Ausländerrecht

Kein rechtsmissbräuchliches Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten und die gemeinsamen Kinder


Voraussetzungen für einen Familiennachzug (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 ANAG; E. 4).


Grundsätze des rechtsmissbräuchlichen Familiennachzugs (E. 5).


Vorliegendenfalls sind die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich gegeben (E. 6).


Vorliegendenfalls ist das Familiennachzugsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich (E. 7).


Anforderungen an die Wohnverhältnisse für eine Familie (E. 8).


Voraussetzungen, unter denen ein Familiennachzusgesuch aus finanziellen Gründen abzuweisen ist. Ausführungen zur Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau, der Betreuungskosten für die Kinder, der Erwerbsunkosten, der Kosten für auswärtige Verpflegung, der Steuerschuld und der Mietkosten. Vorliegendenfalls resultiert auf der Einkommensseite ein Überschuss (E. 9).



Sachverhalt

Der aus Kosovo bzw. Serbien stammende 1961 geborene N. K. arbeitete seit 1987 als Saisonier in Rothenburg und Luzern. Im Jahre 1992 wurde ihm im Kanton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Im selben Jahr konnte er seine 1968 geborene aus Serbien stammende Ehefrau, S. K., und ihre drei Töchter R. (geboren am 17. November 1988), S. (geboren am 2. November 1990) und N. (geboren am 28. Januar 1992) nachziehen. In der Schweiz kamen ihre Söhne F. (geboren am 4. September 1993) und K. (geboren am 8. Oktober 1994) sowie ihre Tochter A. (geboren am 6. August 1996) zur Welt. Am 15. Mai 1997 wies die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration, AfM) das Gesuch um Kantonswechsel durch Anmeldung in der Gemeinde E. mit der Begründung ab, die Wohnung sei nicht angemessen und es bestehe eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und massiven Fürsorgeabhängigkeit. Nachdem N. K. schriftlich bestätigt hatte, dass seine Ehefrau und die sechs Kinder nach Jugoslawien abgemeldet würden, bewilligte die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 27. Mai 1997 N. K. den Kantonswechsel. Im Jahre 1998 erteilte ihm die Fremdenpolizei die Niederlassungsbewilligung. Am 6. Mai 1998 stellte N. K. ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten seiner drei Kinder F., K. und A., welches in der Folge ad acta gelegt wurde. Am 4. April 1999 kam sein Sohn I., am 4. Oktober 2000 sein Sohn V. und am 21. Juni 2003 seine Tochter X. zur Welt. Nach einer Verlegung des Wohnsitzes für die Zeit von Januar 2004 bis Mai 2006 nach Basel meldete sich N. K. per 1. Juni 2006 in P. an. Am 19. Juli 2006 stellte N. K. bei der Gemeindeverwaltung P. ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine Kinder R., S., F. und K. und bat um die Zusendung der nötigen Unterlagen. Das entsprechende von N. K. ausgefüllte Gesuchsformular datiert vom 12. Oktober 2006. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 lehnte das AfM die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligungen ab. Das Gesuch wurde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Des Weiteren bestehe vor allem bei den älteren Töchtern ein erhebliches Risiko bei Erreichen der Volljährigkeit sozialhilfeabhängig zu werden. Im Übrigen dürfe der Familiennachzug nicht gestaffelt erfolgen. Gegen diesen Entscheid erhob N. K. am 22. Dezember 2006 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des AfM vom 13. Dezember 2006 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2007 dehnte N. K. das Familiennachzugsgesuch auf alle neun Kinder aus. Er machte geltend, dass das Einkommen für den Bedarf ausreichen würde, da noch das voraussichtliche Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und allfällige Krankenkassenprämienverbilligungen zu berücksichtigen seien. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verweigerte das AfM die Einreisebewilligung für die zehn Familienmitglieder von N. K. Als Begründung wurde angeführt, es bestehe ein grosses Risiko der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Im Übrigen stellte es die Tauglichkeit der Wohnverhältnisse in Frage. Am 16. Juli 2007 reichte N. K. beim Regierungsrat Beschwerde betreffend das ergänzende Gesuch um Familiennachzug ein mit den Anträgen, es seien die Verfügungen des AfM vom 13. Dezember 2006 und vom 2. Juli 2007 vollumfänglich aufzuheben. Der Regierungsrat legte die Beschwerdeverfahren gegen die zwei Verfügungen des AfM zusammen. Mit Beschluss Nr. 342 vom 11. März 2008 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Im Wesentlichen wurde erklärt, dass das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei. Zudem wurde die Höhe des angegebenen Mietzinses für den zusätzlichen Wohnraum bezweifelt. Des Weiteren würde es sich bei den fraglichen Wohnräumen um separate Wohnungen handeln, womit die Familie nicht in einer gemeinsamen abgeschlossenen Wohnung zusammenleben könne. Überdies bejahte der Regierungsrat die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Gegen diesen Beschluss erhob N. K. am 24. März 2008 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Nachzug seiner Ehefrau und seiner neun Kinder unter o/e-Kostenfolge zu bewilligen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht mit, dass ihr Mandant inzwischen ein Haus in H. habe mieten können.



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten. In Art. 126 Abs. 1 AuG (Übergangsbestimmungen) wird festgehalten, dass auf Gesuche, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Vorliegendenfalls reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Nachzug seiner gesamten Familie vor Inkrafttreten des AuG ein, weshalb es nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 zu beurteilen ist.


4.1. Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit auf Schweizer Boden nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Zu beachten ist dabei, dass eine ausländische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet vielmehr die zuständige kantonale Behörde nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Mit der Einräumung freien Ermessens an die zuständige Behörde soll die Zulassungspolitik jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden können (Hans Peter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1967 II, S. 412). So verpflichtet Art. 16 Abs. 1 ANAG die Bewilligungsbehörden, bei ihrer Entscheidung die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn das ANAG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (Ulrich Cavelti, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 121, N 9; Giorgio Malinverni, Kommentar zur (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 69ter aBV, N 57; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, S. 34 ff.). Demzufolge ist jeweils zu prüfen, ob aus Staatsvertrags- oder Landesrecht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann.


4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien bzw. zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Ehefrau und den Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.


4.3. Praxisgemäss kann ein Ausländer, der in der Schweiz nahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht hat, gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. auf Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen (vgl. KGE VV vom 13. Dezember 2006, 810 06 192, E. 3.3.; KGE VV vom 4. September 2002, in: BLVGE 2002/2003, S. 338 E. 4d/aa mit Hinweis auf BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Dabei müssen die in der Schweiz lebenden Verwandten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder aber einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen können. Weiter ist vorausgesetzt, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (BGE 129 II 215 E. 4.1, 124 II 364 E. 1b, mit Hinweisen). Dabei hat der Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit "ihren Eltern" (Plural, also mit Vater und Mutter) zusammen wohnen werden. Die Nachzugsregelung ist mithin auf den Fall von Familien zugeschnitten, in denen beide Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (grundlegend BGE 118 Ib 159 E. 2b; ferner BGE 129 II 14 f. E. 3.1, 126 II 330, E. 2a; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.455/2004, E. 1.1).


