Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen


Nach Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (E. 2.2).


Ermittlung des Jahresbeitrags (Art. 28 Abs. AHVV). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (E. 2.2).


Für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Nichterwerbstätige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 42 Abs. 2 AHVV; E. 4.1).



Sachverhalt

Als der selbständig erwerbende Ehemann der 1943 geborenen G. im Frühling 2004 das AHV-Alter erreicht hatte, informierte sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse über ihre Beitragspflicht. Im Schreiben vom 21. Mai 2004 führte die Versicherte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie nach der Pensionierung ihres Ehegatten ihre eigenen Beiträge leisten müsse. Nachdem die Abteilung Beiträge Nichterwerbstätige / IK der Ausgleichskasse seitens der Rentenabteilung derselben am 5. März 2008 über den Aufschub der Altersrente informiert worden war, stellte diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen fest, dass die Versicherte seit der ordentlichen Pensionierung ihres Ehemannes am 1. April 2004 für die Jahre 2004 bis 2007 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. In der Folge verfügte die Ausgleichskasse am 11. Juli 2008 die persönlichen Beiträge für die Jahre 2004 bis 2007 von gesamthaft Fr. 17'893.20. Die Verzugszinsen der entsprechenden Jahre von insgesamt Fr. 1'930.10 verfügte sie bereits im Zeitpunkt der provisorischen Beitragsrechnungen am 5. Juni 2008. Die gegen diese Beitrags- und Verzugszinsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse am 18. August 2008 ab. Hiergegen erhob G. am 8. und 15. September 2008 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde.



Erwägungen

1. (Zuständigkeit)


2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG nach Massgabe des AHVG obligatorisch versichert. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten und Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen, gelten die eigenen Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt und zudem keinen Anspruch auf eine Altersrente hat (vgl. BGE 130 V 49).


2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 370.-- bis Fr. 8'400.-- pro Jahr. Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 10 Absatz 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 erster Satz AHVG). Nach Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (Wegleitung über die Beiträge der selbstständig Erwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV-IV und EO, gültig ab 1. Januar 2001, Rz 2035 ff.). Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemisst sich der AHV-Beitrag aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens der versicherten Person. Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die entsprechenden Meldungen sind verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen und arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angabe für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Als Renteneinkommen gelten Renten und Pensionen jeder Art, Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Alimente, Wohnrechte, usw. Renten der AHV sowie Renten und Taggelder der IV stellen keine beitragspflichtigen Renteneinkommen dar (vgl. Art. 28 Abs 1 letzter Satz AHVV). Zur Ermittlung des Jahresbeitrags wird das um den Faktor 20 vervielfachte Renteneinkommen dem Vermögen zugerechnet. Für die Berechnung des für die Beitragserhebung massgebenden Vermögens ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 erster Satz AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. In diesem Fall müssen sie die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden der Ausgleichkasse gegenüber nachweisen (Art. 10 Abs. 3 letzter Satz AHVG i.V.m. Art. 30 AHVV).


2.3 In den angefochtenen Verfügungen sind nebst den AHV-Beiträgen weitere Positionen enthalten, für welche eine gesetzliche Beitragspflicht besteht. So haben gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende (EOG) vom 25. September 1952 Nichterwerbstätige nach Massgabe von Art. 3 AHVG Beiträge zu leisten. Die genannten Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der AHV erhoben (vgl. Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) und durch die Ausgleichskasse abgerechnet. In diesen Beträgen eingeschlossen ist auch ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 % (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV).


2.4 Die Beschwerdeführerin war im hier zu beurteilenden Zeitraum in der Firma ihres Ehemannes tätig und erzielte gemäss IK-Auszug einen Jahresverdienst von Fr. 6'000.--. Aufgrund dieses Barlohnes entfällt eine Befreiung von der Beitragspflicht durch den erwerbstätigen Ehegatten gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG. Nachdem die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren den Nachweis eines höheren Einkommens erbracht hat, ist diese Lohnsumme für die Berechnung der strittigen Beiträge massgebend. Aufgrund der Höhe des erzielten Jahresverdienstes ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit weniger als neun Monate im Kalenderjahr ausgeübt hat, bzw. nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb für die Jahre 2004 bis 2007 Vergleichsrechnungen durchzuführen sind.


