Unfallversicherung

Kürzung der Taggeldleistungen wegen Verursachung eines Unfalls in alkoholisiertem Zustand .


Begriff der groben Fahrlässigkeit und Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Voraussetzungen für die Annahme einer grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls durch übermässigen Alkoholkonsums. Kausalzusammenhang zwischen grobfahrlässigem Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen. Eine gemessene Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille stellt eine die Kürzung der Taggeldleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Art. 37 Abs. 2 UVG, E. 1 - 4).


Eine Kürzung der Taggeldleistungen um 20 % ist in Anbetracht des hohen Promillewertes gerechtfertigt, da der Umfang der Kürzung weit unter dem bei Unfällen im Strassenverkehr angewandten Kürzungsmassstab liegt (E. 5).



Sachverhalt

Der 1955 geborene X. stürzte am 24. Februar 2008 um 1.00 Uhr beim Verlassen des Restaurants Jura in Langenbruck die Treppe hinunter. Dabei zog er sich ein Schädelhirntrauma mit einem intraparenchymatösen Hämatom zu. Der Unfallversicherer anerkannte grundsätzlich seine Leistungspflicht, kürzte aber die Taggeldleistungen um 20 %, weil X. den Unfall in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille) verursacht habe. Eine durch den Beistand von X. gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X. durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.



Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Regelung des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 UVG lautete in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung wie folgt: Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die Geldleistungen gekürzt. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998 geändert und lautete danach neu: Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Die auf eine parlamentarische Initiative zurückgehende Milderung der Kürzungsregelung bei Grobfahrlässigkeit in Bezug auf Unfallkategorie (Nichtberufsunfälle), zu kürzende Leistungen (Taggelder) und in zeitlicher Hinsicht (zwei Jahre) erfolgte unter anderem deshalb, weil die dauernde und umfassende Leistungskürzung als zu hart empfunden wurde. Andererseits sollte aus Gründen der Prävention nicht von jeglicher Sanktion abgesehen werden (vgl. BBl 1997 III 619 ff. und Amtl. Bull. 1997 N 1967 f.). Mit In-Kraft-Treten des ATSG wurde Art. 37 Abs. 2 erster Satz UVG insoweit geändert, als ein Verweis auf Art. 21 Abs. 1 ATSG eingefügt wurde. Diese Verweisung hat am materiellen Gehalt dieser Bestimmung jedoch nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2005, U 346/04, E. 2). Die bisher zu Art. 37 Abs. 2 UVG ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit.


2. Es steht fest, dass der Versicherte am 24. Februar 2008 einen Nichtberufsunfall erlitt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob er diesen grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dabei ist unbestritten, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Notfallaufnahme im Kantonsspital Liestal eine Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille gemessen wurde (vgl. auch Bericht des Kantonsspitals vom 24. Februar 2008).


2.1 Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven Verschuldenskomponente. Die im Einzelfall gebotene Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen oder einem von der Praxis entwickelten objektiven Massstab des Handelns entnehmen lassen. Demgemäss wird das Handeln der schädigenden Person mit dem eines durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen Menschen in der gleichen Situation und unter den gleichen Gegebenheiten verglichen. Das objektive Fehlverhalten muss subjektiv vorwerfbar sein, indem die vorhandene Urteilsfähigkeit hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens mangelhaft eingesetzt wurde - nämlich überhaupt nicht oder aber so, dass die Pflichtwidrigkeit zwar gewollt war, jedoch nicht mit Blick auf eine Schädigung. Die objektive wie die subjektive Komponente können nach ihrer Schwere graduell abgestuft werden. Der Grad der Fahrlässigkeit beurteilt sich dabei primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 81 f. und 136).


2.2 Da die Unterscheidung von leichter und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall oft schwierig ist, haben Literatur und Praxis für deren Abgrenzung folgende Entscheidungshilfen entwickelt: Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten "noch einigermassen verständlich" ist ("das kann passieren"); grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn die fragliche Handlung "schlechthin unverständlich" ist ("das darf nicht passieren"; vgl. RKUV 1987, Nr. U 20, S. 325; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 486 f.). Grobfahrlässig handelt demnach, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 45). Das Verhalten muss Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten, damit die betreffende Person Rechtsnachteile zu gewärtigen hat (Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 131).


2.3 Die versicherte Person handelt jedoch nur unter der Voraussetzung grobfahrlässig, dass sie urteilsfähig ist (Rumo-Jungo, Leistungskürzung, a.a.O., S. 138). Ist eine Person zur Zeit der Handlung urteilsunfähig oder vermindert urteilsfähig, kann ihr kein oder nur ein verminderter subjektiver Vorwurf gemacht werden. Hat sie diesen Zustand selbst verschuldet, richtet sich der Vorwurf auf die Zeit vor der Urteilsunfähigkeit bzw. der verminderten Urteilsfähigkeit (sog. vorgelagerter Vorwurf). Der subjektive Vorwurf muss sich allerdings immer auf das anschliessende objektive Fehlverhalten beziehen und kann nicht erhoben werden, wenn Situationen eintreten, die die betroffene Person nicht voraussehen musste oder konnte.


