Ausländerrecht

Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts wegen Strafregistereinträgen


Ein Landratsbeschluss betreffend Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts kann mit Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Kantonsgericht angefochten werden (§§ 32 Abs. 1, 32 Abs. 5 VPO; E.1).


Eine Angemessenheitsprüfung im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Landrates betreffend Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts ist ausgeschlossen (§ 35, 45 Abs. 1 VPO; E. 2).


Bezüglich des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung. Das Bundesrecht enthält Mindestvorschriften. Die Kantone regeln die Einbürgerung von Ausländern im Rahmen dieser Mindestvorschriften; sie können höhere Anforderungen stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorsehen (Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 12 ff. eidg. BüG, §§ 6, 10 Abs.1, 11 Abs. 2 kant. BüG; E. 3 und 5.1).


Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs aufgrund von Strafregistereinträgen, d.h. eines getrübten Leumundes ist gesetzeskonform. Eine Differenzierung nach Art und Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehens würde in der Praxis zu Unterscheidungen führen, die schwer zu handhaben sind, und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung zuwiderlaufen (§ 10 Abs.1 kant. BüG; E.5).



Sachverhalt

A., türkischer Staatsangehöriger, geboren 1986 in Basel, ledig, ist seit 1. Mai 1999 in Binningen wohnhaft. Am 16. Februar 2006 stellte er ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das Bundesamt für Migration erteilte ihm am 26. Juli 2006 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft nach Art. 13 BüG. Am 10. November 2006 beschloss die Bürgergemeindeversammlung Binningen die Aufnahme von A. in das Gemeindebürgerrecht von Binningen. Im Hinblick auf die Erteilung des Kantonsbürgerrechts bzw. bei den Vorarbeiten zum Landratsantrag wurden Erhebungen über den Leumund von A. getroffen. Diese ergaben, dass A. am 23. April 2007 wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagesansätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt worden ist. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft dem Landrat die Ablehnung des Gesuchs von A. mit der Begründung, dass gestützt auf die Verurteilungen, insbesondere wegen des Vergehens von Art. 90 Abs. 2 SVG die Einbürgerungsvoraussetzung des guten strafrechtlichen Leumunds nach § 10 Abs. 1 kant. BüG bei A. nicht vorliege. Der Landrat behandelte das Einbürgerungsgesuch an seiner Sitzung vom 11. September 2008 und verweigerte mit 71 zu 7 Stimmen bei 6 Enthaltungen dem Gesuchsteller die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Gegen diesen Entscheid des Landrates hat A., beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben.



Erwägungen

1. Der angefochtene Beschluss des Landrates über die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts kann mit Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Kantonsgericht angefochten werden (§ 32 Abs. 1 VPO). Eine Ausnahme nach § 32 Abs. 5 VPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (§ 33 Abs. 1 VPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann daher, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen, eingetreten werden.


2. Gemäss § 35 VPO können mit Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO ausgeschlossen. Angemessenheit ist die den Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Handlungsspielraum (BGE 118 Ib 324 E. 3c, 116 Ib 356 f. E. 2b). Das Kantonsgericht ist nicht befugt, "sein" Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Insoweit kann das Kantonsgericht nur einschreiten, wenn die Verwaltungsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Dies ist letztlich eine Frage der Gewaltenteilung. Insoweit vom Beschwerdeführer die Rüge der Unangemessenheit erhoben wird, kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Sodann ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine allgemeine Beurteilung des Gerichts zur Einbürgerungspraxis und dazu, wie inskünftig mit den geänderten Löschungsfristen nach StGB umzugehen sei und wie der Landrat sich dazu in hängigen Geschäften äussern müsse, beantragt. Das Kantonsgericht hat keine Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen, sondern den konkreten Einzelfall zu entscheiden, wobei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Auch auf die Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Landrat ist nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer an der heutigen Parteiverhandlung erklärt hat, dass er den diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwand nicht aufrechterhalte.


