Anwaltsrecht

Nichtzulassung zur mündlichen Anwaltsprüfung


Bei Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, kann und muss das Kantonsgericht bei der Überprüfung der im Streite liegenden Angelegenheit keine Ermessenskontrolle vornehmen (E. 2).


Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen. Die Rüge, bei der Notengebung sei in rechtsungleicher Weise von den in anderen Fällen befolgten Grundsätzen abgewichen worden, ist eine Verfahrensfrage, die das Kantonsgericht ohne Zurückhaltung zu prüfen hat.


(E. 3.5).


Die Kognitionsbeschränkung und der daraus resultierende verminderte Rechtsschutz von Prüflingen bedingt eine strenge Beachtung von geeigneten und zumutbaren, mithin angebrachten ablaufmässigen Absicherungen dafür, dass es nicht zu unangemessenen, namentlich rechtsungleichen Benotungen kommen kann, zumal potentielle Unterschiede in der Bewertung bei mehreren Korrektorenteams in einem gewissen Rahmen als systemimmanent und unvermeidlich hinzunehmen sind. (E. 6.2 - 6.4).


Ein unterschiedliches Bewertungssystem stellt eine latente Gefahr dafür dar, dass eine rechtsungleiche Beurteilung stattgefunden haben könne. Ob die Bewertung der Prüfung auch tatsächlich uneinheitlich und rechtsungleich ist, muss zusätzlich anhand konkreter Indizien überprüft werden (E.6.5).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 19. November 2007 wurde X. von der Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft (APK) mitgeteilt, dass sie aufgrund der Prüfungsergebnisse die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfülle und daher nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde. Dagegen liess X Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Im Wesentlichen wurde angeführt, die Bewertung der Arbeit beruhe auf einer willkürlichen Gesetzesgrundlage, sei rechtsungleich, inhaltlich falsch und offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich erfolgt. Darüber hinaus erfülle auch das Prüfungsreglement die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen seien mit freier Kognition und unter Vergleich mit anderen Klausuren und deren Bewertungen und unter Anwendung eines rechtsgleichen Massstabes zu prüfen. Die APK beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Korrektur sei sorgfältig und gewissenhaft durchgeführt worden. Der neue Prüfungsmodus sei aufgrund allgemeiner Fairnessüberlegungen eingeführt worden, damit allen Teilnehmenden dieselbe Klausur vorgelegt werden könne. Von welchen Überlegungen die Notengebung der APK getragen sei, ergebe sich nachvollziehbar und für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel ausreichend begründet aus den schriftlichen Bewertungen.



Erwägungen

1.1 Gemäss § 9 Abs. 5 AnwG kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Prüfungsentscheid vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin am 23. November 2007 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wurde gleichentags - und damit innert Frist - der Post übergeben. Da die Beschwerdeführerin unbestritten in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann auf die im Übrigen formgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde vom 3. Dezember 2007 grundsätzlich eingetreten werden.


1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu prüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a, mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 44). Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 ff. und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Vom Anfechtungsgegenstand zu unterscheiden ist der Begriff des Streitgegenstandes. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 E. 1b; Gygi, a.a.O., S. 46). Streitgegenstand ist somit derjenige Teil der Verfügung, der im Streite liegt (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403). Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines oder sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der in Anbetracht der Beschwerde konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit- und allenfalls Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a, mit Hinweisen) erfüllt sind (BGE 125 V 415 f. E. 2a).


1.3 Der Streitgegenstand setzt im Rechtsmittelverfahren der Untersuchungsmaxime und dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen Schranken (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 407). Die Verwaltungsjustizbehörden bzw. die Gerichte haben einzig den zum Streitgegenstand gehörenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Gygi, a.a.O., S. 43). Insofern existiert im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege keine allgemeine Aufsicht über die Rechtmässigkeit des Handelns der Verwaltung, was indes das aufsichtsmässige Eingreifen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustands nicht ausschliesst (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 902). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 E. 2a; vgl. insbesondere auch die Präzisierung der Rechtsprechung zum Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand, in: BGE 125 V 413 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2000, K 91/98, E. 3; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61, N 49 ff.).


1.4 Werden die oben genannten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angewendet, ist einmal davon auszugehen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2007 lediglich die Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen zum Inhalt hatte. Zur Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Anwaltsprüfungen hat sich die Vorinstanz in der Verfügung selbst nicht geäussert.


Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu einer zweiten Wiederholung der Anwaltsprüfungen zuzulassen sei, kann deshalb nicht Prozessgegenstand sein. Weiter kann vorliegend auch nicht von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden, da die Frage, ob eine zweite Wiederholung der Anwaltsprüfungen zulässig ist, mit dem bisherigen Streitgegenstand, ob die Beschwerdeführerin zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen sei, nicht derart eng zusammenhängt. Mit der Feststellung der APK in der Verfügung vom 19. November 2007, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Prüfungsergebnisse zu den mündlichen Prüfungen nicht zugelassen werden könne, wird nicht darüber entschieden, dass die Kandidatin die Prüfungen endgültig nicht bestanden hat und diese nicht mehr wiederholen kann. Soweit die Beschwerdeführerin somit beantragt, sie sei zu einer zweiten Wiederholung der Anwaltsprüfungen des Kantons Basel-Landschaft zuzulassen (Antrag gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren), kann darauf nicht eingetreten werden.


Es bleibt im Übrigen der Beschwerdeführerin anheim gestellt, ob sie nach § 7 AnwG erneut ein Gesuch um Zulassung zur Wiederholung der Anwaltsprüfungen stellen und gegen den höchstwahrscheinlich negativen Entscheid des Präsidiums der APK gemäss § 7 Abs. 2 AnwG innert 5 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde bei der APK und nachfolgend allenfalls beim Kantonsgericht erheben will.


1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 19. November 2007 und damit gegen die Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen richtet.


2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen beziehungsweise gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, werden in diesem Katalog nicht erwähnt. Bei der Überprüfung der im Streite liegenden Angelegenheit kann und muss das Kantonsgericht dementsprechend keine Ermessenskontrolle vornehmen.


3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 AnwR besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst eine Hausarbeit sowie zwei Klausuren. Zu den mündlichen Anwaltsprüfungen werden gemäss Abs. 5 derselben Bestimmung nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen.


3.2 Die APK macht in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2008 im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin angefochtene Examensbewertung müsse unter Anwendung der vorstehend umrissenen herabgesetzten Prüfungsdichte hinsichtlich der Grundsätze der Notengebung überprüft werden. Dabei könne es nur um die Frage gehen, ob die Prüfungen sachgerecht beurteilt worden seien. Eine Korrektur der Note könne nur erfolgen, wenn der von der APK gefällte Entscheid nicht nachvollziehbar ja unhaltbar sei. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die beteiligten Experten bei der Notensetzung auf unsachgerechte Art und Weise von den Grundsätzen der Notengebung abgewichen seien. Die Notengebung basiere auf ausführlichen schriftlichen Prüfungsaufgaben, den von ihr abgegebenen schriftlichen Lösungen, dem vom Experten erarbeiteten Prüfungsraster sowie der ausführlichen schriftlichen Bewertung und den Ausführungen in der vorliegenden Vernehmlassung. Diese Entscheidgrundlagen erlaubten eine zuverlässige Benotung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Lösung, und der Beizug der Akten anderer an den Prüfungen Beteiligter erweise sich unter diesen Umständen als nicht angezeigt. Aufgrund sämtlicher aufgezeigter Mängel sei die von der Kandidatin abgegebene Lösung zu Recht mit einer ungenügenden Note bewertet worden, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb die Benotung unsachgerecht erfolgt sei.


3.3 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht (vgl. insb. BGE 131 I 473 E. 3.1, 121 I 230 E. 4b, 118 Ia 495 E. 4c, 106 Ia 2 E. 3c; vgl. auch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007, B-2214/2006, E. 3; vom 15. Juli 2008, B-7914/2007, E. 2) Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (siehe auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62, E. 4; 64.122, E. 2). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten und Kandidatinnen zu machen. So sei es in der Regel nicht möglich, den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten zuverlässig und sachgerecht zu beurteilen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfüge. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist, selbst wenn die Beschränkung der nach § 45 VPO vorgegebenen Kognition, wie im vorliegenden Fall, nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. BGE 118 Ia 495 E. 4c, 106 Ia 2 E. 3c, mit Verweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, und Nr. 67 B III c; zum Ganzen auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 107 ff.). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 230 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 495 E. 4c, 106 Ia 2 E. 3c).