2.5 Nach der Abrechnungsübersicht vom 18. August 2008 belief sich das eheliche Renteneinkommen im Jahr 2004 auf Fr. 119'238.--. Im Jahr 2005 betrug es Fr. 112'908.-- und  in den Jahren 2006 und 2007 je Fr. 114'186.--. Diese für die fragliche Beitragspflicht massgebenden Renteneinkommen wurden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Soweit sie geltend macht, die Renteneinkommen seien gemäss der Regelung im Steuerrecht zu 80% einzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Renteneinkommens im Sinne des AHV-Rechts nicht identisch ist mit demjenigen der direkten Bundessteuer (vgl. BGE 104 V 181; WSN Rz 2093 und 2122). Selbst wenn gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und § 27 bis Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (SGS 331) Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge privilegiert eingerechnet werden können, haben die Ausgleichskassen - nachdem eine solche Bestimmung im AHVG fehlt - das Renteneinkommen gemäss der AHV-rechtlichen Beitragspflicht zu 100% zu Grunde zu legen. Das eingesetzte Renteneinkommen ist demnach nicht zu beanstanden. Der Abrechnungsübersicht ist weiter zu entnehmen, dass sich das AHV-relevante eheliche Reinvermögen für das Jahr 2004 auf Fr. 2'538'836.-- belief. Im Jahr 2005 betrug es Fr. 2'690'380.-- und in den Jahren 2006 und 2007 Fr. 2'825'578.--. Nachdem das eingerechnete Vermögen von der Versicherten nicht beanstandet wurde und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung erfordern würden, ist darauf abzustellen. Gestützt auf diese Angaben hat die Ausgleichskasse nach Massgabe der vorstehend dargestellten Berechnungsgrundsätze für die Jahre 2004 bis 2007 das massgebende Vermögen ermittelt, indem sie das um 20 multiplizierte Renteneinkommen zum Reinvermögen addiert und die Hälfte des entsprechenden Ergebnisses auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet hat. Somit ergeben sich für die Jahre 2004 und 2005 eine Beitragsbasis von Fr. 2'450'000.--, für das Jahr 2006 eine solche Fr. 2'550'000.-- und für das Jahr 2007 eine bis zur ordentlichen Pensionierung der Beschwerdeführerin auf sieben Monate proratisierte Basis von Fr. 1'450'000.--. Daraus resultieren gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige Beiträge von Fr. 5'555.-- (2004 und 2005) Fr. 5'858.-- (2006) und Fr. 2'828.-- (2007).


2.6 Die Versicherte entrichtete aufgrund des jährlichen Erwerbeinkommens von Fr. 6'000.-- zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers einen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 606.-- (10,1% x Fr. 6'000.--) pro Jahr. Da die Beschwerdeführerin nicht dauernd voll erwerbstätig war und zudem ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätige ausmachen, hat die Ausgleichskasse die Versicherte zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt.


2.7 Die Ausgleichskasse hat den Beitrag der Versicherten, die sie von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt hat, an die Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten hat, korrekt angerechnet. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, es sei ein allenfalls über die Fr. 606.-- hinausgehender Betrag aus Erwerbstätigkeit wie auch der hierfür erhobene Verwaltungskostenbeitrag zu berücksichtigen, geht fehl. Nachdem die Versicherte den erforderlichen Nachweis eines höheren Erwerbseinkommens nicht erbracht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Höhe des Erwerbseinkommens nach Massgabe des IK-Eintrags bestimmt hat. Weil von Arbeitnehmenden kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben wird (vgl. Art. 157 AHVV), erweist sich der von der Ausgleichskasse getätigte Abzug vom Nichterwerbstätigenbeitrag in der Höhe von Fr. 606.-- als korrekt. Daraus folgt, dass die Ausgleichskasse die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen richtig angewandt hat. Die verfügten Beitragsforderungen sind somit weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe zu beanstanden.