 3.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit setzt sich aus drei Bürgerrechten zusammen: dem Bürgerrecht einer Gemeinde, dem Kantonsbürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht. Voraussetzungen und Verfahren der ordentlichen Einbürgerung werden im kantonalen Recht geregelt. Das Bundesrecht stellt einzig bestimmte Mindestvoraussetzungen auf: die Eignung und ein Mindestwohnsitzerfordernis (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 12 ff. BüG; vgl. BGE 125 III 212). Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Nach den Gesetzesmaterialien wird unter Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung namentlich ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund verstanden (vgl. Botschaft Bürgerrechtsgesetz, BBl 1987 III 305). So dürfen insbesondere keine hängigen Strafverfahren sowie keine ungelöschten unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafen vorliegen (vgl. Botschaft Bürgerrecht junger AusländerInnen, BBl 2002, 1943). Die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird als der Beweis der Zustimmung zum Schweizer Staatswesen verstanden. Das Bekenntnis zur Schweiz ist weniger glaubhaft, wenn sich die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber über die Rechtsordnung hinweggesetzt hat. Das Bundesgericht hat verschiedentlich Beschwerden gegen Entscheide, mit denen die Einbürgerung wegen der strafrechtlichen Verurteilung verweigert wurde, abgewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.788/2006 vom 22. März 2007 sowie 1D_4/2007 vom 13. November 2007). Zudem hat es festgehalten, dass die Verweigerung auch erst auf kantonaler Ebene erfolgen kann, selbst wenn zuvor das Gemeindebürgerrecht noch bewilligt wurde, Verurteilungen des Gesuchstellers aber erst im Nachhinein in Erfahrung gebracht wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2007 vom 13. November 2007).


 3.2 Gemäss § 6 kant. BüG erteilt die Bürgergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Voraussetzung, um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben, sind gemäss § 10 Abs. 1 kant. BüG Wohnsitz in der Gemeinde und ein guter Leumund der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit, gilt überdies Art. 14 lit. a und b eidg. BüG über die Eignung zur Einbürgerung sinngemäss. Abgesehen von der in § 11


Abs. 2 kant. BüG vorgesehenen und für den vorliegenden Fall irrelevanten Ausnahme setzt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts eine Wohnsitzdauer von fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs im Kanton voraus (§ 11 Abs. 1 kant. BüG). In der Vorlage an den Landrat betreffend den Entwurf zu einer Revision des kant. BüG vom 12. Mai 1992 (92/115) wird ausgeführt, dass unter dem Begriff des Leumunds "wie bisher der straf- und betreibungsrechtliche Leumund zu verstehen" ist.


 4. Erwiesener- und unbestrittenermassen steht fest, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2007 vom Bezirksstatthalteramt A. wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. SVG und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagesansätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt worden ist. Diese Verurteilung hatte einen Strafregistereintrag zur Folge. Gestützt auf diesen Eintrag hat der Landrat den "guten Leumund" des Beschwerdeführers verneint und dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht verweigert. Strittig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis des guten Leumunds erfüllt oder nicht bzw. ob der Beschwerdegegner ihm gestützt auf § 10 Abs. 1 kant. BüG zu Recht die Einbürgerung verweigert hat.


 5.1 Der Beschwerdeführer ruft sinngemäss den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vor kantonalem Recht an und macht geltend, dass die Auslegung des kantonalen Rechts (§ 10 Abs. 1 kant. BüG) mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Migration, Sektion Bürgerrecht, berücksichtige dieses Amt in Bezug auf gelöschte Strafregistereinträge Bussen und kleinere bedingte Freiheitsstrafen wegen Fahrlässigkeits- oder Verkehrsdelikten nicht, wenn der Leumund sonst tadellos gewesen sei, was bedeute, dass eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung trotzdem möglich sei. Abgesehen davon, dass sich diese Auskunft offenbar auf "gelöschte" Strafregistereinträge bezieht, erweist sich die Rüge der Verletzung von Bundesrecht von vornherein als unbegründet. Wie oben bereits erwähnt, sind die bundesrechtlichen Vorgaben Mindestvorschriften (vgl. auch Urteil 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen weitgehend frei und können höhere Anforderungen stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorsehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Landrat auf § 10 Abs. 1 kant. BüG abgestellt hat, welcher für die Einbürgerung einen "guten Leumund" voraussetzt.