3.4 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen. Es führt sinngemäss aus, dass die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen einer Rechtskontrolle nur sehr beschränkt zugänglich sei. Als Beurteilungsmassstab stehe lediglich das Willkürverbot zur Verfügung, das heisst, das Kantonsgericht könne prüfen, ob sich die Examinatoren von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheine (mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts vom


6. August 2003, 2P.264/2002, E. 5; vom 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 2). Das Kantonsgericht schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i.S. X. in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 164, E. 4, mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt im Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 3. Dezember 2008, 2007/468, E. 3.2, vom 19. Januar 2005, 2004/195, E. 2b; Einspracheentscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2008, 2007/434, E. 3, mit weiteren Hinweisen).


3.5 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot, Bern 2005, Rz. 476 ff., insb. Rz. 478 und Rz. 481). Das Kantonsgericht auferlegt sich in seiner Rechtsprechung etwa zum Raumplanungsrecht oder bei der Beurteilung von Fahreignungsprüfungen häufig eine gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum, der besonderen Sachkenntnis und der grösseren Erfahrung der Behörden Rechnung zu tragen, ohne dabei jedoch auf eine blosse Willkürkognition beschränkt zu sein (zum Ganzen auch Uhlmann, a.a.O., Rz. 481).


Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden - wie vorliegend - Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, B-7914/2007, E. 2; vom 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 5.2; vom 23. März 2007, B-2207/2006, E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 2 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2004, 2P.83/2004, E.5.1). Somit betrifft insbesondere die Rüge, bei der Notengebung sei in rechtsungleicher Weise von den in anderen Fällen befolgten Grundsätzen abgewichen worden, eine Verfahrensfrage, was zur Folge hat, dass das Kantonsgericht die vorgebrachten Rügen betreffend Ungleichbehandlung ohne Zurückhaltung zu prüfen hat.


4. Vorliegendenfalls ist die Bewertung der Privatrechtsklausur der Beschwerdeführerin strittig. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die APK habe mit der inhaltlich falschen Bewertung ihrer Arbeit - insbesondere aufgrund der unvollständigen Berücksichtigung des bestehenden Prüfungsrasters - das Willkürverbot sowie - infolge ungleicher Bewertung der Prüfungen der einzelnen Kandidaten - das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Das Rechtsgleichheitsgebot sei zusätzlich dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu früheren Repetenten den sie prüfenden Examinator nicht mehr habe wählen können. Weiter sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, indem die - angeblich falschen - behördlichen Zusicherungen, auf welche die Beschwerdeführerin vertraut habe, nicht eingehalten worden seien. Schliesslich seien die §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 des AnwR sowie § 7 Abs. 3 AnwG insofern verfassungswidrig, als die erwähnten Bestimmungen des Prüfungsreglements das Rechtsgleichheitsgebot und die Bestimmung im Anwaltsgesetz sowohl das Rechtsgleichheitsgebot als auch die Wirtschaftsfreiheit verletzten und somit keine genügende Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der Zulassung der Beschwerdeführerin zu den mündlichen Prüfungen darlegten.


5.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV kann bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung in Erscheinung treten. Im konkreten Fall wird von der Beschwerdeführerin Willkür in der Rechtsanwendung behauptet. Bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheine, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unrichtig und unhaltbar ist, das heisst eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2002, 1P.424/2002, E. 2.1; BGE 119 Ia 117 E. 3a; 118 Ia 130).


5.2 Es stellt sich somit bereits im Zusammenhang mit dem Willkürverbot die Frage, ob die APK die Bewertung der Klausuren rechtsungleich, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und/oder im Rahmen eines rechtswidrigen Verfahrens, wider Treu und Glauben oder durch Missbrauch resp. Überschreiten des Ermessens vorgenommen hat, so dass von einer willkürlichen Notengebung und somit von einem willkürlichen Nichtzulassungsentscheid ausgegangen werden muss. In diesem Fall wäre die Beschwerde gutzuheissen.


6.1 Entscheidend ist die Frage, ob Zweifel an einem einwandfreien Bewertungsvorgang angebracht sind und die Notengebung durch die APK willkürlich oder nicht gesetzeskonform gewesen ist.


6.2 Gerade die durch die besondere Natur der Sache bedingte Kognitionsbeschränkung und der daraus resultierende verminderte Rechtsschutz von Prüflingen rufen indessen nach einer strengen Beachtung von geeigneten und zumutbaren, mithin angebrachten ablaufmässigen Absicherungen dafür, dass es möglichst nicht zu unangemessenen, namentlich rechtsungleichen Benotungen kommen kann (SOG 1993 Nr. 27 E. 4). Bei der diesbezüglich freien Kognition der Rechtsmittelinstanz drängt sich folglich eine entsprechend strenge Prüfung auf, ob solchen Kautelen seitens der examinierenden Mitglieder bzw. durch die APK als den Bewertungen zustimmende Entscheidbehörde genügend Rechnung getragen wurde.


Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass die Bewertung von Examensleistungen und die Notengebung in starkem Masse von der subjektiven Auffassung und Gewichtung des betreffenden Examinators abhängen, jedenfalls wenn es um eine Arbeit geht, die - wie eine schriftliche Lösung von rechtlichen Problemen anhand eines unterbreiteten Falles - der Zensurierung nach freiem Ermessen des Bewerters bedarf. Insofern handelt es sich um eine höchstpersönliche Tätigkeit, welche an die Person des Aufgabenstellers und Bewerters bzw. der Bewerterin gebunden ist; deshalb sollten Lösungen der gleichen Aufgabe durch mehrere Prüflinge zur Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung eigentlich nur von diesem bzw. dieser selbst korrigiert und bewertet werden.


Wird nun neben dem die Aufgabe stellenden Examinator, der sich im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Aufgabe zwangsläufig persönliche Vorstellungen hinsichtlich der Anforderungen an die Lösung gemacht haben wird, ein anderer Experte zur selbstständigen Korrektur eines Teils der schriftlichen Prüfungsarbeiten herangezogen, so besteht demnach die latente Gefahr rechtsungleicher Benotung, es sei denn, die Examinatoren hätten in einem koordinierten Vorgehen, eine möglichst einheitliche Bewertungsgrundlage geschaffen. Diese könnte durch Besprechung der Leistungsanforderungen und der zu gewichtenden Faktoren erreicht werden. Die latente Gefahr rechtsungleicher Benotung besteht jedenfalls dann, wenn triftige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - ohne Durchführung der besagten Koordination - die Bewertung durch zwei verschiedene Experten über die latente Gefahr hinaus effektiv eine rechtsungleiche Zensurierung bewirkt haben dürfte. Gerade in diesem Fall erscheint es vom Rechtsschutzbedürfnis und Gleichbehandlungsgrundsatz her als stossend und unhaltbar, den benachteiligten Prüfling ungeschützt zu lassen vor allem, wenn er sich auf ein solches, eine rechtsungleiche Benotung verursachendes Vorgehen beruft. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die beiden Experten, sei es infolge unterlassener Absprache der zu stellenden Anforderungen bzw. der zu gewichtenden Faktoren, sei es wegen der Beibehaltung divergierender Auffassungen hinsichtlich der Benotung, selber eine verlässliche einheitliche Bewertungsgrundlage vermissen lassen, auf welche die Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung, ob rechtsgleich zensuriert wurde, mangels Vertrautheit mit den Bewertungsmassstäben angewiesen ist.


6.3 Die APK lässt in der Vernehmlassung vom 21. August 2008 ausführen, dass für die Prüfungssession 2007-II erstmals ein System eingeführt worden sei, bei welchem allen Kandidaten dieselbe Prüfung habe vorgelegt werden können. Entsprechend sei festgelegt worden, dass ein als hauptverantwortlich figurierender Experte für das Erstellen von Prüfungsaufgaben und Korrekturraster sowie die abschliessende Notensetzung zuständig sei. Gleichzeitig seien drei Experten benannt worden, die jeweils einen Drittel der abgegebenen Arbeiten zu korrigieren und einen entsprechenden Notenvorschlag an den Hauptverantwortlichen zu richten gehabt hätten. Im Weiteren sei vorgesehen gewesen, dass der Hauptverantwortliche die ihm unterbreiteten Bewertungen und Notenvorschläge überprüfen und - sofern er im Einzelfall zu einer abweichenden Einschätzung gelangen sollte - eine Besprechung mit dem jeweiligen Korrektor stattfinden sollte. Durch die integrale Schlussbeurteilung des verantwortlichen Experten werde gewährleistet, dass - soweit überhaupt vorhanden - wesentliche Abweichungen zwischen den einzelnen Korrektoren nivelliert werden könnten und ein einheitlicher Benotungsstandard erzielt werden könne. Die APK räumte zugleich ein, dass es bei der ersten Durchführung des neuen Prüfungsmodus versäumt worden sei, auf den einzelnen Bewertungsblättern die vorgenannten Funktionen von notengebendem Hauptverantwortlichem einerseits und dem die Note vorschlagenden Korrektor anderseits nachvollziehbar aufzuzeigen. Zudem sei auf einzelnen Bewertungsblättern die Rede von einem Gegenleser, den es aber in diesem System nicht mehr gebe.