3. Im Weiteren ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie von der Ausgleichskasse viel früher auf ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige hätte hingewiesen werden müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass es an den Versicherten selbst liegt, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (vgl. Art. 28 Abs. 5 AHVV; ebenso WSN Rz 2062). Enthält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass die Beiträge einer nichterwerbstätigen Person nicht bezahlt wurden, so veranlasst sie umgehend deren Erfassung (vgl. WSN, Rz 2065). Vorliegend hielt die Versicherte mit Schreiben an die Ausgleichskasse vom 21. Mai 2004 fest, sie habe sich informiert und wisse, dass sie nach der Pensionierung ihres erwerbstätigen Ehemannes ihre eigenen Beiträge leisten müsse. Nachdem sie von der Ausgleichskasse keine weitergehende Auskunft einforderte, war diese im damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen oder die Versicherte auf eine mögliche Vergleichsrechnung aufmerksam zu machen. Insofern geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl. Als die Abteilung Beiträge Nichterwerbstätige / IK der Ausgleichskasse seitens der Rentenabteilung derselben am 5. März 2008 um eine Überprüfung der Einkommens- und Beitragssituation der Eheleute gebeten wurde, stellte diese - nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. In der Folge schloss die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 rückwirkend als nichterwerbstätige Versicherte an. Bei dieser Vorgehensweise kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse erblickt werden.


4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Nichterwerbstätige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen Fällen somit am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41 bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (vgl. AHI 2003 S. 143). Ferner hat es die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien, nicht beanstandet (Urteil vom 10. November 2003, H 148/03). Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt. Der Zinssatz beträgt einheitlich 5% (vgl. Art. 42 Abs. 2 AHVV).


4.2 Den angefochtenen Verzugszinsverfügungen zufolge hat die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Bestimmungen den Verzugszins korrekt berechnet. So hat sie zunächst den Zinsenlauf korrekt festgelegt. Dieser begann jeweils am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres und endete im Zeitpunkt der verfügungsweise in Rechnung gestellten Zinsbeiträge am 5. Juni 2008. Sodann hat sie den Satz für die Verzugszinsen korrekt auf 5% festgesetzt. Zusammenfassend ergeben sich folgende Zinsberechnungen:


Für die Beiträge des Jahres 2004


Beginn der Zinspflicht: 1. Januar 2005, Ende der Zinspflicht: 5. Juni 2008 = total 1'235 Tage


Fr. 5'097.60 x 5% / 360 Tage x 1'235 Tage = Fr. 874.40 (gerundet)


Für die Beiträge des Jahres 2005


Beginn der Zinspflicht: 1. Januar 2006, Ende der Zinspflicht: 5. Juni 2008 = total 875 Tage


Fr. 5'097.60 x 5% / 360 Tage x 875 Tage = Fr. 619.50 (gerundet)


Für die Beiträge des Jahres 2006


Beginn der Zinspflicht: 1. Januar 2007, Ende der Zinspflicht: 5. Juni 2008 = total 515 Tage


Fr. 5'409.60.-- x 5% / 360 Tage x 515 Tage = Fr. 386.90 (gerundet)


Für die Beiträge des Jahres 2007


Beginn der Zinspflicht: 1. Januar 2008, Ende der Zinspflicht: 5. Juni 2008 = total 155 Tage


Fr. 2'288.40 x 5% / 360 Tage x 155 Tage = Fr. 49.30 (gerundet)


Die aus diesen Berechnungen resultierenden Zahlen stimmen mit den von der Ausgleichskasse am 5. Juni 2008 verfügungsweise erhobenen Zinsen überein. Es ist darauf hinzuweisen, dass es weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer darauf ankommt, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder der Zahlung trifft (vgl. ZAK 1992 S. 168 E. 4b). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (vgl. BGE 109 V 8). Sie stellen - jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV/IV/EO-Bereich - analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadensnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (vgl. ZAK 1992 S. 167 E. 4b). Die Verzugszinsforderungen sind damit ebenfalls nicht zu beanstanden.


5. (Kosten)


6. (Rechtsmittel)


KGE SV vom 23. Januar 2009 i.S. G. (710 08 267)



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