4.4. Die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung befasst sich überwiegend mit Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern (vgl. aber BGE 119 Ib 81). Die familiäre Situation, welche dieser Praxis zugrunde liegt, ist damit eine andere als jene von Kindern, deren Eltern sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen. Der Familiennachzug bei Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, stellt jene Familienverhältnisse her, die durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Dem Schutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK) ist für die Beurteilung des Nachzugsrechts entsprechend mehr Beachtung zu schenken, wenn sich beide Elternteile zusammen in der Schweiz aufhalten. Auch erscheint die Missbrauchsgefahr geringer, wenn ein Gesuch zu beurteilen ist, das verheiratete, zusammenlebende Eltern für ihre gemeinsamen Kinder stellen. Die Kriterien, nach denen praxisgemäss das Bestehen eines Nachzugsrechts eines Elternteils allein geprüft wird, können deshalb nicht ohne weiteres auf intakte Familien übertragen werden. Das Bundesgericht hat dabei explizit festgehalten, dass es im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, da es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht und sich ein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug von Kindern nicht rechtfertigen lässt (neuestens BGE 129 II 14 f. E. 3.1.3, mit Hinweisen), bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammen wohnen, keiner besonderen stichhaltigen Gründe (z.B. die Änderung der Betreuungsmöglichkeiten) bedarf, welche die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechts rechtfertigen. Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist deshalb möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.


4.5. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile somit jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt allerdings das Rechtsmissbrauchsverbot (grundlegend BGE 126 II 332 f. E. 3b). Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern von in der Schweiz zusammenlebenden Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (vgl. BGE 126 II 332 f. E. 3b). Gute Gründe für die nachträgliche Familienvereinigung müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a). Rechtsmissbrauch wird bereits dann bejaht, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle spielen könnte, sich aber aus den Umständen ergibt, dass dieses Motiv für die Gesuchstellung von verschwindend geringer Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2001, 2A.220/2001, E. 4a, mit Hinweisen).


5.1. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 716; BGE 131 II 267 E. 4.2, 130 II 135 E. 10.2, 128 II 151 E. 2.1, 127 II 56 E. 5a, grundsätzlich auch BGE 110 Ib 336 ff. E. 3a mit jeweils weiteren Hinweisen). Das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs muss nach den Umständen des Einzelfalls und mit Zurückhaltung beurteilt, darf mithin nicht leichthin angenommen werden. Berücksichtigung findet sodann nur der offensichtliche Missbrauch eines Rechts (vgl. Art. 2 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Wohl ist der direkte Beweis kaum je möglich, weshalb nach der Rechtsprechung Indizien genügen. Erforderlich sind aber klare Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 128 II 151 E. 2.2, BGE 127 II 56 f. E. 5a, je betreffend die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 7 ANAG). Die Frage des Rechtsmissbrauchs bei Nachzugsgesuchen für im Ausland verbliebene gemeinsame Kinder zusammenlebender Eltern kann sich dann stellen, wenn mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne einleuchtenden Grund lange zugewartet wird und den nachzuziehenden Kindern nur noch wenig Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit bleibt. Es erscheint umso weniger glaubwürdig, dass mit dem Gesuch wirklich die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je näher das Alter des Kindes an der Grenze zu 18 Jahren liegt (BGE 126 II 333 E. 3b und E. 4a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Nachzug erst bei Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen und vorher grundsätzlich zulässig ist. Wird um die Zusammenführung sämtlicher Familienmitglieder einige Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ersucht, spielt das Motiv des Zusammenlebens in der Familie angesichts verbleibender Betreuungs- und Erziehungsbedürfnisse naturgemäss regelmässig noch eine gewisse Rolle und kommt ihm entsprechend kaum bloss verschwindend geringe Bedeutung zu. An den von den Behörden zu erbringenden Nachweis eines Rechtsmissbrauchs sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Ausländers (vgl. BGE 122 II 394 E. 4c/cc) nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Fall des Kindernachzugs von getrennt lebenden Eltern, wo triftige Gründe für die nachträgliche Einreise des Kindes aufzuzeigen sind. Bloss dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zu sprechen scheinen, liegt es an ihm, gegen diese Vermutung sprechende Umstände aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.455/2004, E. 2.1).


5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich folgendermassen zusammenfassen (hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.455/2004, E. 2.2): Als rechtsmissbräuchlich hat das Bundesgericht das Familiennachzugsgesuch für eine über 17 Jahre alte Tochter erachtet. Diese war vorher während neun Jahren von ihrer Grossmutter in Mazedonien grossgezogen worden, und nur für ihre beiden älteren Brüder war Jahre zuvor der Nachzug zu den Eltern in der Schweiz organisiert worden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2001, 2A.314/2001). Ebenfalls Rechtsmissbrauch nahm das Bundesgericht im Fall eines Ehepaars an, das seine zwei Kinder während Jahren in der Heimat zurückliess; für den Sohn wurde nie ein Nachzugsgesuch gestellt, für die Tochter erst kurz bevor sie 17 Jahre alt war, ohne dass nachvollziehbare Beweggründe für dieses Zuwarten und den Verzicht auf den Nachzug für den Sohn glaubhaft aufgezeigt worden wären (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, 2A.273/2000). Als rechtsmissbräuchlich erwies sich das Nachzugsgesuch für einen 16 3/4 Jahre alten Sohn. Dieser hatte die ersten vier Jahren in der Schweiz verbracht, woraufhin ihn die Eltern zusammen mit der älteren Schwester in die Türkei zurückschickten, wo er während 12 Jahren von der Grossmutter betreut wurde. Auf den Nachzug der älteren Tochter verzichteten die Eltern (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 1998, 2A.247/1998). Rechtsmissbrauch bejahte das Bundesgericht im Fall eines Nachzugsgesuchs für eine 16jährige Tochter. Diese hatte Jahre zuvor, im Alter von zehn Jahren, bereits einmal zusammen mit ihren beiden Brüdern bei ihren Eltern gewohnt; dies gestützt auf ein Nachzugsgesuch, welches für sie gestellt worden war, damit den beiden knapp 18 bzw. 16 Jahren alten Söhnen die Anwesenheit im Rahmen des Gesamtfamiliennachzugs bewilligt werden konnte. Ein Jahr nach Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligungen hatten die Eltern sie allein wieder in ihr Heimatland zurückgeschickt. Angesichts der gesamten Vorgeschichte musste angenommen werden, dass mit dem Nachzug nicht das familiäre Zusammenleben ermöglicht werden sollte (BGE 119 Ib 81). Das Bundesgericht führt im letztgenannten Urteil (119 Ib 88 f. E 3.a) Folgendes aus : "Hat das Kind, das nachgezogen werden soll, bereits einmal in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung gelebt und ist es danach wieder definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt, besteht eine gewisse Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar nicht um ein familiäres Zusammenleben geht. Die Möglichkeit dazu hätten sie jedenfalls gehabt und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände ersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen." Als rechtsmissbräuchlich erachtete das Bundesgericht ebenso das Nachzugsgesuch einer Mutter für ihren 17jährigen Sohn, der seit seinem zweiten Lebensjahr getrennt von ihr lebte. Es verneinte in diesem Fall das Vorliegen guter Gründe, aus denen die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt würde (BGE 115 Ib 101 E. 3.a).