Dieses von der APK geschilderte Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.


6.4 Im vorliegenden Fall war Y. der hauptverantwortliche Prüfungssteller und Notengeber. Korrigierende und die Noten vorschlagende Experten waren Z.1-3. Im Zusammenhang mit der Benotung der Klausur ist von Y. ein Prüfungsraster erstellt worden. Dieses wurde in Hauptkategorien (fette Schrift) und Unterkategorien (normale Schrift) unterteilt. Eine Gewichtung der einzelnen Kategorien wurde nicht vorgenommen, obwohl eine entsprechende Rubrik (Note) grundsätzlich dafür vorgesehen war.


Ein Vergleich der einzelnen Prüfungsbewertungen ergibt, dass die beiden Bewerter bzw. die Bewerterin die Prüfungen konsequent nach einem eigenen Bewertungsstil beurteilt hatten. Zudem lässt ein Vergleich der einzelnen Bewertungsstile den Eindruck entstehen, dass die Bewerter ihrer Beurteilung ein unterschiedliches Prüfungsraster zugrunde gelegt haben. Auch lässt der unterschiedliche Aufbau der einzelnen Bewertungen der Prüfungen darauf schliessen, dass die Bewertung vornehmlich jeweils durch die drei Bewerter bzw. Bewerterin vorgenommen worden ist. Dass der hauptverantwortliche Prüfer Y. danach für eine möglichst einheitliche Bewertung der Prüfungen gesorgt haben soll, geht weder aus den Bewertungen selbst noch aus den Akten hervor. Den Akten kann im Weiteren nicht entnommen werden, wie die Notenvorschläge der drei Bewerter bzw. Bewerterin dem Hauptverantwortlichen unterbreitet worden sind und wie bzw. betreffend welcher Divergenzen Besprechungen im Zusammenhang mit der Notenfindung stattgefunden haben. Auch lässt ein Vergleich des undatierten Bewertungsblattes mit den einzelnen Prüfungsbewertungen vermuten, dass sich die einzelnen Bewerter bzw. die einzelne Bewerterin eher nicht oder nur in den Grundzügen an die Vorgaben des Bewertungsblattes gehalten haben. Vielmehr scheinen jeweils unterschiedliche Methoden der Prüfungskorrektur zugrunde gelegen zu haben, ohne dass diese vom hauptverantwortlichen Prüfer Y. vereinheitlicht worden wären.


In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei mehreren Korrektorenteams potentielle Unterschiede in der Bewertung in einem gewissen Rahmen systemimmanent und als unvermeidlich hinzunehmen seien (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2004, 2P.83/2004). Es könne von den Organisatoren einer Prüfung mit zahlreichen Kandidaten nicht verlangt werden, sämtliche schriftlichen Arbeiten in einem Fach von demselben Expertenteam korrigieren zu lassen. Ebenfalls anerkannt ist jedoch auch, dass ablaufmässige Absicherungen dafür geschaffen werden müssten, dass es möglichst nicht zu unangemessenen, namentlich rechtsungleichen Benotungen kommen könne.


6.5 Allein im Umstand, dass die beiden Bewerter bzw. die Bewerterin der Beurteilung der Prüfungsarbeiten kein identisches Bewertungssystem zugrunde gelegt haben, kann noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine rechtsungleiche Behandlung gesehen werden. Insbesondere ist damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - noch nicht gesagt, dass die Beurteilung methodisch derart mangelhaft ist, dass sie als unhaltbar und damit als willkürlich qualifiziert werden muss. Wie bereits hiervor dargelegt, sind gewisse Unterschiede in der Bewertung als systembedingt hinzunehmen. Ein unterschiedliches Bewertungssystem stellt jedoch eine latente Gefahr dafür dar, dass eine rechtsungleiche Beurteilung stattgefunden haben könnte, weshalb im Folgenden das Vorliegen einer willkürlichen Bewertung der Privatrechtsprüfung anhand einzelner von der Beschwerdeführerin vorgebrachter Indizien zu überprüfen ist.


7.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt betreffend die Prüfungen Nrn. 3 (Note 7), 4 (Note 6), 5 (Note 6), 8 (Note 4) und 24 (Note 5) fest, dass die beiden Bewerter bzw. die Bewerterin bei sämtlichen Prüfungen beurteilt hätten, ob die in den angegebenen Klausuren gemachten Fehler negative Folgen für die Klientschaft hätten. Bei der Prüfung der Beschwerdeführerin hätten sie sich diese Frage dagegen nicht gestellt, da ihre Prüfung ansonsten höher hätte bewertet werden müssen.


