Strafrecht

Versuchter Diebstahl


Das unbefugte Eindringen in einen fremden Garten in der Dunkelheit mit zum Einbrechen geeigneten Bohrerwerkzeug stellt ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssen. In diesem Fall ist die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchstadium entscheidende Hemmstufe überwunden. Das Ganze muss vorliegend umso mehr gelten, als es sich beim beurteilten Täter um einen mehrfach vorbestraften Einbrecher handelt (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Erw. 2.2.2.3).



Erwägungen

2.2 Fall 2 der Anklageschrift


2.2.1 Sachverhalt


2.2.1.1 Gemäss der Zeugenaussage von X. Y. vom 25. Februar 2009 steht fest, dass der Appellant am Abend des 21. Februars 2009, als X. Y. mit seiner Familie nach Hause kam, sich im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. aufhielt (act. 167 ff.). Diese Zeugenaussage erscheint als glaubwürdig, da der Zeuge die örtlichen Verhältnisse als Nachbar der vorerwähnten Liegenschaft bestens kennt und zudem kein Grund ersichtlich ist, dass der Zeuge ein Interesse gehabt hätte, nicht wahrheitsgemäss auszusagen. Der Einwand des Appellanten, er sei zur Tatzeit nicht im Garten der A-Strasse 25 gewesen, geht demnach fehl. Im Weiteren ist erstellt, dass der Appellant dem X. Y. sagte, er sei vom Sicherheitsdienst und daraufhin durch die Gärten der A-Strasse 25 bis 21 flüchtete. Auf dem Sitzplatz der Liegenschaft A-Strasse 21 konnte X. Y. den Appellanten schliesslich zurückhalten. Am 21. Februar 2009, um 20:57 Uhr wurde der Polizei Basel-Landschaft gemeldet, dass ein Einbrecher an der A-Strasse in J. festgehalten werde. Am 21. Februar 2009, um 21:10 Uhr wurde alsdann der Appellant von der Polizei Basel-Landschaft festgenommen. Bei seiner Verhaftung trug der Appellant einen Handbohrer auf sich (act. 35 f., 119 ff.).


2.2.1.2 Der Appellant führte aus, er sei vor seinem Aufenthalt in J. in F. bei einer befreundeten Familie gewesen (act. 55 und 211). Dort sei er von einem ihm aus der Haft in S. bekannten Jugoslawen angefragt worden, ob er gegen ein Entgelt von € 200.-- den bei seiner Verhaftung aufgefundenen Handbohrer einem ihm unbekannten Jugoslawen bringen könnte, welcher den Handbohrer je nach Aussage des Appellanten in der Hochhaussiedlung von J. oder in der Hochhaussiedlung E. in T. entgegennehmen würde (act. 55, 59, 189, 215 und 233 ff. i.V.m. 227 und 345). Der Appellant machte geltend, weil der Jugoslawe in F. die Schweiz und der Jugoslawe in J. Deutschland nicht habe betreten dürfen, hätten die beiden einen Boten benötigt (act. 55 und 217). Die Anschrift, bei welcher er den Handbohrer hätte abgeben müssen, habe er nicht notiert, er habe sie im Kopf gehabt (act. 219).