5.3. Verneint hat das Bundesgericht einen Rechtsmissbrauch bei folgender Konstellation: Die in der Schweiz geborene Tochter eines hier niedergelassenen Ehepaars wurde, anders als weitere Kinder des Ehepaars, ins Heimatland zu den Grosseltern geschickt, wo sie aufwuchs. Als die Tochter gut 15 1/2 Jahre alt war, stellten die Eltern für sie ein Nachzugsgesuch. Es war davon auszugehen, dass ihr eine altersadäquate Fürsorge nunmehr eher in der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern und zwei noch minderjährigen Geschwistern gewährleistet werden könne als bei der Grossmutter im Ausland. Berücksichtigt wurde, dass finanzielle Gründe, die (fehlenden) Betreuungsmöglichkeiten (bei Erwerbstätigkeit beider Eltern) sowie die aufgrund konkreter Umstände bei einem Wechsel zur Unzeit zu befürchtenden schulischen Schwierigkeiten den verlängerten Auslandaufenthalt als nachvollziehbar erscheinen liessen (BGE 126 II 329). Ebenfalls als nicht missbräuchlich gewertet hat das Bundesgericht ein Nachzugsgesuch für einen Sohn, das sieben Wochen vor Erreichen des 18. Altersjahrs gestellt worden war. Der Sohn hatte im Alter von acht bis elf Jahren bereits zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz gewohnt; danach reiste er zusammen mit der Mutter in die Heimat zurück. Der allein in der Schweiz verbliebene Vater beantragte den Nachzug nicht nur für den Sohn, sondern auch für dessen Mutter bzw. seine Ehefrau, welche den Sohn durchwegs betreut hatte; unter solchen Umständen wurde angenommen, dass das Familienleben für die Betroffenen eine wichtige Rolle spielte und dieser Gesichtspunkt somit für das Gesuch nicht nur verschwindend geringe Bedeutung zu haben schien (Urteil 2A.221/2001 vom 30. August 2001). Auch verneint hat das Bundesgericht Rechtsmissbrauch bei einem Nachzugsbegehren für einen Sohn im Alter von 15 3/4 Jahren und eine Tochter im Alter von 14 Jahren, die bereits einmal in der Schweiz gelebt hatten. Der Nachzug wurde für beide Kinder auf einen Zeitpunkt geplant, da sie in einem Alter waren, in dem Jugendliche normalerweise noch einige Zeit im Familienverband leben und die Betreuung der Eltern gerade auch im Hinblick auf die Planung und Vorbereitung des Eintritts ins Berufsleben beanspruchen. Der Aufenthalt in der Schweiz war nur von kurzer Dauer und betraf einen Zeitraum, da die Eltern noch keinen gefestigten Anwesenheitsstatus erworben hatten; die Kinder wurden offensichtlich unter dem Eindruck der im Jahr 1992 eingetretenen beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und insofern nicht freiwillig in die Heimat zu den Grosseltern zurückgeschickt (vgl. zu diesem Aspekt auch BGE 126 II 334 E. 4c). Wegen diesen langjährigen Schwierigkeiten der Eltern in beruflicher und finanzieller Hinsicht konnte auch während längerer Zeit an eine Wiedereinreise der Kinder in die Schweiz nicht gedacht werden. Dabei war nach der Aktenlage zu vermuten, dass die Bestreitung des Familienunterhalts längerfristig nur durch eine Erwerbstätigkeit auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich gewesen sein dürfte, womit sich zusätzlich auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder (in organisatorischer und finanzieller Hinsicht) Probleme ergeben hätten, sofern sie in jüngerem Alter in die Schweiz gezogen wären. Dass die Eltern in einer solchen Situation mit dem Nachzugsbegehren noch zuwarteten, konnte ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Ferner erschien ein weiterer Aufschub des Nachzugs auch aus schulischen Gründen plausibel, wollten doch die Eltern den Abschluss der obligatorischen Schulzeit abwarten (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.455/2004, E. 2.3).


6.1. Der Regierungsrat bejaht gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers seine Familienmitglieder nachziehen zu dürfen, erachtet das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers jedoch als rechtsmissbräuchlich.


6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Unbestritten ist, dass die Ehegatten in der Schweiz zusammen wohnen wollen, so dass sich die Ehefrau grundsätzlich auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen kann. Auch die ledigen Kinder haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen und unter 18 Jahren sind. Aus den Akten geht hervor, dass die neun Kinder des Beschwerdeführers mit den Eltern zusammen wohnen werden und ledig sind. Für die Beurteilung der Altersfrage beim Nachzug von Kindern stellt die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab (BGE 124 II 361 E. 4.b, 120 Ib 262 f. E. 1.f, 118 Ib 156 f. E. 1.b). Am 19. Juli 2006 stellte N. K. bei der Gemeindeverwaltung P. ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine Kinder R., S., F. und K. Das entsprechende ausgefüllte Gesuchsformular datiert vom 12. Oktober 2006. In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2007 dehnte N. K. das Familiennachzugsgesuch auf alle neun Kinder aus. Im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchseinreichung war noch keiner seiner neun Kinder 18 Jahre alt. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich gegeben.


7.1. Zu prüfen ist folglich, ob das Gesuch des Beschwerdeführers für den Nachzug seiner Ehefrau und seiner Kinder rechtsmissbräuchlich ist.