7.1.2 In der Tat wurde die Frage, ob die Fehler der Kandidaten negative Auswirkungen auf die Klienten hätten, in den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Prüfungsbewertungen gestellt und dahingehend beantwortet, dass die Fehler keine oder kaum negative Auswirkungen für die Klienten hätten.


Bei der Prüfung der Beschwerdeführerin wurde die unnötige Streitverkündung, die zu hoch berechnete Forderung im Rahmen der Anschlussklage, das fälschlicherweise Vorbehalten einer Mehrforderung und die zusammenhanglosen, unlogischen, unpräzisen und auch überfälligen Erörterungen bemängelt. Der Bewertung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in einigen - auch gravierenden Punkten - geirrt hat, was als Ganzes negative Auswirkungen für die Klientschaft haben könnte, insbesondere da der Gesamteindruck - nebst dem Überklagen - auch Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung eines Falles haben könnte. Dazu ist festzuhalten, dass auch in der Prüfung Nr. 3 einige unnötige Verfahrensanträge gestellt wurden, welche der Klientschaft jedoch nicht schaden würden, wie der Bewertung entnommen werden kann. Inwiefern die zuviel gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin - abgesehen von der geringen Überklagung - für die Klientschaft nachteilig sein könnten, ist dagegen nicht klar. Neue Themenbereiche (wie Streitverkündung und Mehrforderung), dazu zusammenhanglose, unlogische, unpräzise und auch überflüssige Erörterungen können zwar negativ ins Gewicht fallen. Positiv ist aber auch zu werten, dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zu den anderen Prüfungen in ihrer Prüfung die Problematik der objektiven Klagehäufung erfasst und richtig umgesetzt hat. Umgekehrt müssten die Nichtzusammenlegung der Verfahren bei den aufgeführten anderen Prüfungen Nrn. 3, 4 und 8 negativ gewertet werden. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Prüfung Nr. 3 wurde zur Entlastung der Kandidatin angeführt, dass die Zusammenlegung nicht erfolgt und insoweit konsequent sei, weil fälschlicherweise von der fehlenden Identität der Prozessparteien ausgegangen worden sei. Tatsache ist jedoch, dass in den Beschwerden nicht ausdrücklich auf die Problematik der fehlenden Identität der Prozessparteien hingewiesen und die Klagehäufung aus diesem Grund verneint worden ist. Vielmehr hat jene Kandidatin - wie dies auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird - aufgrund der beiden unterschiedlichen Ansprüche (Auto und Unterhaltsanspruch) zwei Rechtsschriften verfasst. Dies ergibt sich aus dem Klientenbrief auf S. 2 oben. Auch aus der Bewertung der Prüfung Nr. 1 folgt, dass die fehlende Identität der Prozessparteien nicht ohne Weiteres als Grund für die Trennung der Klagen akzeptiert worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das ins Recht fassen eines zweiten Beklagten bei fehlender Passivlegitimation verglichen mit zu viel gestellten Verfahrensanträgen mit weniger Nachteilen für die Klientschaft verbunden sein sollte, wie dies aus den Bewertungen der Prüfungen Nrn. 4 und 8 geschlossen werden muss. Zumal auch in diesen Fällen das Verfahren teilweise abgewiesen würde, was nachteilige Kostenfolgen für die Klientschaft zur Folge hätte.


7.1.3 Weder aus der Bewertung der Prüfung noch aus dem zugrunde gelegten Bewertungsblatt geht hervor, weshalb das Erkennen der objektiven Klagehäufung kaum positiv, das Stellen von unnötigen Verfahrensanträgen sowie die geltend gemachten sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin bei der Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin dagegen sehr negativ ins Gewicht fallen sollten. Ebenfalls lässt sich nicht erklären, weshalb das Übersehen der objektiven Klagehäufung sowie die unnötigen Verfahrensanträge und das ins Recht fassen von "Beklagten", die gar nicht passiv legitimiert sind, bei den anderen Kandidaten scheinbar überhaupt nicht negativ gewertet worden sind. Dies müsste sich aus dem Bewertungsblatt ergeben oder es müsste zumindest aus der Bewertung selbst hervorgehen.