Der Appellant teilte den Namen der befreundeten Familie in F. nicht mit, weil diese nichts mit den Beschuldigungen zu tun habe (act. 57). Die Namen oder die Adresse der beiden Jugoslawen gab er ebenso wenig an, weil er befürchte, diese könnten ihn aus Rache mit einer Falschaussage belasten (act. 57). Gerade die Mitglieder der befreundeten Familie könnten ihn aber zumindest teilweise von den Vorwürfen entlasten, wenn sie in ihren Aussagen seine Angaben bestätigen würden. Er verzichtet somit freiwillig auf wichtige Entlastungszeugen. Anfänglich erklärte er, er hätte den Handbohrer in der Hochhaussiedlung in J. abgeben müssen, er meinte damit aber die an J. angrenzende Siedlung E. in T. Dass er von einer falschen Gemeinde ausging, spricht dafür, dass ihm entweder eine falsche oder ungenaue Adresse mitgeteilt wurde, oder dass seine Darstellung nicht zutrifft und ihm keine Adresse in J. bzw. T. angegeben wurde. Ausserdem erscheint es als unglaubhaft, dass der Appellant beauftragt wurde, den fraglichen Handbohrer von F. nach T. für ein relativ hohes Entgelt von € 200.-- zu transportieren. Denn es wäre für den Auftraggeber wohl mindestens ebenso zuverlässig und zudem wesentlich günstiger gewesen, den Handbohrer per Paketpost, oder, falls Eile geboten gewesen wäre, per Kurier nach J. senden zu lassen. Insbesondere erscheint es auch nicht als vernünftig, ausgerechnet einen ebenfalls mit einer Einreisesperre belegten Boten zu beauftragen. Da der Appellant wusste, dass er die Schweiz nicht betreten durfte, wie er es anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zugestand, muss angenommen werden, dass er vernünftigerweise kaum für ein Entgelt von bloss € 200.-- riskiert hätte, sich wegen Verletzung der Einreisesperre strafbar zu machen.


Der Appellant machte geltend, er habe sich zur Ausführung des fraglichen Botengangs gegen 19 Uhr von der Frau der befreundeten Familie zum Bahnhof G. fahren lassen. Daraufhin sei er mit dem Zug bis zur Haltestelle H. gefahren, um anschliessend auf ihm bekannten Schleichwegen an die angegebene Adresse zu gelangen (act. 55 ff. und 211 ff.). Da er der Polizei Basel-Landschaft besonders bekannt sei, habe er bewohntes Gebiet möglichst meiden wollen (act. 87.41, 215 ff. und 347). Dieses Vorhaben habe sich aber aufgrund der nassen und verschmutzten Feldwege nicht ganz umsetzen lassen, worauf er ein Stück durch bewohntes Gebiet habe gehen wollen (act. 221 und 347). Den zu überbringenden Handbohrer habe er dabei um den Hals gehängt, um ihn nicht zu verlieren, wenn er zu einem Sprint hätte ansetzen müssen (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. August 2009, S. 2). Als sich ein Personenwagen genähert habe, sei er im Gedanken, es könne sich um die Polizei handeln, instinktiv über einen kleinen Zaun geklettert und habe sich in einem Busch versteckt (act. 57, 221 ff. und 347). In diesem Personenwagen seien aber nach Hause kommende Anwohner gewesen, worauf er von einem dieser Anwohner im Gebüsch entdeckt worden und letztlich erfolglos geflüchtet sei (act. 57, 223 und 347 ff.).


Der Appellant erklärte, er habe Schleichwege benützt und sich versteckt, weil er sich primär die Umstände einer Polizeikontrolle ersparen wollte. Er zog es also vor, durch das Verstecken in einem fremden Garten einen Hausfriedensbruch und somit eine Straftat zu begehen, statt sich kontrollieren zu lassen; dies obwohl er gemäss seiner anfänglichen Darstellung davon ausgegangen ist, nichts Illegales gemacht zu haben. Diese Vorbringen erscheinen unglaubhaft. Wird dem Geständnis des Appellanten anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gefolgt, wonach er um seine illegale Einreise wusste, erscheint zweifelhaft, ob er bei einem herannahenden Personenwagen sofort eine Zivilstreife der Polizei vermuten musste und ob aus seiner Sicht das Verbleiben auf der Strasse nicht weniger auffällig und damit riskant gewesen wäre, als das Verstecken in einem fremden Garten mitsamt Begehung eines Hausfriedensbruchs. Auch der zeitliche Ablauf wirft Fragen auf: Wenn der Appellant, wie von ihm ausgesagt, sich gegen 19 Uhr von F. zum Bahnhof G. fahren liess und ungefähr um 21 Uhr in J. aufgegriffen wurde, verstrich eine relativ lange Zeit; selbst in Anbetracht des Fussmarsches auf Schleichwegen, welchen der Appellant zurückgelegt haben will. Daher ist auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf sehr fraglich, ob der Appellant bloss einen Botengang erledigen wollte.