7.2. Der Regierungsrat qualifiziert das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich. Dies wird vor allem damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst acht Jahre nach dem am 6. Mai 1998 für drei Kinder gestellten Familiennachzugsgesuch erneut ein Familiennachzugsgesuch gestellt habe, wobei auch dieses nicht die gesamte Familie, sondern nur die Ehefrau und vier Kinder umfasst habe. Erst nach Abweisung dieses Gesuches habe der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch auf alle Familienmitglieder ausgeweitet. Aus dem Umstand, dass das erste Gesuch kurz vor dem 18. Geburtstag der ältesten Tochter und zunächst nur für diese und drei weitere Kinder und somit gestaffelt gestellt worden sei, wird abgeleitet, dass nicht das Zusammenleben mit der Gesamtfamilie, sondern lediglich der Einbezug gewisser Kinder in die Niederlassungsbewilligung angestrebt werde, um diesen die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Dieser Verdacht werde überdies durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschwerdeführer erst viele Jahre nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung das Gesuch um Familiennachzug gestellt und er die betreuungsbedürftigen jüngeren Kinder in seinem ersten Familiennachzugsgesuch vom 12. Oktober 2006 nicht miteinbezogen habe. Auch das Familiennachzugsgesuch vom 6. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer nur zugunsten seiner drei Kinder F., K. und A. gestellt. Der Beschwerdeführer vermöge nicht hinreichend zu begründen, wieso er mit Gesuch vom 12. Oktober 2006 zuerst seine Ehefrau und die älteren Kinder habe nachziehen wollen. Es könne auf jeden Fall festgehalten werden, dass es nicht Gründe für eine altersgerechte Betreuung und Erziehung gewesen seien, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, dieses Nachzugsgesuch zu stellen. Deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine jüngsten Kinder nach bewilligter Einreise wieder in den Kosovo zurückschicken würde. Zudem führe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Gemeindeverwaltung P. vom 19. Juli 2006 sinngemäss aus, er erachte die Zukunftsaussichten für seine Kinder in der Schweiz als viel besser als im Kosovo.


7.3. An dieser Stelle soll auf die verschiedenen Gesuche des Beschwerdeführers, die Aussagen anlässlich der heutigen Verhandlung sowie die sich in den Akten befindenden Bestätigungen diverser Personen eingegangen werden.


7.4. Im Jahre 1992 wurde dem Beschwerdeführer im Kanton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Im selben Jahr konnte er seine Ehefrau und ihre drei Töchter nachziehen. In der Schweiz kamen drei weitere Kinder zur Welt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers machte sein damaliger Arbeitgeber im Kanton Luzern Konkurs, so dass er eine andere Arbeit suchen musste, welche er im Kanton Basel-Landschaft fand. Am 15. Mai 1997 wies die Fremdenpolizei das Gesuch um Kantonswechsel mit der Begründung ab, die Wohnung sei nicht angemessen und es bestehe eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und massiven Fürsorgeabhängigkeit. Nachdem N. K. am 26. Mai 1997 schriftlich bestätigt hatte, dass seine Ehefrau und die sechs Kinder nach Jugoslawien abgemeldet würden und das Schreiben seiner Arbeitgeberin, worin diese den von der Fremdenpolizei errechneten Nettolohn monierte, nicht als Rekurs zu betrachten sei, bewilligte die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 27. Mai 1997 N. K. den Kantonswechsel.


Im Jahre 1998 erteilte ihm die Fremdenpolizei die Niederlassungsbewilligung. Am 6. Mai 1998 stellte N. K. ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten seiner drei Kinder F., K. und A. Die Ehefrau war im Gesuch nicht aufgeführt. Als Grund dafür gab er eine Trennung von der Frau an. Nachdem N. K. der schriftlichen Aufforderung der Fremdenpolizei, bei dieser vorzusprechen, nicht nachgekommen war, wurde das Familiennachzugsgesuch ad acta gelegt. In den Jahren 1999, 2000 und 2003 kamen drei weitere Kinder zur Welt. Nach einer Verlegung des Wohnsitzes zwischen Januar 2004 und Mai 2006 nach Basel meldete sich N. K. per 1. Juni 2006 in P. an.


Am 19. Juli 2006 stellte N. K. bei der Gemeindeverwaltung P. ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine Kinder R., S., F. und K. und bat um die Zusendung der nötigen Unterlagen. Das entsprechende ausgefüllte Gesuchsformular datiert vom 12. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er schon seit ca. 10 Jahren von seiner Familie getrennt lebe. Er besuche sie zwar zwei bis drei Mal pro Jahr, aber die Einsamkeit "zerdrücke" ihn. Er liebe seine Frau und seine Kinder über alles. Das Schönste für ihn wäre, wenn seine Kinder, für die er das Gesuch gestellt habe, in der Schweiz leben könnten. Er wünsche sich, ihnen die Möglichkeit bieten zu können, in der Schweiz eine gute Schulausbildung absolvieren zu können. Er sei ein Familienmensch und ertrage es nicht mehr, das ganze Jahr von seiner Familie getrennt zu sein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 lehnte das AfM die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligungen ab. Es wurde ausgeführt, dass N. K. nicht vorwiegend eine (Teil-)Vereinigung der Familie anstrebe, sondern überwiegend wirtschaftliche Interessen der Grund für die Einreichung des Gesuchs gewesen sein dürften. Damit wurde das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Des Weiteren bestehe vor allem bei den älteren Töchtern ein erhebliches Risiko, bei Erreichen der Volljährigkeit sozialhilfeabhängig zu werden. Im Übrigen dürfe der Familiennachzug nicht gestaffelt erfolgen. In der Beschwerdebegründung vom 2. März 2007 dehnte N. K. das Familiennachzugsgesuch auf alle neun Kinder aus.


7.5. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben von M. W., Geschäftsführer der R. AG, welches am 31. März 2008 beim Kantonsgericht eingegangen ist, eingereicht. M. W. führt darin aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2005 in verschiedenen Temporäreinsätzen für das Büro R. AG gearbeitet habe. Bereits kurz nach seinem ersten Stellenantritt im Februar 2005 habe er den Wunsch geäussert, seine Ehefrau und seine neun Kinder in die Schweiz zu holen. Sie hätten gemeinsam nach Lösungen gesucht. Er habe dabei mehrmals für den Beschwerdeführer beim AfM angerufen und sich nach Möglichkeiten für einen Familiennachzug erkundigt. Vom AfM habe er jedoch stets die Auskunft erhalten, die Wohnung sei nicht genügend gross und das Einkommen des Beschwerdeführers zu tief, so dass es keine Möglichkeit für einen Familiennachzug gebe. Diese Auskünfte habe er dem Beschwerdeführer weitergeleitet und ihm geraten, mangels Aussichten auf Erfolg von einem Gesuch abzusehen.