7.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass insgesamt nur acht Kandidaten die objektive Klagehäufung erkannt hätten, nebst ihr jedoch nur noch zwei weitere Kandidaten diese vollständig richtig abgehandelt hätten. Ausser bei ihr sei das Erkennen der objektiven Klagehäufung bei sämtlichen anderen sieben Kandidaten positiv bewertet worden und habe zu einer besseren Bewertung geführt.


7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltenden, der Verfasser der Prüfungen


Nr. 17 und insbesondere die Verfasserin der Prüfung Nr. 23, die - wie die Beschwerdeführerin - hinsichtlich der objektiven Klagehäufung alles richtig gemacht hätten, hätten insgesamt eine klar bessere Bewertung erhalten. Der Vergleich mit der Prüfung Nr. 20 lässt zudem Zweifel an der rechtsgleichen Bewertung aufkommen, zumal in dieser Bewertung - wie bei der Beschwerdeführerin - die Vornahme unnötiger Verfahrensanträge, nicht nachvollziehbare Ausführungen und Eventualanträge, ein knapp ausgefallener und widersprüchlicher Klientenbrief, wie auch das Nichterfassen der Bedeutung der Gewahrsamsfrage, der Verfahrens- und der Klageart, der Einbezug eines nicht passiv legitimierten Beklagten usw. gerügt wurde, die Prüfung aber dennoch mit der Note 4 (wenn auch knapp) bewertet worden ist.


7.2.3 Es muss bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen und somit bei bloss teilweiser Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ungleichbehandlungen davon ausgegangen werden, dass die Bewertungen der Prüfungen rechtsungleich und insbesondere entgegen der Interessen der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sind.


8. Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Indizien, dass die Bewertungen der Prüfungen nach einem unterschiedlichen System und nicht einheitlich nach den Vorgaben auf dem vom hauptverantwortlichen Experten erstellten Bewertungsblatt vorgenommen worden sind. Insbesondere scheinen die Bewerter bzw. die Bewerterin eine Gewichtung der einzelnen Punkte nach eigenem Gutdünken vorgenommen zu haben. Die unterschiedliche Bewertung ergibt sich dabei bereits aus dem unterschiedlichen Aufbau, je nachdem, ob die Bewerter bzw. Bewerterin Z. 1-3 - nebst Y. - die Prüfungsbewertungen vorgenommen haben. Das von Y. erstellte Bewertungsblatt scheint demzufolge weder Richtlinie noch Massstab für eine einheitliche Beurteilung gewesen zu sein. Dies hätte jedoch bei dem erstmals für diese Prüfungsperiode gewählten System, gemäss welchem eine Prüfung durch einen Prüfungssteller für alle Kandidaten gestellt worden ist, vorgesehen sein sollen, damit die Rechtsgleichheit bei der Beurteilung der Prüfungen der Kandidaten gewährleistet gewesen wäre. Selbst wenn das Bewertungsblatt tatsächlich für die Beurteilung der Prüfungen herangezogen worden sein sollte, so geht daraus nicht hervor, wie die einzelnen auf dem Bewertungsblatt aufgelisteten Punkte gewichtet worden sind. Aus dem Bewertungsblatt geht einzig hervor, dass einzelne Punkte fett und andere Punkte mit normaler Schrift gekennzeichnet waren. Ein feineres Punktesystem scheint es aber nicht gegeben zu haben.


9. Auch wenn anerkannt wird, dass die APK grosses Ermessen bei der Durchführung und Bewertung der Prüfungen hat, erweist sich die Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin vorliegend als nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar im Sinne der rechtlichen Erwägungen (vgl. E. 3.4 ff. hiervor) . Es gibt konkrete Indizien, welche auf eine uneinheitliche und rechtsungleiche Bewertung der Privatrechtsklausuren schliessen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt ruft das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer Intervention durch die Rechtsmittelinstanz.


Aufgrund der bereits hiervor zum Ermessensspielraum der Examinatoren bzw. Examinatorinnen gemachten Ausführungen kann es aber weder darum gehen, dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin entsprechend deren Hauptantrag wegen der - zumindest teilweisen - Gutheissung zu den mündlichen Prüfungen zulässt bzw. die Prüfung besser bewertet noch, dass es die Sache an die Vorinstanz zurückweist mit der Vorgabe, dieselbe Prüfungslösung neu mit einer bestimmten Note zu bewerten. Zum einen würde damit unzulässigerweise oder jedenfalls in unangebrachter Weise in das Ermessen der APK eingegriffen. Zum anderen kann - auch wenn sich die Beschwerde grundsätzlich als schutzwürdig erweist - aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler und der dadurch willkürlichen Vorgehensweise bei der Bewertung nichts anderes in Frage kommen, als dass der angefochtene Zulassungsentscheid - unter gleichzeitiger Annullierung der entsprechenden Prüfung - aufgehoben und die Sache zwecks Anordnung einer neuen (gebührenfreien) Privatrechtsklausur und Ausstellung einer neuen Prüfungsverfügung nach absolvierter Prüfung durch die Beschwerdeführern an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. auch SOG 1993 Nr. 27 vom 5. August 1993, E. 7).