2.4 Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt und/oder Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (BGE 125 V 242 E. 6a und RKUV 1996 Nr. U 263 S. 282 E. 2a).


3.1 Diese grundsätzlichen Prinzipien sind im vorliegenden Fall auf den Tatbestand der grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls durch übermässigen Alkoholgenuss anzuwenden. Dabei ist von der allgemeinen und unbestreitbaren Erkenntnis auszugehen, dass übermässiger Alkoholgenuss die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf kritische Situationen herabsetzt und so die Unfallgefahr erhöht. Es besteht somit ein Vorsichtsgebot, sich nicht übermässig zu betrinken und so die Gefahr von Schädigungen möglichst gering zu halten (LGVE 1982 II Nr. 27 E. 2). Die Alkoholisierung an sich stellt - wie der Versicherte richtig feststellt - noch keine objektive Pflichtwidrigkeit dar. Wenn wie vorliegend keine rechtliche Vorschrift besteht, etwas zu tun oder zu unterlassen, ist dann von einer Grobfahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes zu sprechen, wenn bezüglich des gebotenen Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 200). Das Konsumieren von Alkohol verstösst dann gegen den objektiven Verhaltensmassstab, wenn die versicherte Person sich der für die voraussehbare Handlung notwendigen Beurteilungs- und Willensfähigkeit beraubt oder einschränkt. Trinkt eine Person höchstens soviel Alkohol, dass sie die voraussehbare Handlung noch pflichtgemäss vornehmen kann, verstösst sie nicht gegen den Verhaltensstandard (Rumo-Jungo, Leistungskürzung, a.a.O., S. 96). Betrinkt sich eine versicherte Person ausserhalb ihrer Wohnung so stark, dass sie die einfachsten Handlungen nicht ordnungsgemäss vornehmen kann und deshalb die alltäglichsten Situationen gefährlich werden können, begeht sie eine grobe Pflichtwidrigkeit, weil sie (im nüchternen Zustand) weiss, dass sie noch heimkehren und dabei z.B. eine stark befahrene Strasse überqueren oder eine Treppe hinaufsteigen muss. Das objektive Fehlverhalten ist der betreffenden Person vorwerfbar, weil sie im Zeitpunkt des Entschlusses, Alkohol zu konsumieren, noch voll urteilsfähig war. Dagegen ist kein subjektiver Vorwurf angebracht, wenn sich eine Person zu Hause im Bett betrinkt und anschliessend den Rausch ausschlafen will und sie den Unfall durch ein aussergewöhnliches, von ihr nicht voraussehbares, objektiv fehlbares Verhalten herbeiführt. So kann ihr im Normalfall z.B. nicht vorgeworfen werden, sie hätte wissen müssen, dass sie später wieder aufstehen und die Wohnung verlassen werde (Rumo-Jungo, Leistungskürzung, a.a.O., S. 138 f. und 162 f.).


3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) erkannte in einem Entscheid aus dem Jahr 1959, dass die Schwere des Verschuldens nicht nur vom Mass der Alkoholisierung der versicherten Person abhänge, sondern vor allem vom Mass an Aufmerksamkeit und Selbstbeherrschung, welches von der versicherten Person in der konkreten Lage gefordert werden müsse. Dabei hielt es fest, dass das Verhalten bei einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille unter allen Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren sei (vgl. EVGE 1959 S. 105). Dieser Entscheid wurde in LGVE 1982 II Nr. 27 dahingehend kritisiert, dass der gleiche Alkoholisierungsgrad nicht in jeder Situation als übermässig gelten könne. Eine versicherte Person habe nur dann einen Unfall grobfahrlässig verursacht, wenn sie jene elementarsten Vorsichtsgebote verletzt habe, die sie auch vor diesem konkreten Unfall schützen sollte. Andere Vorsichtsgebote, die die versicherte Person in anderen Situationen vor anderen Gefahren bewahren sollten, seien für die Beurteilung der grobfahrlässigen Verursachung des Unfalles unerheblich. Die Promillegrenze, deren Nichtüberschreitung sich als elementarstes Vorsichtsgebot qualifiziere, sei somit verschieden hoch und könne nicht allgemein festgelegt werden (LGVE 1982 II Nr. 27 E. 3). Die Kritik an einem festen Promillewert ist - unter Vorbehalt von Unfällen im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss - berechtigt. Es kann nur anhand der konkreten Unfallsituation beurteilt werden, welche Vorsichtsgebote gelten und welche davon als elementar betrachtet werden müssen. Danach kann festgestellt werden, welche Reaktionen und welcher Grad an Selbstbeherrschung noch erforderlich ist, um die Gefahren der Unfallsituation meistern zu können. Aus den so beschriebenen Minimalfähigkeiten kann der kritische Grad der Alkoholisierung abgeleitet werden. Dabei ist von Erfahrungswerten auszugehen und zu schätzen, welche Blutalkoholkonzentration bei vergleichbaren Personen (gleichen Gewichts, Alters, Geschlechts usw.) zu Verhaltensstörungen führen.