In den Akten findet sich des Weiteren ein Schreiben von S. und K. S., xxx-Strasse, P., vom 9. April 2008, worin K. S. erklärt, dass er den Beschwerdeführer erstmals im März 2006 getroffen habe. Da er bei der Gemeinde P. tätig sei, sei der Beschwerdeführer mit einem Teil seiner Anliegen, wie das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Begleichung der Steuerrechnung, an ihn gelangt. Unterdessen würden er und seine Ehefrau den Beschwerdeführer auch privat regelmässig treffen. Im Herbst sei der Beschwerdeführer dann auch auf das Thema des Familiennachzugs zu sprechen gekommen. Dabei habe er unter anderem erklärt, dass er bereits zwei verschiedene Advokaten bezahle, um zu ermöglichen, dass seine Familie in die Schweiz ziehen könne. Er habe jeweils versucht, den Forderungen des AfM (eine grössere Wohnung und ein Arbeitsvertrag für seine Ehefrau) nachzukommen. Nun werde die Betreuung der jüngsten Kinder in Frage gestellt. S. S. stelle sich für die Betreuung der drei kleinsten Kinder zur Verfügung.


Herr M. G., wohnhaft an der yyy-Str. in W. und Freund des Beschwerdeführers, erklärt in seiner Bestätigung vom 28. Mai 2008, dass er den Beschwerdeführer seit gut zehn Jahren kenne. Seit er ihn kenne, spreche der Beschwerdeführer davon, wie sehr er unter der Trennung von seiner Familie leide. Er habe immer davon gesprochen, dass er irgendwann genug Geld verdienen werde, damit seine Familie endlich wieder zu ihm in die Schweiz kommen könne. S. J. führt in seiner Erklärung vom 27. Mai 2008 aus, dass er den Beschwerdeführer seit ihrer gemeinsamen Arbeitszeit bei der V. AG (ca. ab 1997) kenne. Der Beschwerdeführer habe ihm damals erklärt, dass er wegen eines Stellenverlusts gezwungen gewesen sei, seine Familie in das Heimatland zurückzuschicken. Nach seiner Einschätzung habe der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern. Er habe all die Jahre ohne seine Familie sehr gelitten und während des Kriegs sei er beinahe krank vor Sorge um seine Familie geworden.


7.6. Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt der 1967 geborene M. G., dass er seit 20 Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohne. Seine Ehefrau sei 1992 in die Schweiz gekommen. Ihre Kinder seien 11 und 13 Jahre alt. Er habe eine Arbeit, wobei er im Moment wegen eines Unfalles arbeitsunfähig sei. Er komme aus einem Dorf im Kosovo, welches nahe beim Dorf des Beschwerdeführers liege. Er kenne den Beschwerdeführer schon lange und habe mit ihm schon Kontakt gehabt, als dieser noch in Luzern gewohnt habe, wo er auch die Ehefrau des Beschwerdeführers kennengelernt habe. Die Kinder kenne er auch, weil er sich mit ihnen in den Ferien im Kosovo treffe. Auf Frage des Vizegerichtspräsidenten erklärt M. G., dass die Kinder auch ihn gefragt hätten, wann ihre Aufenthaltsbewilligung "bereit" sei. Sie würden ihre Zukunft in der Schweiz sehen. Der Beschwerdeführer befasse sich seit langem damit, seine Familie nachziehen zu können. Aber es habe immer Probleme wegen der Wohnung gegeben und weil seine Ehefrau keine Arbeitsstelle gehabt habe.


S. S., geboren 1960 und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, erklärt an der Verhandlung, dass ihr Ehemann den Beschwerdeführer im März 2006 kennengelernt habe. Kurz später habe sie ihn kennengelernt. Unterdessen sei der Beschwerdeführer ein Kollege von ihr. Er habe sie besucht, sie hätten sich zum Essen getroffen und sie hätten auch gemeinsame Ausflüge unternommen. Sie höre den Beschwerdeführer circa einmal wöchentlich. Sie wisse durch die Schilderungen des Beschwerdeführers, was er alles unternommen habe, um seine Familie nachziehen zu können. Auf Frage des Vizegerichtspräsidenten, weshalb die Kinder noch nicht in der Schweiz seien, antwortet sie, dass der Beschwerdeführer auch nicht über die richtigen Informationen verfügt habe.


S. K., Bruder des Beschwerdeführers, führt anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass er seit 1988 in der Schweiz wohne. Er, seine Ehefrau und ihre gemeinsamen vier Kinder (geboren 1994, 1995, 1998 und 2000) würden in N. wohnen. Sie seien nie fürsorgeabhängig gewesen. Seine Ehefrau arbeite nicht. Seine Kinder würden mit den Kindern des Beschwerdeführers während ihren Ferien im Kosovo spielen. Die Kinder des Beschwerdeführers wünschten in die Schweiz kommen zu können. Die Familie zerbreche, wenn die Ehefrau und die Kindern nicht nachziehen könnten.


Der Beschwerdeführer führt an der Verhandlung aus, dass er mit seiner Familie, nachdem diese in den Kosovo habe zurückkehren müssen, Probleme gehabt habe. Seine Ehefrau denke, dass sie von den Behörden "abgeschoben" worden seien, weil er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Als er nach dem Konkurs seines Arbeitgebers in Luzern eine Stelle im Baselland gefunden habe, sei er am Anfang jeden Tag von Luzern nach E. (neuer Arbeitsort) gependelt. Nach einem Jahr sei ihm schriftlich mitgeteilt worden, dass ihm die Bewilligung nur erteilt werde, wenn die Ehefrau und die Kinder zurück in die Heimat gehen würden. Seine Ehefrau denke, er habe sie nicht mehr gewollt. Auf die Frage, weshalb er nicht früher versucht habe, die Familie nachzuziehen, erklärt der Beschwerdeführer, er habe es während der Kriegszeit probiert. Das sei eine sehr schwierige Zeit gewesen. Das Telefon habe nicht mehr funktioniert. Er sagt aus, dass er bis vor zwei Wochen für einen Monat Ferien bei seiner Familie verbracht habe. Er telefoniere täglich mit seiner Familie. Seine zwei ältesten Töchter würden Deutsch sprechen. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in die Schweiz kommen wollen.


7.7. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1997 nicht freiwillig von seiner Ehefrau und den sechs Kindern trennte, da ihm der Kanton Baselland, wo er seine neue Stelle gefunden hatte, die Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung erteilte, dass seine Familie in das Heimatland zurückkehre. Der Beschwerdeführer erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er nach der Rückkehr seiner Familie mit dieser oder zumindest mit seiner Ehefrau Probleme gehabt habe. Diese sei davon ausgegangen, die Ehefrau und die Kinder hätten keine Bewilligung erhalten, weil er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen oder er sie nicht mehr wolle. Auch musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse im Jahre 1997 unmissverständlich klar sein, dass er aufgrund der Wohn- und finanziellen Verhältnisse keine Bewilligung für sämtliche Familienmitglieder erhalten würde. Dies erklärt, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ein Familiennachzugsgesuch - welches nicht weiterverfolgt wurde - nur zu Gunsten seiner drei Kinder F., K. und A. stellte.