Demnach wird die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutgeheissen, indem der Entscheid vom 17. November 2007 aufgehoben und die Sache zwecks Anordnung einer neuen Prüfung im Privatrecht und Ausstellung einer neuen Prüfungsverfügung nach absolvierter Prüfung durch die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.


10.1 Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Prüfung der anderen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen grundsätzlich verzichtet werden. Dennoch ist auf die folgenden Rügen der Beschwerdeführerin kurz einzugehen.


10.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Unterschied zu den Kandidaten früherer Prüfungssessionen den prüfenden Examinator nicht mehr wählen können, ist auf § 4 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes zu verweisen, wonach das Präsidium der APK die prüfenden Mitglieder und die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder bestimmen kann. Das Reglement garantiert den Prüflingen somit nicht, dass sie bei einer Wiederholung von einem anderen Prüfungsexperten geprüft werden.


10.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sieht, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie zwar erst nach Anmeldung zur Prüfung, aber noch vor Antritt zur schriftlichen Prüfung Kenntnis davon hatte, dass das Reglement am 12. Juni 2007 dahingehend geändert worden ist, dass neu die Experten nicht mehr im Voraus bekannt gegeben würden. Die Auskunft bzw. die Zusicherung der APK vom 5. Juni 2007, dass das Notwendige betreffend die von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl des Prüfers veranlasst werde, hätte somit von der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zumindest vor Antritt der Prüfungen nochmals überprüft werden müssen, damit sie allenfalls auf eine entsprechende Auskunft der APK auch nach Änderung des Reglements hätte vertrauen und sich folglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben hätte berufen können. Auch wenn es klar wünschenswert gewesen wäre, dass die APK die Beschwerdeführerin über die Änderung und die Konsequenzen betreffend die Wahl eines Prüfers vor der Prüfung orientiert hätte, kann sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben berufen.


10.2.3 Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass sie im Unterschied zu den Kandidaten früherer Prüfungssessionen den prüfenden Examinator nicht mehr habe wählen können, auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Diesbezüglich muss sie sich entgegenhalten lassen, dass ein Vergleich mit den Kandidaten der früheren Prüfungssessionen nicht haltbar ist. Dass der Ablauf und die Bedingungen einer Prüfung von einer zur anderen Session geändert werden, ist unumgänglich. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nur ein Vergleich zwischen den Kandidaten derselben Prüfungssession zulässig. Nur diese haben die Prüfungen unter denselben Bedingungen zu absolvieren. Was die Prüfungsbedingungen bzw. die Zuteilungen von Experten betrifft, ist vorliegendenfalls festzustellen, dass diese bei allen Kandidaten der Herbstsession 2007-II rechtsgleich festgelegt worden sind.


10.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Änderung des Prüfungsmodus nach Anmeldung zur Prüfung. Diesbezüglich muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der Prüfungsmodus - soweit er im Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes geregelt ist - im vorliegenden Verfahren eingehalten worden ist. Auch wenn der Beschwerdeführerin durchaus Verständnis dafür entgegengebracht wird, dass eine Änderung - wie sie sie geltend macht - nach Anmeldung zur Prüfung zu Verunsicherungen führen kann, kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch keine Rechte für sich ableiten.


10.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es seien den Kandidaten nicht alle massgeblichen Gesetze zur Verfügung gestanden, insbesondere habe das Gerichtsstandsgesetz gefehlt. Diesbezüglich ist auf § 5 Abs. 3 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatents zu verweisen, wonach die Examinatorinnen und Examinatoren die zulässigen Hilfsmittel bezeichnen. Sie übergeben den Kandidaten zudem das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial. Somit liegt es im Ermessen der Experten, welche Unterlagen sie den Kandidaten zur Verfügung stellen möchten.


11. (…)


KGE VV vom 22. Juli 2009 i. S. A. C. (810 07 432)/JEB



Back to Top