Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bezeichnung des Gläubigers


Betreibungsgläubiger kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und parteifähig ist. Der Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 646 ff. ZGB fehlt die Parteifähigkeit. Betreibungshandlungen, die von einer nicht betreibungsfähigen Partei bewirkt werden, sind nichtig (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; E. 2).



Sachverhalt

Am 27. Oktober 2008 erliess das Betreibungsamt B. auf Begehren der Miteigentümergemeinschaft „K./A.", vertreten durch die B. AG, den Zahlungsbefehl Nr. xxx für eine Forderung von CHF 1'537.25 zuzüglich Zins und Kosten gegen C. C. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss Bescheinigung am 7. November 2008 an die Ehefrau des Schuldners zugestellt. Mit Eingabe vom 22. November 2008 gelangte der Betriebene an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. In der Begründung führte er an, seine Ehefrau habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen und nicht verstanden, dass sie innerhalb von zehn Tagen hätte Rechtsvorschlag erheben müssen. Er habe sich über zwei Wochen im Ausland befunden und daher erst jetzt Rechtsvorschlag erklären können.



Erwägungen

1. ( … )


2.1 Im vorliegenden Fall erliess das Betreibungsamt B. unter der Betreibungs-Nr. xxx einen Zahlungsbefehl gegen den heutigen Gesuchsteller. Als Gläubigerin der Forderung wurde eine Miteigentümergemeinschaft „K./A." aufgeführt, welche durch die B. AG vertreten wird. Vorab erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Bezeichnung der Gläubigerschaft fraglich. Diese ist von Amtes wegen zu prüfen, zumal sich eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erübrigt, falls der Zahlungsbefehl von einem nicht aktiv betreibungsfähigen Gebilde veranlasst worden ist. Betreibungshandlungen, die von einer nicht betreibungsfähigen Partei bewirkt werden, sind nämlich nichtig. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen, sobald sie von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhält (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 124 ff. zu Art. 22 SchKG mit weiteren Nachweisen).


2.2 Betreibungsgläubiger kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist (vgl. BGE 120 III 13, 115 III 14; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 67 SchKG). Partei einer in der Schweiz durchzuführenden Betreibung ist mithin, wer nach Massgabe des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts Gläubiger oder Schuldner einer Geldsumme sein kann. Das ist jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person. Aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen können auch die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, welche keine Rechtspersönlichkeit besitzen, Partei einer Betreibung sein. Gleiches gilt für die Konkursmasse und die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt auf Art. 712 l Abs. 2 ZGB. Keine Parteifähigkeit besitzt hingegen die einfache Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 646 ff. ZGB (vgl. Acocella, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 38 SchKG, Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.). Bei der Miteigentümergemeinschaft kommt die Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit den einzelnen Miteigentümern zu. Auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B. wird zwar die Gläubigervertreterin korrekt aufgeführt. Eine richtige Bezeichnung der Gläubigerschaft an sich fehlt jedoch. Aus dem Gesagten erhellt vielmehr, dass die Gesuchsgegnerin, die als MEG „K./A." firmiert, nicht aktiv betreibungsfähig ist. Der von ihr erwirkte Zahlungsbefehl ist deshalb aufzuheben und das Betreibungsamt B. ist anzuweisen, die entsprechende Betreibung im Betreibungsregister zu löschen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden.


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 13. Januar 2009 i.S. C. (200 08 1120/LIA)



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