Entgegen der Ansicht des Regierungsrates kann auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst viele Jahre nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung das Gesuch um Familiennachzug gestellt und er die betreuungsbedürftigen jüngeren Kinder in seinem ersten Familiennachzugsgesuch vom 12. Oktober 2006 nicht miteinbezogen hat, kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden. In Anbetracht, dass sich nach dem Jahre 1998 weder die Wohn- noch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlichen veränderten und in den Jahren 1999, 2000 und 2003 drei weitere Kinder zur Welt kamen, wodurch die Anforderungen an die Bewilligung eines Familiennachzugs stiegen und dieser noch aussichtsloser erscheinen musste, ist es durchaus sachlich erklärbar, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren kein Gesuch gestellt hat. Auch die Tatsache, dass er im Juli 2006 nur ein Gesuch für die vier in den Jahren 1988, 1990, 1993 und 1994 geborenen Kinder gestellt hat, ist verständlich. Aufgrund der Vorgeschichte und der Anfrage von M. W. war dem Beschwerdeführer klar, dass seine finanziellen Mittel und die Wohnung für die ganze Familie nicht hinreichend sein würden. Unter diesem Blickwinkel kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er nur für die älteren Kinder und nicht auch für die kleineren Kinder und seine Ehefrau ein Gesuch stellte. Zumindest die zwei ältesten Kinder hätten durch eine Arbeitsaufnahme die Möglichkeit gehabt, die finanziellen Verhältnisse so zu verbessern, dass ein Nachziehen der restlichen Familienmitglieder eine gewisse Chance gehabt hätte. Als ihm dann mitgeteilt wurde, dass keine Staffelung möglich sei, stellte er ein Gesuch für die restlichen Familienmitglieder. Aufgrund dieser Umstände ist sachlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer so lange mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs zugewartet und dieses dann auch vorerst nicht für alle Familienmitglieder gestellt hat. Zudem ist auch noch anzumerken, dass die Aussagen der heute vor Gericht erschienen Auskunftspersonen und die schriftlichen Bestätigungen diverser Personen auch den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer immer den Wunsch hatte, die Familie zusammenzuführen, er aber aufgrund der zahlreichen Familienmitglieder und der Wohn- und finanziellen Verhältnisse lange davon absah, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Auch all seine aktenkundigen Bemühungen, in Bezug auf die Wohnung und finanziellen Verhältnisse die jeweiligen vom AfM gestellten Anforderungen zu erfüllen, untermauern diesen Wunsch. Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers ist damit nicht rechtsmissbräuchlich.


8.1. Der Regierungsrat verweigerte die Erteilung der Bewilligung für den Familiennachzug auch mit der Begründung, dass die Wohnverhältnisse ungenügend seien. Zweck des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG verdeutlicht die Ausrichtung des Gesetzes auf die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Insofern entspricht es der gesetzlichen Regelung, wenn vom niedergelassenen Ausländer verlangt wird, dass er über eine Wohnung verfügt, die dafür taugt, die Gesamtfamilie zu beherbergen. Hingegen ist fraglich, ob auch gefordert werden darf, dass sie der Anforderung von Art. 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BVO entsprechen muss (BGE 119 Ib 86 f. E 2.c). Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, dass die Wohnung nicht die Anforderungen gemäss Art. 39 BVO erfüllen muss. In diesem Sinne führt auch der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschluss in der Erwägung 6.a aus, dass kaum verlangt werden könne, dass die Wohnung den Anforderungen entsprechen müsse, wie sie für Jahresaufenthalter in Art. 39 BVO festgelegt seien, da zum einen die BVO nicht für niedergelassene Ausländer gelte und zum anderen könne ein qua Gesetz eingeräumtes Recht nicht auf dem Verordnungsweg beschnitten werden, es sei denn, das Gesetz selbst sehe dies ausdrücklich vor. Diesbezüglich hält auch das Bundesgericht fest, es entspreche der gesetzlichen Regelung, wenn vom niedergelassenen Ausländer verlangt werde, dass er über eine Wohnung verfüge, die dafür tauge, die Gesamtfamilie zu beherbergen. Hingegen sei fraglich, ob auch gefordert werden dürfe, dass sie der Anforderung von Art. 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BVO entspreche (BGE 119 Ib 86 f. E. 2 c). In concreto wurde diese Frage im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid aber offen gelassen, da sich die Wohnvoraussetzungen jedenfalls als genügend erwiesen.


Nach dem Gesagten erweisen sich die Anforderungen, welche sich aus der Begrenzungsverordnung ergeben, bei Vorliegen eines Anspruches auf Familiennachzug als unbeachtlich, soweit sie über das vom Gesetzeszweck verlangte Mass hinausgehen. Gemäss Art. 39 Abs. 2 BVO ist in einem Anwendungsfall dieser Norm eine Wohnung als angemessen zu betrachten, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten. In der Praxis der kantonalen Fremdenpolizei wird dieser Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass neben einem Raum als Wohn-, Ess- und Arbeitszimmer und einem Raum als Elternschlafzimmer je ein Zimmer für Kinder ab 16 Jahren zur Verfügung stehen sollen; Kinder von 10 bis 16 Jahren können danach - wenn möglich mit Geschwistern gleichen Geschlechts - zu zweit ein Zimmer belegen. Diese Vorgaben können - wie bereits erörtert - nicht im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung auf einen Fall übertragen werden, der in den Geltungsbereich von Art. 17 Abs. 2 ANAG fällt. Diese Bestimmung erfordert allein, dass die Gesamtfamilie zusammen wohnt. Selbstverständlich müssen die räumlichen Verhältnisse für alle Familienangehörigen einzeln zumutbar sein. Dem entsprechenden Anforderungsprofil können zunächst durchaus die in der entsprechenden Wohngegend üblichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden; bei der Angemessenheitsprüfung sind aber gegebenenfalls auch subjektive Gesichtspunkte zu beachten, d.h. es darf von reduzierten subjektiven Erwartungen der Betroffenen, welche der vom Herkunftsland her gewohnten Wohnsituation entsprechen, nicht ohne weiteres abstrahiert werden. Dass die Ansprüche auf Wohnungskomfort bei Ausländern oft wesentlich geringer sind, sollte daher in die Angemessenheitsabwägung der Wohnung miteinbezogen werden (Kaspar Traub, Familiennachzug im Ausländerrecht, Basel 1992, S. 99). Die Vorstellung des familiären Zusammenlebens, welche für den Gesetzgeber bei der Statuierung des Familiennachzugsrechts wegleitend war, bedingt darüber hinaus, dass die Anordnung bzw. die Entfernung der einzelnen Wohnräume ein tatsächliches Familienleben nicht erheblich behindert. Zu weit führen würde es indessen, wenn verlangt würde, dass die zur Beherbergung der Familie bestimmten Räume eine in sich geschlossene Einheit - also eine Wohnung im herkömmlichen Sinn - darstellen müssen (VGE Nr. 119 vom 15. November 1995 i.S. A.A., A.H., A.H., A.G. und A.I., in: BLVGE 1995 S. 179 ff.).


