Steuern und Abgaben

Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrag


Auslöser der Beitragspflicht ist bei den als Vorzugslasten ausgestalteten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen die Erschliessungsleistung des Gemeinwesens. Die Fälligkeit im eigentlichen Sinne, das heisst die Befugnis des Gemeinwesens, die Zahlung zu verlangen, entsteht aber erst, wenn die Beitragspflicht konkretisiert wird, indem durch Veranlagung der Umfang des Beitrags festgesetzt wird (E. 4.1).


Schuldrechtliche Verhältnisse sind vom öffentlich-rechtlichen Verhältnis, welches zwischen dem Beitragspflichtigen und dem Gemeinwesen besteht, zu unterscheiden. Eine interne Schuldübernahme - beispielsweise in einem Kaufvertrag - entfaltet keine Aussenwirkung gegenüber dem Gemeinwesen (E. 4.3).


Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Geldforderungen im Abgaberecht setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (E. 8).



Sachverhalt

Die Kollektivgesellschaft X. plante in der Einwohnergemeinde Giebenach (nachfolgend: Einwohnergemeinde) die Erstellung einer Gesamtüberbauung. Im Rahmen einer Sicherstellung zahlte die X. der Einwohnergemeinde daher am 29. August 2005 die mutmasslichen Kosten für den Kanalisations- und Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von Fr. 55'334.85 bzw. Fr. 22'445.90. Am 4. April 2006 bezahlte Y. - als zukünftiger Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Nr. ___, Grundbuch Giebenach, - der X. Fr. 13'500.-- für den Kanalisations- und Fr. 5'500.-- für den Wasseranschluss. Im Folgenden wurde über die X. der Konkurs ausgesprochen. Am 31. Oktober 2008 stellte die Einwohnergemeinde Y. die definitive Beitragsrechnung zu. Dergemäss beliefen sich die definitiven Kosten für Y. auf Fr. 10'508.-- für den Kanalisations- und Fr. 4'502.-- für den Wasseranschlussbeitrag. Die Einwohnergemeinde rechnete Y. aufgrund seiner Eigentumsquote und der von der X. erhaltenen globalen Vorauszahlung eine Akontozahlung von Fr. 8'711.90 für den Kanalisations- und Fr. 3'533.90 für den Wasseranschlussbeitrag an. Ausstehend waren daher noch Fr. 1'932.75 für den Kanalisations- und Fr. 968.55 für den Wasseranschlussbeitrag. Am 13. November 2008 erhob Y. beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht), Beschwerde gegen die Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde vom 31. Oktober 2008. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 10. Dezember 2009 wurde die Beschwerde von Y. gutgeheissen und die Verfügungen der Einwohnergemeinde vom 31. Oktober 2008 aufgehoben. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde am 19. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (nachfolgend: Kantonsgericht).



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3.1 Bei den Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträgen handelt es sich um Grundeigentümerbeiträge. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen Grundeigentümerbeiträge als Vorzugslasten, d.h. als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Die Abgabe wird somit als Ausgleich jenen Personen auferlegt, deren Grundstücke durch die öffentliche Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (vgl. BGE 102 Ia 47 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Mai 2009, 810 06 120, E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2647 ff.) Grundsätzlich sind Anschlussbeiträge geschuldet, sobald eine Anschlussmöglichkeit besteht, d.h. sobald das Werk vollendet ist. Nicht von Bedeutung ist, ob der Sondervorteil, welcher der Schuld zugrunde liegt, auch tatsächlich realisiert wird. Beitragspflichtig ist jeweils der Grundeigentümer des betreffenden Grundstücks. Bei Parzellen im Stockwerkeigentum richten sich die Beiträge der einzelnen Eigentümer nach den Wertquoten ihres Stockwerkeigentums (vgl. Art. 712h Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Vorteilsbeiträge können nur dann erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt ist (vgl. Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113 E. a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2695). Dies gilt auch für Akontozahlungen, die bereits vor der Fälligkeit einer Vorzugslast erhoben werden sollen.


