiter der Drogenfahndung bis heute keine weiteren Hanfplantagen dieser Art entdeckt worden. Ferner werden die Anzeigen - im Unterschied zum vorliegenden Fall - in der Regel vom betroffenen Landwirt selbst gemacht. Selbst das zuerst entdeckte Hanffeld allein von rund 50 m2 ist für eine "heimliche Plantage" an der oberen Grenze. Dass wegen dieser Grenzwertigkeit bei der Entdeckung des ersten Hanffeldes auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wurde, ist nachvollziehbar und liegt im behördlichen Ermessensspielraum. Der Anbau und die Bewirtschaftung von Plantagen mit 250 und 470 Hanfpflanzen bedarf vor allem am Anfang eines riesigen Aufwands. Dass dafür ein grosser Aufwand notwendig ist, ist vom Angeklagten nicht in Frage gestellt worden. Ein solcher kann nicht betrieben werden, ohne dass die betreffende Person irgend einmal beobachtet wird. Daher erscheint die Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe die Anpflanzung vorgenommen, ohne dass er je davon Kenntnis erlangt habe, als rein theoretische Sachverhaltsvariante, die nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Das von ihm genannte Motiv einer Drittperson, ihm damit schaden zu wollen, erscheint geradezu absurd, stünde doch der dafür betriebene Aufwand und die Gefahr, entdeckt zu werden, in keinem Verhältnis zum angeblichen Schädigungsmotiv und würde doch dafür bereits die Anpflanzung einiger weniger Hanfpflanzen auf dem Feld eines Dritten mit anschliessender anonymer Anzeige ausreichen. Insbesondere ergäbe es keinen Sinn, zu diesem Zweck gleich zwei nebeneinander liegende Flächen mit Hanf zu bebauen. Das Bestehen persönlicher Feindseligkeiten im Dorf liefert dafür jedenfalls keine Erklärung. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass Hanf häufig parallel in Indoor- und Outdooranlagen gepflanzt wird. Der dem Angeklagten nachgewiesene Indooranbau ist somit ein zusätzliches Indiz, dass der Angeklagte mit den zwei Hanffeldern in Verbindung zu bringen ist. Gleiches gilt auch für die 80 bei ihm beschlagnahmten Minigrips, auch wenn diese nicht für das Abpacken der Ernte der gesamten 720 Hanfpflanzen gereicht hätten. Bis zum Erntezeitpunkt wäre genügend Zeit für den Einkauf weiterer Minigrips verblieben. Das Alter dieser Minigrips ist ohne Bedeutung. Auch wenn die letztgenannten beiden Indizien (Indoorhanfanlage und Minigrips) für sich allein zum Beweis nicht ausreichen würden, so ist aufgrund des gesamten, sich ergebenden Bildes der Beweis erbracht, dass der Angeklagte von den beiden Hanffeldern in seinem Maisfeld gewusst, deren Existenz geduldet und damit einer unbekannten Person den in seinem Maisfeld versteckten Hanfanbau erlaubt hat. Die vom Angeklagten aufgestellte Verschwörungstheorie würde zu viele Zufälle auf einmal voraussetzen, weshalb sie sich als reine Schutzbehauptung erweist. Ob er selber die Anpflanzung vornahm und den Outdoorhanf weiterverkaufen wollte, lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei nachweisen. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Anpflanzung nicht selber vornahm und keine Verkaufsabsichten hegte. In der Anklageschrift ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selber zwei Hanffelder anlegte. Damit ist implizit auch geschildert, dass er von der Existenz dieser Hanffelder wusste. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor.


Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt. Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz im Sinne des BetmG setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 269 E. 3.c; Albrecht, Kommentar Strafrecht, Sonderband, Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 N 63). Gemäss dem zuvor festgehaltenen Beweisergebnis hat der Angeklagte von den Hanfanpflanzungen in seinem Maisfeld gewusst, diese geduldet und dem unbekannten Pflanzer der Hanffelder deren Versteck erlaubt. Dadurch hat der Angeklagte an den sich in seinem Zugriffsbereich befindlichen Betäubungsmitteln Besitz im Sinne des BetmG erlangt. Er hat diesen illegalen Zustand willentlich aufrecht erhalten. Es liegen sowohl Herrschaftsmöglichkeit als auch Herrschaftswille des Angeklagten vor, womit der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt ist. Das Kantonsgericht gelangt daher im Unterschied zur Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG.


4.-6. ( … )


KGE ZS vom 09.06.2009 i.S. K.B. gegen A.H. (100 08 700/ZWH)


Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14.12.2009 abgewiesen (BGer 6B_708/2009 E. 1.3).



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