8.2. Vorliegendenfalls reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 einen Mietvertrag für ein Haus mit 4 1 / 2 Zimmern (90 m 2 ) in H. ein. Im Mietvertrag wird ausgeführt, dass zwei Dachzimmer auf eigene Regie im Dachgeschoss in Stand gesetzt werden könnten, so dass 6 1 / 2 Zimmer resultieren würden. Der Mietzins beträgt exkl. Nebenkosten Fr. 500.--. Die Renovation ist auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 27. Oktober 2008, dass er anfangs November 2008 mit den Renovationsarbeiten anfangen werde und er ohne weiteres in einem der Räume eine Trennwand einziehen könne, so dass 7 abgeschlossene Zimmer vorhanden wären. Der heutige Augenschein hat ergeben, dass das Haus über einen Keller (mit Zentralheizung), ein Erdgeschoss mit Küche und Essplatz und einem Zimmer verfügt. Im ersten Obergeschoss befinden sich ein kleines Bad/WC und drei Zimmer. Letztgenannte sind zum Teil durch Wände, zum Teil durch Vorhänge voneinander getrennt. Um vom 1. in das 2. Obergeschoss zu gelangen, muss man im ersten Obergeschoss durch das Bad/WC gehen. Im zweiten Obergeschoss (Dachgeschoss) befinden sich ein sehr grosser noch nicht renovierter offener Raum (Dachbalken sichtbar) und zwei Zimmer, in denen bereits eine Decke hineingezogen wurde.


8.3. Das Kantonsgericht gelangt aufgrund des heutigen Augenscheins zum Schluss, dass das besichtigte Mietobjekt unter Berücksichtigung der zwei Dachzimmer und des grossen Raumes im Dachgeschoss als knapp tauglich bezeichnet werden kann, die elfköpfige Familie zu beherbergen, wobei sicherlich noch weitere Renovationsarbeiten notwendig sind.


9.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch aus finanziellen Gründen abzuweisen ist. Für die Zulässigkeit der Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Familiennachzugs aus finanziellen Gründen verlangt das Bundesgericht konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b, 81 E. 2e). Weiter darf auch nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Ergänzend hat das Bundesgericht auf die gesetzliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB verwiesen (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3c S. 7, 81 E. 2e S. 88). Mit Blick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB muss dies erst recht unter Ehegatten gelten. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 9 E. 3c).


9.2. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit besteht, ist, ob der Beschwerdeführer und allfällige Familienmitglieder ein Einkommen erzielen, das den Anspruch auf Sozialhilfe übersteigt. Falls ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, können der Beschwerdeführer und seine Familie jederzeit ein Gesuch um Sozialhilfeunterstützung stellen. Auf dieses Recht können sie auch nicht zum Vornherein verzichten. Demgemäss ist der Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie anhand der Sozialhilfegesetzgebung zu berechnen (KGE VV vom 6. August 2008, 810 08 95, E. 2.4). Da es um die Bestimmung künftiger Auslagen (wie beispielsweise Gesundheitskosten) geht, deren Höhe immer nur im Nachhinein sicher bestimmt werden kann, sind dabei gewisse Schematisierungen unvermeidlich.


9.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen für November und Dezember 2008 ein und erklärte, dass er ab Oktober 2008 neu über die Firma P. AG arbeite und von dieser entlöhnt werde, wobei der Lohn bei der genannten Firma etwas höher als bei der ehemaligen Firma sei. Des Weiteren wurde ein Schreiben der F. GmbH vom 23. Januar 2009 eingereicht, in welchem bestätigt wurde, dass für die Ehefrau und die Töchter R. und S. eine Arbeitsstelle im Bereich der allgemeinen Reinigung zur Verfügung stehe.


9.4. Wie aufzuzeigen sein wird, kann hier offen gelassen werden, ob das Einkommen der Kinder zu berücksichtigen ist. Ebenso kann darauf verzichtet werden, eine allfällige Erhöhung des Einkommens des Beschwerdeführers aufgrund der Zusammenarbeit mit der Firma P. AG zu prüfen. Wie vom Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 24. September 2008 zugestanden, ist nach Einreichung des Arbeitsvertrages und des ins Recht gelegten Gesuchs um Erteilung einer Arbeitsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Aargau vom 22. August 2008 das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3.c). Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der F. GmbH in Rheinfelden und der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2008 betreffend eine 100%-Stelle als Raumpflegerin wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'150.--, zuzüglich 13. Monatslohn, vereinbart.


Das Einkommen der Familie sieht somit folgendermassen aus:


9.5. Auf der Ausgabenseite macht der Regierungsrat geltend, dass mit Ausgaben in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.-- für die Betreuung der jüngeren Kinder zu rechnen sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat vor allem der Bruder des Beschwerdeführers, der mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen vier Kindern im Alter zwischen 9 und 15 Jahren in der Nachbarsgemeinde N. wohnt, glaubhaft dargetan, dass seine Ehefrau bereit sei, die notwendige Betreuung der jüngeren Kinder des Beschwerdeführers unentgeltlich zu übernehmen. Auch M. G. hat ausgesagt, er und seine erwerbstätige Ehefrau seien im Rahmen des Möglichen bereit, bei der Betreuung zu helfen. S. S. hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass sie z.B. bereit sei, unentgeltlich einen fixen Tag pro Woche die Kinder zu hüten und zusätzlich bei Bedarf auch mit ihrem Auto (Platz für sieben Personen) die Kinder zum Arzt oder sonst wohin hinzufahren. Die unentgeltliche Betreuung der jüngeren Kinder ist somit gesichert.


9.6. Wie in der Urteilserwägung 9.2 bereits ausgeführt, ist der Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie anhand der Sozialhilfegesetzgebung zu berechnen. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss unter dem Titel "Erwerbsunkosten" Fr. 250.-- und für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.-- aus. Zudem macht er in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 geltend, dass sich bei Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch bei ihr Erwerbsunkosten und Kosten für auswärtige Verpflegung rechtfertigen würden.


