Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Haftung des Gläubigers für die Betreibungskosten


Der Gläubiger haftet dem Betreibungsamt für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen und hat dieselben vorzuschiessen. Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvorschuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten gegenüber dem Betreibungsamt ist stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich das Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; E. 2).



Sachverhalt

Im Rahmen des Pfändungsvollzugs in der Betreibung Nr. xxx gegen D. H., geboren am 10. Oktober 1953, kam das Betreibungsamt L. zum Schluss, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden könne. Es erliess daher am 17. November 2008 einen Verlustschein über den Betrag von CHF 11'059.25. Am 16. Dezember 2008 stellte das Betreibungsamt L. dem Gläubiger, F. J., eine Gebühr für die Ausstellung des Verlustscheins in Höhe von CHF 91.00 in Rechnung. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 gelangte der Gläubiger an das Betreibungsamt L. und erhob Beschwerde. Er rügte sinngemäss, dass er mit der Gebührenrechnung des Betreibungsamtes L. nicht einverstanden und nicht gewillt sei, diese Kosten zu tragen. Der Betriebene schulde ihm mehr als CHF 12'000.00 und habe wenigstens die in Rechnung gestellten Gebühren zu tragen.



Erwägungen

1. Die Gebühren der Betreibungsämter, die in Anwendung des SchKG im Rahmen einer Zwangsvollstreckung Verrichtungen vornehmen, sind in einer entsprechenden Verordnung vom 23. September 1996 geregelt (vgl. GebV SchKG; SR 281.35). Die richtige Anwendung der betreffenden Gebührenverordnung wird durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwacht. Der Gläubiger, der eine Gebührenrechnung anfechten will, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt L. am 16. Dezember 2008 in der Betreibung Nr. xxx eine Gebührenrechnung an den Gläubiger ausgestellt. Der Zugang dieser Rechnung an den Gläubiger und heutigen Beschwerdeführer ist wegen der vom Betreibungsamt gewählten Form der Zustellung nicht aktenkundig. Zumal die (Weihnachts-)Betreibungsferien am 18. Dezember 2008 zu laufen begannen, die am 1. Januar 2009 ihr Ende nahmen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerde, welche am 8. Januar 2009 beim Betreibungsamt L. eingegangen ist, rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdefrist gilt insbesondere auch dann als gewahrt, wenn die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wird (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.


2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Der Gläubiger haftet dem Betreibungsamt allerdings grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen und hat dieselben vorzuschiessen. Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvorschuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten gegenüber dem Betreibungsamt ist mithin stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich das Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, muss deshalb der Gläubiger tragen. Dem Gläubiger steht allerdings das Recht zu, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. In der erfolgreichen Betreibung werden diese Kosten demzufolge praktisch zur Schuld geschlagen (vgl. Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 4 zu Art. 68 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N 5 zu Art. 68 SchKG, je mit weiteren Nachweisen).


2.2 Im vorliegenden Falle hat der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt L. verlangt. Er haftet dem Betreibungsamt deshalb für die in der Folge vorgenommenen Amtshandlungen. Da beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren am 17. November 2008 mit einem Verlustschein abgeschlossen, wobei die angefallenen Betreibungskosten von CHF 91.00 in der Urkunde vermerkt wurden. Der Gläubiger erhält mithin die Möglichkeit, die aufgelaufenen Gebühren in einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner einzufordern. Dies entbindet den Gläubiger allerdings nicht davon, dass er dem Betreibungsamt als Schuldner die angefallenen Kosten zurzeit zu vergüten hat. Eine nachträgliche Befreiung von der Kostenpflicht ist mangels ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und angesichts des relativ bescheidenen Betrages ohnehin ausgeschlossen. Im Übrigen besteht auch kein Grund, die im Einklang mit der Gebührenverordnung zum SchKG stehende Rechnung herabzusetzen. Die Beschwerde vom 8. Januar 2009 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 17. Februar 2009 i.S. K. gegen Konkursamt L. (200 09 23/LIA)



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