3.2 Im vorliegenden Fall hat die Einwohnergemeinde der X. am 29. August 2005 den mutmasslichen Kanalisations- und Wasseranschlussbeitrag für die Liegenschaft bzw. Parzelle Nr. ___, Grundbuch Giebenach, in der Höhe von Fr. 55'334.85 bzw. Fr. 22'445.90 provisorisch in Rechnung gestellt. Die X. zahlte in der Folge die in Rechnung gestellte Summe. Per 13. Februar 2006 wurde Y. als Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Nr. ___ eingetragen. Am 31. Oktober 2008 stellte die Einwohnergemeinde Y. die definitive Beitragsrechnung, wonach sich der Kanalisationsanschlussbeitrag auf Fr. 10'508.-- und der Wasseranschlussbeitrag auf Fr. 4'502.-- beläuft, zu. Die von der X. erhaltenen provisorischen Beiträge wurden den Stockwerkeigentümern im Rahmen ihrer Wertquoten angerechnet. Y. wurde gestützt darauf Fr. 8'711.90 für den Kanalisations- und Fr. 3'533.90 für den Wasseranschluss angerechnet. Entsprechend wurde Y. noch ein Betrag von Fr. 1'932.75 bzw. Fr. 968.55 in Rechnung gestellt. Gegen diese Verfügung erhob Y. Beschwerde an das Enteignungsgericht und machte geltend, er habe der X. bereits am 4. April 2006 Fr. 13'500.-- für den Kanalisations- bzw. Fr. 5'500.-- für den Wasseranschluss bezahlt. Diese Beiträge seien ihm vollumfänglich anzurechnen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 entschied das Enteignungsgericht, dass eine vollumfängliche Anrechnung dieser Beiträge im Rahmen der definitiven Beitragsrechnung erfolgen muss. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Beschwerde an das Kantonsgericht.


3.3 Strittig ist somit im vorliegenden Fall, ob die Einwohnergemeinde im Rahmen der Beitragsverfügungen vom 31. Oktober 2008 die von Y. bereits am 4. April 2006 an die X. bezahlten Beiträge vollumfänglich hätte anrechnen müssen. Die grundsätzliche Beitragserhebung durch die Einwohnergemeinde wird von Y. nicht bestritten.


4. Das Enteignungsgericht führt im Urteil vom 10. Dezember 2009 aus, die Einwohnergemeinde habe es im Rahmen der definitiven Beitragsrechnung vom 31. Oktober 2008 versäumt, die individuell und tatsächlich von den jeweiligen Eigentümern an die X. geleisteten Akontozahlungen anzurechnen. Sie habe stattdessen einen pauschalen Betrag entsprechend den jeweiligen Stockwerkeigentumsquoten errechnet. Die Einwohnergemeinde wäre indes verpflichtet gewesen, den einzelnen Akontozahlungen der jeweiligen Stockwerkeigentümer nachzugehen. Zumindest jedoch hätte die Einwohnergemeinde diejenigen Zahlungen berücksichtigen müssen, die von den einzelnen Stockwerkeigentümern hätten nachgewiesen werden können. Demgegenüber verweist die Einwohnergemeinde in ihrer Beschwerdebegründung vom 5. März 2010 auf die von der X. erhaltene Globalzahlung. Nach Eröffnung des Konkurses über die X. sei es der Einwohnergemeinde nicht mehr möglich gewesen, abzuklären, ob und wie viel Anschlussbeiträge die einzelnen Erwerber der Objekte der X. bezahlt hätten.


4.1 Die Zahlungspflicht der Pflichtigen entsteht für die als Vorzugslasten ausgestalteten Anschlussbeiträge grundsätzlich mit der Fertigstellung des Erschliessungswerks. Auslöser der Beitragspflicht ist demnach die Erschliessungsleistung des Gemeinwesens (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band II, 3. Auflage, Bern 2010, Art. 111 N 1, S. 364). Auch § 92 Abs. 1 EntG kennt diese Regel und wenn das Gemeindereglement keine spätere Fälligkeit vorsieht, kann der Beitrag frühestens dann geltend gemacht werden. Die Fälligkeit im eigentlichen Sinne, das heisst die Befugnis der Gemeinde, die Zahlung zu verlangen und die Zahlungspflicht der Beitragsverpflichteten entsteht aber erst, wenn der Gemeinderat die Beitragspflicht konkretisiert, indem er durch Veranlagung den Umfang des Beitrags festsetzt. Der Erlass der definitiven Beitragsverfügung ist somit das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung gegenüber derjenigen Eigentümerin oder demjenigen Eigentümer, welcher den Abgabesachverhalt begründet.