Gemäss § 6 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Nach § 8 SHV deckt der Grundbedarf pauschal die Aufwendungen ab für Nahrung und auswärtige Verpflegung, Kleidung und Berufsbekleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und TV-Gebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie deren Selbstbehalte, U-Abo, Unterhalt von Velo oder Mofa, Haustiere, Hobbies, Spielsachen, Geschenke, Vereinsbeiträge und Ähnliches. Gemäss § 15 lit. c SHV gelten als weitere notwendige Aufwendungen ausserordentliche Erwerbsunkosten.


Aus § 8 SHV ist somit ersichtlich, dass der Grundbedarf auch die auswärtige Verpflegung, die Berufsbekleidung und das U-Abo enthält. Daraus folgt, dass anders als in der Bedarfsrechnung des Regierungsrates bei der Ausgabenseite zum Grundbedarf grundsätzlich keine Kosten für auswärtige Verpflegung und für Erwerbsunkosten eingesetzt werden dürfen, ausser es handle sich um ausserordentliche Erwerbsunkosten im Sinne von § 15 lit. c SHV.


Dass der Regierungsrat in seiner Bedarfsberechnung Fr. 250.-- für die Erwerbsunkosten aufführt, lässt sich wohl mit dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden und in der Zwischenzeit aufgehobenen § 14c Abs. 2 lit. g SHV erklären. Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 SGH hat sich nicht verändert; hingegen wurde § 14c Abs. 2 lit. g SHV per 1. Januar 2007 ersatzlos gestrichen. Dieser sah unter dem Titel "Erweiterte Bedarfsberechnung" den Betrag von Fr. 250.-- pro Monat bei einem Vollzeit-Erwerbseinkommen oder der verhältnismässige Anteil davon bei einem Teilzeit-Erwerbseinkommen als anrechenbare Ausgabe vor. Unverändert ist hingegen § 15 lit. c SHV geblieben, der als weitere notwendige Aufwendung insbesondere die ausserordenltichen Erwerbsunkosten nennt.


Nach § 7 SHG sind für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern (Abs. 1). Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (Abs. 2). Der Regierungsrat legt freie Einkünfte sowie freie Vermögensbeträge fest (Abs. 3). § 16 SHV regelt, was als freie Einkünfte gilt. Auch diese Bestimmung lautete vor und nach dem 1. Januar 2007 gleich. Damit kann festgehalten werden, dass § 14c Abs. 2 lit. g SHV per 1. Januar 2007 gestrichen wurde, ohne dass als Ausgleich die freien Einkünfte geändert wurden, was den Schluss zulässt, dass bei der Berechnung der Bedarfsberechnung zumindest die Berücksichtigung von Fr. 250.-- als unzulässig erscheint (vgl. dazu auch Michael Hohn/Ueli Tecklenburg, Die neuen Sozialhilfe-Richtlinien in der Praxis, in: ZeSo 1/2005 S. 18 ff.; vgl. SKOS-Richtlinien 04/05 C.1-4, 12/05 H.1-1, 04/05 H.1-1. Dabei ist festzuhalten, dass die SKOS-Richtlinien im Gegensatz zu Rechtsnormen lediglich Empfehlungen zu Handen der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe sind. Verbindlichkeit erlangen die Richtlinien erst durch ihre Übernahme in die kantonalen bzw. kommunalen Gesetzeswerke. Die SKOS-Richtlinien werden vom SHG im Gegensatz zum früher geltenden Fürsorgerecht nicht mehr für verbindlich erklärt. Sie werden lediglich als Orientierungshilfen genannt [KGE VV vom 22. August 2007, 810 07 143, E. 8.2.3; vom 20. November 2002, 810 2002 253, E. 5.a und 5.b; vom 5. Februar 2003, 810 2002 154, E. 3]). Inwieweit auch die Berücksichtigung des Betrages für die auswärtige Verpflegung in Anbetracht des Wortlautes von § 8 SHV rechtens ist, kann hier - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen gelassen werden.


9.7. Der Regierungsrat geht von einer Steuerschuld monatlich (Basel-Stadt) von Fr. 535.-- aus. Unter Berücksichtigung der Steuern in H., der Tatsache, dass für die Besteuerung des Einkommens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der Einheitstarif mit Vollsplitting anwendbar ist und für jedes Kind, bei welchem die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt sind, Fr. 750.-- vom berechneten Steuerbetrag abgezogen werden können, kommt das Kantonsgericht jedoch auf eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 300.--.


9.8. Gemäss Mietvertrag betragen die Mietkosten ohne Nebenkosten Fr. 500.--. Als Nebenkosten erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Dabei ist anzumerken, dass - wie später aufgezeigt wird - auch weit höhere Mietkosten nicht zu einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führen würden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft dargetan, dass sie einige Bekannte und Freunde haben, die fähig und bereit sind, unentgeltlich bei der Renovation des Hauses mitzuhelfen, womit auch die Renovationskosten nicht als besonders hoch einzuschätzen sind.


Die Bedarfsberechnung sieht somit folgendermassen aus:


9.9. Aus der Gegenüberstellung der Einkommensseite und der Bedarfsberechnung resultiert ein Überschuss von Fr. 3'475.--. Auch für den Fall, dass für die Ehefrau und den Beschwerdeführer Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung und/oder ein gewisser Betrag als freie Einkünfte nach § 16 SHV eingesetzt würden sowie aufgrund der Renovations- und Nebenkosten höhere Kosten für das Wohnen anfallen würden, liegt vorliegendenfalls keine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG vor.


9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers nicht rechtsmissbräuchlich ist, das in Augenschein genommene Haus tauglich ist, die elfköpfige Familie zu beherbergen und keine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit vorliegt, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist.


10.1. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 2'360.-- nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.


10.2. Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, A. H., macht in seiner Honorarnote vom 27. Januar 2009 für die Zeit vom 20. Oktober 2008 bis zum 27. Januar 2009 einen Aufwand von 14.27 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 165.-- (alles exkl. MWST) geltend. Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, N. H., macht in ihrer Honorarnote vom 13. November 2008 für die Zeit vom 17. März 2008 bis zum 30. Oktober 2008 einen Aufwand von Fr. 11.17 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 315.70 (alles exkl. MWST) geltend. Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat der Regierungsrat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, A. H., eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'016.15 und der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, N. H., eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'343.50 (jeweils inkl. Auslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


10.3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat wurden im angefochtenen Regierungsratsbeschluss dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Honorarnote vom 12. November 2008 hat die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, N. H., einen Aufwand von 29.92 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 570.20 (alles exkl. MWST) in Rechnung gestellt. Betreffend die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Sache zur neuen Entscheidung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.


KGE VV vom 28. Januar 2009 i.S. N. K. (810 08 124/DIE)



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