Gesamthaft ergibt sich, dass die Darstellungen des Appellanten zum Ablauf der Ereignisse vom Abend des 21. Februars 2009 als klar unglaubhaft erscheinen. Es bestehen zu viele Unstimmigkeiten und keine Indizien, welche die Aussagen des Appellanten stützen würden. Die Aussagen des Appellanten bezüglich des Ablaufs der Handlungen und deren Motive sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu betrachten.


2.2.1.3 Gemäss kriminaltechnischem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. März 2009 war der beim Appellanten bei seiner Verhaftung aufgefundene Handbohrer noch ungebraucht und als Eigenfabrikat von einem Mehrfachschraubendreher zu einem Bohrwerkzeug abgeändert worden (act. 99 ff.). Der Appellant sagte aus, er habe dieses Werkzeug nicht hergestellt (act. 57 und 349). Er wisse auch nicht, wer es hergestellt habe, er selbst habe nur den Schnittschutz angebracht, um sich während des Transportes nicht zu verletzen (act. 219 und 349). Gemäss Angaben des Appellanten hätte man mit besagtem Werkzeug gar keinen Einbruch durchführen können, da hierfür noch ein anderer Gegenstand, mit welchem nach einer durchgeführten Bohrung das Fenster hätte geöffnet werden können, notwendig gewesen wäre (act. 87.43). Der Appellant selbst erläuterte jedoch anlässlich des letzten Verfahrens gegen ihn vor Strafgericht Basel-Landschaft an der Hauptverhandlung vom 18. März 2008, dass dazu bloss eine Fahrradspeiche notwendig sei (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6, 14 und 19 f.). Eine solche Fahrradspeiche habe er sich in gewissen, damals behandelten Fällen vor Ort von einem Fahrrad abgebrochen (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 [300 07 477], S. 6 und 14), was er auch vorliegend noch hätte machen können. Selbst wenn noch ein zusätzlicher Gegenstand für den Einbruch vonnöten gewesen wäre, ist der beim Appellanten sichergestellte Holzbohrer als Einbruchswerkzeug grundsätzlich geeignet. Deswegen vermag der Einwand, der Holzbohrer allein tauge nicht als Einbruchswerkzeug, den Appellanten nicht zu entlasten.


2.2.1.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Appellant am Samstag, den 21. Februar 2009, knapp vor 21 Uhr im Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. herumschlich und dabei einen speziell präparierten Holzbohrer um den Hals trug, welcher dazu geeignet ist, ein Fenster aufzubrechen. Zu dieser Zeit war der Eigentümer der vorerwähnten Liegenschaft nicht zu Hause, und es fanden in der Region Fasnachtsanlässe statt. Um sich vor den zur fraglichen Zeit heimkehrenden Anwohnern in einem grossen Gebüsch zu verstecken, bewegte sich der Appellant vom Garten des Hauses A-Strasse 25 in den angrenzenden Garten des Hauses A-Strasse 23, wo er dann vom suchenden X. Y. entdeckt wurde und - letztlich erfolglos - die Flucht durch die Gärten der Häuser A-Strasse 23 und 21 ergriff. Der Umstand, dass sich der Appellant in der Dunkelheit mit einem Einbruchswerkzeug in einem fremden Garten aufhielt, deutet klarerweise auf eine Einbruchsabsicht des Appellanten hin. Dies zumal das Strafgericht Basel-Landschaft den Appellanten bereits mit Urteil vom 18. März 2008 wegen mittels Fensterbohrtechnik verübten Einbruchsdiebstählen verurteilen musste. Die Tatsache, dass der Appellant nur unglaubhafte Schutzbehauptungen vorbringen konnte, bestätigen diese Erkenntnis. Es ist davon auszugehen, dass der Appellant unter Verwendung des Holzbohrers in eine fremde Liegenschaft einbrechen wollte, um aus dieser fremde Sachen zur Aneignung an sich zu nehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.