 5.2 Die kantonale Einbürgerungsvoraussetzung des guten Leumunds ist als offene Norm konzipiert, die den zuständigen Einbürgerungsbehörden einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Eine gesetzliche Grundlage für eine deutlichere Interpretation des Begriffs "guter Leumund" besteht nicht. Es ist unvermeidlich, dass viele Rechtssätze mehr oder minder vage Begriffe enthalten, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Unter dem Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips ist es nicht zu beanstanden, dass sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung, sondern aus einer gleichmässigen und den besonderen Umständen Rechnung tragenden Praxis der Behörden ergeben. Die Anwendung der ausschlaggebenden Kriterien darf jedoch nicht in willkürlicher, sachfremder Weise erfolgen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es keinen bundesrechtlichen Begriff des "guten Leumundes" gibt (BGE 104 Ia 189). An gleicher Stelle führt es zu diesem Begriff an: "Im allgemeinen wird darunter das Fehlen nicht gelöschter Vorstrafen verstanden; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Leumund einer Person auch bei Fehlen solcher Eintragungen im Strafregister getrübt sein kann" (BGE 100 Ia 197 f. E. 5a). Wenn der Beschwerdegegner den guten Leumund gemäss § 10 kant. BüG aufgrund des Strafregisters beurteilte, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäss seiner Praxis liegt ein getrübter strafrechtlicher Leumund vor, wenn im Strafregister Einträge von Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch von Übertretungen bestehen. Die vorinstanzliche Auslegung ergibt sich sowohl aus den Materialien wie auch aus Sinn und Zweck der Norm und den ihr zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (vgl. oben E.3.1. und 2). So hat das Bundesgericht denn auch die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs aufgrund des strafrechtlichen Leumundes des Gesuchstellers wiederholt als gesetzeskonform bestätigt (vgl. Urteile 1P.788/2006 vom 22. März 2007 sowie 1D_4/2007 vom 13. November 2007). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, dass ihm die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht unter Hinweis auf die erwähnten Praxis hätte verweigert werden dürfen, da durch die neuen Löschungsbestimmungen im revidierten StGB und das erweiterte Einsichtsrecht der Einbürgerungsbehörden in das Strafregister eine markante Verschärfung der Einbürgerungspraxis erfolge, die mit der Revision des StGB überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei. Er führt aus, dass er nach alten StGB die wegen seiner SVG-Widerhandlung erhaltene Strafe hätte vorzeitig löschen lassen können. Nach alten StGB sei dies bei Haft oder Busse bereits nach zwei Jahren möglich gewesen. Vorerst ist festzuhalten, dass an der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Strafregisters sich durch die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene umfassende Strafrechtsrevision (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002) nichts geändert hat. Wird eine Straftat mit „Haft oder Busse" bedroht, handelt es sich also um eine Übertretung (Art. 101 StGB, Art. 109 aStGB). Vergehen hingegen waren die mit Gefängnis bedrohten Taten (vgl. Art. 9 Abs. 2 aStGB). Mit anderen Worten, wer wegen einer Übertretung mit Haft oder Busse bestraft wurde, konnte frühestens nach zwei Jahren die vorzeitige Löschung der Strafe beantragen. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht wegen einer Übertretung bestraft, sondern wegen eines Vergehens und einer Übertretung. Art. 90 Ziff. 2 SVG sah nach alter Fassung als Strafe Gefängnis oder Busse vor und stellt somit im Sinne des alten StGB ein Vergehen dar. Durch das neue StGB wurde die kurze Gefängnisstrafe durch die Geldstrafe abgelöst. Da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, ist klar, dass er wegen eines Vergehens verurteilt wurde, das vor der Revision des AT StGB mit einer entsprechenden Gefängnisstrafe von 10 Tagen (und eben nicht mit einer Haftstrafe) bestraft worden wäre. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, dass er im Sinne von Art. 80 Ziff. 2 Abs. 5 aStGB bereits nach zwei Jahren die Löschung hätte beantragen können, sondern er hätte dies nach Art. 80 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB frühestens nach fünf Jahren tun können. Die massive Verschärfung der Einbürgerungskonsequenzen wegen eines Strafregistereintrages treffen somit so, wie es der Beschwerdeführer behauptet, auf ihn gar nicht zu, da er - wie dargelegt - frühestens im Juni 2012 den Antrag auf Löschung des Eintrags im Strafregister hätte stellen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von einer verschärften Einbürgerungspraxis betroffen ist, da seine Strafe auch nach altem Recht im Zeitpunkt des Entscheides des Landrates nicht gelöscht gewesen wäre.