4.2 Im vorliegenden Verfahren ist gemäss § 32 Ziff. 2 des Wasserreglements (WR) der Einwohnergemeinde Giebenach vom 22. November 1983 und gemäss § 25 Ziff. 2 des im Zeitpunkt der Verfügung geltenden Kanalisationsreglements (KR) der Einwohnergemeinde Giebenach vom 22. November 1983 die Fälligkeit der umstrittenen Vorteilsbeiträge 20 Tage nach Eröffnung der Endschatzung der Gebäude durch die Gebäudeversicherung eingetreten. Die Schatzungen sind am 13. Dezember 2007 vorgenommen und am 17. Juni 2008 respektive am 3. Juli 2008 eröffnet worden. Grundeigentümer und Beitragsverpflichteter zu diesem Zeitpunkt ebenso wie zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung der Einwohnergemeinde vom 31. Oktober 2008 war ausschliesslich Y. und zwar im Umfang der gesamten reglementarisch festgesetzten Beitragshöhe.


4.3 Mit Abschluss des Vertrags zwischen Y. und der X. ist ein schuldrechtliches Verhältnis entstanden. Dieses muss unterschieden werden vom öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das zwischen Y. und der Einwohnergemeinde besteht. Das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Y. und der X. hat für die Einwohnergemeinde keine Relevanz, denn eine interne Schuldübernahme - beispielsweise in einem Kaufvertrag - entfaltet keine Aussenwirkung gegenüber dem Gemeinwesen (vgl. BGE 105 Ia 54). Insofern war die Einwohnergemeinde auch nicht verpflichtet, den tatsächlichen Akontozahlungen der einzelnen Eigentümer nachzugehen bzw. diejenigen Zahlungen zu berücksichtigen, die von den einzelnen Stockwerkeigentümern effektiv nachgewiesen werden konnten. Ob sie überhaupt dazu berechtigt gewesen wäre, Auskünfte bezüglich des zwischen den übrigen Eigentümern und der X. bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses zu erlangen, erscheint fraglich, kann nach dem Gesagten jedoch offen gelassen werden. Im Übrigen wäre die Einwohnergemeinde - aufgrund des für sie nicht relevanten Schuldverhältnisses zwischen Y. und der X. - auch nicht verpflichtet gewesen, die erhaltene globale Vorschusszahlung der X. überhaupt zu berücksichtigen. Die Einwohnergemeinde hätte vielmehr die Möglichkeit gehabt, die Vorauszahlung in die Konkursmasse der X. zurückzugeben. Diesfalls hätte Y. im Rahmen der definitiven Beitragsrechnung den vollen Kanalisations- und Wasseranschlussbeitrag bezahlen müssen, ohne dass ihm sein am 4. April 2006 der X. bezahlter Betrag auch nur teilweise angerechnet worden wäre.


5. Weiter hält das Enteignungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 2009 fest, die Einwohnergemeinde sei bei der Bevorschussung der Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge nicht reglementskonform vorgegangen. Die Einwohnergemeinde habe eine Vorauszahlung der mutmasslichen Beiträge durch die X. verlangt, dies obwohl § 34 Abs. 3 WR und § 27 Abs. 3 KR ausdrücklich die Sicherstellung der Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge durch eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut vorsähen. Mit der Annahme von Vorschusszahlungen habe die Einwohnergemeinde die Ursache der nun entstandenen Unklarheiten geschaffen, wofür sie die Verantwortung tragen müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gemeinderat gemäss § 34 Abs. 3 WR und § 27 Abs. 3 KR vor Erteilung der Baubewilligung die Sicherstellung der Beiträge durch eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut verlangen kann. Im vorliegenden Fall hat die Einwohnergemeinde - auf Wunsch der X. - anstelle der Sicherstellung der Beiträge Vorauszahlungen angenommen. Mit dieser Vorgehensweise ist die Einwohnergemeinde von der reglementarischen Vorschrift abgewichen. Inwiefern dies jedoch zu Unklarheiten geführt haben soll, ist nicht ersichtlich. Das Enteignungsgericht macht geltend, es sei unklar, welcher Betrag Y. an die X. bezahlt habe bzw. welcher Betrag die X. tatsächlich an die Einwohnergemeinde weitergeleitet habe. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass Y. der X. Fr. 13'500.-- für den Kanalisations- bzw. Fr. 5'500.-- für den Wasseranschluss bezahlt hat. Die Aufstellung der Einwohnergemeinde vom 9. November 2008 ("Anschlussgebühren ___", Beschwerdebeilage 14) macht zudem deutlich, dass die Einwohnergemeinde von der X. Fr. 55'334.85 für den Kanalisations- und Fr. 22'443.70 für den Wasseranschluss erhalten hat. Diese Zahlungen wurden somit nachgewiesen, weshalb diesbezüglich nicht von einer Unklarheit gesprochen werden kann. Das Abweichen von der reglementarischen Vorschrift betrifft vorliegend einzig das Verhältnis zwischen der X. und der Einwohnergemeinde und ist für das Verhältnis zwischen der Einwohnergemeinde und Y. nicht massgebend. Im Übrigen wurden Y. im Rahmen der definitiven Beitragsrechnung vom 31. Oktober 2008 die von der X. erhaltenen Akontozahlungen (im Verhältnis seiner Wertquote) angerechnet. Diesbezüglich kann auf die vorangegangene Erwägung 4.1 verwiesen werden, wonach die Einwohnergemeinde nicht verpflichtet gewesen wäre, die Akontozahlung der X. zu berücksichtigen. Die Einwohnergemeinde hat sich jedoch vorliegend für dieses Vorgehen entschieden, was Y. zugute gekommen ist.