3.3 Vorliegend bestand die Unfallsituation darin, dass der Versicherte das Restaurant Jura in Langenbruck über eine vierstufige Treppe verlassen musste. Gemäss den in den Akten beiliegenden Fotos ist diese Treppe auf beiden Seiten offen und mit einem Geländer auf jeder Seite gesichert. Zum Unfallzeitpunkt verfügte diese Treppe gemäss Aussagen der Auskunftsperson jedoch noch nicht über ein Geländer. Aufgrund dieser Gegebenheiten waren die Anforderungen an die Minimalfähigkeiten des Versicherten an sich nicht sehr hoch. Es galt eine kurze Treppe - allerdings ohne Geländer - zu überwinden. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherte durch den Alkoholkonsum seine Beurteilungs- und Willensfähigkeit derart einschränkte, dass er die Treppe nicht mehr ordnungsgemäss hinuntergehen konnte. Diese Frage ist zu bejahen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille verlor der Versicherte die Fähigkeit, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, die das Treppensteigen erfordern. Mit diesem Promillewert befand sich der Versicherte im Bereich einer tödlichen Blutalkoholkonzentration. Denn aufgrund von Erfahrungswerten besteht bereits bei einem Blutalkoholspiegel von 3,0 % die Gefahr der Lähmung des Nervenssystems. Bei Eintritt des Lähmungsstadiums treten Bewusslosigkeit, Gedächtnis- und Reflexverlust sowie eine schwache Atmung ein (vgl. Das Wichtigste über Alkohol, herausgegeben von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, abrufbar unter: www.sfa-ispa.ch).


3.4 Es ist dem Versicherten zuzugestehen, dass diesen Erfahrungswerten lediglich der Charakter einer widerlegbaren Vermutung zukommt. Insofern macht der Versicherte auch geltend, dass allein aufgrund des Promillewertes nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden könne, dass für ihn die gefahrlose Vornahme einfachster Handlungen nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auf Alkohol offensichtlich atypisch reagiert und der gemessene Alkoholisierungsgrad nicht zu solchen schwerwiegenden Folgen geführt hat, wie sie zufolge der Erfahrungswerte eintreten müssten. So be-stätigt auch die Auskunftsperson in ihrem Schreiben vom 12. März 2008 und an der heutigen Befragung, dass das Verhalten des Versicherten keinen Schluss auf einen derart hohen Blutalkoholgehalt zugelassen habe. Aufgrund dieser Umstände muss beim Versicherten eine gewisse Alkoholtoleranz angenommen werden; zumal beim Körpergewicht und bei der Körpergrösse des Versicherten (ca. 65 kg/175cm) durchschnittlich höhere Blutalkoholwerte gemessen werden als bei Personen mit kräftigerem Körperbau. Selbst unter diesen Voraussetzungen ist es dennoch schlicht unvorstellbar, dass der Versicherte mit dem vorliegenden hohen Promillewert noch über dasjenige Mindestmass an Reaktionsvermögen und Gleichgewicht verfügte, welches ihm die gefahrlose Bewältigung der Treppe erlaubt hätte. Unter Berücksichtigung, dass bereits bei Promillewerten zwischen 2,0 bis 3,0 ausgeprägte Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen und eine kaum mehr vorhandene Reaktionsfähigkeit bestehen, ist die Behauptung, der Versicherte habe keine Probleme mit Gehen gehabt, nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch die gegenteilige Bestätigung der Auskunftsperson nichts, hatte diese am fraglichen Abend gemäss eigenen Aussagen ebenfalls Alkohol konsumiert und war dadurch in einem gewissen Masse in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt. Es ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der beim Versicherten gemessenen Blutalkoholkonzentration die Koordination und das Gleichgewicht zum Unfallzeitpunkt derart beeinträchtigt waren, dass er die einfachsten Handlungen nicht mehr ordnungsgemäss vornehmen konnte. Sich in einen solchen Zustand zu versetzen, stellt eine grobe Pflichtwidrigkeit dar. Obwohl der Versicherte zum Zeitpunkt des Treppensturzes in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt war, ist ihm sein Verhalten subjektiv vorwerfbar, da er diesen Zustand selbst verschuldete. Im Zeitpunkt, als er begann Alkohol zu konsumieren, wusste er, dass er bei seiner Heimkehr das Restaurant über die Treppe verlassen musste. Es wird deshalb zu Recht nicht angeführt, dass dem Versicherten mangels Urteilunfähigkeit kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Es ist zwar lobenswert, dass er für seine Geburtstagsfeier wohlweislich ein Restaurant an seinem Wohnort auswählte, um nicht mehr Auto fahren zu müssen. Diese Vorsichtsmassnahme traf er jedoch nicht in Bezug auf die Bewältigung des Heimweges zu Fuss, weshalb sein Alkoholkonsum in diesem Ausmass in der konkreten Unfallsituation nicht zu entschuldigen ist.