2.2.2 Versuchter Diebstahl


2.2.2.1 Beim versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt der Täter den subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Er muss also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem muss er mit der Ausführung des Diebstahls begonnen haben; dabei darf er allerdings noch nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 131 f.; Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. und 14. Juni 2005 [SK.2004.14 und SK.2004.15], Erw. 6.2.1). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, hat der Richter nach der Persönlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 f.). Beim Tatbestand des Einschleichdiebstahls hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan hat, oder wenn der Täter sich in unmittelbarer Nähe des Objekts, in das er eindringen will, auf die Lauer legt (Guido Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N.18 zu Art. 22).


2.2.2.2 Der Appellant begab sich im Schutz der Dunkelheit ohne Zutrittsberechtigung mit einem adaptierten und einsatzbereiten Bohrwerkzeug, wie es von Fensterbohr-Einbrecher gerichtsnotorisch verwendet wird, in den Garten der Liegenschaft A-Strasse 25 in J. Wie bereits in Erw. 2.2.1 erwähnt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesen Garten ging, um einer Polizeikontrolle zu entgehen. Vielmehr muss unter den vorerwähnten Umständen angenommen werden, dass der Appellant sogleich in die sich dort befindende Liegenschaft eindringen wollte, um aus dieser fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Ebenso ist vom bestehenden Wissen um die Fremdheit der vom Appellanten zur Aneignung bestimmter Sachen auszugehen. Demzufolge erfüllte der Appellant den subjektiven Tatbestand des Diebstahls.


2.2.2.3 Das unbefugte Eindringen des Appellanten in den Garten der A-Strasse 25 in der Dunkelheit mit dem zum Einbrechen geeigneten Bohrerwerkzeug stellt ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssen. Wesentlich ist, dass das Verhalten des Appellanten sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Beziehung zur Tatausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt und nach seinen Zielvorstellungen ohne weitere Zwischenakte in die Tatausführung hätte übergehen sollen. Die Tat war damit jedenfalls in ein Stadium getreten, in welchem auch die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchstadium entscheidende Hemmstufe bereits überwunden war (vgl. Entscheid des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 24. Mai 1984 [12 Os 49/84], publ. in: www.ris.bka.gv.at/Jus/ ). Denn wenn sich eine zu einem Einbruch entschlossene Person in der Dunkelheit mit Einbruchswerkzeug in einen fremden Garten begibt, lässt sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dies nur noch durch äussere Umstände in Frage gestellt werden. Ein bloss äusseres Ereignis ist es jedoch, wenn diese Person wie im vorliegenden Fall von heimkehrenden Anwohnern entdeckt und festgehalten wird. Dafür, dass der Appellant die Hemmschwelle in den strafbaren Versuch überschritten hat, spricht zudem, dass er aufgrund des durch das Betreten des fraglichen Gartens verübten Hausfriedensbruchs keinen Weg zurück mehr in die Legalität hatte, und von diesem Moment an den geplanten Einbruch ohne weitere Überwindung hätte ausüben können. Das Ganze muss vorliegend umso mehr gelten, als mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass beim Appellanten als mehrfach vorbestrafter Einbrecher (vgl. act. 3 ff.) und Rückfalltäter die Schwelle zum strafbaren Versuch früher anzulegen ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 21 aStGB; BGE 83 IV 142, Erw. 1b S. 146). Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich der Appellant des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat.


KGE ZS vom 4. August 2009 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.R. (100 09 662/STS)



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