6. Zuletzt wird im Urteil vom 10. Dezember 2009 ausgeführt, die Einwohnergemeinde habe lediglich bei der Liegenschaft Nr. ___ die Vorauszahlung der X. im Rahmen der jeweiligen Wertquoten der Stockwerkeigentümer angerechnet. Bei den übrigen Häusern seien die tatsächlich von den jeweiligen Eigentümern an die X. geleisteten Akontozahlungen berücksichtigt worden. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Die Einwohnergemeinde weist in ihrer Beschwerdebegründung vom 5. März 2010 darauf hin, dass alle Häuser - da Bestandteile einer Gesamtüberbauung - über eine Wertquote verfügten und deshalb auch bei allen Häusern die Vorauszahlung der X. im Verhältnis ihrer Wertquoten angerechnet worden sei. Der Aufstellung der Einwohnergemeinde vom 9. November 2008 ("Anschlussgebühren ___", Beschwerdebeilage 14) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sowohl bei der Liegenschaft Nr. ___ als auch bei den übrigen Häusern die von der X. an die Einwohnergemeinde bezahlten Vorschussleistungen vollumfänglich berücksichtigt worden sind. Da es sich lediglich bei der Liegenschaft Nr. ___ um Stockwerkeigentum handelt, musste die Vorauszahlung der X. nur in diesem Fall im Rahmen der Wertquoten den einzelnen Stockwerkeigentümer angerechnet werden. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Einwohnergemeinde bei den übrigen Häusern die tatsächlichen Zahlungen der Eigentümer an die X. berücksichtigt hätte. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Ungleichbehandlung ist somit nicht nachvollziehbar und kann nicht als erstellt gelten. Im Übrigen stützte sich die Einwohnergemeinde bei der Anrechnung der Vorschusszahlung der X. zu Recht auf die in III/3. der öffentlichen Urkunde vom 24. April 2006 festgelegte wertgleiche Übernahme, wonach die je zu Alleineigentum übernommenen Parzellen den bisherigen Miteigentumsanteilen wertmässig entsprechen.


7. Im Sinne des Ausgeführten ist somit festzuhalten, dass die Einwohnergemeinde Y. zu Recht am 31. Oktober 2008 die ausstehenden Beiträge für den Kanalisations- und Wasseranschluss in der Höhe von Fr. 1'932.75 bzw. Fr. 968.55 in Rechnung gestellt hat. Die Einwohnergemeinde war nicht verpflichtet, Y. die am 4. April 2006 an die X. bezahlten Fr. 13'500.-- für den Kanalisations- und Fr. 5'500.-- für den Wasseranschlussbeitrag vollumfänglich anzurechnen. Die vorliegende Beschwerde der Einwohnergemeinde Giebenach ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Enteignungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben.


8. Gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Einwohnergemeinde sei Y. zur Zahlung von Fr. 1`932.75 für den Kanalisations- und Fr. 968.10 für den Wasseranschluss samt Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 zu verpflichten. Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Geldforderungen im Abgaberecht verlangen grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Erweist sich nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die angefochtene Verfügung als rechtmässig, so tritt sie rückwirkend auf das Datum ihrer Eröffnung in Kraft. Deshalb sind - sofern gesetzlich vorgesehen - auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinse geschuldet (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2002, S. 490-496). Im vorliegenden Fall sieht sowohl § 27 Abs. 1 KR als auch § 34 Abs. 1 WR vor, dass für einmalige Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können. In casu liegt somit eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Verzugszinses vor. Die Verfügungen vom 31. Oktober 2008 treten rückwirkend auf das Datum ihrer Eröffnung in Kraft, weshalb die Erhebung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2009 zulässig ist.


9. (…)


KGE VV vom 21. Juli 2010 i.S. E. G. (810 10 94/VOA)



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