3.5 Zusammenfassend ist deshalb im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass das Verhalten des Versicherten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Damit ist eine Grundvoraussetzung für eine Kürzung der Taggeldleistungen gegeben. Zusätzlich verlangt die Anordnung dieser Massnahme, dass zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (BGE 126 V 361 E. 5b in fine, 121 V 48 E. 2c, 118 V 307 E. 2c).


4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grobfahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalles ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele (BGE 126 V 361 E. 5c mit Hinweisen). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 112 V 32). Dabei braucht der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen zu werden. Es genügt, wenn das Gericht in Fällen, wo nach der Natur der Sache ein direkter Beweis sich nicht erheben lässt, die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Dabei kommt es nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Voraussehbarkeit an (BGE 109 V 153 E. 3a). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 126 V 361 E. 5c mit Hinweisen). Für die Bejahung des Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass das Unfallereignis ausschliesslich auf das grobfahrlässige Verhalten des Verursachers zurückzuführen ist; es genügt, wenn dieses eine wesentliche Ursache für das Unfallgeschehen darstellt (vgl. auch Rumo-Jungo, Leistungskürzung, a.a.O., S. 215).


4.2 Wie der Unfallversicherer richtig anführt, beeinträchtigt Alkohol das Gleichgewicht und vermindert die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit eines Menschen. Die starke Alkoholisierung des Versicherten war zweifellos geeignet, einen Treppensturz mit konsekutiven Kopfverletzungen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang macht der Versicherte geltend, dass er im Dunkeln das Ende der Treppenstufe nicht gesehen habe und deshalb ins Leere getreten sei. Da dies aber auch einer Person im nüchternen Zustand hätte passieren können, habe der Blutalkoholgehalt keinen Einfluss auf den Unfall gehabt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass der Versicherte auch von der Treppe hätte stürzen und sich verletzen können, wenn er keinen Alkohol konsumiert hätte. Es kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Sturzgefahr bei nüchternen Menschen erheblich geringer ist. Während bei einer nachgewiesenen geringen Blutalkoholkonzentration der Kausalzusammenhang zwischen Alkohol und der Unfallverletzungen näher geprüft werden müsste, ist beim vorliegenden schweren Alkoholeinfluss davon auszugehen, dass die Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im nüchternen Zustand nicht oder nicht im selben Ausmass entstanden wären. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille war der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, bei schlechter Beleuchtung und fehlendem Geländer die Gefahr beim Treppensteigen richtig einzuschätzen und auf den Tritt ins Leere, z.B. mit einem Stützschritt, angemessen zu reagieren. Ohne oder mit viel geringerer Alkoholkonsumation hätte der Versicherte die Treppe mit erheblich weniger Gefahrenpotential hinabsteigen können. Daran mag auch der Umstand, dass die Auswirkungen eines Blutalkoholkonzentrationswertes individuell sind und beim Versicherten eine Alkoholtoleranz bestanden haben muss, nichts zu ändern. Der Unfall ist demzufolge wenn nicht gar ausschliesslich, so in jedem Fall zu einem wesentlichen Teil auf das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten zurückzuführen. Die Leistungskürzung ist deshalb zu Recht angeordnet worden.


5.1 Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).


5.2 Der Unfallversicherer verfügte eine Leistungskürzung um 20 %. Zur Begründung führte sie an, dass diese Kürzung in Anbetracht des hohen Promillewertes wohlwollend ausgefallen sei. Sie wies darauf hin, dass bei Unfällen im Strassenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 - 1,2 Promille eine Kürzung von 20 % erfolge und für je 0,4 zusätzliche Promille um 10 % erhöht werde. Da die verfügte Kürzung von 20 % weit unter dem bei Unfällen im Strassenverkehr angewandten Kürzungsmassstab liegt, kann der Versicherte aus dem diesbezüglichen vorgebrachten Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da auch aus den Akten keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen, ist die verfügte Leistungskürzung auch bezüglich ihres Ausmasses nicht zu beanstanden.


6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


7. (Kostenentscheid)


KGE SV vom 20. März 2009 i.S. T. (725 08 260)



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