 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Ansicht, dass der Beschwerdegegner ihm die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht mit der Begründung, dass gemäss seiner Praxis einbürgerungswilligen Personen keine Strafregistereinträge von Verbrechen oder Vergehen enthalten dürfen, hätte verweigern dürfen. Eine Differenzierung nach Art und Schwere des begangenen Delikts, die zum nicht entfernten Strafregistereinzug geführt habe, sei nicht vorgenommen worden, und auch das Verschulden sei nicht berücksichtigt worden, weshalb der Beschwerdegegner eine Ermessenunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung begangen habe. Wie bereits ausgeführt, ist die Auslegung des Begriffs "guter Leumund", wonach bei Bestehen von Strafregistereinträgen von Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch von Übertretungen bestehen, dieser verneint wird, gesetzeskonform. Eine gewisse Differenzierung liegt mithin vor. Würde bei Vergehen oder Verbrechen eine weitere Differenzierung, wie der Beschwerdeführer es wünscht, vorgenommen, so würde es stark von der Einschätzung der jeweiligen Landrätinnen und Landräten abhängen, ob der Leumund "gut" ist oder nicht. Die angewandte Praxis gewährleistet eine einheitliche und rechtsgleiche Gesetzesanwendung. Gerade die Argumentation des Beschwerdeführers zeigt, wie einzelne Straftaten von jedem Einzelnen unterschiedlich eingeschätzt werden. Er führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, er habe doch "nur" ein Verkehrsdelikt begangen und niemanden umgebracht. Seine Beurteilung mag mit seinem subjektiven Empfinden übereinstimmen, hat er doch keinen Unfall verursacht. Er übersieht, dass die grobe Verletzung von Verkehrsregeln ihren Unrechtscharakter bereits in der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer findet und jedenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. Gestützt auf die ausgesprochene Strafe und den darauf erfolgten Strafregisterauszug zog der Landrat zu Recht den Schluss, es liege kein guter strafrechtlicher Leumund vor. Unter den gegebenen Umständen durfte auch ohne weiteres ein öffentliches Interesse an der Nichteinbürgerung des Beschwerdeführers angenommen werden. Bei der Gewichtung seines privaten Interesses an der Einbürgerung ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht verwehrt ist, zu gegebener Zeit erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im angefochtenen Entscheid keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums und auch keine Verletzung der Verhältnismässigkeit gesehen werden. Die entsprechenden Rügen erweisen sich daher als unbegründet.


 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Rechtsanwendung. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur dann aufzuheben, wenn das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer überhaupt nicht dar. In Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt im Strafregister eingetragen und sein strafrechtlicher Leumund mithin beeinträchtigt war, ist der Entscheid, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht nicht zu erteilen, auf jeden Fall nicht unhaltbar.


 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Gleichheitsbehandlungsgebots geltend. Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Alters, der sozialen Stellung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (vgl. BGE 134 I 49 E. 3 S. 53, 132 I 49 E. 8 S. 65). Der Landrat hat das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vor dem Erfordernis eines guten Leumunds geprüft. Die Begründung der Abweisung ist neutral gehalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Landrat bei dieser Prüfung des tadellosen Leumunds auf verfassungsrechtlich verpönte Kriterien abgestellt und den Beschwerdeführer in qualifizierter Weise ungleich behandelt hätte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung des guten strafrechtlichen Leumunds die Rechtsgleichheit verletze, denn es spreche kein einziger sachlicher und vernünftiger Grund dafür, dass Verurteilte nach der Revision des Strafregisterrechts schlechter behandelt würden als Verurteilte vor der Revision. Tatsächlich gilt seit Anfang 2007 die Verschärfung der Bestimmungen bezüglich des Strafregisters. Für die Auslegung des Begriffs des strafrechtlichen Leumunds ist mithin eine neue Rechtsgrundlage entstanden, so dass sich die Frage, ob ein Strafregistereintrag vorliegt, nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht der Praxisänderung richtet. Bezüglich des Beschwerdeführers findet - wie oben dargelegt - keine verschärfte Praxis Anwendung.


 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches des Beschwerdeführers durch den Landrat rechtskonform erfolgt ist und die Abweisung des Gesuchs im massgebenden Zeitpunkt aufgrund des strafrechtlichen Leumunds nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die Praxis des Landrates betreffend Berücksichtigung von Strafregistereinträgen bei Einbürgerungen kritisiert und auf dessen Problematik hinweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


KGE VV vom 3. Juni 2009 i.S. A. (810 08 348/FAM)



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